I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Erinnerungsgegners.
In der dem Kostenstreit zugrunde liegenden Angelegenheit (VG 6 L 472/06) erstrebte der damalige - anwaltlich vertretene - Antragsteller und jetzige Erinnerungsführer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Nach Eingang des am 22. Dezember 2006 rechtshängig gewordenen, mit einer Begründung versehenen Antrages erteilte das Verwaltungsgericht dem Erinnerungsführer unter dem 27. Dezember 2006 mit Stellungnahmefrist von zwei Wochen den Hinweis, dass mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren erhobene Verpflichtungsklage weder vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden könne noch - aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache - eine einstweilige Befreiung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen dürfte; von daher werde Antragsrücknahme anheim gestellt. Zugleich stellte das Verwaltungsgericht dem damaligen Antragsgegner und jetzigen Erinnerungsgegner den Antrag mit der Bitte zu, sich dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu äußern; den dem Erinnerungsführer erteilten Hinweis gab das Verwaltungsgericht dem Erinnerungsgegner dabei zur Kenntnis. Am 12. Januar 2007 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners mit Schriftsatz vom selben Tage an, dass dieser sie mit der Prozessvertretung beauftragt habe, beantragten die Ablehnung des Antrages und begründeten den Ablehnungsantrag. Am 22. Januar 2007 teilte die Verfahrensbevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 mit, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag „unter Berücksichtigung des mit Schreiben vom 27.12.2006 erteilten gerichtlichen Hinweises“ zurückgenommen werde. Nach Verfahrenseinstellung und Streitwertfestsetzung auf 3.750.- Euro beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners Festsetzung ihrer Kosten in Höhe von 402,82 Euro (1,3-Verfahrengebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.H.v. 318,50 Euro zuzügl. Post- und Telekommunikationspauschale von 20.- Euro sowie 19 % MWSt. hiervon). Dem trat der Erinnerungsführer mit dem Bemerken entgegen, einer Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsgegners habe es mit Blick auf den gerichtlichen Hinweis nicht bedurft. Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Erinnerungsführers hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2007 durch Beschluss vom 6. Januar 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Vorliegend sei ein Fall gegeben, in dem das Erstattungsverlangen des obsiegenden Prozessbevollmächtigten - hier des Antrags- bzw. Erinnerungsgegners - unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessrechtsverhältnisses als treuwidrig anzusehen sei und der deswegen eine Ausnahme von der strikten gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtfertige, derzufolge die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig seien. Denn der Eilrechtsschutzantrag des Erinnerungsführers sei erkennbar unzulässig gewesen, worauf dieser mit der gerichtlichen Eingangsverfügung - unter dem 27. Dezember 2006 - auch hingewiesen worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht davon gesprochen werden, dass es für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Erinnerungsgegner „gute Gründe“ gegeben habe. Immerhin hätten sich die Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsgegners bereits am 12. Januar 2007 und damit zu einem Zeitpunkt bei Gericht gemeldet, zu dem diese noch nicht davon ausgehen durften, dass eine eventuelle Antragsrücknahme bereits erfolgt sein würde; eine solche bzw. eine sonstige Reaktion des Erinnerungsführers auf den gerichtlichen Hinweis hätte der Erinnerungsgegner mit Blick auf seine Kostenminderungspflicht noch abwarten müssen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsgegners.
II.
Die gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Erinnerungsgegner hat im Ausgangsverfahren VG 6 L 472/06 einen Anspruch auf Erstattung der durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Gebühren und Auslagen seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte erworben.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im Gerichtsverfahren die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Damit soll es den Beteiligten erleichtert werden, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen (vgl. § 67 Abs. 2 VwGO), um den Verwaltungsrechtsschutz wirksamer zu gestalten. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 – 1 K 95.07 -, jew. in Juris).
Mit Rücksicht auf die nach der gesetzlichen Regelung in § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehende Erstattungspflicht für die (gesetzlichen) Gebühren und Auslagen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sind in der Rechtsprechung Ausnahmen zutreffend nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann anerkannt worden, wenn das entsprechende Erstattungsverlangen des obsiegenden Prozessbeteiligten unter Berücksichtigung des gegenseitigen Prozessrechtsverhältnisses als treuwidrig angesehen werden musste. Der eine Ausnahme rechtfertigende Verstoß gegen Treu und Glauben ist nach einer Formulierung des OLG Hamm (NJW 1970, 2217) dann anzunehmen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Auf der Grundlage dieser Formel hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Kostenerstattungspflicht ausnahmsweise verneint, wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hat (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155 f.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 m.w.N. [Klage gegen ZVS-Bescheid]; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2004 - NC 9 S 411.04 - m.w.N. [Vertretungsanzeige nach unstreitiger Hauptsachenerledigung], juris) oder etwa bei der Beauftragung des Bevollmächtigten zu erkennen war, dass das Verfahren bereits beendet war und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2008 - OVG 1 K 94.07 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; zum Ganzen zuletzt Beschluss des Senats vom 17. März 2009 - 1 K 4.09 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks).
Von einem derart unzulässigen Rechtsbehelf, der die Wahrnehmung anwaltlicher Hilfe durch den Erinnerungsgegner als offensichtlich nutzlos bzw. objektiv nur dazu angetan erscheinen ließe, dem Gegner Kosten zu verursachen, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei dem seinerzeitigen Eilrechtsschutzantrag des Erinnerungsführers nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, dass die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht davon abhängt, ob es für die Beauftragung des Rechtsanwalts - wie es in dem angefochtenen Beschluss heißt - „gute Gründe“ gibt, hatte das Verwaltungsgericht dem Erinnerungsführer in dem Ausgangsverfahren zwar mitgeteilt, dass der Eilrechtsschutzantrag mutmaßlich unzulässig sei, hatte aber unbeschadet dessen dem Erinnerungsgegner aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen zu dem (anwaltlich begründeten) Antrag Stellung zu nehmen. Schon mit Blick auf diese Auflage, der der Erinnerungsgegner nachzukommen hatte und die keinesfalls auf die Abgabe einer Stellungnahme lediglich zur Zulässigkeit des Antrages beschränkt war, verbietet sich die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das jetzige Erstattungsverlangen des Erinnerungsgegners für die ihm erwachsenen Rechtsanwaltskosten als treuwidrig anzusehen sei. Nicht gefolgt werden kann auch der weiteren Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Erinnerungsgegner habe in Ansehung des dem Erinnerungsführer erteilten gerichtlichen Hinweises sozusagen verfrüht und damit unter Verstoß gegen die ihm obliegende Kostenminderungspflicht reagiert, indem er am 12. Januar 2007 mit anwaltlichem Schriftsatz auf den fraglichen Antrag erwidert hat. Mit dieser Erwiderung ist der Antragsgegner lediglich der ihm erteilten Auflage nachgekommen, und zwar keinesfalls verfrüht, sondern auch erst am letzten Tag der ihm gesetzten richterlichen Frist von zwei Wochen, die aufgrund Zustellung der Verfügung am 29. Dezember 2006 zu laufen begonnen hatte. Dass er sich dabei anwaltlicher Hilfe bedient hat, ist unter dem Gesichtspunkt der späteren Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Gebühren und Auslagen seiner Verfahrensbevollmächtigten nicht zu beanstanden, und zwar auch nicht unter dem Aspekt der Kostenminderungspflicht. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, der Erinnerungsgegner hätte „erst noch die Reaktion des Antragstellers auf die gerichtlichen Hinweise abwarten müssen, wobei es ausgereicht hätte, auf die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme ebenfalls innerhalb von zwei Wochen sich auf Ausführungen zur Frage der Antragszulässigkeit zu beschränken und sich weiteren Vortrag für den Fall vorzubehalten, dass der Antrag nicht fristgemäß zurückgenommen werde“, sind dies Anforderungen, deren Erfüllung vielleicht von einem sachkundigen Rechtsanwalt erwartet werden können, keinesfalls aber von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, so dass sie auch nicht aufgrund der Kostenminderungspflicht geboten sind. Im Übrigen hat sich der Erinnerungsführer mit der ihm anheimgestellten Antragsrücknahme geräumig Zeit gelassen. Nachdem er seinen Antrag erst mit bei Gericht am 22. Januar 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Januar 2007 zurückgenommen hat, stellt dies eine Überschreitung der ihm zur Stellung- bzw. zur Rücknahme seines Antrages gesetzten Frist von mehr als einer Woche dar. Auch von daher kann es nicht überzeugen, wenn das Verwaltungsgericht meint, der Erinnerungsgegner habe mit seiner (seinerseits fristgerecht hergereichten) Stellungnahme verfrüht reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, weil das erstinstanzliche Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren (letzteres bei stattgebenden Entscheidungen, vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes) gerichtsgebührenfrei sind. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 66 Abs. 8 GKG festgestellt hat, dass Kosten nicht erstattet werden, ist dies zu korrigieren; für Erinnerungen (und Beschwerden) gegen gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse greift nicht § 66 GKG, sondern § 165 VwGO i.V.m. entsprechender Anwendung des § 151 VwGO. Ein Ausschluss der Kostenerstattung ist danach nicht vorgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).