Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 11 M 5085/14


Metadaten

Gericht AG Strausberg Entscheidungsdatum 23.12.2014
Aktenzeichen 11 M 5085/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.09.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 01.09.2014 in dem Vollstreckungsverfahren 4 DR II 1143/14 hat keinen Erfolg.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Obergerichtsvollzieher hat im Ergebnis zu Recht vor der Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft bei der zuständigen Meldebehörde eingeholt und Kosten entsprechend berechnet.

Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher an den Auftrag zur Einholung von Informationen über den Schuldner bei Behörden gebunden. Die dem Gerichtsvollzieher aufgetragene Maßnahme zur Aufenthaltsermittlung hat somit konkret bezeichnet zu sein. Nach eigenem Ermessen kann der Gerichtsvollzieher Ermittlungen bei Behörden nicht anstellen. Ein Ermessen ist ihm nicht eingeräumt, wenn der Gläubiger einen Antrag gestellt hat (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 755 Rn. 4).

Danach wäre der Obergerichtsvollzieher an sich nur zur auftragsgemäßen Einholung der Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung berechtigt gewesen. Obwohl nur die Einholung der Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung beauftragt war, liegt der Fall hier anders. Denn vorliegend behauptet die Gläubigerin mit Auftragsschreiben vom 31.07.2014 eine aktuelle Einwohnermeldeauskunft. Danach sei der Schuldner vom Einwohnermeldeamt nach „unbekannt“ abgemeldet. In der Sonderakte findet sich indes eine Einwohnermeldeamtsauskunft, mithin eine solche einer Meldebehörde im Sinne des § 755 Abs. 1 ZPO nicht, sondern eine Auskunft eines Privatanbieters vom 13.06.2014, wonach der Schuldner nach unbekannt abgemeldet sei. Dies stellt keine Einwohnermeldeamtsauskunft, mithin keine im Sinne des § 755 Abs. 1 ZPO dar. Die Norm spricht von „Meldebehörde“.

Die Regelungen des § 755 Abs. 2 ZPO sind nachrangig. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Amtsgerichts Tiergarten in der eingereichten Entscheidung vom 05.08.2014 nicht. Nur soweit der Aufenthaltsortes des Schuldners nicht auf dem Wege des § 755 Abs. 1 ZPO zu ermitteln ist, mithin die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher nach § 755 Abs. 2 ZPO verfahren (so im Ergebnis Stöber in Zöller, a. a. O. Rn. 7). Da hier eine Auskunft der Meldebehörde im Sinne des § 755 Abs. 1 ZPO nicht vorlag und von der Gläubigerin nicht eingereicht wurde, sondern die eines Privatanbieters, die nach der Vorrangregelung des § 755 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend ist, war der Obergerichtsvollzieher - obwohl von der Gläubigerin nur die Einholung der Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung beauftragt war - letztlich sogar gehalten, zunächst nach § 755 Abs. 1 ZPO zu verfahren, weswegen insoweit auch die Kosten zutreffend in Ansatz gebracht worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog.

Da der Beschwerdewert 200,-- € nicht übersteigt, ist eine Rechtsmittelbelehrung entbehrlich.