Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 12.03.2013 | |
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Aktenzeichen | 7 Sa 2107/12, 7 Sa 2255/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 286 BGB, § 288 BGB, § 15 Abs 3 AGG |
Ein den Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Schuldner mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht (BGH v. 12.07.2006 - X ZR 157/05 - BB 2006, 1819).
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. September 2012 - 16 Ca 9227/12- teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 1.376,21 EUR zu zahlen.
II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
III. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf Arbeitsvergütung, nachdem das beklagte Land am 30. April 2012 an den Kläger für den Zeitraum März 2008 bis Oktober 2010 aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 Vergütungsdifferenzen zur höchsten Lebensaltersstufe nachgezahlt hat.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 262,11 EUR zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Verzugszinsen erst ab dem Tag nach Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 zu. Bis dahin habe das beklagte Land den Verzug nicht zu vertreten, da es sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Für den Verschuldensmaßstab sei auf § 15 Abs. 3 AGG abzustellen, der auch auf Schadensersatzansprüche wie den pauschalierten Zinsanspruch anzuwenden sei. Grob fahrlässig habe das beklagte Land aber nicht gehandelt, da die Rechtsfrage bis zur Entscheidung des EuGH vom 8. September 2011 dem Grunde und der Rechtsfolge nach ungeklärt gewesen wäre. Aber auch dann habe das beklagte Land bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf die mögliche Gewährung von Vertrauensschutz noch nicht von einer Zahlungsverpflichtung ausgehen müssen. Soweit der Anspruch gegeben sei, sei er nicht aufgrund tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Zinsen könnten solange beansprucht werden, wie die Hauptforderung rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sei, was hier – unstreitig – der Fall sei.
Gegen dieses dem Kläger am 19. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 9. November 2012 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 17. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Das beklagte Land hat nach Zustellung der Berufungsbegründung am 31. Dezember 2012 mit einem beim Landesarbeitsgericht am 31. Januar 2013 eingegangenen Schriftsatz die von ihm mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 eingelegte Anschlussberufung begründet.
Der Kläger vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, das beklagte Land habe sich mit der Nachzahlung in Verzug befunden. Die Anschlussberufung sei bereits unzulässig, da das beklagte Land mit seiner Zahlungszusage vom 22.10.2012 (Bl. 114 d.A.) auf ein Rechtsmittel verzichtet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.09.2012, Az. 16 Ca 9227/12, wird abgeändert und der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 262,11 EUR hinaus weitere 1.376,21 EUR zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sowie im Wege der Anschlussberufung
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.09.2012 wird abgeändert und die Klage insgesamt – über den bereits abgewiesenen Teil hinaus – abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt mit umfangreichen Rechtsausführungen zur Anwendbarkeit des Verschuldensmaßstabs nach § 15 Abs. 3 AGG auf Verzugszinsen und zu einem unverschuldeten Rechtsirrtum das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, es habe selbst nach Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Nichtzahlung nicht zu vertreten, da der Arbeitgeber nicht taggenau höchstrichterliche Entscheidungen umsetzen könne. Ein Rechtsmittelverzicht sei nicht erklärt worden, was sich schon aus dem gegenläufigen Schreiben vom 15.11.2012 (Bl. 167 d.A.) ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Anschlussberufung ist ebenfalls statthaft und form- und fristgerecht innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist begründet worden. Dabei war unschädlich, dass das beklagte Land zunächst mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 Anschlussberufung eingelegt hat, ohne diese zugleich zu begründen (§ 524 ZPO). In der innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist eingereichten Begründung der Anschlussberufung lag die zulässige Wiederholung des Rechtsmittels; die ursprüngliche Einlegung wurde dadurch bedeutungslos (MüKoZPO/Rimmelspacher 4. Aufl. § 524 Rz 38; OLG Köln Beschluss v. 17.01.2003 - 5 U 5/03 - NJW 2003, 1879). Ein Rechtsmittelverzicht nach § 515 ZPO lag nicht vor. Das beklagte Land hat hier nur die Zahlung des sich aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil ergebenden Betrages ankündigt, damit aber keine Rechtswirkungen verbunden.
2. Die Berufung hat in der Sache Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung des beklagten Landes unbegründet ist.
2.1 Dem Kläger stehen die zutreffend berechneten und der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Zinsen nach §§ 288, 286 BGB zu. Ansprüche des Klägers sind nicht nach § 70 BAT verfallen.
2.1.1 Der Kläger hatte Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der an ihn ausbezahlten Grundvergütung nach den Lebensaltersstufen 29, 31 und 33 und der höchsten Lebensalterstufe des BAT für den Zeitraum März 2008 bis Oktober 2010. Dieser Anspruch und wird vom beklagten Land – nach Zahlung – nicht mehr in Frage gestellt.
2.1.2 Das beklagte Land kam mit der Zahlung der für den jeweiligen Monat geschuldeten Vergütungsdifferenz auch ohne Mahnung in Verzug. Die Parteien haben für die Leistung der geschuldeten Vergütung nach § 36 Abs. 1 des in Bezug genommenen BAT eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (286 Abs. 2 Nr 1 BGB).
2.1.3 Der Verzug ist nicht gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat die nicht rechtzeitige Leistung zu vertreten.
2.1.3.1 Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei kann auch ein Rechtsirrtum über das Bestehen und den Umfang einer Zahlungspflicht das Verschulden ausschließen. Allerdings sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen (BGH v. 21.12.1995 – V ZB 4/94 – BGHZ 131, 347). Dies geht auf die Überlegung zurück, dass derjenige im Grundsatz schuldhaft handelt, der seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt (BAG, Urteil v. 26. Januar 2011 – 4 AZR 167/09 – AP NR. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BGH, Urteil vom 11. April 2012 – XII ZR - WuM 2012, 323-325; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05 – BB 2006, 1819). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH v. 12.07.2006 – X ZR 157/05 – a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn er bei der Bildung der eigenen Rechtsauffassung mit Sorgfalt vorgegangen ist (BGH Beschluss v. 21.12.1995 – V ZB 4/94 - BGHZ 131, 347-356). Darlegungs- und beweispflichtig für das fehlende Verschulden ist nach den gesetzlichen Regelungen der Schuldner (vgl. auch BAG v. Urteil v. 26. Januar 2011 – 4 AZR 167/09 – a.a.O.).
Von einem anderen Maßstab ist nicht im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AGG auszugehen. § 15 Abs. 3 AGG bezieht sich allein auf die immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (BAG Urteil v. 20. März 2013 – 9 AZR 529/10 – NZA 2012, 803 unter Hinweis auf ErfKo – Schlachter 13. Aufl. 2013 § 15 AGG Rz. 13). Bei den hier geltend gemachten Ansprüchen auf Verzugszinsen handelt es sich aber um akzessorische Ansprüche zu dem Hauptanspruch auf Beseitigung der Benachteiligung als Erfüllungsanspruch, der seinerseits nicht unter § 15 Abs. 3 AGG fällt. Diese finden ihre gesetzliche Grundlage und ihre abschließende Ausgestaltung in §§ 286 ff. BGB. Soweit der Regelung des § 15 Abs. 3 AGG der Rechtsgedanke der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen zugrunde liegt, findet dieser Maßstab ohnehin bei der Prüfung des Verschuldens eines Rechtsirrtums Berücksichtigung, wenn das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 14.12.1999 – 3 AZR 713/98 (NZA 2000, 1348) davon ausgeht, die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien müssten nicht ohne besondere Anhaltspunkte die Wirksamkeit des Tarifvertrages anzweifeln (BAG v. 14.12.1999 – 3 AZR 713/98 – NZA 2000, 1348).
2.1.3.2 Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich das beklagte Land nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Bereits mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 bestanden für das beklagte Land Anlass zu der Annahme, die tarifvertragliche Regelung in § 27 BAT könne wegen ihres Bezugs zum Alter in Zweifel gezogen werden. Tarifliche Regelungen zu Altersstufen wie die Vergütungsregelung des BAT wurden von Anfang an in der Kommentarliteratur als diskriminierende Vorschriften eingeordnet, für die es an einer entsprechenden Rechtfertigung fehle (vgl. Löwisch DB 2006, 1729; Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. § 7 Rz. 50 mwN). Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.08.2007 – 86 Ca 1696/07 und der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 – 20 Sa 2244/07 – NZA-RR 2009, 378 hat sich die Rechtsprechung erstmals positioniert und zwar in der Sache entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes, auch wenn das Arbeitsgericht noch die Klage wegen Vertrauensschutz abgewiesen hat. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat sich das Hessische Landesarbeitsgericht am 6. Januar 2010 – 2 Sa 1121/03 – angeschlossen. Auch wenn noch keine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage eingetreten war, musste das beklagte Land in Anbetracht dieser Entscheidungen damit rechnen, dass die Vorschriften des BAT dem AGG nicht genügen könnten. Im Hinblick auf den Geltungszeitpunkt des AGG, die geführte Diskussion und die Ersetzung der tariflichen Regelungen für den Bereich der TdL kurz nach Inkrafttreten des AGG konnte sich das beklagte Land im Ergebnis auch nicht auf die Gewährung von Vertrauensschutz verlassen (vgl. BAG v. 10.11.2011 – 6 AZR 148/09 a.a.O.). Die Rechtsfrage war allenfalls „offen“, ohne dass für die Rechtsauffassung des beklagten Landes eine anderweitige gefestigte Rechtsprechung oder eine herrschende Meinung im Schrifttum gestritten hätte.
Etwas anderes gilt nicht in Bezug auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Kollision des § 27 BAT mit den Vorschriften des AGG ergeben würden. Auch hier hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 11. September 2008 eine Angleichung „nach oben“ vorgenommen. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat bereits in einer Entscheidung vom 24.09.2003 – 10 AZR 675/02 – Rz. 52 unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 27.06.1990 – C 33/89 – Kowalska -, sowie in einer Entscheidung vom 18.12.2008 – 6 AZR 287/07 – NZA 2009, 391 und vom 18.03.2010 – 6 AZR 156/09 – NZA 2010, 824 angenommen, dass bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz eine Angleichung nach oben vorzunehmen ist.
Den oben dargestellten Grundsätzen entspricht es, wenn in den Fällen einer nicht geklärten Rechtsfrage – wie hier - der Schuldner das Risiko trägt, dass er einen möglicherweise bestehenden Anspruch nicht erfüllt. Das beklagte Land konnte sich hier nicht vom Verschulden entlasten. Eine gesicherte Rechtslage, insbesondere einer gefestigten Rechtsprechung, auf die es sich hätte berufen können, lag nicht vor. Vielmehr musste es im Gegenteil zu den Fälligkeitszeitpunkten mit seiner Zahlungspflicht rechnen.
2.1.4 Ansprüche des Klägers auf Verzugszinsen waren nicht nach § 70 BAT verfallen. Das Arbeitsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21. Januar 2003 – 9 AZR 546/01 - EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr 5; vom 25. Mai 1976 – 4 AZR 245/75 - BAGE 28, 114-125) zu Recht davon ausgegangen, dass Zinsansprüche akzessorische Ansprüche zum Hauptanspruch sind und immer dann geltend gemacht werden können, wenn hinsichtlich der Hauptforderung die Ausschlussfrist eingehalten ist (BAG 21. Januar 2003 – 9 AZR 546/01 – a.a.O Rz. 44). Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall der Zinsanspruch nach Erfüllung des Anspruchs eigenständig als Klageanspruch geltend gemacht wurde. Denn auch wenn dann die Zinsforderung ihren Charakter als Nebenanspruch verliert und zum selbständigen Hauptanspruch wird, der einer selbständigen Geltendmachung nach § 70 BAT bedarf (so BAG v. 25. Mai 1976 - 4 AZR 245/75- a.a.O. Rz 38), hat der Kläger die Ausschlussfrist nach § 70 BAT eingehalten. Denn zu einem solchen eigenständigen Anspruch, der innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen geltend zu machen wäre, konnte der Zinsanspruch hier frühestens mit Erfüllung der Hauptforderung am 30. April 2012 werden. Bis dahin hätte der Kläger die Hauptforderung mit den Zinsen - ohne weitere Ausschlussfristen - einklagen können. Auch war die Höhe erst ab diesem Zeitpunkt für den Kläger bezifferbar. Ausgehend vom 30. April 2012 hat der Kläger diese Forderung aber mit seinen Schreiben vom 3. Mai 2012 und vom 23. Mai 2012 rechtzeitig schriftlich geltend gemacht.
2.1.5 Als Nebenforderung zum Erfüllungsanspruch kam es auf die Einhaltung der Klagefrist nach § 61 b ArbGG ebenfalls nicht an. Im Übrigen hat der Kläger diese Frist ausgehend vom Zahlungszeitpunkt mit der beim Arbeitsgericht am 13. Juni 2012 eingegangenen Klage gewahrt.
2.2 Aus diesen Gründen folgt zugleich, dass das beklagte Land auch zur Zahlung der Verzugszinsen ab dem 11. November 2011, die das Arbeitsgericht dem Kläger zugesprochen hat, verpflichtet war. Die Anschlussberufung des beklagten Landes war zurückzuweisen.
3. Als unterlegene Partei trägt das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits (§§ 91, 97 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.