Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Schwurgericht | Entscheidungsdatum | 29.03.2012 | |
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Aktenzeichen | L 3 R 315/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 22 Abs 3 FRG, § 22 Abs 3 FRG, Art 3 GG, Art 14 GG |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Kürzung/Absenkung von Entgeltpunkten (EP) für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) i. d. F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) um ein Sechstel (§ 22 Abs. 3 FRG) sowie auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG).
Der 1935 geborene Kläger, der bis zum Erreichen der dortigen Pensionsgrenze als leitender Zootechniker in Omsk/Russische Föderation gearbeitet hatte, übersiedelte am 26. November 1995 nach Berlin, wo er als Spätaussiedler i. S. d. § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.
Mit Bescheid vom 19. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vorgezogene Altersrente und mit Bescheid vom 11. August 1998 Altersrente für langjährig Versicherte. Im Hinblick auf die ab dem 01. Dezember 1996 gewährte vorgezogene Altersrente, die höher war als die Altersrente für langjährig Versicherte, wurde nicht diese gezahlt, sondern die bisherige Rente wurde ab dem 01. August 1998 geleistet.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch beanstandete der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Kürzung auf 5/6 und die Kürzung um den Faktor 0,6, da er diese Bestimmungen für verfassungswidrig halte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kürzung der EP um ein Sechstel habe infolge lediglich glaubhaft gemachter Fremdzeiten nach § 22 Abs. 3 FRG erfolgen müssen. Die Absenkung der EP nach § 22 Abs. 4 FRG auf 60 % sei ebenfalls gesetzlich vorgegeben (§ 22 Abs. 4 FRG).
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, er habe seine Beschäftigungszeiten vollumfänglich nachgewiesen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe die vorgelegten Nachweisurkunden aus den osteuropäischen Staaten bestätigt.
Die Kürzung um den Faktor 0,6 sei verfassungswidrig, denn für sie lasse sich kein sachlicher Grund finden, und sie führe im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz (GG) auch zu einer willkürlichen Diskriminierung eines Teils der Personen, die nach dem BVFG aufgenommen worden seien. So werde bei Spätaussiedlern, die Rentner seien, eine Kürzung der Leistung vorgenommen, während derjenige Teil der Spätaussiedler, die Rentenbeiträge zahlten und aus deren Beiträgen sich die Rente der Älteren finanziere, volle Beiträge zahlen müssten. Der Personenkreis der Spätaussiedler und der Vertriebenen bilde eine Einheit. Die Bundesrepublik Deutschland habe erklärt, dass dieser Personenkreis gerade deshalb, weil er gegenüber dem anderen Teil des deutschen Volkes ein Sonderopfer erbracht habe, so gestellt werden müsse, als habe er die Möglichkeit gehabt, sein Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleben.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2010 hat das SG Berlin nach Wiederaufnahme des bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der EP für Zeiten nach dem FRG auf 60 % nach § 22 Abs. 4 FRG (Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 u. a.) ruhenden Verfahrens die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2010 abgewiesen. Die vom Kläger verfassungsrechtlich infrage gestellte Regelung über die Absenkung der EP nach dem FRG auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG) sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Lediglich für Personengruppen, die vor dem 01. Januar 1991 nach Deutschland gekommen seien und deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne, habe das BVerfG eine zusätzliche Übergangsregelung gefordert, die nunmehr mit Artikel 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vorliege. Zu der betreffenden Personengruppe gehöre der erst nach dem Stichtag 31. Dezember 1990, nämlich am 26. November 1995, zugezogene Kläger jedoch nicht, so dass es für sein Anliegen keine gesetzliche Grundlage gebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten werde auf den rechtmäßig ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08. Dezember 1998 verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Altersrente ohne Kürzung von EP nach dem FRG weiter und macht geltend, die Sachlage in seinem Fall sei eine völlig andere als in dem vom BVerfG entschiedenen Fall. Dort sei es um Personen gegangen, die vor dem 01. Januar 1990 als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Er selbst sei als Betroffener des 2. Weltkrieges in der ehemaligen Sowjetunion gegen seinen Willen festgehalten worden und habe daher seinen Wohnsitz nicht frei in Deutschland nehmen dürfen, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Altersvorsorge dort zu treffen. Die Sowjetunion habe die Leistungen dieser Personen, die z. T. aus ihren angestammten Heimatgebieten verschleppt und zu Zwangsarbeit mit dem Ziel des Wiederaufbaus der zerstörten Sowjetunion verpflichtet worden seien, als Reparationsleistungen angesehen (Beweis: Sachverständigengutachten Günther Klein, NA Freiburg in Breisgau). Der Bund habe für diesen Personenkreis Anwartschaften auf eine Rente im Wege einer „Schuldübernahme“ der Beitragszahlungen an die ausländischen Versicherer begründet. Die Vorschriften der §§ 15 und 16 FRG würden daher die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten sowie Beiträge, die an einen ausländischen Versicherungsträger geleistet worden seien, mit den Zeiten und Beiträgen im Bundesgebiet gleichstellen. Diese von Artikel 14 GG geschützten Anwartschaften würden eine willkürliche Kürzung von EP mit der Begründung, Spätaussiedler seien Beitragszahler „zweiter Klasse“, verbieten.
Die Kürzung der EP um 40 % bei den Spätaussiedlern sei auch mit Artikel 3 GG nicht zu vereinbaren, denn es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass Personen, die infolge der Ereignisse des 2. Weltkrieges allein aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit an der Rückkehr gehindert worden seien und Leistungen in einem anderen Staat hätten erbringen und dort Beiträge an die Sozialversicherung hätten abführen müssen, deshalb anders behandelt würden, weil sie später zurückgekehrt seien. Die Rückkehr der nach und in Russland verschleppten Deutschen habe auch nicht zur Belastung des Staatshaushaltes oder der Versicherungsträger geführt. Nach Mitteilung des Rentenversicherungsträgers würden von den Spätaussiedlern, die Beitragszahler seien, ca. 5 bis 6 Milliarden Euro mehr eingehen, als an Spätaussiedlerrentner gezahlt würden. Es entspreche auch nicht dem „Generationenvertrag“ und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgebot, wenn die Spätaussiedler, die einreisten und für deren Ausbildung und Erziehung die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Cent aufgewendet habe, Rentenbeiträge leisten würden, aus denen die Renten aller anderer, aber nicht ihrer Eltern finanziert würden.
Der Kläger ist zu dem anberaumten Verhandlungstermin am 29. März 2012, zu dem er geladen worden ist, weder selbst erschienen noch hat er einen Vertreter entsandt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG Berlin für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten der Beklagten, die zur Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Der Senat durfte verhandeln und entscheiden, obgleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2012 der Kläger nicht und auch niemand für ihn erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist das Begehren zu entnehmen, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente ohne Kürzung der EP um ein Sechstel (§ 22 Abs. 3 FRG) und ohne eine Absenkung der EP auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG) zu gewähren.
Mit diesem Begehren kann der Kläger indes nicht durchdringen. Die von ihm beanstandete Kürzung der ermittelten EP um ein Sechstel nach § 22 Abs. 3 FRG erweist sich als rechtmäßig. Diese bereits in der Tabelle 14 zur Anlage 14 zu § 256 b SGB VI eingearbeitete Kürzung begründet sich aus statistischen Erhebungen, nach denen die Beitragsdichte in den deutschen Rentenversicherungen bei 10 Monaten pro Jahr liege. Hierbei kommt es - wie bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht - für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese „nachgewiesen“ sind. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn in die streitigen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 21. August 2008, B 13/4 R 25/07 R, in juris). Der Nachweis einer Beitragszeit i. S. des § 22 Abs. 3 FRG bedeutet die Führung des vollen Beweises, d. h., es muss mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass geltend gemachte Beitragszeiten ohne relevante Unterbrechung zurückgelegt sind. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn eine Arbeitsbescheinigung nicht nur Angaben über den Umfang der Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten, sondern auch über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält. Dem liegt die statistisch abgesicherte Erfahrung zugrunde, dass es für eine bestimmte Beschäftigung regelmäßig keine lückenlose Beitragsleistung gibt, und vor allem Krankheit oder Arbeitslosigkeit zu Beitragslücken führen können. Der Beweis einer lückenlosen Beitragsleistung zur Rentenversicherung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers wird in erster Linie durch Urkunden und amtliche Auskünfte oder durch von früheren Arbeitgebern ausgestellte Bescheinigungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die in den Arbeitsbüchern üblicherweise lediglich bescheinigten Anfangs- und Endtermine einer Beschäftigungszeit ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung - und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung - nicht erbracht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09. November 1982, 11 RA 64, 81, in juris). Für den Nachweis einer Versicherungszeit kommt es aber gerade auf die Beitragsleistung zu einem ausländischen System der Rentenversicherung an; es genügt nicht, dass dieses ausländische System die beitragslosen Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht. Diese, zwar im Wesentlichen zu rumänischen Arbeitsbüchern ergangene Rechtsprechung findet auch Anwendung im Fall des Klägers, denn die tragenden Erwägungen sind dieselben (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1982, 4 RJ 33/81, in DAngVers 1982, 355, zur Beweiskraft eines russischen Arbeitsbuches).
Der Kläger hat indes keine Arbeitsbescheinigungen mit konkreten und glaubwürdigen Angaben über den Umfang etwaiger zwischen den dokumentierten Beschäftigungszeiten liegenden Ausfallzeiten vorgelegt. Die Eintragungen im Arbeitsbuch des Klägers gelten lediglich als Glaubhaftmachung, denn aus ihnen ergibt sich - anders als aus den Arbeitsbüchern aus der ehemaligen DDR oder aus Polen, die auch in Bezug auf Ausfallzeiten vollständige Eintragungen enthielten - nicht die lückenlose Abführung der Beiträge zur russischen gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines ganzjährigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Sonstige Unterlagen, insbesondere Arbeitsbescheinigungen vom ehemaligen Arbeitgeber in der Sowjetunion, die konkrete Aussagen über die während des Arbeitslebens auftretenden Fehlzeiten, aufgeschlüsselt nach Jahren, Monaten und einzelnen Tagen enthalten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die im Originalarbeitsbuch des Klägers vermerkten Zeiten hat die Beklagte im übrigen sämtlich berücksichtigt.
Auch die Kürzung der EP um 40 % nach § 22 Abs. 4 FRG, der anordnet, dass die zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Abs. 1 - 3 der Vorschrift gebildeten EP mit dem Faktor 0, 6 vervielfältigt werden, begegnet keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich bei der Entscheidung, die den FRG-Berechtigten erbrachten Rentenleistungen nicht mehr nach den auf Durchschnittsverdiensten beruhenden Tabellenwerten zu ermitteln, sondern nur noch einen bestimmten Anteil hiervon zu berücksichtigen, im Rahmen seines Ermessensspielraums gehalten. Dies hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden (Beschluss vom 13.06.2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL10/04, alle in juris). Im Hinblick darauf, dass dem Kläger - ausweislich seiner Berufungsbegründung - diese Entscheidungen bekannt sind, mag nur nochmals betont werden, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, die die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben, einen Akt besonderer staatlicher Fürsorge darstellt. Eine derartige Regelung diente dem Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren. Das BVerfG (Beschluss vom 13.06.2006, a. a. O.) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zu einer solchen Lösung nicht durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Aus diesem Grund würden sich auch weitergehende Eingriffe des Gesetzgebers im Interesse der Versichertengemeinschaft in die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften als verfassungsmäßig darstellen. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG seien mangels an die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geflossener Beiträge zur Rentenversicherung nicht begründet worden.
Die Kürzung der EP um 40 % (§ 20 Abs. 4 FRG) bei den Spätaussiedlern verstößt, wie das BVerfG a. a. O. entschieden hat, auch nicht gegen Art. 3 GG. Der unter Hinweis auf ein historisches Gutachten des Sachverständigen Günther Klein (NA Freiburg in Breisgau) erhobene Einwand des Klägers, die Leistungen der Zwangsarbeiter seien von der ehemaligen Sowjetunion als Reparationsleistungen angesehen und diese Personen seien gegen ihren Willen festgehalten worden, so dass sie ihren Wohnsitz nicht frei in Deutschland hätten nehmen und für ihr Alter Vorsorge treffen können, begründet nicht die Annahme einer gegen Art. 3 GG verstoßenden ungleichen Behandlung der Spätaussiedler im Vergleich zu den Rentnern, deren Versicherungsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland begründet ist. Derartige Kriegsfolgenschicksale, wie sie der Kläger erlitten hat, sind bei der Schaffung unterschiedlicher Gesetze im Rahmen der Sozialfürsorge und gerade auch bei der - jedenfalls grundsätzlichen - Gleichstellung der in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten durchaus berücksichtigt worden. Die - nicht belegte - Behauptung des Klägers, die Rückkehr der Russlanddeutschen habe nicht zur Belastung des Staatshaushaltes oder der Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland geführt, da von beitragszahlenden Spätaussiedlern ca. 5 bis 6 Milliarden Euro mehr eingehen würden, als an Spätaussiedlerrentner gezahlt würden, berücksichtigt nicht ausreichend das Prinzip einer allgemeinen Sozialpflichtversicherung. Das „Herausrechnen“ von beitragsstärkeren Gruppen wie – nach dem Vortrag des Klägers - etwa den beitragszahlenden Spätaussiedlern gegenüber den die Rentenkassen angeblich stärker belastenden übrigen Migranten mit der Folge, dass erstere den Spätaussiedlerrentnern eine ungekürzte Rente finanzieren sollten, ist dem allgemeinen Sozialpflichtversicherungsrecht fremd. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Spätaussiedlerrentner gerade nicht in die Rentenkassen der bundesdeutschen Versicherungsträger eingezahlt haben und der Gesetzgeber daher - auch im Hinblick auf den seit Kriegsende vergangenen langen Zeitraum und den dadurch lockerer werdenden Zusammenhang des Zuzugs mit dem ursprünglichen Grund der Entschädigung - nicht gehindert gewesen ist, die Alterssicherung für Neuzuzügler anders auszugestalten (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, in juris).
Der Kläger unterfällt schließlich auch nicht dem Kreis der Aussiedler, die vor dem 01. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30. September 1996 begonnen hat, für den das BVerfG aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung gefordert hatte. Für diesen Kreis der Aussiedler, die hier über einen längeren Zeitraum erwerbstätig waren und im Vertrauen auf eine ungekürzte Rente Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben, sollten die mit der Kürzung verbundenen Härten abgemildert werden. Anders als diese Aussiedler, die Gelegenheit erhalten mussten, sich in ihrer Lebenshaltung auf die neue Rechtslage einzustellen, konnte bei dem am 26. November 1995 zugezogenen Kläger, dessen Rente erst am 01. Dezember 1996 begann, ein geschütztes Vertrauen, auf Dauer von den rentenrechtlichen Kürzungen ausgenommen zu werden, nicht entstehen.
Dass die Beklagte die Rente nach dem FRG im übrigen falsch berechnet oder weitere nachgewiesene Zeiten nicht berücksichtigt oder ihn einer unzutreffenden Qualifikationsgruppe zugeordnet hätte, behauptet der Kläger nicht. Dies ist auch aus dem Rentenbescheid nicht ersichtlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.