Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 07.06.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 635/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 105 AFG, § 122 SGB 3, § 58 SGB 6 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Vormerkung der Zeit vom 01. April 1987 bis zum 30. April 1988 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger war nach seinem Studium für das Lehramt in der Zeit von November 1983 bis zum 31. März 1987 als Referendar im Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf des Landes Berlin beschäftigt. Im Mai 1985 erlitt er einen Dienstunfall. Nachdem er als dienstunfähig entlassen worden war, nahm das Land Berlin eine Nachversicherung seiner Zeit im Vorbereitungsdienst bis zum 31. März 1987 vor.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte dem Kläger am 08. Februar 1999 einen Bescheid, in dem sie u. a. die Vormerkung der Zeit vom 01. April 1987 bis zum 30. April 1988 als Anrechnungszeit ablehnte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Vormerkung dieser Anrechnungszeit seien nicht erfüllt. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage zum Az.: S 14 RA 1455/03 nahm der Kläger am 19. November 2007 zurück; gleichzeitig beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 08. Februar 1999.
Mit Bescheid vom 04. Februar 2008 lehnte die Beklagte diesen Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in der Zeit von April 1987 bis April 1988 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juli 2008 mit der Begründung zurück, eine Anerkennung der Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit scheitere jedenfalls an der fehlenden subjektiven Verfügbarkeit des Klägers.
Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 11. Mai 2009 abgewiesen: Jedenfalls vor dem 07. März 1988 sei eine Arbeitslosmeldung des Klägers nicht feststellbar. Für die Zeit ab dem 07. März 1988 scheitere die Vormerkung daran, dass hierdurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen worden sei. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Kläger im streitigen Zeitraum objektiv und subjektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.
Gegen dieses ihm am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juni 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht u. a. geltend, er sei im fraglichen Zeitraum objektiv und subjektiv verfügbar gewesen, und legt hierzu eine Bescheinigung des Landesarbeitsamts B – Zentrale Berufsberatung für Abiturienten und Hochschüler – über ein Beratungsgespräch vom 07. März 1988 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 08. Februar 1999 zu ändern und die Zeit vom 01. April 1987 bis zum 30. April 1988 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin zum Az.: S 14 RA 1455/03, welche im Termin vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf für ihn günstige Überprüfung des Bescheides der Beklagten vom 08. Februar 1999 und Vormerkung der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 30. April 1988 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu, weil sich die erforderlichen Voraussetzungen nicht nachweisen lassen.
Nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) setzt die Vormerkung einer Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit unter anderem zwingend voraus, dass der Versicherte im fraglichen Zeitraum wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet war. Die Einzelheiten einer solchen Meldung bei dem zuständigen Arbeitsamt sind heute in § 122 Sozialgesetzbuch/Drittes Buch (SGB III) geregelt; im hier streitbefangenen Zeitraum der Jahre 1987 und 1988 bestand eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die §§ 122 SGB III, 105 AFG verlangen bzw. verlangten eine persönliche Arbeitslos- bzw. Arbeitssuchendmeldung bei dem zuständigen Arbeitsamt, die in aller Regel spätestens nach drei Monaten erneut vorzunehmen war. Sie konnte nur persönlich vor Ort bei dem zuständigen Arbeitsamt vorgenommen werden. Die bedeutet, dass der Kläger – um die Voraussetzungen des § 105 AFG und des § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu erfüllen - im Zeitraum vom 1. April 1987 bis zum 30. April 1988 mehrfach in Abständen von höchstens jeweils drei Monaten persönlich bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt IV B (West) hätte vorsprechen und eine persönliche Arbeitslosmeldung vornehmen müssen.
Nachweise für diese vorgenannten Erfordernisse fehlen, sie lassen sich auch von Amts wegen nicht ermitteln. Hieran ändert auch nichts die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Landesarbeitsamts B – Zentrale Berufsberatung für Abiturienten und Hochschüler – vom 7. März 1988. Diese enthält lediglich den Nachweis, dass der Kläger am 7. März 1988 zu einem Beratungsgespräch bei der vorgenannten Zentralen Berufsberatung vorgesprochen hat. Sie enthält ferner eine ausdrücklich an das für den Kläger zuständige Arbeitsamt IV B (West) gerichtete Nachricht, der zufolge der Kläger als Ausbildungsstellenbewerber „vermutlich für Ausbildungsbeginn 89“ geführt werde und „bis zum Ausbildungsbeginn zur Überbrückung eine Arbeitsstelle“ suche. Hingegen lässt sich aus dieser Bescheinigung weder ersehen, dass der Kläger vor dem Beratungsgespräch am 7. März 1988 sich beim Arbeitsamt IV B (West) persönlich arbeitslos gemeldet hat noch dass er nach dem Beratungsgespräch eine solche persönliche Arbeitslosmeldung bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt IV B vorgenommen hat. Auch wenn solche persönlichen Arbeitslosmeldungen für den Kläger denkbar sind, sind sie jedenfalls nicht nach den Regeln des Vollbeweises, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zu erweisen. Auch unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 SGG) lässt sich der hier zugunsten des Klägers erforderliche Vollbeweis nicht erbringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht ersichtlich sind.