Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 24.03.2011 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 233/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung und für die Dauer von drei Jahren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 427 € zu zahlen.
Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab April 2011 angeordnet.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. November 2010 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.
Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsstellerin bei der Zentralen Bezügestelle …, Personal-Nr. …, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von monatlich 254,51 € auf seinem Versicherungskonto Nr. 04 … bei der Deutschen Rentenversicherung B…, bezogen auf den 30. Juni 2008, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung B…, Versicherungsnummer 04 …, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,2866 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto Nr. …, bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der … Lebensversicherungsverein a.G., Service-Nr. …, in Höhe von 2.274,07 € unterbleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [2.772 € (Versorgunsausgleich)+ 4.008 € (nachehlicher Unterhalt) =] 6.780 € festgesetzt. Der erstinstanzliche Wert für den Versorgungsausgleich wird abändernd auf 2.772 € festgesetzt.
I.
Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen des Rechtsmittels des Antragsgegners über die Höhe seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Die beteiligten Eheleute (geboren in den Jahren 1964 und 1965) haben am 31.12.1999 geheiratet und sich in 7/2007 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder K…, geboren in 6/1990, und M…, geboren in 10/1998, hervorgegangen. K… lebt und studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 in H…. Sie bezieht Leistungen nach dem BAföG. M… ist Schüler und wohnt im Haushalt der Mutter in E….
Auf den am 23.7.2008 zugestellten Antrag der Antragstellerin hin hat das Amtsgericht mit Urteil vom 5.11.2010 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, dem Antragsgegner nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 93 € für die Dauer von drei Jahren zuerkannt und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die ursprüngliche Folgesache Zugewinnausgleich haben die beteiligten Eheleute im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat gegen die Höhe des ihm zuerkannten nachehelichen Unterhaltsanspruchs Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Unterhaltsbegehren der Höhe nach weiterverfolgt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, unter Berücksichtigung seiner monatlichen Fahrtkosten (400 €) und des zuletzt in den Niederlanden erzielten Nettoeinkommens (rd. 1544 €) sowie der zu leistenden Monatsraten für seinen PKW-Kredit (168 €) auf der einen und die über 3.000 € hinausgehenden Nettoeinkünfte der Antragstellerin auf der anderen Seite, schulde sie ihm auch unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts sowie ihrer sonstigen Verbindlichkeiten der Höhe nach den von ihm geforderten nachehelichen Unterhalt.
Der Antragsgegner beantragt,
hinsichtlich der Entscheidung zum Ehegattenunterhalt das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5.11.2010 (3 F 19/08) teilweise abzuändern und die Antragstellerin zu verurteilen, an ihn ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien für die Dauer von drei Jahren einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbetrag in Höhe von 427 € jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Antragsstellerin stellt Zurückweisungsantrag.
Mit ihrer gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde rügt die weitere Beteiligte zu 1., dass das Amtsgericht fehlerhaft nach altem Recht entschieden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts sowie den Sachvortrag der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, hat das Amtsgericht mit Blick auf Art. 111 Abs. 5 FGG-RG am 5.11.2010 der Form nach fehlerhaft nach altem Recht durch Urteil (anstatt durch Beschluss) entschieden. Hat das Gericht - wie hier - eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Verfahrensbeteiligten dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung (hier: Urteil) statthaft ist und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung (hier: Beschluss) gegeben gewesen wäre (vgl. hierzu z. B. BGH, NJW-RR 2003, 277; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 58, Rn. 109). Danach ist die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Antragsgegners zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet. Dem Antragsgegner steht ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs vom 5.11.2010 und für die vom Amtsgericht festgelegte Dauer von 36 Monaten der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von 427 € monatlich zu.
1.
Die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar:
a)
Ausweislich der vorgelegten Mitteilungen der Bezügestelle hat die Antragstellerin in der Zeit von 2/2010 bis 1/2011 ein Gesamtnettoeinkommen von rd. 39.315 € erzielt. Zuzüglich der im Jahr 2010 geleisteten Steuererstattung (1.010,21 €) errechnet sich ein Jahresnetto in Höhe von rd. 40.325 € und damit ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen der Antragstellerin von rd. 3.360 €. Ausweislich der in den Akten enthaltenen Bezügemitteilungen sowie der aus dem Versicherungsverlauf im Rahmen des Versorgungsausgleich zu entnehmenden Einkommensentwicklung ist das Einkommen der Antragstellerin in der Vergangenheit kontinuierlich angestiegen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die abgeschlossenen aktuellen Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin in dem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Kalenderjahr 2011 sowie in den beiden Folgejahren, in denen nach dem von der Antragstellerin nicht angefochtenen Ausspruch des Amtsgerichts Unterhalt zu leisten ist, jedenfalls ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.400 € (einschließlich Steuererstattung) im Monatsdurchschnitt zur Verfügung stehen wird, selbst wenn der Verheiratetenzuschlag – wie von ihr im Senatstermin geltend gemacht – demnächst wegfällt.
b)
Die von der Antragstellerin geltend gemachten monatlichen Abzüge sind wie folgt zu berücksichtigen:
KV-/PV-Beitrag: | 258,46 € | (für die Antragstellerin und beide Kinder) |
Gewerkschaftsbeitrag: | 24,13 € |
Mit Blick auf das im Jahr 2010 erzielte Gesamtbruttoeinkommen sind die Aufwendungen der Antragstellerin für ihre zusätzliche Altersvorsorge in der von ihr geltend gemachten Höhe von (42 € + 102 € + 16,36 € =) rund 160 € monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Weitere Abzüge sind unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen. Sonstige berufsbedingte Aufwendungen hat die Antragstellerin weder geltend gemacht, noch sind sie nach den Umständen zu erkennen. Auch aus den Angaben im Einkommenssteuerbescheid der Antragstellerin aus 2010 ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte für einen Abzug. Die private Unfallversicherung für die Antragstellerin ist ebenso wenig abzugsfähig wie die private Rentenversicherung für die Tochter K….
Die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge belaufen sich damit auf (258,46 € + 24,13 € + 160 € =) rund 443 € monatlich.
c)
Der Antragsgegner zahlt unstreitig keinen laufenden Kindesunterhalt, so dass die Antragstellerin für diesen im Wege der Ausfallhaftung allein aufkommen muss.
M…:
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des an sich barunterhaltspflichtigen Antragsgegners (siehe hierzu noch nachstehend) schuldet der Antragsgegner grundsätzlich nur den Mindestunterhalt. Somit ergibt sich für M… (dritte Altersstufe) nach den gegenwärtig geltenden Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 334 €.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche auf Ehegatten- und Kindesunterhalt der Höhe nach wechselseitig voneinander abhängig sind. Zwar ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen, das die Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt erhöht. Der BGH hat es deshalb für Fallgestaltungen wie die vorliegende gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich geübten Praxis der Ehegatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem höheren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entsprechend verringert (vgl. BGH NJW 2011, 670; FamRZ 2009, 1300). Nachdem die beteiligten Eheleute im Senatstermin ihr Einverständnis mit einer solchen Handhabung erklärt haben, ist hier der volle Minderjährigenunterhalt auf Seiten der Antragstellerin vorweg einkommensmindernd in Ansatz zu bringen.
K…:
Der Bedarf der bereits volljährigen Tochter beläuft sich angesichts ihres eigenen Hausstandes ab 1/2011 auf 670 € monatlich. Abzüglich des Kindergeldes (184 €) und der BAföG-Leistungen (131 €) verbleibt ein ungedeckter Restbedarf von 355 €. Für diesen muss die Mutter im Wege der Ausfallhaftung vollständig allein aufkommen.
Die weiteren geltend gemachten Positionen (Handy-Kosten etc.) sind unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig.
c)
Somit errechnet sich folgendes in die Unerhaltsberechnung einzustellendes bereinigtes Nettoeinkommen der Antragstellerin:
Monatsnetto | 3.400 € | |
Abzüge | - 443 € | |
Kindesunterhalt M… | - 334 € | |
Kindesunterhalt K… | - 355 € | |
es verbleiben | 2.268 €. |
2.
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners stellen sich unter Berücksichtigung seiner Erwerbsbiographie wie folgt dar:
a)
Bis Juni 2008 arbeitete der Antragsgegner bei der Firma E… GmbH E…. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit verlor er dort seinen Arbeitsplatz. Anschließend machte er bis Oktober 2008 eine Entziehungskur. Ab dem 23.6.2008 erhielt der Antragsgegner zunächst Arbeitslosengeld, sodann Übergangsgeld. Im Dezember 2008 nahm er eine Erwerbstätigkeit bei der D… auf. Diese Beschäftigung dauerte jedoch nur bis April 2009. Vom 10.4.2009 bis 5.6.2009 war der Antragsgegner erneut arbeitslos. Anschließend arbeitete er bis Dezember 2009 bei der Firma Da… Bau. Ab 1.12.2009 war er arbeitslos. Am 16.8.2010 nahm der Antragsgegner in den Niederlanden eine Tätigkeit bei einer Personalvermittlungsfirma auf. Aufgrund einer Arbeitgeberkündigung ist der Antragsgegner seit dem 17.12.2010 und bis heute arbeitslos. Er bezieht gegenwärtig Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III in Höhe von monatlich rund 1.077 €. Nach seinen Angaben im Senatstermin stehen eine erneute sogenannte Entgiftung und eine anschließende achtwöchige Entziehungskur bevor.
b)
Der Antragsgegner ist von seiner Alkoholabhängigkeit bis heute nicht losgekommen. Dass ihm dies unterhaltsrechtlich zum Vorwurf gemacht werden könnte, lässt sich auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin und des übrigen Inhalts der Akten nicht feststellen. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit seit der Trennung der Eheleute (in 7/2007) immer wieder Entziehungsbehandlungen durchgeführt. Eine fiktive Einkommenszurechnung allein wegen der nicht erfolgreich therapierten Alkoholerkrankung des Antragsgegners scheidet daher nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aus. Es ist von der Antragstellerin auch nicht dargetan worden, dass die Arbeitgeberkündigung zum 17.12.2010 auf ein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen ist. Folglich sind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen der fortbestehenden Alkoholerkrankung und seiner andauernden Arbeitslosigkeit an sich nur die tatsächlichen Einkünfte des Antragsgegners in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls wann der Antragsgegner noch von seiner Alkoholerkrankung zu heilen ist, kann für diese Entscheidung zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass dem Antragsgegner ab Beginn des Anspruchszeitraums ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten bei der D…und der Firma Da… auf die Nutzung eines eigenen PKW angewiesen war. Das in der Ehe vorhandene Fahrzeug hat unstreitig die Antragstellerin im Zuge der Trennung mitgenommen. Somit ist im Hinblick auf die Notwendigkeit der PKW-Anschaffung die vom Antragsgegner geltend gemachte PKW-Kreditrate in Höhe von monatlich 168 € einkommensmindernd zu berücksichtigen. Somit könnte dem Antragsgegner jedenfalls kein über etwa 1.270 € monatlich hinausgehendes bereinigtes fiktives Nettoeinkommen zugerechnet werden.
3.
Dem Antragsgegner steht danach jedenfalls ein Unterhaltsanspruch [(2.268 € - 1.270 €) x 3/7] in der von ihm geltend gemachten Höhe von monatlich 427 € zu.
Die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre ist von keinem der beteiligten Ehegatten angegriffen worden.
III.
Gemäß Artikel 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG ist in Verfahren über den Versorgungsausgleich und den mit diesen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1.9.2010 das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anwendbar, wenn bis zum 31.8.2010 in dem Verfahren noch keine Endentscheidung erlassen wurde. So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat daher am 5.11.2010 fehlerhaft in der Form des Urteils entschieden und den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten nach altem Recht durchgeführt. Deshalb kommt auch insoweit der sogenannte Meistbegünstigungsgrundsatz zum Tragen. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts bei diesem eingelegte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist danach zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 228, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Sie ist in der Sache begründet und führt zu der sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden geänderten Entscheidungen zum Versorgungsausgleich.
1.
Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.12.1999 bis zum 30.6.2008 erworbenen Versorgungsanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Danach sind hier folgende dem Wertausgleich unterliegende Anrechte beider Ehegatten zu berücksichtigen:
Antragstellerin
- aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; Versorgungsbetrag insgesamt: 509,01€
Ausgleichswert: 254,51 € ; korrespondierender Kapitalwert: 55.794,96 €.
- aus einem privaten Altersvorsorgevertrag: ehezeitlicher Kapitalwert: 2.274,07 €
Ausgleichswert: 1.137,04 €
Antragsgegner
- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost): 10,5731 Entgeltpunkte (Ost)
Ausgleichswert: 5,2866 Entgeltpunkte (Ost); korrespondierender Kapitalwert: 26.760,27 €.
2.
Zunächst ist hier eine sogenannte Bagatellprüfung durchzuführen. Gemäß § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelne Anrechte von geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße - wie bei den hier vorliegenden - kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG).
Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG beträgt die Bagatellgrenze als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit (hier: 30.6.2008) maßgebenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Für das Jahr 2008 galt eine (bundeseinheitliche) Bezugsgröße in Höhe von 2.485 €, 120 % davon ergibt 2.982 € (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 482). Eine Differenzierung für die neuen Bundesländer ist nicht vorzunehmen (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschluss vom 9.9.2010 – 23 UF 478/10, juris; OLG Jena, Beschluss vom 4.11.2010 – 2 UF 349/10, juris; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 12; Borth, FamRZ 2010, 1210; a.A. OLG Jena, FamRZ 2011, 38).
Danach übersteigt die Differenz der beiderseitigen Anrechte gleicher Art aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bzw. aus der allgemeinen Rentenversicherung (55.794,96 € - 26.760,27 €) (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. Ruland, a.a.O., R. 488; Johannsen/ Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 18, Rn. 5) die Geringfügigkeitsgrenze von 2.982 €, sodass ein Ausgleich zu erfolgen hat. Demgegenüber liegt der Ausgleichswert des Anrechts der Antragstellerin aus ihrer privaten Altersvorsorge bei der weiteren Beteiligten zu 3. (1.137,04 €) unter der hier maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von 2.982 €. Daher ist dieses Anrecht hier nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen. Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die den Ausgleich erfordern.
3.
Zugunsten des Antragsgegners ist ein Ausgleich der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorzunehmen. Dieser muss im Wege der externen Teilung erfolgen.
Für den Ausgleich von angleichungsdynamischen Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis ist § 16 VersAusglG zu beachten. Diese Anrechte können nur intern geteilt werden, wenn dies der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zulässt, § 16 Abs. 1 VersAusglG. Auf Landesebene ist die interne Teilung bislang nicht eingeführt worden. Hat der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger die interne Teilung nicht zugelassen, erfolgt gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG zwingend die externe Teilung der angleichungsdynamischen Versorgungen. Es sind zulasten der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis des Ausgleichspflichtigen zugunsten des Ausgleichsberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Da das Land Brandenburg die interne Teilung von Versorgungsanwartschaften nicht zulässt, ist gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen.
Im Rahmen der externen Teilung der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 14.1.2011 um ein Anrecht mit Ostdynamik handelt.§ 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG schreibt vor, dass die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen ist, wenn das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben wurde.
Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 FamGKG sowie §§ 113 Abs. 1, 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 344 ZPO (vgl. bezüglich der Entscheidung zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung BT-Drucks. 16/6308, S. 224; Keidel/Weber, a.a.O., § 116, Rn. 10). Im Rahmen dieser Entscheidung ist auch die erstinstanzliche Wertfestsetzung betreffend das Versorgungsausgleichsverfahren abzuändern, die vom Amtsgericht fehlerhaft nach altem Recht vorgenommen worden ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.