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(Eingruppierung eines Fallmanagers im Jobcenter in die Vergütungsgruppe IVa BAT - Geltendmachung durch E-Mail)


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer Entscheidungsdatum 04.02.2010
Aktenzeichen 5 Sa 2021/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 22 Abs 1 BAT, Anl 1a VergGr IVb Fallgr 1a BAT, Anl 1a VergGr IVa Fallgr 1a BAT, § 70 S 1 BAT, § 126b BGB

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2009 – 58 Ca 17668/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin ab dem 09.05.2005 Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die seit 1992 bei dem Beklagten im Bezirksamt Sp. tätige Klägerin, nach deren Arbeitsvertrag vom 19.04.1994 (Bl. 27/ 28 d. A.) sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt, und die zuvor als Fallmanagerin im S. des Bezirksamts Sp. mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt tätig war, wird seit 17.02.2005 im Jobcenter Sp. als Fallmanagerin im Bereich U 25 (unter 25-Jährige) unter Aufrechterhaltung der bisherigen Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingesetzt. Dem Beklagten wurden hierfür vom Bund Personalkosten erstattet, die einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechen.

Von der Führungsakademie der BA (FBA) werden Lehrgänge mit der Möglichkeit der Zertifizierung nach erfolgreicher Teilnahme an obligatorischen Modulen durch die Deutsche Gesellschaft für C.- und C. (DGCC) angeboten. Die dortige Qualifizierung im „Beschäftigungsorientierten Fallmanagement“ ist in drei Teile - „A“ Propädeutikum – individuelle Vorqualifizierung, „B“ Kernbereich und „C“ Aufbau - gegliedert (Inhaltsangabe Bl. 138 bis 139 sowie 141 d. A.). Im Frühjahr 2005 nahm die Klägerin an den für den Besuch des Seminars „B0“ vorausgesetzten Seminaren „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement-Intensiv I: Sozialanamnese/ Profiling/ Ressourcenorientierung“ und „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ teil (Inhaltsangabe Bl. 139 bis 140 d. A.). In den folgenden Jahren besuchte sie weitere Seminare, sie hat diese Qualifizierung insgesamt bisher noch nicht vollständig abgeschlossen.

Nach Abschluss der Umstrukturierung des Jobcenters Sp. im Mai 2005 beantragte die Klägerin mit an Herrn Sch. gerichteter E-Mail vom 23.05.2005 ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT mit Wirkung ab 09.05.2005 (Bl. 22 d. A.), deren Weiterreichung ihr Herr Sch. mit E-Mail vom gleichen Tage (Bl. 22 d. A.) bestätigte.

Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Bezirksamtes M.-H. des Beklagten bewertete die Senatsverwaltung für F. das Aufgabengebiet „Fallmanager/in im Jobcenter“ und teilte diesem mit Schreiben vom 29.04.2008 (Bl. 33 bis 36 d. A.) unter näherer Begründung mit, dass es sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um einen Arbeitsvorgang „Beseitigung multipler Vermittlungshemmnisse“ handle, der nach Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT zu bewerten sei.

Mit Schreiben vom 11.07.2008 (Bl. 24/ 25 d. A.) teilte der Beklagte der Klägerin unter Berufung auf die Einschätzung der Senatsverwaltung für F. mit, dass die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT bei ihrer Tätigkeit nicht erfüllt seien.

Mit der am 29.10.2008 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT weiterverfolgt.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin ab dem 09.05.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT schuldet.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 09.07.2009 – 58 Ca 17668/08 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 109 bis 111 d. A.) wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfordere und sich aus dieser dadurch heraushebe, dass sie besonders verantwortlich sei (Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a), sich jedoch nicht im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. b durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraushebe. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, warum ihre Tätigkeit als Fallmanagerin für Arbeitslose unter 25 Lebensjahren ein deutlich wahrnehmbar breiter angelegtes Wissen und Können erfordere als das, was schon für die Tätigkeit von Angestellten in den Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a und IV b Fallgruppe 1 a erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 112 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses, der Klägerin am 27.08.2009 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11.09.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 27.11.2009 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht sei zutreffend von einem Arbeitsvorgang und im Rahmen der Prüfung der Aufbaufallgruppen davon ausgegangen, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfordere und sich aus dieser Vergütungsgruppe dadurch hervorhebe, dass sie besonders verantwortungsvoll sei. Sie müsse als Fallmanagerin im JobCenter über umfangreiche Kenntnisse der SGB II und III sowie über Grundkenntnisse der angrenzenden Rechtsbereiche verfügen, Kenntnisse über die Grundlagen des Sozialrechts haben sowie über Kenntnisse der Berufskunde und des Arbeitsmarkts verfügen, wodurch das Hervorhebungsmerkmal gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinn der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfüllt werde. Unstreitig sei, dass ihre Tätigkeiten selbstständige Leistungen im Sinne dieser Vergütungsgruppe erforderten. Es liege auch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinn der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT vor, da es in der Verantwortung des Fallmanagers liege, auch im Hinblick auf die finanziellen Belange des Beklagten alle Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, um den Kunden eine bestmögliche Unterstützung beim Erreichen ihrer Ziele zu gewähren, und sein Aufgabengebiet aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen keiner weiteren Kontrolle unterliege. Auch lägen in ihrem Aufgabengebiet die Hervorhebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT vor. Ihre Tätigkeit bestehe vor allem in der Integration arbeitsmarktferner Personengruppen mit multiplen Vermittlungshindernissen in den ersten Arbeitsmarkt, wozu unter Einbindung von Netzwerken die Vermittlungshindernisse abgebaut werden müssten. Für die erforderliche vergleichende Wertung verweist die Klägerin darauf, dass Fallmanager im Bereich SGB II bei der Bundesagentur für A. eine der Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechende Vergütung bezögen, zumal der Beklagte vom Bund auch eine entsprechende Personalkostenerstattung erhalte, und dass die für ihre nach Vergütungsgruppe IV b BAT entlohnte vormalige Tätigkeit als Fallmanagerin im S, des Bezirksamts Sp. benötigten, im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des spezialisierten Fallmanagements völlig ungenügend seien. Diese vormalige Tätigkeit unterscheide sich grundlegend von der Tätigkeit eines in einem JobCenter beschäftigten Fallmanagers. Ein im JobCenter beschäftigter Fallmanager im Bereich der unter 25-Jährigen bedürfe überdies spezieller Kenntnisse in den schulischen und Ausbildungsbereichen. Fallmanager in JobCentern müssten subjektive Lebenswelten, individuelle Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster und objektive Lebensumstände auf Ressourcen ausloten, die der Integration in Arbeit dienen könnten. Sie benötigten neben einem professionellen Netzwerkmanagement vielfältige weitere Qualifikationen im Umgang mit der schwierigen Klientel, die keine „Arbeit unter schwierigen Umständen“ darstelle, sondern als solche eine schwierige Aufgabenstellung beinhalte, insbesondere Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz im sensiblen Umgang mit schwierigen und persönlichen Problemkonstellationen, Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft und Konfliktfähigkeit, zudem Arbeitsmarktkompetenz, Kenntnisse der Förderleistungen SBG II und SGB III, interkulturelle Fähigkeiten, juristische Kompetenzen sowie Grundkenntnisse in Controllinginstrumenten und Statistik. Diesen umfassenden Qualifizierungen dienten die Lehrgänge der FBA. Die Klägerin verweist auf den Besuch der für die Teilnahme am Seminar „B0“ vorausgesetzten Seminare im Frühjahr 2005 und den danach im Jahre 2008 erfolgten Besuch weiterer Seminare. Die im Rahmen der Lehrgänge erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten benötige sie im Interesse der erforderlichen hohen Professionalität bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Klägerin verweist zu ihren Einzeltätigkeiten sowie den dafür benötigten Fachkenntnissen und Fähigkeiten auf die BAK - Beschreibung des Aufgabenkreises (Bl. 29 bis 32 d. A.) und exemplarisch ergänzend auf die als Anlage beigefügten Auszüge aus 10 Fällen ihres Fallmanagements (Bl. 145 bis 153 d. A.), die numerisch auch in der als weitere Anlage beigefügten Excel-Tabelle (Bl. 154/ 155 d. A.) genannt sind. Auch wegen der Breite des von ihr geforderten Wissens und Könnens handle es sich bei ihrer Tätigkeit um eine solche mit besonderer Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT. Die gesteigerte Bedeutung ihrer Tätigkeit ergebe sich aus dem außerordentlichen Stellenwert der Tätigkeit eines Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, weiterhin aus dem besonderen Verantwortungsspektrum für die Allgemeinheit und die auf dem Arbeitsmarkt besonders Benachteiligten mit deren Familien. Die von § 70 BAT geforderte Schriftlichkeit der Anspruchserhebung sei durch ihre mit Grußformel und Namenswiedergabe abgeschlossene E-Mail vom 23.05.2005 in ausreichender Weise beachtet worden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.07.2009, 58 Ca 17668/09, wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen I. Instanz erkannt.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, die Klage sei bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht, wie bei Aufbaufallgruppen erforderlich, die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen dargelegt habe. Zwar sei das qualitative und quantitative Element des Tarifmerkmals „gründliche Fachkenntnisse“ und wegen der erforderlichen Kenntnisse mehrerer Rechts- und Fachgebiete auch das der „vielseitigen Fachkenntnisse“ der Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt. Hinsichtlich der für „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT verlangten Steigerung des Kenntniserfordernisses der Tiefe und der Breite nach seien indes Zweifel angebracht, schon weil die Betreuungsaufgabe der Klägerin als Fallmanagerin – noch dazu nur der unter 25jährigen Kunden – einen nur relativ geringen Ausschnitt seiner Sozialverwaltung darstelle. Zweifel an einer Steigerung des erforderlichen Fachwissens der Tiefe nach ergäben sich auch deshalb, weil die Klägerin lediglich die aktuelle Rechtsprechung und Weiterentwicklung des Rechts beachten müsse, während das Merkmal der Steigerung der Fachkenntnisse der Breite nach erfüllt sei. Auch wenn man gleichwohl davon ausgehe, dass die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfülle und berücksichtige, dass die Senatsverwaltung für Finanzen auch das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Verantwortung“ der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT in ihrer Stellungnahme bestätigt habe, sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass es hierfür einer gewichtigen, beträchtlichen Heraushebung des Maßes der Verantwortung gegenüber den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT bedürfe und in der Rechtsprechung das Vorliegen dieses Tätigkeitsmerkmals in möglicherweise vergleichbaren Fällen verneint worden sei. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle allenfalls die Aufbaufallgruppen bis hin zur Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT, die sie zugleich aber auch vollständig ausschöpfe. Schon deshalb sei für eine Heraushebung aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe „durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ kein Raum mehr. Aus der Berufungsbegründung ergebe sich nichts anderes. Die Tätigkeit der Klägerin bestehe vor allem darin, den Versorgungsbedarf der Kunden grundsätzlich zu erkennen, Hilfe zu organisieren und den Kunden auch individuell zu behandeln, wobei der Fallmanager in erster Linie eine Vermittlerrolle einnehme. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen gingen nicht über das Erfordernis „gründlicher, umfassender Fachkenntnisse“ im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT hinaus, zumal diese normalerweise durch ein einschlägiges Fachhochschulstudium erworben würden. Es komme es nicht darauf an, welche Entlohnung die einem anderen Tarifvertrag unterliegenden Fallmanager der Bundesagentur für Arbeit erhielten und wie jemand bei einer früheren Tätigkeit eingruppiert gewesen sei. Das Fallmanagement in einem JobCenter im Bereich der unter 25-Jährigen verlange dem Fallmanager gegenüber dem Fallmanagement im Bereich der über 25-Jährigen keine gesteigerten Kenntnisse und Fähigkeiten ab, das Gegenteil sei der Fall. Die seitens der Klägerin aufgeführten Qualifizierungs- und Zertifizierungsmöglichkeiten enthielten keine schlüssige und substantiierte Darlegung, dass ihre Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfülle. Die Problemfälle selbst fielen als Arbeit unter schwierigen Umständen nach Auffassung des BAG nicht unter das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit. Auch eine besondere Bedeutung ihrer Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus dem lediglich pauschalen Hinweis auf den angeblich außerordentlichen Stellenwert des Fallmanagers im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe lasse sich dies nicht entnehmen, das Verantwortungsspektrum für die Allgemeinheit und die Betroffenen sei bereits in der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT berücksichtigt und damit verbraucht. Aus den eingereichten Fallbeispielen, bei denen es sich möglicherweise um Fälle mit besonderen menschlichen Schwierigkeiten handle, folge nichts anderes, da dies für das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit nicht entscheidend sei. Schließlich genüge die E-Mail vom 23.05.2005, aufgrund derer die Klägerin die höhere Vergütung seit dem 09.05.2005 begehre, nicht dem tarifvertraglichen Erfordernis der Schriftlichkeit, für das die eigenhändige Unterschrift des Antragsstellers – wenigstens deren Abbildung wie im Telefax – unverzichtbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin und Berufungsklägerin vom 26.11.2009 (Bl. 134 bis 155 d. A.) und vom 27.01.2010 (Bl. 186 bis 190 d. A.) sowie des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 08.01.2010 (Bl. 171 bis 180 d. A.) und vom 02.02.2010 (Bl. 199 bis 202 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte, gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin war auch in der Sache erfolgreich.

I.

Die Klage ist als allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungklage im öffentlichen Dienst zulässig.

II.

Die Klägerin kann für ihre Tätigkeit als Fallmanagerin im JobCenter für unter 25-Jährige nach Geltendmachung per E-Mail vom 23.05.2005 seit dem 09.05.2005 von dem Beklagten Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b beanspruchen.

1.

Nach § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19.04.1994 bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

2.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung des Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAT-O ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Unter einem Arbeitsvorgang in diesem Sinne ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. z. B. Urteile vom 29.11.2001 – 4 AZR 736/00 - und vom 12.05.2004 – 4 AZR 371/03 -, AP Nr. 288 und 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Bei der Prüfung, welche Arbeitsvorgänge in einer Tätigkeit anfallen, kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an (so z. B. Urteil des BAG v. 12.05.2004, aaO). Rechtlich ist es dabei möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten lediglich einen großen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteile des BAG vom 11.09.1985 – 4 AZR 271/84 -, 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 - und vom 04.09.1996 – 4 AZR 174/95 -, AP Nr. 107, 120 und 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Dies ist bei der Tätigkeit der Klägerin unstreitig der Fall. Diese besteht nach übereinstimmender Ansicht der Parteien aus einem großen Aufgabenkreis „Beseitigung multipler Vermittlungshemmnisse“, der 100 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmacht. Sämtliche von ihr als Fallmanagerin auszuübenden Tätigkeiten sind auf das Erreichen eines Arbeitsergebnisses ausgerichtet, nämlich auf die Beseitigung der bei den unter 25-jährigen Kunden vorhandenen multiplen Vermittlungshemmnisse, um ihnen eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Senatsverwaltung für F. führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2008 aus, dass das Aufgabengebiet einer Fallmanagerin im JobCenter insgesamt einem Ablaufschema organisierter bedarfsgerechter Hilfeleistung diene, in dem der Versorgungsbedarf eines Klienten sowohl über einen definierten Zeitraum als auch quer zu bestehenden Grenzen von Einrichtungen, Dienstleistungen, Ämtern und Zuständigkeiten geplant, ergänzt, koordiniert, überwacht und beurteilt werde. In dem in Rede stehenden Arbeitsgebiet könnte ohne eine vorherige Anamnese und Klärung, welche Vermittlungshindernisse überhaupt vorliegen, gar keine eingehende Beratung zur Wiedereingliederung erfolgen, geschweige denn ein zielgerichteter Integrationsplan erstellt werden. Zudem wäre das Erzielen des Arbeitsergebnisses, nämlich die Beseitigung der Vermittlungshemmnisse und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auch ohne Zusammenarbeit mit Trägern der Berufsbildung und die Akquise geeigneter Maßnahmen nicht zu erzielen, sodass es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten handle. Dies führt angesichts des einheitlichen Arbeitsergebnisses dazu, dass die Tätigkeit der Klägerin nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar und durchweg rechtlich gleich zu bewerten ist.

3.

Die Tätigkeit der Klägerin bei diesem Arbeitsvorgang erfüllt die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. b der Anlage 1 a zum BAT.

3.1

Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Tätigkeitsmerkmale aus dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung bedeutsam:

„Vergütungsgruppe V c

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe V b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Vergütungsgruppe IV b

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV a

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

Die Fallgruppen 1 a und b der Vergütungsgruppe IV a bauen auf der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a auf, diese wiederum auf der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt, wobei eine pauschale Prüfung ausreichend ist, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet (vgl. Urteil des BAG vom 16.10.2002 – 4 AZR 579/01 -, AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Ausgangsfallgruppe war im vorliegenden Fall die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a. Entgegen der Ansicht des Beklagten war nicht zunächst noch zu prüfen, ob die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a vorliegen. Bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a handelt es sich im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a nicht um eine Aufbaufallgruppe. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung tatsächlich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt, wie dies bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Fall ist (vgl. Urteil des BAG vom 12.05.2004, aaO).

Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Vortrag der Klägerin zur Erfüllung der Aufbaufallgruppen V b Fallgruppe 1 a und IV b Fallgruppe 1 a nicht bereits unschlüssig. Die Klägerin konnte sich im Hinblick auf die Stellungnahme der Senatsverwaltung für F. vom 29.04.2008 insoweit bei ihren Darlegungen auf einen pauschalen Vortrag beschränken. Die vom Beklagten dagegen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen vorgetragenen Zweifel sind nicht begründet.

3.2

Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Ihre Tätigkeit erfordert sowohl gründliche, umfassende Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen.

3.2.1

Die Tätigkeit der Klägerin im JobCenter erfordert selbständige Leistungen im Sinne von Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a. Wie die Senatsverwaltung für F. in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2008 nachvollziehbar zutreffend festgestellt hat, sind bei den von einem Fallmanager auszuübenden Tätigkeiten von Fall zu Fall unterschiedliche Abwägungen über geeignete Maßnahmen zu treffen und individuell zugeschnittene Lösungswege zu suchen, was eine für selbstständige Tätigkeiten kennzeichnende eigene geistige Initiative nicht nur einfacher Art erfordert. Dieser Bewertung hat sich die Klägerin bereits in der Klageschrift angeschlossen. Der Beklagte ist dem weder erst- noch zweitinstanzlich durch eigenen Sach- oder Rechtsvortrag entgegengetreten. Der pauschale Vortrag der Klägerin war deshalb insoweit ausreichend.

3.2.2

Die Tätigkeit der Klägerin verlangt darüber hinaus gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne von Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT.

3.2.2.1

Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT bedeuten „gründliche, umfassende“ Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c BAT geforderten „gründlichen und vielseitigen“ Fachkenntnissen eine Steigerung nach Tiefe und Breite. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind dabei nicht getrennt zu beurteilen, sondern das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ ist den „gründlichen und vielseitigen“ Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten (vgl. Urteil des BAG vom 18.02.1998 – 4 AZR 552/96 -, ZTR 1998, S. 321). Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zum Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (vgl. Urteil des BAG vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -,AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Andererseits kann aus der Breite des benötigten Fachwissens auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden (vgl. hierzu Urteile des BAG vom 08.11.1967 -, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT und vom 10.06.1981 – 4 AZR 1130/78 -, zitiert nach Juris-Datenbank). Im Falle nur für die Beratung schwerbehinderter Bürger ohne anschließende Antragsstellung zuständiger Sachbearbeiterinnen eines Bezirksamts hat das BAG deshalb selbst im Hinblick auf die Verweisungen an andere zuständige Sozialhilfeträger die Benötigung gründlicher, umfassender Fachkenntnisse angenommen (Urteil vom 10.06.1981 – 4 AZR 1130/78 -, aaO., vorangehend Urteil des LAG Berlin vom 14.09.1978 – 4 Sa 120/77).

3.2.2.2

Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz nicht bestritten, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit ein der Breite nach höheres Fachwissen benötigt, als für die „vielseitigen Fachkenntnisse“ der Vergütungsgruppe V c BAT ausreichend. Er hat selbst vorgetragen, dass es für die vielseitigen Kenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V c ausreiche, dass die Klägerin jedenfalls auf drei Rechts- und Sachgebieten Fachkenntnisse besitzen müsse, dieses Merkmal also schon durch die Kenntnisse des SBG II und SGB III und der angrenzenden Rechtsbereiche, sowie durch die Kenntnis der Grundlagen des Sozialrechts erfüllt werde, dass darüber hinaus aber auch noch Kenntnisse der Berufskunde und des Arbeitsmarkts erforderlich seien, wodurch das Merkmal der Steigerung der Fachkenntnisse der Breite nach erfüllt sei. Dies war für die Erfordernisse der Darlegungen der Klägerin zu berücksichtigen, und hatte zur Folge, dass ihr pauschaler Vortrag zu der erforderlichen Steigerung ihrer Fachkenntnisse der Breite nach ausreichte.

Bereits aus der Steigerung der Breite nach konnte nach der zitierten Rechtsprechung auf eine Vertiefung des erforderlichen Fachwissens für die Ausübung der Tätigkeit der Klägerin geschlossen werden. Die Senatsverwaltung für F. hatte darüber hinaus in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2008 ausgeführt, dass bei der Tätigkeit des Fallmanagers auch eine vertiefte Befassung z.B. durch die Anwendung und Auslegung von Kommentarliteratur oder die Anwendung einschlägiger Rechtsprechung erfolge.

Dem ist der Beklagte zwar einerseits dadurch entgegengetreten, dass er gemeint hat, die Betreuungsaufgabe der Klägerin als Fallmanagerin – noch dazu der nur unter 25-jährigen Kunden – stelle einen lediglich geringen Ausschnitt seiner Sozialverwaltung dar. Demgegenüber hat die Klägerin indes zutreffend darauf hingewiesen, dass sie in einem JobCenter, und nicht in der sonstigen Sozialverwaltung des Beklagten tätig ist, weshalb nicht nur auf den Anteil ihrer Tätigkeit in der Sozialverwaltung des Beklagten, sondern darüber hinaus auch auf deren Anteil im Rahmen der Tätigkeit des JobCenters abzustellen war. Im Rahmen der Tätigkeit für das JobCenter ist die Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin – auch und gerade im Hinblick auf die Betreuung von Kunden in der Altersgruppe unter 25 Jahren - aufgrund des unstreitigen Inhalts ihrer Arbeitsaufgaben offenbar in derart vielfältiger Weise auch mit den sonstigen Aufgaben der Arbeitsverwaltung zur Vermittlung in Arbeit, aber auch in Berufsausbildungsverhältnisse, sowie vielfältiger Arten der Leistungsgewährung verbunden, dass, insgesamt gesehen, nicht nur von einem geringfügigen Ausschnitt ihrer Tätigkeit im Bereich der Gebiete der beschäftigenden Verwaltung gesprochen werden kann.

Wenn der Beklagte darüber hinaus gemeint hat, die Klägerin habe die Notwendigkeit eigener Überlegungen zur Erkennung rechtlicher Zusammenhänge und Verwertung gerichtlicher Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit nicht dargetan, genügte dies nicht, um den Schluss auf eine Vertiefung der erforderlichen Kenntnisse aufgrund der Breite des erforderlichen Fachwissens in Frage zu stellen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Feststellung der Senatsverwaltung für F. der Erforderlichkeit einer vertieften Befassung z.B. durch die Anwendung und Auslegung von Kommentarliteratur oder die Anwendung einschlägiger Rechtsprechung ließ vielmehr ersichtlich auch regelmäßig eigene Überlegungen der Klägerin zur Erkennung rechtlicher Zusammenhänge und Verwertung gerichtlicher Entscheidungen beim erforderlichen Abbau der bei den unter 25-jährigen Kunden vorhandenen Vermittlungshemmnisse mit dem Ziel ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt erwarten, ohne dass der Beklagte dies durch substantiierten Vortrag widerlegt hat.

Im Ergebnis war deshalb festzustellen, dass die Tätigkeiten der Klägerin als Fallmanagerin im JobCenter auch gegenüber den in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT verlangten „gründlichen und vielseitigen“ Fachkenntnissen der Breite und Tiefe nach gesteigerte, und damit „gründliche, umfassende“ Fachkenntnisse erfordern.

3.3

Auch für die Darlegung des Heraushebungsmerkmales der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, des Vorliegens einer besonders verantwortlichen Tätigkeit, genügte der pauschale Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, mit der sie die Feststellungen in der Stellungnahme der Senatsverwaltung für F. vom 29.04.2008 übernommen hat.

3.3.1

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG setzt das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a einen wertenden Vergleich mit der bereits In Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a - unausgesprochen - geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise, beträchtlicher Weise heraushebt. Das Merkmal erfordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte und alleinige Verantwortung trägt. Maßgeblich kommt es darauf an, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der von dem Angestellten vorgelegten Sachen erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Mitverantwortung des Angestellten ausreichen, eine Verantwortung nach außen wird dann nicht zwingend gefordert (vgl. Urteil des BAG vom 15.02.2006 – 4 AZR 645/04 -, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT-O).

3.3.2

Die Klägerin hat zur Begründung des Heraushebungsmerkmales der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a in ihrer Klageschrift die Ausführungen der Senatsverwaltung für F. übernommen, wonach es in der Verantwortung eines Fallmanagers liege, auch im Hinblick auf die finanziellen Belange des Arbeitgebers, alle Möglichkeiten zu erkennen und nutzen, um dem Kunden eine bestmögliche Unterstützung beim Erreichen der gemeinsam formulierten Ziele zu gewähren, weshalb sein Aufgabengebiet aufgrund seiner unterschiedlichen Fallgestaltungen und deren Kombination im Normalfall keiner weiteren Kontrolle unterliege und das Vorliegen einer besonderen Verantwortung der Tätigkeit gegenüber dem Maß der in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a bereits immanent vorausgesetzten daher bejaht werden könne.

Die Bestätigung dieses Tarifmerkmals durch die Senatsverwaltung für F. hat auch der Beklagte berücksichtigt, jedoch vorsorglich auf die Entscheidung des BAG vom 21.02.2001 – 4 AZR 40/00 – (EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr Vb Nr. 13), in der das Merkmal der besonderen Verantwortung bei der möglicherweise vergleichbaren Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte außerhalb von Einrichtungen verneint wurde, und auf das Urteil des LAG Hamm vom 20.05.1994 – 18 Sa 985/93 – (ZTR 95, S. 172 f.), wonach es bei einem Sachbearbeiter im Sachgebiet „laufende Hilfe zum Lebensunterhalt“ für das genannte Tarifmerkmal nicht ausreiche, dass sich die Entscheidung auf die Lebensverhältnisse Dritter auswirke, hingewiesen.

Die genannten Entscheidungen vermögen jedoch die aufgrund ihrer unstreitigen Tätigkeit zutreffende Auffassung der Klägerin und der Senatsverwaltung für F. nicht in Zweifel zu ziehen. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin für wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte außerhalb von Einrichtungen ist mit der Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin im JobCenter nicht vergleichbar. Die Klägerin hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass diese sich nicht in der Gewährung oder Ablehnung von Sozialleistungen nebst entsprechender Beratungstätigkeit erschöpft, sondern darüber hinaus auf die Integration dem Arbeitsmarkt fremder, aber in diesen integrierbarer Personengruppen gerichtet ist. Die Tätigkeit der Klägerin umfasst dabei einen ungleich größeren, im Regelfall keiner Kontrolle unterliegenden Verantwortungsbereich, wenn sie, wie in der Klageschrift ausgeführt, vorhandene individuelle Ressourcen und Problemlagen der Kunden methodisch erfasst, gemeinsam mit den Kunden Versorgungsangebote und Dienstleistungen plant und diese anschließend implementiert, koordiniert, überwacht und evaluiert. Hinzu kommt der Aufbau, die Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes, wie aus der BAK hervorgeht. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Klägerin Unterschrifts- bzw. Feststellungsbefugnis für die Gewährung von Leistungen gemäß § 16 (1) SBG II (Leistungen zur Beschäftigungsförderung), Anordnung von Sanktionen gemäß § 31 SGB II (Absenkung des ALG II), Stellungnahme zu Leistungen gemäß § 59 ff SGB III (Förderung der Berufsausbildung) und unbegrenzt für einmalige und laufende Leistungen innehat. Die Klägerin ist danach bei ihrer Tätigkeit, die - nach der Feststellung der Senatsverwaltung für F. - aufgrund ihrer unterschiedlichen Fallgestaltungen und deren Kombination im Normalfall keiner weiteren Kontrolle unterliegt, unmittelbar dem Teamleiter Markt und Integration unterstellt. All dies zeigt, dass ihre Tätigkeit eine besondere Verantwortung beinhaltet, die über das Maß hinausgeht, das einer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT immanent ist, ohne dass es insoweit noch darauf ankommt, dass und in welcher Weise sich ihre Entscheidungen auf die Lebensverhältnisse Dritter auswirken.

3.4

Die Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin im JobCenter für unter 25-Jährige hebt sich schließlich auch im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a, 1 b BAT durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus.

3.4.1

Die der Klägerin übertragenen Aufgaben sind besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT.

3.4.1.1

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 1 a BAT in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so dass eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muss (vgl. Urteile des BAG vom 04.09.1996 – 4 AZR 174/95 und vom 17.08.1994 – 4 AZR 644/93 -, AP Nr. 217 und 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3.4.1.2

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Klägerin als besonders schwierig anzusehen. Sie verlangt von der Klägerin ein der Breite und Tiefe nach gesteigertes fachliches Wissen und Können gegen über demjenigen, das für die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale in den Aufbaufallgruppen erforderlich ist. Ausgangspunkt war dabei die Tatsache, dass sich die Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin im JobCenter nicht vor allem auf die Erkenntnis von Versorgungsbedarf und Organisation von Hilfen richtet, wie der Beklagte gemeint hat, sondern dass diese zielgerichtet der Integration arbeitsmarktfremder Personengruppen mit multiplen Vermittlungshindernissen unter Einbindung von Netzwerken in den ersten Arbeitsmarkt dient. Für die Erfüllung dieser Aufgabe bedarf es einer besonders hohen Fach-, Persönlichkeits-, Sozial-, und Methodenkompetenz, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat. Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Tätigkeit im Einzelnen durch den Hinweis auf die BAK, die vorgelegten 10 Fallbeispiele und durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte nähere Erläuterung des Beispiels der Kundin Nr. 35 für die Berufungskammer in ausreichender Weise geschildert, um diese Feststellung zu ermöglichen.

Allein die methodische Erfassung der bei den Kunden vorhandenen individuellen Ressourcen und Problemlagen verlangt von der Klägerin nach ihren nachvollziehbaren Ausführungen, dass sie deren subjektive Lebenswelten, individuellen Verhaltens- und Wahrnehmungsmuster und objektiven Lebensumstände auf Ressourcen auslotet, die der Integration in Arbeit dienen können. Hierfür bedarf es nicht nur psychologischer Kenntnisse, sondern auch besonderer Kenntnisse über die vielfältigen sozialen und persönlichen Problemlagen, in denen sich die Kunden der Klägerin befinden, sowie einer Beherrschung der methodischen Herangehensweise. Wenn die Klägerin sodann gemeinsam mit den Kunden entsprechende Versorgungsangebote und Dienstleistungen plant und diese anschließend implementiert, koordiniert, überwacht und evaluiert, muss sie auch für diese gemeinsame Planung und erfolgsgerichtete Durchführung der Bemühungen um die Beseitigung der Vermittlungshindernisse der Kunden besondere Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar auf die gerade im Umgang mit ihrer schwierigen Klientel erforderliche Beratungs- und Gesprächsführungskompetenz, den sensiblen Umgang mit schwierigen sozialen und persönlichen Problemkonstellationen, die erforderliche Ressourcenorientierung, Motivationskompetenz zur Entwicklung von Veränderungsbereitschaft sowie Konfliktfähigkeit hingewiesen. Die Klägerin benötigt hierfür nicht nur Kenntnisse des Arbeitmarktes und der Berufskunde, sondern zusätzlich die Kenntnis des vorhandenen Netzwerkes, und – für die von ihr betreuten unter 25-jährigen Kunden – darüber hinaus Kenntnisse der bestehenden Berufsausbildungsmöglichkeiten, Möglichkeiten zum Nachholen von Schulabschlüssen sowie der hierfür infrage kommenden Einrichtungen und Stellen. All diese Kenntnisse treten zu den erforderlichen Kenntnissen der infrage kommenden Förderleistungen, der im Einzelnen anzuwendenden Bestimmungen des SGB II und SGB III, der Kenntnis der Grundlagen des Sozialrechts, Berufskunde und des Arbeitsmarkts hinzu, die bereits bei den „gründlichen, umfassenden Kenntnissen“ im Sinne von Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT berücksichtigt wurden. Auch der Aufbau, die Pflege und die Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes bedürfen schließlich weiterer besonderer Kompetenzen der Klägerin, die über die in den Aufbaufallgruppen verlangten hinausgehen.

Die Schwierigkeit der Aufgabe der Klägerin ergibt sich im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch unmittelbar aus ihrer Tätigkeit. Indem sich diese gerade auf die Beseitigung multipler Vermittlungshemmnisse bei den bisher arbeitmarkfernen jungen Menschen mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt richtet, betrifft die besondere Schwierigkeit, für die die speziellen Kenntnisse der Klägerin erforderlich sind, den Gegenstand der Tätigkeit selbst, nicht hingegen deren Leistung unter belastenden oder in anderer Weise unangenehmen Bedingungen, wie der Beklagte offenbar gemeint hat. Wenn diese Vermittlungshemmnisse beispielsweise in häuslicher Gewalt, Verschuldung, Suchtproblematik, (drohender) Wohnungslosigkeit, psychischen Behinderungen, familiärer Überbelastung z.B. durch die Betreuung von Kindern, Migrationshintergrund, Vorstrafen, Analphabetismus, fehlendem Schulabschluss und/ oder fehlender Berufsausbildung und Lernbehinderungen vorliegen und die Tätigkeit der Klägerin sich auf deren Beseitigung mit dem Ziel der Arbeits- bzw- Ausbildungsaufnahme richtet, bedarf es gerade hierfür des Einsatzes der dargestellten besonderen Kenntnisse der Klägerin.

Einen Teil dieser Kenntnisse bringt die Klägerin durch ihre langjährige Erfahrung als Fallmanagerin im Sozialamt des Beklagten mit. Für die besonderen Aufgaben des JobCenters hat sie darüber hinaus nach ihren unbestrittenen Angaben bereits im Frühjahr 2005 die Seminare „Fallmanagement-Grundlagenqualifizierung“, „Fallmanagement Intensiv I: Sozialanamnese/ Profiling/ Ressourcenorientierung“ sowie „Fallmanagement-Intensiv II: Leistungssteuerung“ bei der FBA besucht, deren Inhalte sie im Einzelnen dargelegt hat. Bereits bei diesen Seminaren hat sie die für ihre Arbeitsaufgaben erforderlichen grundlegenden Kenntnisse über die Tätigkeit eines Fallmanagers im JobCenter erworben. Beim Grundlagenseminar erfolgte eine Einführung in das Fallmanagement, das Fachkonzept „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement“ wurde vermittelt, die Besonderheiten von Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen wurden behandelt, ebenso der Aufbau, die Nutzung und Pflege von persönlichen und institutionellen Netzwerken sowie der Stellenwert der Eingliederungsvereinbarung im individuellen Integrationsprozess. In dem Intensiv I- Seminar ging es dann um die Sozialanamnese, einen Anamneseleitfaden, das Profiling (berufliche Anamnese), die Potentialanalyse, das Qualifikations- und Anforderungsprofil des Kunden sowie Matching und um die Einschaltung von Fachdiensten. Im Intensiv II-Seminar wurde Kenntnisse zu individuellen Lebenslagen und der Eingliederungsvereinbarung vermittelt, die Vertiefung der Arbeit mit Netzwerken und eine Netzwerkkarte behandelt, sowie die Fallführung, Integrationssteuerung, Besonderheiten der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung im Integrationsmanagement, die Fachkonferenz sowie die Ressourcensteuerung/ Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und III behandelt. Auch die Notwendigkeit des Einsatzes dieser speziellen Kenntnisse bei der Durchführung ihrer Tätigkeit rechtfertigt deren Bewertung als „besonders schwierig“ im Sinne des Tätigkeitsmerkmales der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT jedenfalls seit dem Frühjahr 2005, ohne dass es noch darauf ankam, dass die Klägerin das dreiteilige Ausbildungsangebot der FBA erst in der Folgezeit und noch nicht vollständig absolviert hat.

Auch ein wertender Vergleich mit dem nach Vergütungsgruppe IV b BAT bewerteten bisherigen Arbeitsgebiet der Klägerin in der Sozialverwaltung des Beklagten zeigt, dass bei der nunmehr von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit das Hervorhebungsmerkmal der „besonderen Schwierigkeit“ erfüllt ist. Für die vormalige Tätigkeit der Klägerin als Fallmanagerin im Sozialamt des Bezirksamts Sp. mit Tätigkeitsschwerpunkt Beratung und sozialhilferechtliche Betreuung arbeitsloser Erwachsener mit dem Ziel der (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt, bei der sie für Hilfen zum Lebensunterhalt zuständig war und die Agentur für A. lediglich als Netzwerkpartnerin in Anspruch nahm, genügten noch die im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Verwaltungsfachangestellten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Klägerin hat insoweit unter Bezugnahme auf §§ 1 und 4 SGB II zu Recht darauf hingewiesen und mit ihrem Sachvortrag deutlich gemacht, dass diese Kenntnisse für die nunmehr vorliegende Ausübung des spezialisierten Fallmanagements im JobCenter keineswegs ausreichen, da den in JobCentern beschäftigten Fallmanagern beide Aufgabenbereiche nunmehr selbst obliegen und hierfür vielfältige zusätzliche Kenntnisse benötigt werden. Zu Recht hat die Klägerin auch darauf verwiesen, dass bei der Bundesagentur für Arbeit im Bereich SGB II beschäftigte Arbeitsvermittler in einer der Vergütungsgruppe IV b entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert sind, während Fallmanager im Bereich SGB II dort eine der Höhe nach der Vergütungsgruppe IV a BAT entsprechende Vergütung erhalten. Auch wenn die Bundesagentur für A. ein eigenes tarifvertragliches Regelungswerk anwendet, waren diese Tatsachen für den wertenden Vergleich angesichts der Identität der Arbeitsaufgaben der Fallmanager im Bereich SGB II, die beim Beklagten und bei der Bundesagentur beschäftigt sind, nicht völlig unbeachtlich, zumal der Beklagte vom Bund auch eine der dortigen Bezahlung entsprechende Personalkostenerstattung erhält, somit ca. 10 % mehr Personalmittel, als tatsächlich an die eigenen Angestellten gezahlt wird.

Der Hinweis der Beklagten darauf, dass bereits das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen, umfassenden“ Fachkenntnisse nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT ein Niveau verlange, das dem einer einschlägigen abgeschlossenen Hochschulausbildung mit dem Abschluss „Bachelor“ bzw. dem „Fachhochschuldiplom“ entspreche, die Klägerin aber nicht über einen derartigen Abschluss verfüge, war nicht erheblich. Auch wenn Fachhochschulabsolventen bei Eintritt in den öffentlichen Dienst als Berufsanfänger regelmäßig nach Vergütungsgruppe V b BAT vergütet werden und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung nach den zusätzlichen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Allgemeinen Vergütungsordnung G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst ausdrücklich in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT eingruppiert sind, erlaubt dies nicht, für die nach dem allgemeinen Teil der Allgemeinen Vergütungsordnung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT eingruppierten Angestellten als Voraussetzung entgegen dem Wortlaut der tarifvertraglichen Bestimmungen stets zu verlangen, dass die Tätigkeit dem Niveau eines Fachhochschulabschlusses entsprechen müsse. Derartiges ist auch der Entscheidung des BAG vom 10.12.1997 – 4 AZR 264/ 96 – (AP Nr. 3 zu § 612 BGB Diskriminierung) nicht zu entnehmen. Erst recht konnte es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin keinen Fachhochschulabschluss besitzt.

3.4.2

Die Tätigkeit der Klägerin ist auch von „besonderer Bedeutung“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT.

3.4.2.1

Nach der Rechtsprechung des BAG muss sich hierfür die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT herausheben. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der „Bedeutung“ an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas „von Bedeutung“, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Bei Anwendung der Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT kommt es darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten, aus welchen Gründen auch immer, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. Urteile des BAG vom 04.09.1996 – 4 AZR 174/95 -, aaO, vom 20.03.1991 – 4 AZR 471/90 – und vom 19.03.1986, AP Nr. 156 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3.4.2.2

Die gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Fallmanagers im JobCenter gegenüber den Tätigkeiten der in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a eingruppierten Angestellten resultiert zum einen aus dem besonderen Stellenwert des Fallmanagements im Rahmen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, da der Fallmanager über die bis dahin erfolgte Tätigkeit der Beratung und Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit und der Leistungen der Sozialämter hinaus ein Tiefenprofiling erstellt, auf dessen Grundlage mit dem Kunden verbindlich das weitere Vorgehen vereinbart wird (Eingliederungsvereinbarung), und insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zur Abklärung und Förderung der Integrationsfähigkeit organisiert. Der Fallmanager verwirklicht deshalb in besonderer Weise den Auftrag des „Förderns“ und „Forderns“ im Sinne des Kapitels 1 des SGB II.

Zum anderen hat seine Tätigkeit besonderes Gewicht in ihren Nachwirkungen für die Allgemeinheit, da sie das Ziel hat, bisher arbeitsmarktferne Personen dem ersten Arbeitsmarkt nachhaltig (wieder) zuzuführen, und damit die Entstehung weiterer Kosten für die Allgemeinheit in Zukunft vermeiden hilft. In diesem Zusammenhang ist auch die besondere Bedeutung des Fallmanagements für unter 25-Jährige zur Erschließung von bisher infolge der Vermittlungshemmnisse nicht ausgeschöpfter Bildungschancen und zur allgemein als erforderlich erkannten Steigerung des Bildungsniveaus besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen insbesondere im Bereich der jungen Menschen mit Migrationshintergrund hervorzuheben.

Von besonders großer Tragweite ist die Tätigkeit des Fallmanagers schließlich auch für seine auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligten Kunden und ihre Familien, denen sie mit der planvollen Heranführung des Kunden an eine Erwerbstätigkeit zur Erzielung einer dauerhaften Lebensgrundlage aus eigener Kraft verhelfen soll.

4.

Die Klägerin hat den ihr danach zustehenden Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT für die Zeit ab dem 09.05.2005 mit ihrer E-Mail vom 23.05.2005, deren Weiterleitung ihr Herr Sch. noch am gleichen Tage durch E-Mail bestätigt hat, auch fristwahrend im Sinne von § 70 BAT geltend gemacht.

Nach dieser Tarifnorm verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, wobei für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs ausreicht.

Die E-Mail vom 23.05.2005 reichte nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Eingangs beim Beklagten aus, um die höhere Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT rückwirkend ab dem 09.05.2005 fristwahrend geltend zu machen, ohne dass es inhaltlich weiterer Geltendmachungsschreiben der Klägerin bedurfte. Zweifel konnten insoweit nur an der Einhaltung des Erfordernisses der „Schriftlichkeit“ der Geltendmachung bestehen. Dieses war nach Ansicht der Berufungskammer jedoch ebenfalls gewahrt. Die E-Mail der Klägerin gibt in Schriftform die Forderung der Klägerin nach Höhergruppierung und damit Vergütungszahlung entsprechend Vergütungsgruppe IV a BAT wieder.

Die tarifvertraglich verlangte Geltendmachung zur Abwendung des Verfalls von Forderungen ist keine Willenserklärung, sondern eine geschäftsähnliche Handlung, da sie nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern auf den Eintritt der durch den Tarifvertrag angeordneten Rechtsfolge gerichtet ist. Hierauf finden deshalb die Vorschriften über Willenserklärungen in §§ 125, 126 BGB nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung. Der Zweck der Schriftform für die Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von § 70 BAT erfordert nicht die Wiedergabe der Originalunterschrift des Anspruchsstellers in dem notwendigen Schreiben. Entscheidend ist vielmehr, dass der schriftlichen Erklärung die Erhebung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann. Damit wird der Beweis- und Warnfunktion des Schriftformerfordernisses für die Geltendmachung von Ansprüchen genügt (vgl. Urteile des BAG vom 26.04.2006 – 5 AZR 403/05 -, AP Nr. 188 BGB zu § 4 TVG Ausschlussfristen, vom 14.08.2002 - 5 AZR 341/01 -, AP Nr. 16 zu $ 174 BGB, sowie vom 11.10.2000 – 5 AZR 313/99 -, AP Nr. 153 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Das BAG hat deshalb die Geltendmachung eines Anspruches durch Telefaxschreiben für ausreichend erachtet (Vgl. Urteil des BAG vom 11.10.2000 5 AZR 313/99 -, aaO).

Mit dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.07.2007 – 12 Sa 944/07 -, LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 14) ist die Berufungskammer darüber hinaus der Ansicht, dass auch eine Geltendmachung per E-Mail der tarifvertraglich verlangten Geltendmachung zur Vermeidung eines Verfalls der Ansprüche genügt. Das LAG Düsseldorf hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Tarifnormen und insbesondere Ausschlussfristen auf die Verständnismöglichkeit auch juristisch unkundiger Normunterworfener und auf deren Verständnis von „Schriftlichkeit“ abstellen, und dass unter diesem Aspekt die Schriftlichkeit der Anspruchserhebung auch gewahrt ist, wenn Absender verfasste und autorisierte Texte auf den üblichen Kommunikationswegen, wozu mittlerweile Telefax, aber auch E-Mail gehören, auf den Weg bringen. Die schriftliche Geltendmachung des Tarifvertrages bezweckt überdies alsbaldige Rechtssicherheit. Die Formvorschriften sollen der Rechtssicherheit dienen, Beweisschwierigkeiten verhindern, dem Schuldner die Ernsthaftigkeit der Leistungsaufforderung verdeutlichen und ihn zur Prüfung des erhobenen Anspruches und ggfs. zur Sicherung von Beweismitteln für eine spätere auch gerichtliche Auseinandersetzung veranlassen. Die Verifikationsfunktion der Schriftform tritt dementsprechend bei tariflichen Verfallklauseln zurück. Der Zugang einer Geltendmachung mit Unterschrift des Anspruchsstellers ist deshalb nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass der schriftlichen Geltendmachung die Erhebung bestimmter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann, wenn der Anspruchsgegner keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Anspruchssteller stammt.

Die E-Mail der Klägerin an Herrn Sch., des Leiters Personalangelegenheiten beim Bezirksamt Sp., vom 23.05.2009 reichte deshalb zur schriftlichen Geltendmachung einer Bezahlung ihrer Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a BAT seit dem 09.05.2005 aus.

Überdies hatte Herr Sch. durch die umgehende Bestätigung der Weiterleitung dieser E-Mail bereits deutlich gemacht, dass der Beklagte die Geltendmachung der Höhergruppierung seitens der Klägerin zweifelsfrei erkannt und akzeptiert hatte. Die erst im Rechtsstreit erfolgte Berufung auf ein weitergehendes Schriftformerfordernis ist deshalb auch als widersprüchlich und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB anzusehen.

5.

Aus diesen Gründen war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und - mit der tenorierten, der üblichen Formulierung entsprechenden Vereinfachung - nach dem Schlussantrag der Klägerin in erster Instanz zu erkennen.

III.

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung sowohl der Frage der Eingruppierung einer Fallmanagerin im JobCenter als auch der Geltendmachung durch E-Mail war die Revision zuzulassen.