Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 06.03.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 19.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 3 Nr 3a) UIG, § 2 Abs 3 Nr 5 UIG, § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 1 UIG BB, § 1 AIG, § 9 Abs 1 AIG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 AIG |
Im Widerspruch zur Bauleitplanung stehende Pläne zur Entwicklung und Bebauung eines Grundstück, die nicht mehr realisiert werden können, stellen keine umweltrelevanten Maßnahmen oder Tätigkeiten dar. Ein in Bezug auf nicht mehr umzusetzende Planungsabsichten erstelltes Planungs-gewinngutachten und ein Grundstückskaufvertrag unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2012 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine im November 2010 gegründete Bürgerinitiative, begehrt Akteneinsicht in Unterlagen des Beklagten zum Verkauf des in der Gemarkung D... gelegenen Grundstücks Flur ..., Flurstück 1..., an die Beigeladene.
Das ursprünglich im Eigentum des Landes B... stehende, mit Wald bestockte Grundstück liegt am Südrand des Bebauungsplans Nr. 1... „K...“ und war im Entwurf des Flächennutzungsplans der Landeshauptstadt P... zunächst als Gewerbefläche ausgewiesen. Im Zuge einer diskutierten Änderung des Bebauungsplans wurden von der Stadtverwaltung mehrere Entwicklungsvarianten untersucht, die das Gewerbe- und Einzelhandelskonzept im Plan- und Planerweiterungsgebiet betrafen und eine unterschiedlich starke Inanspruchnahme der Waldfläche vorsahen. Eine der untersuchten Varianten bezog sich auf das von der A... Gruppe entwickelte Konzept zur Errichtung eines Fachmarktzentrums (Konzept „D...“). Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Mai 2009 verkaufte das Land B..., vertreten durch den Beklagten als Landesforstvermögen, das Grundstück an die zur Unternehmensgruppe Aldinger gehörende Beigeladene. Dem Kaufvertrag lagen u.a. ein Gutachten zur Waldwertermittlung (Waldwertgutachten) und ein Gutachten zur Ermittlung des möglichen Planungsgewinns (Planungsgewinngutachten) zu Grunde.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011, ergänzt durch Schreiben vom 19. März und 17. Oktober 2011, beantragte die Klägerin beim Beklagten Akteneinsicht in den gesamten Verwaltungsvorgang betreffend die Ausschreibung, die Vergabe und den Verkauf des Grundstücks einschließlich der Unterlagen zur Einbeziehung des Ministeriums der Finanzen des Landes B... in den Veräußerungsvorgang. Nach Anhörung der Beigeladenen lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheiden vom 13. April und 3. November 2011 ab. Zur Begründung verwies er auf den Schutz personenbezogener Daten und das Vorliegen schutzwürdiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen; die Beigeladene habe ihre für eine Akteneinsicht erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Den gegen den Bescheid vom 3. November 2011 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2011 zurück.
Auf die bereits am 19. Oktober 2011 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die vorgenannten Bescheide mit Urteil vom 19. Juni 2012 teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Akteneinsicht in das Waldwertgutachten, soweit darin Angaben zum Zustand des aufstehenden Waldes enthalten sind, und in das im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft stehende Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen sowie den Schriftverkehr mit der Landeshauptstadt P... zu gewähren, jeweils mit der Maßgabe, etwaige darin enthaltene Angaben zu Inhalten des Kaufvertrages und der erstellten Gutachten mit Ausnahme der Angaben zum Zustand des aufstehenden Waldes zu schwärzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin als Bürgerinitiative mit hinreichend verfestigter Organisationsstruktur nach § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ein Anspruch auf Einsicht in das zur Ermittlung des Grundstückswertes gefertigte Waldwertgutachten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zustehe. Bei den Angaben zum Zustand des aufstehenden Waldes handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Ablehnungsgründe lägen insoweit nicht vor; insbesondere stellten die vorstehenden Angaben keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen dar. Nach § 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Einsicht in das Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen und in den zum Grundstücksverkauf mit der Landeshauptstadt Potsdam geführten Schriftverkehr unter Schwärzung der im Tenor genannten Angaben zu. Da diese Unterlagen keine Umweltinformationen enthielten, sei das Umweltinformationsgesetz als vorrangige bereichsspezifische Regelung nicht einschlägig. Ebenso wenig stünden der begehrten Einsicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach §§ 4 und 5 AIG entgegen; dem Schutz der Interessen der Beigeladenen werde durch die Schwärzung von Angaben zum Inhalt des Kaufvertrages und der eingeholten Gutachten ausreichend Rechnung getragen.
Soweit der Beklagte einen darüber hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht abgelehnt habe, seien die angegriffenen Bescheide dagegen rechtmäßig. Dass die noch in Rede stehenden Unterlagen, namentlich das Waldwertgutachten mit Ausnahme der Waldzustandsdaten, das Planungsgewinngutachten, der Kaufvertrag nebst Entwürfen, der ungeschwärzte Schriftverkehr mit dem Ministerium der Finanzen und der Landeshauptstadt Potsdam sowie ungeschwärzte behördeninterne Schreiben, Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG enthielten, sei weder dargetan noch ersichtlich. In dem geänderten Entwurf des Flächennutzungsplans sei das streitbefangene Grundstück nunmehr als Waldfläche ausgewiesen. Soweit die Pläne der Beigeladenen danach derzeit im Widerspruch zu den planungsrechtlichen Vorgaben stünden und nicht mehr zu verwirklichen seien, könnten sich die bisherigen Planungen und der Grundstückskaufvertrag nicht auf Umweltbestandteile auswirken. Ein Anspruch auf Zugang zu den ungeschwärzten Unterlagen stünde der Klägerin im Übrigen selbst dann nicht zu, wenn diese einzelne Umweltinformationen enthalten sollten. Denn einer Einsichtsgewährung stehe jedenfalls der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Sowohl bei dem Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen als auch den hierzu gefertigten Gutachten handele es sich um schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nicht bestehe. Auch einer Einsicht nach §§ 1, 9 Abs. 1 AIG stünden überwiegende private Interessen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG entgegen. Der Ausschlussgrund erfordere weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung unternehmensbezogener Daten noch eine Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse; nach der gesetzlichen Regelung gehe der Geheimhaltungswille des Unternehmens generell vor und genüge für die Versagung des Informationszugangs. Dies begegne auch mit Blick auf Art. 21 Abs. 4 der Landesverfassung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Einsicht in den gesamten bei dem Beklagten zur Veräußerung des Grundstücks vorhandenen Verwaltungsvorgang weiter.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ohne Beiziehung der noch streitigen Unterlagen das Vorliegen von Umweltinformationen pauschal verneint. In Übereinstimmung mit der Umweltinformationsrichtlinie sei der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen. Von der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 UIG erfasst seien alle für den Umweltschutz relevanten Daten, namentlich auch Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden könnten. Dazu gehörten auch Angaben zur Finanzierung des Vorhabens und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers sowie Gutachten zur Ermittlung eines etwaigen Planungsgewinns. Auf den Stand der Bauleitplanung komme es insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Diese könne mit der erforderlichen politischen Mehrheit jederzeit geändert werden; für die Annahme, dass die Beigeladene ihre Pläne zur Bebauung des Grundstücks aufgegeben habe, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG könne ihrem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht entgegengehalten werden. Soweit die Unterlagen Angaben zu dem durch mögliche Planungsvarianten verursachten Verkehr und damit zu Lärm- und Schadstoffbelastungen enthielten, handele es sich um Umweltinformationen über Emissionen, bei denen eine Berufung auf den Ausschlussgrund schon nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG ausgeschlossen sei. Im Übrigen enthielten die streitigen Unterlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Etwaige Angaben zum Wert des Grundstücks stellten kein Geschäftsgeheimnis dar, da der Beklagte bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, vor der Veräußerung ein Wertgutachten einzuholen. Konkrete grundstücksbezogene Planungsvorstellungen müsse die Beigeladene ohnehin vor Umsetzung öffentlich machen. Unabhängig davon könne sie sich als Bürgerinitiative auf ein überwiegendes Partizipationsinteresse berufen, das der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend der Schaffung von Transparenz diene.
Selbst wenn ein Umweltinformationsanspruch verneint werde, stehe ihr jedenfalls aus §§ 1, 9 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf die begehrte vollständige Akteneinsicht zu. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG greife nicht ein. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, insoweit sei weder ein schützenswertes Interesse des Unternehmens an der Geheimhaltung noch eine Abwägung mit dem entgegenstehenden Informationsinteresse erforderlich, verkenne die Reichweite des Ausschlussgrundes. Bei verfassungskonformer Auslegung beziehe sich die gesetzliche Regelung allein auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Zudem bedürfe es einer Würdigung des Informationsinteresses und des Geheimhaltungsinteresses im konkreten Einzelfall.
Die Klägerin beantragt,
1. unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2012 den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 13. April 2011 und vom 3. November 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht zu gewähren in den gesamten bei dem Beklagten befindlichen Verwaltungsvorgang betreffend die Veräußerung des Grundstücks in der Gemarkung D..., Flur 8..., Flurstück 1...an die Beigeladene,
2. den vorgenannten Verwaltungsvorgang des Beklagten zum Verfahren beizuziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG verneint. Bei den im Berufungsverfahren noch streitigen Unterlagen handele es sich nicht um Umweltinformationen. Die Unterlagen beträfen allein den Verkauf eines Grundstücks, nicht aber die bebauungsrechtliche Situation; ein bloßer Eigentumswechsel wirke sich nicht auf Umweltbestandteile aus. Ebenso wenig wiesen Informationen über den Verkehrswert eines Grundstücks einen unmittelbaren oder mittelbaren Umweltbezug auf. Dagegen enthalte der Kaufvertrag u.a. Angaben zum Grundstückswert, zum Kaufpreis und zu Zahlungs- und Finanzierungskonditionen, die von erheblicher geschäftlicher Relevanz für die Beigeladene seien. Auf ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung dieser Informationen könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stehe auch einem Informationsanspruch aus §§ 1, 9 Abs. 1 AIG entgegen.
Nach dem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin hat der Beklagte das Waldwertgutachten der Klägerin in vollem Umfang zur Verfügung gestellt; insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beigeladene hat weder an dem Erörterungstermin teilgenommen noch sich inhaltlich im Berufungsverfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (VG 9 L 246.11/OVG 12 S 62.11) und den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Berufungsverfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), unbegründet. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die im Berufungsverfahren noch streitigen Unterlagen steht der Klägerin nicht zu; die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind insoweit rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Auf das Umweltinformationsgesetz kann die Klägerin ihr Informationsbegehren nicht mit Erfolg stützen.
Nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Klägerin gehört als Bürgerinitiative mit hinreichend verfestigter Organisationsstruktur zwar zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223 Rn. 22 und 25). Der Beklagte ist als u...F... (§ 31 Nr. 2 LWaldG) auch eine informationspflichtige Stelle im Sinne der landesrechtlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 BbgUIG. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich jedoch nicht auf den Zugang zu Umweltinformationen. Bei den im Berufungsverfahren noch streitigen Unterlagen (Planungsgewinngutachten, Kaufvertrag nebst Entwürfen, ungeschwärzter Schriftverkehr mit dem Ministerium der Finanzen und der Landeshauptstadt Potsdam, ungeschwärzte behördeninterne Schreiben und Vermerke) handelt es sich nicht Umweltinformationen im Sinne der vorliegend allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) oder Abs. 3 Nr. 5 UIG.
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG sind Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Zu den Umweltinformationen gehören nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG auch alle Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr. 3 verwendet werden. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369, zitiert nach juris Rn. 27 f.; Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., Rn. 13).
Diese Voraussetzung ist bei den in Rede stehenden Unterlagen nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob das Planungsgewinngutachten, das nach den Angaben des Beklagten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Blick auf das konkrete Entwicklungskonzept der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden ist, und der Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen einen hinreichend engen Umweltbezug aufweisen oder für sich genommen „umweltneutral“ sind. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts stand eine Umsetzung der Planungen der Beigeladenen, die zu einer Abholzung und Bebauung der veräußerten Waldfläche geführt und damit Umweltbelange berührt hätten, von vornherein unter dem Vorbehalt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Die planerischen Absichten der Landeshauptstadt Potsdam hinsichtlich der Entwicklung und Bebauung der Fläche befanden sich zum Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen erst in einem Vorstadium (vgl. Beschluss des Senats vom 30. September 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, BA S. 3). Zum damaligen Zeitpunkt lag lediglich der Entwurf eines Flächennutzungsplans vor (Stand: 9. Februar 2011), in dem das Gebiet als Gewerbefläche ausgewiesen war. Dieser Entwurf ist bereits während des erstinstanzlichen Klageverfahrens aufgegeben worden; die geänderte Entwurfsfassung (Stand: 7. März 2012) weist das von der Beigeladenen erworbene Grundstück als Waldfläche aus. Diese Darstellung ist unverändert in den mittlerweile beschlossenen und mit der Bekanntmachung der Genehmigung durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Amtsblatt 2... der Landeshauptstadt Potsdam, S. 8) wirksam gewordenen Flächennutzungsplan übernommen worden.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht danach davon ausgegangen, dass die Pläne der Beigeladenen zur Entwicklung und Bebauung des Grundstücks, die sowohl dem Planungsgewinngutachten als auch dem Kaufvertrag zu Grunde lagen, den planungsrechtlichen Vorgaben widersprechen. Die Beigeladene konnte ihr Entwicklungskonzept „D...“ weder nach dem Stand der geänderten Entwurfsfassung des Flächennutzungsplans verwirklichen noch kommt eine Realisierung nach dem gegenwärtigen Stand der Bauleitplanung in Betracht. Unter diesen Umständen enthalten weder das zur Ermittlung eines prognostischen Planungsgewinns erstellte Gutachten noch der Grundstückskaufvertrag nebst Entwürfen Informationen zu Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) UIG, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. Die Planungen der Beigeladenen haben sich zu keinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar auf Umweltbestandbestandteile oder Umweltfaktoren ausgewirkt noch können sie sich in absehbarer Zukunft wahrscheinlich darauf auswirken (vgl. zur Aufgabe von Plänen vor ihrer Verwirklichung: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2007 - 7 B 37.07 - juris Rn. 15). Für die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit einer Änderung der planungsrechtlichen Vorgaben bestehen nach dem gegenwärtigen Sachstand auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte.
Damit betreffen die vorstehenden Unterlagen auch keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Von der Begriffsbestimmung erfasst sind lediglich Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung der in Nr. 3 aufgeführten Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden, an denen es vorliegend gerade fehlt. Dass die übrigen streitigen Unterlagen, in die die Klägerin in ungeschwärzter Form Einsicht begehrt, Umweltinformationen enthalten, ist aus den dargelegten Gründen gleichfalls weder ersichtlich noch dargetan; einer Beiziehung des vom Beklagten im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung geführten Verwaltungsvorgangs bedarf es insoweit nicht.
2. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG für das Informationsbegehren danach keine vorrangige bereichsspezifische Regelung im Sinne des § 1 AIG enthält, ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die noch streitbefangenen Unterlagen auch nicht aus §§ 1, 9 Abs. 1 AIG. Dem ihr nach den genannten Vorschrift als Bürgerinitiative grundsätzlich zustehenden Recht auf Akteneinsicht stehen überwiegende private Interessen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG entgegen.
Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG in der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen - bereits im Erörterungstermin angesprochenen - Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30, S. 1). Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 abzulehnen, soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Informationen werden mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens offenbart.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien erfasst der Ausschlussgrund nicht wie bisher den Schutz jeglicher Unternehmensdaten, sondern beschränkt sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (LT-Drs. 5/6428 S. 10). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird insoweit ausdrücklich auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Begriffsbestimmung Bezug genommen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Dabei beziehen sich Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen auf technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nach der Reichweite des Ausschlussgrundes stellt sich damit nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr. Neben dem subjektiven Geheimhaltungswillen setzt der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch objektiv ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens voraus. Eine einzelfallbezogene Abwägung mit dem entgegenstehenden Interesse am Informationszugang sieht auch die geänderte Gesetzesfassung nicht vor; sie entspricht damit im Ergebnis der bundesrechtlichen Regelung in § 6 Satz 2 IFG.
Gemessen an den vorstehenden Anforderungen würden durch eine Offenlegung der streitigen Unterlagen nach dem nachvollziehbaren und plausiblen Vorbringen des Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zugänglich gemacht, die einer Akteneinsicht nach Anhörung nicht zugestimmt hat. Sowohl das Planungsgewinngutachten als auch der Kaufvertrag nebst Entwürfen enthalten unternehmensbezogene Informationen, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse hat. Das allein mit Blick auf die Vertragsverhandlungen mit der Beigeladenen erstellte Gutachten war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten maßgeblich für die Kaufpreisbildung und die Vertragsgestaltung; auf der Grundlage der konkreten Absichten der Beigeladenen zur Entwicklung und Bebauung des Grundstücks sollte ein möglicher Planungsgewinn prognostisch in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Unter diesen Umständen ist es hinreichend plausibel und nachvollziehbar, dass das Gutachten zumindest mittelbar Rückschlüsse auf Entwicklungsstrategien, Kalkulationen und Renditeerwartungen der Beigeladenen zulässt, die exklusives Spezialwissen eines mit Projektentwicklungen befassten Unternehmens darstellen und Wettbewerbsrelevanz haben. Auch derartige mittelbare Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden von dem gesetzlichen Ausschlussgrund erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 Rn. 55). Dass die Beigeladene ihre grundstücksbezogenen Planungen nach dem gegenwärtigen Stand der Bauleitplanung nicht realisieren kann, lässt die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition bei einer Offenlegung der auf ihren Geschäftsbetrieb bezogenen Informationen nicht entfallen. Darüber hinaus erscheint es auch hinreichend plausibel, dass eine Offenbarung des unter Einbeziehung des Planungsgewinngutachtens ausgehandelten Kaufpreises und der konkreten Vertragskonditionen die Verhandlungsposition der Beigeladenen bei einer etwaigen Weiterveräußerung des Grundstücks beeinträchtigen könnte. Auch an der Geheimhaltung derartiger Informationen hat ein am Markt tätiges Unternehmen regelmäßig ein berechtigtes Interesse.
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht danach auch einem Anspruch der Klägerin auf ungeschwärzte Einsicht in den Schriftverkehr mit dem Ministerium der Finanzen und der Landeshauptstadt Potsdam sowie behördeninternen Schreiben und Vermerken entgegen. Soweit diese Angaben zu Inhalten des Gutachtens und des Kaufvertrags nebst Entwürfen enthalten, hat das Verwaltungsgericht ein Recht auf Akteneinsicht zu Recht verneint.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Der Herausgabe des im Berufungsverfahren noch streitigen Teils des Waldwertgutachtens kommt kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu; der Beklagte wäre insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen. Gründe, der Klägerin aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5 000 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).