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Polizeirecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer Entscheidungsdatum 27.03.2013
Aktenzeichen VG 6 K 1186/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes zuständige Verwaltungsgericht Cottbus.

Gründe

Der Kläger begehrt mit seiner (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage die Feststellung, dass eine polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war.

Gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Nrn. 1 und 4 – bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Behörde, deren Zuständigkeit sich – wie vorliegend diejenige des Polizeipräsidiums in Potsdam – auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Diese Vorschrift hält das Gericht auch im Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage für einschlägig, da diese Klageform der Anfechtungsklage weit näher steht als der allgemeinen Feststellungsklage (so – die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage bejahend – VG Hamburg, Beschluss vom 14. April 2008 – 10 VG 2758/98 -; (siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn. 97).

Aus dem Umstand, dass sich der Wohnsitz des Klägers in Cottbus befindet, ergibt sich danach vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Cottbus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).