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Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)


Metadaten

Gericht VG Potsdam 6. Kammer Entscheidungsdatum 08.06.2018
Aktenzeichen VG 6 L 1097/17 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2018:0608.6L1097.17.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der schriftsätzlich gestellte Antrag der Antragstellerin,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen:

gegenüber Dritten zu behaupten, dass die Anwendung des immunologischen Tierarzneimittels Improvac nicht mit den europäischen Vorgaben zur ökologischen Landwirtschaft vereinbar ist,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, das heißt ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, sowie einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. wenn die Antragstellerin mit dem – in einem noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren – geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch voraussichtlich Erfolg hätte. Der aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13 -, juris, Rn. 7). Führt die einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, kann sie nur erlassen werden, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht.

Das Begehren der Antragstellerin richtet sich faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Zum einen wird ihr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Falle ihres Obsiegens bereits dasjenige zugesprochen, was sie in einem potentiellen Hauptsacheverfahren zu beantragen hätte. Zum anderen ist im vorliegenden Fall mangels eines rechtshängigen Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Regelung bis zum Abschluss eines solchen nicht möglich.

Eine einstweilige Anordnung, bestimmte schädigende Äußerungen zu unterlassen kann allein ein in die Zukunft gerichtetes Verhalten zum Gegenstand haben, welches an bereits getätigte Äußerungen und deren inhaltlichen Gehalt anknüpft und in Zukunft in gleichartiger Weise zu erwarten ist. Grundlage der rechtlichen Bewertung sind daher die Äußerungen der Referatsleiterin des Referats 32 (Direktzahlung, Acker- und Pflanzenbau, Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau) des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) in ihrer E-Mail vom 16. März 2016 an die Landwirtschaftliche Beratung der Agrarverbände Brandenburg GmbH (LAB GmbH), die auszugsweise wie folgt lauten:

„Da hier das Hormon oder der hormonähnliche Stoff Improvac außerhalb der Krankheitsvorsorge ‚zu anderen Zwecken‘ – nämlich der Sicherstellung der Vermarktungsfähigkeit nicht kastrierter Eber – verabreicht werden soll, ist der Einsatz nach geltender Rechtslage verboten. […] Dagegen ist mit der zweimaligen Einspritzung des Hormons oder hormonähnlichen Stoffes Improvac eine Veränderung im Wachstum der Tiere und bei der Fetteinlagerung im Muskelfleisch festgestellt worden. Dieses Verfahren zeigt also Nebenwirkungen bei den Tieren. Nebenbei wird damit auch gegen das Verbot des Einsatzes wachstums- und leistungsfördernder Stoffe verstoßen.“

Weitere konkrete Äußerung der Referatsleiterin im MLUL oder anderer Mitarbeiter des Ministeriums gegenüber Dritten wurden von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Die E-Mail vom 8. März 2017 der P... GmbH an die Agrargenossenschaft P... gibt knapp den Rechtsstandpunkt des Ministeriums wieder, ohne dass aus dieser hervorgeht, woher diese Erkenntnis gewonnen wird. Ebenso ist aus dem Zeitungsartikel „Was heißt schon artgerecht?“ der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ vom 10. August 2017 nicht erkennbar, dass diesem eine weitere Äußerung von Mitarbeitern des Ministeriums zugrunde liegt.

Dies zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs und somit einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die benannte Äußerung der Referatsleiterin im MLUL nicht glaubhaft gemacht.

Ein solcher Anspruch scheidet bei amtlichen Äußerungen mit Eingriffsqualität aus, wenn sich der Amtsträger mit seinen Äußerungen im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind. Letzteres erfordert, dass mitgeteilte Tatsachen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15).

Die Äußerungen der Referatsleiterin des Referats 32 des MLUL erfolgten im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2358, in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016, BGBl. I, S. 1666, Öko-Landbaugesetz – ÖLG) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte – insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 18. Oktober 2014, ABl. Nr. L 300 vom 18. Oktober 2014, S. 72; nachfolgend: VO (EG) Nr. 834/2007) und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18. September 2008, S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273 vom 8. Dezember 2017, Abl. Nr. L 326 vom 9. Dezember 2017, S. 42; nachfolgend: VO (EG) Nr. 889/2008) –den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Öko-Landbaugesetz (vom 30. August 2011, GVBl. II/11, Nr. 49 – Öko-Landbau-ZuständigkeitsV) ist die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 ÖLG im Land Brandenburg das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. In die Zuständigkeit des Referats 32 fällt unter anderem die Umsetzung der Vorgaben für den ökologischen Landbau. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Referatsleiterin des MLUL den Rechtsstandpunkt ihres Referats zur Vereinbarkeit des Präparats Improvac veröffentlicht, um für die im Land Brandenburg betroffenen Betriebe Rechtsklarheit herzustellen.

In den verfahrensgegenständlichen Äußerungen sind die rechtsstaatlichen Anforderungen in der Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt.

Die hierfür erforderliche Unterscheidung, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, beurteilt sich danach, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht (OVG Münster, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, juris Rn. 13 ff.). Eine Rechtsmeinung kann nicht als „wahr“ oder „unwahr“ eingestuft werden und ist damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren, es sei denn die Beurteilung wird nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht, sondern ruft beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, juris Rn. 24).

Die zitierte Aussage, wonach der Einsatz von Improvac nach geltender Rechtslage verboten sei sowie die Aussage, Improvac verstoße gegen das Verbot des Einsatzes wachstums- und leistungsfördernder Stoffe, stellt eine Rechtsauffassung dar. Gegenstand der Äußerungen ist die Vereinbarkeit von Improvac mit den europarechtlichen Anforderungen der ökologischen Landwirtschaft. Allein hiergegen richtet sich auch der formulierte Antrag der Antragstellerin. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Subsumtion unter die Vorgaben des europäischen Rechts, namentlich der VO (EG) Nr. 834/2007 und der VO (EG) Nr. 889/2008. Die Antragstellerin und die Referatsleiterin im MLUL vertreten hierzu unterschiedliche Auffassungen. In diesem Fall ist für die Frage, ob die Äußerungen in unzulässiger Weise in Grundrechte der Antragstellerin eingreifen und deshalb durch eine Unterlassungsanordnung unterbunden werden können, nicht maßgeblich, welche der von den Beteiligten vertretene Ansicht sich als die richtige darstellen würde, sondern lediglich die sachliche Vertretbarkeit der in den Äußerungen der Referatsleiterin im MLUL zum Ausdruck kommenden Auffassung. Es kann nicht Aufgabe eines auf Unterlassung von Äußerungen gerichteten Verfahrens – noch dazu im einstweiligen Rechtsschutz – sein, (erstmals) eine gerichtliche Klärung streitiger Rechtsfragen herbeizuführen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 4 MB 82/13, juris Rn. 14). Eine Prüfung danach, ob die mit der Aussage verbundene rechtliche Bewertung im Einklang mit dem Gesetz steht, ist nicht Gegenstand des Unterlassungsverfahrens (VG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 3 L 846/16 -, juris Rn. 26; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 30. März 2015 - 4 B 546/15 -, juris Rn. 66, 75 ff.). Ist eine Äußerung nach dem jeweiligen fachlichen und rechtlichen Diskussionsstand sachlich vertretbar und nicht offenkundig falsch, so kann sie nicht gerichtlich unterbunden werden, wenn sie sich darüber hinaus auch in der Form an das Sachlichkeitsgebot hält.

Die Referatsleiterin des MLUL hat sich mit ihrer Auffassung nicht außerhalb des hierzu vertretenen Meinungsspektrums bewegt. Die Vereinbarkeit von Improvac mit den europarechtlichen Vorgaben an eine ökologische Landwirtschaft wird ebenfalls durch die zuständigen Stellen innerhalb der EU-Administration kritisch betrachtet: Bereits auf der 96. Sitzung des Ständigen Ausschusses für Ökologische Landwirtschaft (Standing Committee on Organic Farming – SCOF) am 29. und 30. März 2011 teilte der Ausschuss mit, dass die Immunokastration von Ferkeln nicht mit den Vorgaben der VO (EG) Nr. 889/2008 vereinbar sei. Auf der Sitzung am 18. Mai 2017 teilte der Ausschuss für Ökologische Produktion (Committee on Organic Production – COP) ferner mit, dass die EU-Kommission ebenfalls bestätigt habe, die Immunokastration von Ferkeln entspreche nicht den Anforderungen an die Ökologische Landwirtschaft. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Muttergesellschaft habe sich mit Schreiben vom 1. August 2017 an den EU-Kommissar für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gewandt, und es habe ferner am 14. Juli 2017 ein Treffen zwischen Vertretern der EU-Kommission und Vertretern der Muttergesellschaft stattgefunden, ist dies unbeachtlich. Insbesondere geht aus den genannten Umständen nicht hervor, dass die EU-Kommission ihren Standpunkt aufgegeben hat, geschweige denn, dass sie eine gegenteilige rechtliche Meinung vertritt. Gleiches gilt auch für das Schreiben der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der EU-Kommission vom 19. Oktober 2017. Aus diesem geht lediglich hervor, dass derzeit eine rechtliche Überprüfung erfolgt.

Ferner bewegt sich die Auffassung der Referatsleiterin im MLUL unter Berücksichtigung der angeführten Argumente nicht evident außerhalb des als vertretbar anzusehenden rechtlichen Rahmens. Nach Auffassung der Referatsleiterin sind die nach der VO (EG) Nr. 834/2007 und der VO (EG) Nr. 889/2008 zulässigen Maßnahmen auf solche zu beschränken, die der unmittelbaren Vorsorge gegen eine Krankheit dienen. Nach Ansicht der Antragstellerin sind hingegen auch mittelbare Präventionsmaßnahmen, die wie Improvac unter anderem dazu führen könnten, Infektionen zu vermeiden, welche durch die Verletzungen des Ebers infolge der operativen Kastration begünstigt werden können, erfasst. Entscheidend ist insoweit mithin eine eingehende Auslegung der entsprechenden Regelungen, insbesondere der Vorschriften in Art. 14 Abs. 1 e) i) und iii) VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 23 und Art. 24 VO (EG) Nr. 889/2008 sowie Art. 2 h) VO (EG) Nr. 889/2008. Die Kammer hat vor dem Hintergrund der insoweit auslegungsbedürftigen Vorschriften aber nicht zu entscheiden, welcher Auffassung der Beteiligten der Vorzug zu geben wäre. Gleiches gilt ebenfalls für die Frage, ob Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 889/2008, in welchem die operative Kastration für zulässig erklärt wird, eine abschließende Regelung trifft und für die Frage, nach welchem Maßstab – Vergleich von mit Improvac behandelten Ebern zu operativ kastrierten oder zu intakten Ebern – ein Stoff gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 889/2008 als wachstumsfördernd zu qualifizieren ist. Dies gilt auch für die Einschätzung, das Präparat Improvac sei ein Hormon oder ein hormonähnlicher Stoff im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Alt. 2 VO (EG) Nr. 889/2008. Der Referatsleiterin im MLUL ist es unter Berücksichtigung der Auffassung des SCOF und des COP und in Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Rechtsnormen nicht evident gegen ihre Auffassung sprechen, nicht verwehrt, ihre Position kundzutun, jedenfalls dann, wenn diese zukünftig als eigene Position kennzeichnet und damit eine Verabsolutierung vermeidet (hierzu vgl. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 28. Februar 2014, a.a.O., Rn. 17).

Aufgrund des Fehlens eines Anordnungsanspruchs kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Ein solcher wäre darüber hinaus deswegen zweifelhaft, weil nicht substantiiert dargetan ist, dass die befürchteten negativen Konsequenzen auf den Äußerungen der Referatsleiterin im MLUL und nicht etwa auf den Aussagen des SCOF und COP beruhen, welche selbst bei Obsiegen der Antragstellerin weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich blieben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5, Nr. 4 und Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung belastbarer Angaben über die wirtschaftlichen Auswirkungen zukünftiger Äußerungen der Referatsleitung im MLUL ist der Streitwert mit dem Auffangstreitwert festzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwerts scheidet bei Vorwegnahme der Hauptsache, die hier vorliegt, aus.