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Ghana; Visum; Ehegattennachzug; Identität (ungeklärt); Zuordnungskriterien; Name; Vorname; Tag der Geburt; Ort der Geburt; Identifikationsfunktion; Vorbringen wechselnd und widersprüchlich; Ausländerdatei A


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 19.03.2012
Aktenzeichen OVG 3 B 15.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG, § 64 AufenthV

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 2011 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug.

Sie stellte im November 2003 unter den Personalien A…, geboren am 2…, einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. In Ghana habe sie weder einen Reisepass noch einen Personalausweis besessen. Dokumente über ihre Person gebe es lediglich in Gestalt von Schulzeugnissen, die sich in Ghana befänden. Sie habe zehn Jahre in K… die Schule besucht, die Schulabschlussprüfungen jedoch nicht bestanden. Ihre Eltern seien A… und K… (unleserlich). Ihr Vater sei 51 Jahre alt und Rentner. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im November 2003 als offensichtlich unbegründet ab. Nach eigener Angabe ist die Klägerin nach achtmonatigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach Ghana zurückgekehrt.

Im August 2004 beantragte sie bei der deutschen Botschaft in Accra unter dem Namen A… die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu dem Beigeladenen zu 2. Laut einer von ihr vorgelegten beglaubigten Abschrift aus dem ghanaischen Geburtenregister wurde ihre am 26. Juni 1975 erfolgte Geburt am 3. Juni 2004 registriert. Ihr Name wurde im Register mit A… eingetragen, als Name des Vaters wurde K…D…, als Name der Mutter A… genannt. Geburtsort soll das K…-Krankenhaus in A… gewesen sein. Die Klägerin legte ferner einen im Juni 2004 auf A… ausgestellten ghanaischen Reisepass vor. Bei ihrer Befragung durch eine Mitarbeiterin der deutschen Botschaft bekundete sie am 2. August 2004, ihr Vater heiße wie im Geburtenregister angegeben. Sie habe vor ihrer Ausreise aus Ghana bei ihren Eltern in A… gewohnt. Unter anderem aufgrund des Verdachts der Scheinehe lehnte die deutsche Botschaft in Accra die Visumerteilung an die Klägerin im August 2005 ab.

Im April 2007 stellte die Klägerin unter den zuvor verwendeten Personalien einen weiteren Visumantrag. Die deutsche Botschaft beauftragte daraufhin einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen zur Identität der Klägerin. Hinsichtlich des Ergebnisses seiner Nachforschungen wird auf den Bericht im Verwaltungsvorgang der Beklagten(Band 2 Bl. 37 ff.) Bezug genommen. Am 19. März 2008 durch die deutsche Botschaft in Accra zu den Ermittlungen des Vertrauensanwalts befragt, bekundete die Klägerin, sie heiße A…. Ihr biologischer Vater habe ihr den Namen A… gegeben, sie sei aber nie so genannt worden und habe den Namen auch nie benutzt. Der biologische Vater habe I… geheißen, mehr wisse sie nicht, sie könne auch nicht angeben, wann er verstorben sei. Befragt zu ihrem Geburtsort, glaubte sie zunächst, sie sei in A… geboren. Später bekundete sie, ihr Geburtsort sei D…, dort habe es jedoch kein Krankenhaus gegeben, so dass die Familie A… als Geburtsort angegeben habe. Der im Geburtseintrag (vom 3. Juni 2004) angegebene Name des Vaters (K…) sei derjenige ihres vor etwa acht bis zehn Jahren verstorbenen Stiefvaters, bei dem sie aufgewachsen sei. Sie sei in D… zur Vorschule gegangen, habe in K… die Z… besucht und später in A… die S…. Der Aufforderung durch die Beklagte, die Namen und Anschriften der Schulen aufzuschreiben, kam sie mit der Begründung nicht nach, sie sei überall nur sehr kurz zur Schule gegangen und habe hierüber keine Belege. Wo sich ihre Halbschwester P… aufhalte, wisse sie nicht.

Im Nachgang zu ihrer Befragung legte die Klägerin eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister vom 10. April 2008 vor. Danach wurde am 9. April 2008 die Geburt der am … in D…, K…, geborenen A… registriert, deren Vater I… sei. Der frühere Geburtseintrag vom 3. Juni 2004 wurde laut einer gesonderten Mitteilung des Standesbeamten aus dem Register gelöscht. In einem Affidavit gab die Klägerin an, sie könne zum Nachweis ihrer Identität keine Schulzeugnisse vorlegen, da sie die Schule abgebrochen habe. Angesichts ihres ununterbrochenen Aufenthalts im Heimatort während der gesamten Teenagerzeit verfüge sie auch über keine sonstigen Unterlagen zur Person. K… sei der Mann gewesen, der während ihrer Kindheit für sie gesorgt habe. Später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr wirklicher Vater I… heiße.

Durch Bescheid vom 12. August 2008 lehnte die deutsche Botschaft in Accra die Visumerteilung an die Klägerin ab. In seinem Remonstrationsschreiben machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem geltend, Herr K…habe sich über Jahre verantwortungsvoll um die Klägerin gekümmert und ihr durch Zahlung der Schulgebühren den Schulbesuch ermöglicht. Gegen die sich aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft ergebende Annahme, die Klägerin trage den Vornahmen A…, spreche, dass es sich in der Landessprache um die weibliche Bezeichnung für F… handele, die Klägerin sei jedoch an einem M… (A…geboren sei. Die Mutter der Klägerin erklärte am 5. Oktober 2009 auf Befragen der deutschen Botschaft, die Klägerin habe nach der in A… erfolgten Hausgeburt den Wochentagsnamen A… erhalten, zu Schulbeginn sei A…hinzugefügt worden, da der Stiefvater der Klägerin A…heiße. Ihr biologischer Vater, Isaac N…, sei zurückgekommen, als sie acht Jahre alt gewesen sei, und habe ihr den Namen O… gegeben. Dieser sei ebenso wie der Name A… nie verwendet worden. Die bei der Mutter der Klägerin aufgewachsene P…sei an einen unbekannten Ort verreist.

Auf Anfrage der Beigeladenen zu 1. teilte das Bundeskriminalamt mit, die der Klägerin im Visumverfahren abgenommenen Fingerabdrücke seien identisch mit denjenigen aus dem Asylverfahren.

Durch Remonstrationsbescheid vom 27. Januar 2010 lehnte die deutsche Botschaft in Accra die Visumerteilung ab, weil die Identität der Klägerin nicht geklärt sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Remonstrationsbescheid durch Urteil vom 16. Mai 2011 aufgehoben und die Beklagte zur Visumerteilung verpflichtet. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Identität der Klägerin sei geklärt. Die Ungewissheit beschränke sich auf die Frage, ob sie den einen oder den anderen der im Verwaltungsverfahren ermittelten Namen führe und wann und warum sie eine Änderung vorgenommen habe. Die Herbeischaffung weiterer Unterlagen werde keine größere Gewissheit über ihre Identität erbringen, das Datum des Namenswechsels sei unerheblich. Befürchteten Weiterungen könne durch die Aufnahme der Klägerin in die Ausländerdatei A gemäß § 64 AufenthV begegnet werden, womit die Klägerin sich einverstanden erklärt habe. Die Unzulänglichkeit des ghanaischen Personenstandswesens dürfe ihr nicht angelastet werden.

Mit ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die Identität der Klägerin sei nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt. Das ghanaische Personenstands- und Passwesen erlaube es, eine Geburtsurkunde und einen Pass mit einer beliebig gewählten Identität zu erlangen. Welche der von der Klägerin verwendeten Identitäten ihr zuzuordnen sei, bleibe unklar. Ihre Aufnahme in die Ausländerdatei A komme nicht in Betracht, da diese Datei nicht den Zweck habe, ungeklärte Identitäten zu dokumentieren. Die Beklagte verweist ferner darauf, der 2… sei kein Montag, sondern ein Donnerstag gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Identität für geklärt. Der Bericht des Vertrauensanwalts sei oberflächlich, teilweise zweideutig und stelle Mutmaßungen an. Sie bestreite, dass die in dem Bericht genannten Personen sie ausschließlich unter dem Namen O…kennten. Ferner verweist sie auf Angaben zur Person in einer von ihr zu den Gerichtsakten gereichten Taufbescheinigung.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Halbhefter) und der Beigeladenen zu 1. (ein Hefter, drei Halbhefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Sie erfüllt nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Dies ist in Bezug auf die Klägerin nicht der Fall.

Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, InfAuslR 2012, 27 = juris Rn. 12, zur Klärung der Identität zum Zwecke der Einbürgerung nach § 10 StAG 2005), mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand November 2006, § 5 Rn.80). Dabei haben nationale Reisepässe wie der von der Klägerin vorgelegte ghanaische Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 -, BVerwGE 120, 206 = juris Rn. 24, zur Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK). Dieser Nachweis ist erforderlich, um eine einreisewillige Person jederzeit den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zuzuordnen, was die Grundvoraussetzung einer effektiven Ein- und Ausreisekontrolle darstellt.

Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (vgl. zu allem VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2005 - VG 28 V 14.04 -, juris Rn. 17).

Dabei vermag der Senat die Auffassung nicht zu teilen, da § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die Rückkehrberechtigung sicherstellen wolle, sei die Identität des Ausländers im Zweifel auch dann geklärt, wenn seine Daten (lediglich) von dem passausstellenden Staat anerkannt werden (vgl. Bäuerle, a.a.O., Rn. 73, 80). Eine dahingehende Feststellung werden die Beklagte und die zuständige Ausländerbehörde im Visumverfahren ohnehin nicht zuverlässig treffen können. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Beeinträchtigung der mit persönlichen Daten verbundenen Identifikationsfunktion ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen, Straftaten sowie der Umgehung der Personenfahndung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004, a.a.O., Rn. 26 f.).

Unabhängig von der allgemeinen Frage der Zuverlässigkeit des ghanaischen Urkundswesens hat die Klägerin ihre Identität hier nicht belegt. Dabei wäre aus den oben genannten Gründen schon die Feststellung nicht ausreichend, sie trage jedenfalls einen der von ihr im Verwaltungsverfahren angegebenen Vor- und Zunamen. Darüber hinausgehend kann aber nicht einmal eine solche Feststellung getroffen werden. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat sich nämlich wechselnd und widersprüchlich eingelassen. Auch die Amtsermittlungen der Beklagten haben ihre Identität nicht klären können.

Unglaubhaft ist schon ihre Behauptung, sie könne die Namen und Adressen der von ihr besuchten Schulen nicht aufschreiben und auch keine Zeugnisse vorlegen, da sie überall nur kurz zur Schule gegangen sei bzw. die Schule abgebrochen habe. Dem steht zum einen ihre Bekundung im Asylverfahren entgegen, sie sei zehn Jahre in K… zur Schule gegangen, ihre Schulzeugnisse befänden sich in Ghana. Zum anderen hatte sie gegenüber der deutschen Botschaft zunächst detailliert angegeben, sie habe die Vorschule in D…, die Z… in K…und die S… in A… besucht. Erst als sie gebeten wurde, die Anschriften der Schulen anzugeben, was die Befragung des Schulleiters und damit die Überprüfung der Identität der Klägerin ermöglicht hätte, konnte sie keine sachdienlichen Angaben mehr machen. Im Remonstrationsverfahren trug sie andererseits vor, Herr K… habe ihr durch Zahlung der Schulgebühren den Schulbesuch ermöglicht. Nach alledem muss es in Ghana Schulunterlagen zu ihrer Identität geben, die sie aber offenbar nicht vorweisen möchte. Dies geht zu ihren Lasten.

Angesichts des von ihr eingeräumten Schulbesuchs in D…, K… und A… ist auch ihre weitere Behauptung nicht nachvollziehbar, sie sei nicht imstande, sonstige Dokumente zu ihrer Person vorzulegen, da sie die gesamte Teenagerzeit in ihrem Heimatort verbracht habe.

Die Angaben zu ihrem Namen sind ebenfalls unschlüssig. Sie bezeichnete sich im Visumverfahren zunächst wie im Asylverfahren als A…. Erst als der Vertrauensanwalt der Beklagten ermittelt hatte, dass sie in ihrem Heimatort bei allen Befragten außer ihrer Mutter als A… bekannt sei - was sich die Klägerin und ihre Mutter nicht erklären konnten -, machte sie Angaben zu diesem Namen. Sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter behaupteten einerseits, der Name sei nie gebraucht worden. Andererseits berichteten beide dem Vertrauensanwalt, sie habe den Namen verwendet und zu einem ihnen allerdings nicht erinnerlichen Zeitpunkt abgelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin lediglich bestritten, dass die in dem Bericht des Vertrauensanwalts genannten Personen sie „ausschließlich“ mit dem Namen O… kennten. Bei ihrer Befragung durch die deutsche Botschaft am 19. März 2008 fügte die Klägerin an, ihr biologischer Vater habe ihr (wieder anders) den Namen A… gegeben.

Was die bei der Mutter der Klägerin aufgewachsene P… („M…“) angeht, vermerkte die Klägerin in einer von ihr für die deutsche Botschaft gefertigten Aufstellung „travel to unknown“. Mehrere Bewohner des Heimatorts der Klägerin gaben jedoch an, die Klägerin sei von P… nach Deutschland mitgenommen worden. Dass die Klägerin P… Verbleib nicht kenne, ist in diesem Lichte unglaubhaft. Das Gleiche gilt für die pauschale Angabe ihrer Mutter, die P…immerhin aufgezogen hat, sie wisse nicht, wohin diese verreist sei.

Zu ihrem Geburtsort gab die Klägerin zunächst an, sie glaube, sie sei in A… geboren. Auf Nachfrage der deutschen Botschaft, ob ihre Mutter seinerzeit in A… gelebt habe, wechselte sie ihren Vortrag und behauptete, in D… geboren zu sein, es habe dort jedoch kein Krankenhaus gegeben, weswegen im Geburtenregister am 3. Juni 2004 A… (das dortige K…-Krankenhaus) als Geburtsort eingetragen worden sei. Welche Bedeutung indes diesem Umstand bei der Beurkundung der Geburt im Jahre 2004 noch zugekommen sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Geburtseintrag vom 9. April 2008 D… als Geburtsort nennt.

Der biologische Vater der Klägerin soll gemäß der Angabe der Klägerin vom 19. März 2008 I… geheißen haben. Nach dem Auszug aus dem Geburtenregister vom 9. April 2008 sowie der Bekundung der Mutter der Klägerin von Oktober 2009 lautet sein Name indes I…

Während die Klägerin im Asylverfahren Ende 2003 angegeben hatte, ihr Vater (K…, demnach ihr Stiefvater) sei 51 Jahre alt und Rentner, und bei ihrer Befragung durch die deutsche Botschaft im August 2004 mitteilte, sie habe bis zu ihrer Ausreise aus Ghana (zum Zwecke der Asylantragstellung) bei ihren Eltern - mithin unter anderem ihrem Stiefvater - gewohnt, bekundete sie gegenüber der deutschen Botschaft im März 2008, der Stiefvater sei bereits vor acht bis zehn Jahren verstorben.

Nicht nachvollziehbar ist ferner die Argumentation der Klägerin, sie trage den Wochentagsnamen A…, weil sie an einem M… geboren sei. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, ist der 2… 0auf einen D… gefallen. Zudem leuchtet nicht ein, warum ihre vermeintliche Geburt an einem Montag gegen den Vornamen A… sprechen soll, ist er ihr von ihrem biologischen Vater doch nach ihrem eigenen Vorbringen so gegeben worden.

Die Kritik der Klägerin an dem Bericht des Vertrauensanwalts, dieser sei oberflächlich, teilt der Senat nicht. Dass er keine nachvollziehbare Untersuchungs- und Befragungsmethodik erkennen lasse, ändert im Übrigen nichts an den oben dargestellten, erheblichen Widersprüchen im Vortrag der Klägerin und ihrer Mutter, die ihrerseits schon nicht den Schluss zulassen, ihre Identität sei geklärt. Dies gilt gleichermaßen für die im Berufungsverfahren vorgelegte Taufbescheinigung.

Eine Eintragung der Klägerin in die Ausländerdatei nach § 64 AufenthV kommt nicht in Betracht, da hierdurch eine Klärung der Identität nicht eintritt.

Ein atypischer Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG, der ausnahmsweise einen Verzicht auf die Klärung der Identität geboten erscheinen ließe, ist nicht gegeben. Es liegt im eigenen Verantwortungsbereich der Klägerin, dass ihre Identität angesichts ihres nicht glaubhaften Vorbringens ungeklärt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.