Gericht | VG Frankfurt (Oder) 7. Kammer | Entscheidungsdatum | 05.11.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 7 L 66/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 212a BauGB, § 35 BauGB, § 59 Abs 1 BauO BB, § 63 NatSchG BB, § 67 Abs 1 BNatSchG, § 8 Abs 1 MärkSchweizNatSchGebFV BB, § 6 Abs 1 Nr 2 MärkSchweizNatSchGebFV BB, § 80a Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
Die Antragsteller wenden sich gegen die auf Antrag des Beigeladenen erfolgte Aussetzung der sofortigen Vollziehung einer ihnen erteilten Baugenehmigung für eine Ferienanlage mit Wohnhaus und diversen Nebengebäuden („Ferienwohnanlage xxx“) am xxx in xxx (Gemarkung: xxx, Flur: xxx, Flurstücke: xxx, xxx).
Ihr sinngemäßer Antrag,
die Anordnung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 18. November 2011, geändert durch Bescheid vom 12. Dezember 2011, durch den Antragsgegner vom 15. Februar 2012 aufzuheben,
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. In Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift ist geregelt, dass die Behörde auf Antrag eines Dritten, der gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf eingelegt hat, nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen kann. Die Absätze 5 bis 8 des § 80 VwGO gelten entsprechend (Abs. 3 Satz 2).
Dem Widerspruch des Beigeladenen vom 11. Januar 2012 gegen die im Antrag genannte Baugenehmigung kam kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB) zunächst keine aufschiebende Wirkung zu. Auf entsprechenden Antrag des Beigeladenen vom 30. Januar 2012 hat der Antragsgegner am 15. Februar 2012 die „Aussetzung der sofortigen Vollziehung“ der in Rede stehenden Baugenehmigung „angeordnet“ und dies mit sich aus der Aktenlage ergebenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung begründet. Mit dem hiesigen Eilantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung dieser behördlichen Entscheidung.
Dieser Antrag kann unter Heranziehung des § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 a Rn. 17 ff, m. w. N.) nur dann Erfolg haben, wenn das (sich in der Regelung des § 212 a Abs. 1 BauGB niederschlagende) öffentliche Interesse sowie das Interesse der Antragsteller an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Insoweit ist in die Betrachtung mit einzubeziehen, dass der Beigeladene vorliegend zwar Dritter im Sinne des § 212 a Abs. 1 BauGB ist, als Verband indes keine eigenen Interessen und Rechte geltend macht bzw. geltend machen kann, sein Rechtsbehelf vielmehr der objektiven Rechtskontrolle und damit dem öffentlichen Interesse dient (vgl. hierzu Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Seite 371, Rn. 1075, m. w. N.). Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse (und damit ein Misserfolg des hiesigen Antrags) ist anzunehmen, wenn sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf, den der Beigeladene gegen die Genehmigung eingelegt hat, voraussichtlich Erfolg haben wird, oder wenn atypische Gesichtspunkte vorliegen, die es gebieten, den Verwaltungsakt ausnahmsweise - abweichend von der gesetzlichen Regel des § 212 a Abs. 1 BauGB - vorerst nicht sofort zu vollziehen.
Es besteht ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Beigeladenen schon deshalb, weil der Widerspruch des Beigeladenen vom 11. Januar 2012 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird: Denn zum einen ist er zulässig und zum anderen erweist sich die den Antragstellern am 18. November 2011 erteilte (und am 12. Dezember 2011 geänderte) Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Die Kammer sieht in dem Umstand, dass der Antragsgegner seine Anordnung zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 15. Februar 2012 nicht näher begründet hat, keinen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO mit der etwaigen Folge einer gerichtlichen Aufhebung dieser behördlichen Entscheidung aus formalen Gründen. Denn die genannte Vorschrift ist in der vorliegenden Konstellation des § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht anwendbar. Die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift auf Aussetzungsentscheidungen betreffend Verwaltungsakte mit Drittwirkung wird in der Literatur kontrovers diskutiert. So geht etwa Schenke in Kopp/Schenke (VwGO, § 80, Rn. 112, § 80 a Rn. 13 b m. w. N.) davon aus, dass eine analoge Anwendung zur Herstellung der „Waffengleichheit“ geboten sei, weil die Aussetzung der Vollziehung auf eine Belastung des durch den Verwaltungsakt mit Drittwirkung Begünstigten hinauslaufe (so auch VG Neustadt, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 L 1033/10 -, NVwZ-RR 2011, 227 ff.). In den Kommentierungen von Schmidt (in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 a Rn. 7), Puttler (in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 99) und Redeker/v. Oertzen (VwGO, 14. Aufl., § 80 a Rdnr. 6) gehen die Verfasser von einer Geltung der Vorschrift aus, ohne dies näher zu begründen. Die Kammer ist demgegenüber der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des in § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht ausdrücklich in Bezug genommenen § 80 Abs. 3 VwGO schon in Ermangelung einer Regelungslücke nicht in Betracht kommt. Sie folgt insofern der von Schoch vertretenen Ansicht, dass die Vollziehbarkeitsanordnung als actus contrarius ganz andere Interessen verfolgt als die Aussetzung der Vollziehung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 23. Ergänzungslieferung, § 80, Rn. 307). In systematischer Hinsicht weist Schoch richtigerweise daraufhin, dass sich die Vorschrift des in 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich genannten § 80 Abs. 4 VwGO auf alle Fallgestaltungen des § 80 Abs. 2 VwGO und nicht nur auf Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bezieht, so dass eine selektive Heranziehung des § 80 Abs. 3 im Rahmen des § 80 Abs. 4 willkürlich erscheine, zumal die behördliche Aussetzung der Vollziehung auch im zweiseitigen Rechtsverhältnis durchaus mit „Belastungen“ verknüpft sein könne (Schoch, a.a.o.). Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die Geltung der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO auch für Anordnungen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht; eine analoge Anwendung kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
Die Frage nach einer etwaigen Nachholung der Begründung durch zum hiesigen Verfahren gereichte Schriftsätze stellt sich daher nicht mehr (vgl. zu dieser Möglichkeit den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2007 - 7 L 368/07 -, n.v.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - OVG 10 S 18. 08 -, n.v.).
Der Drittwiderspruch des Beigeladenen ist zulässig.
Insbesondere fehlt es dem Beigeladenen entgegen den Ausführungen der Antragsteller nicht an einer entsprechenden Befugnis (§ 68 i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Zwar kommt dem Beigeladenen wohl keine Klage- und damit auch keine Widerspruchsbefugnis nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl I, 2542 ff., im Folgenden: BNatSchG) zu. Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung (wie der Beigeladene), ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7 des Gesetzes, die hier aber allesamt - wie die Antragsteller teilweise haben ausführen lassen - für die streitgegenständliche Frage der Befreiung von Regelungen in der Naturparkverordnung nicht in Betracht kommen dürften. Die Befugnis des Beigeladenen ergibt sich indes zumindest aus § 64 Abs. 3 i. V. m. § 63 Absatz 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. §§ 65, 63 Abs. 3 Nr. 6 bzw. Nr. 9 des Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004, GVBl. I, S.350, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010, GVBl. I, S.1 - Brandenburgisches Naturschutzgesetz - im Folgenden: BbgNatSchG). Nach den eingangs genannten bundesrechtlichen Vorschriften können die Länder Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen eine Mitwirkung in Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften nach Landesrecht vorgesehen ist. Um ein solches Verfahren handelt es sich vorliegend mit dem eine naturschutzrechtliche Befreiung inkorporierenden Baugenehmigungsverfahren: Denn nach § 65 Abs. 1 BbgNatSchG kann ein nach diesem Gesetz anerkannter Naturschutzverband - wie unbestritten der Beigeladene - u. a. gegen den Erlass, die Ablehnung oder Unterlassung der in § 63 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 9 des BbgNatSchG genannten Entscheidungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein. Einschlägig ist vorliegend - wie auch die Antragsteller grundsätzlich anerkennen – § 63 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. Nr. 9 BbgNatSchG. Danach ist einem anerkannten Naturschutzverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben u. a. vor der Erteilung von Befreiungen von Vorschriften aufgrund des BNatSchG oder des BbgNatSchG erlassener Rechtsverordnungen bzw. vor der Erteilung von Zulassungen aufgrund anderer Landesgesetze, wenn diese die genannte Entscheidung einschließen oder ersetzen. Mit der nach § 78 Abs. 1 BbgNatSchG fortgeltenden Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“ (vom 12. September 1990, GVBl. I/90 [Nr. 1479], S. Sonderdruck, im Folgenden: NaturparkVO) handelt es sich ausweislich ihrer Eingangsformulierung um eine u. a. aufgrund der §§ 12, 13, 15 und 16 des damaligen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes a. F.) erlassenen Rechtsverordnung. Entgegen der von der Antragstellerseite vertretenen Ansicht stellt sich die Frage, ob die NaturparkVO bezüglich des Vorhabensgrundstücks unwirksam ist, im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs des Beigeladenen nicht, sondern bleibt der Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs in materieller Hinsicht vorbehalten.
Der Widerspruch des Beigeladenen ist auch nicht verfristet. Da ausweislich des Verteilers (Bl. 214 der Beiakte 4) keine (isolierte) Bekanntgabe nur der Baugenehmigung vom 18. November 2011 ihm gegenüber erfolgt ist, lief die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst nicht. Eine solche Bekanntgabe erfolgte indes mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gemeinsam mit einer Übersendung auch des Änderungsbescheids vom 12. Dezember 2011. Die Einlegung des am 11. Januar 2012 eingegangenen Widerspruchs erfolgte binnen Monatsfrist und demnach fristgerecht.
Der Widerspruch des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach auch Erfolg haben. Denn die den Antragstellern am 18. November 2011 erteilte (und am 12. Dezember 2011 mit Blick auf die Klarstellung, dass sich die Genehmigung nicht auf die erst für den 2. Bauabschnitt vorgesehenen Häuser 4 und 5 bezieht, geänderte) Baugenehmigung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für diese Genehmigung ist § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, GVBl I, S.226, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, GVBl. I, Nr. 39 BbgBO). Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein. Das aus einemEinfamilienhaus, zwei Ferienwohnungen, zwei Ferienhäusern, vier Garagen, zwei Carports und zwei Büroräumen bestehende, genehmigte Vorhaben liegt - soweit wohl unstreitig - außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde xxx, welche ihr Einvernehmen erteilt hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) als sonstiges Vorhaben, da es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde bzw. ob dies dem Vorhaben angesichts eingetretener Bestandskraft des den Antragstellern erteilten Vorbescheids vom 20. Dezember 2010 noch entgegengehalten werden könnte.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde vor Einreichung des Bauantrags einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Die Antragsteller stellten am 27. August 2010 mehrere Vorbescheidsanfragen, die sich auch auf den 2. Bauabschnitt und damit auf zwei nicht von der Baugenehmigung erfasste Ferienhäuser (Haus 4 und 5, Flurstück 91/5) bezogen. Der Antragsgegner hat die Vorbescheidsanfrage zu 1., die explizit darauf gerichtet war, ob die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die geplante Art der Nutzung mit Ferienhäusern, Ferienwohnungen mit dazugehöriger Verwaltung und Wohnhaus erteilt werden, mit Blick auf die offensichtliche Außenbereichslage in wohl adäquater Weise als eine solche nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB ausgelegt. Im Anschluss an seine Ausführungen zu einem möglichen Widerspruch zu einem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), einer möglichen Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege etc. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder einer möglicherweise zu befürchtenden Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) hat der Antragsgegner abschließend festgestellt, dass durch das Vorhaben keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB gegeben sei.
Zweifelhaft ist indes, ob dem Beigeladenen die formelle Bestandskraft des Vorbescheids entgegengehalten werden kann oder ob sein Widerspruch gegen die Baugenehmigung gegebenenfalls als konkludent auch gegen den Vorbescheid gerichtet auszulegen und auch dessen Rechtmäßigkeit vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Denn das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR, dem auch der Beigeladene angehört, ist im Vorbescheidsverfahren zwar beteiligt worden und hat mit Schreiben vom 28. September 2009 auch eine (ablehnende) Stellungnahme abgegeben (Bl. 48 der Beiakte 1). Eine Bekanntgabe des Vorbescheides gegenüber dem Landesbüro oder dem Beigeladenen ist allerdings in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert und wird vom Beigeladenen auch in Abrede gestellt.
Jedenfalls bestehen nach Ansicht der Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung daraus ergibt, dass die in ihr inkorporierte landschaftsschutzrechtliche Befreiung zu Unrecht erteilt worden ist. Denn eine solche Befreiung war zum einen erforderlich und auch nicht bereits vom erteilten Vorbescheid erfasst, zum anderen lagen schon die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vor; Fragen der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung stellen sich demnach nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das Vorhabensgrundstück befindet sich unstreitig in Außenbereichslage am Westufer des Schermützelsees und darüber hinaus im Naturpark „Märkische Schweiz“ in der Schutzzone III (Landschaftsschutzgebiet), innerhalb des Flora - Fauna - Habitat - Gebietes „Schermützelsee“ (EU – Nr.: xxx) sowie innerhalb des SPA-Gebietes „Märkische Schweiz“ und ist Bestandteil des ökologischen Netzes „Natura 2000“. Der Antragsgegner ist in der Baugenehmigung vom 18. November 2011 von einer Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck des FFH-Gebiet und - bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmung - auch mit den Erhaltungszielen des SPA-Gebietes ausgegangen.
Die Kammer geht nach summarischer Prüfung nicht von einer unwirksamen Unterschutzstellung u. a. der in Rede stehenden Flurstücke durch die o. g. NaturparkVO aus. Sie hat die Wirksamkeit der Verordnung auch bisher nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. Juli 2007 - 7 L 170/07 -, zitiert nach juris). Die Antragsteller lassen ausführlich dazu vortragen, die „Satzung“ (gemeint ist die NaturparkVO) sei wegen eines sich aus der „umstandslosen“ Unterschutzstellung eines 9,4 Quadratkilometer großen Gebietes ergebenden Abwägungsausfalls vollständig oder zumindest hinsichtlich des Vorhabensgrundstücks nichtig. Eine Unterschutzstellung (auch) besiedelter Bereiche sei ohnedies mit Blick auf die Schutzzwecke des Umweltrahmengesetzes der DDR und des der NaturparkVO ebenfalls zugrunde liegenden § 15 BNatSchG a. F. ausgeschlossen (gewesen). Hierfür bezieht sich die Antragstellerseite auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 10. August 2004 (- 3a A 764/01 -, zitiert nach juris; streitgegenständlich war dort eine Unterschutzstellung auf der Grundlage des BbgNatSchG).
Ansatzpunkte für eine teilweise oder vollständige Unwirksamkeit der Verordnung vermag die Kammer hierin nicht zu erblicken. Zum einen verkennt die Antragstellerseite, dass das betreffende Normsetzungsverfahren nicht an den nach der Rechtsprechung für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Anforderungen zu messen ist (vgl. Oberverwaltungsgerichts Berlin - Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 - OVG 11 B 17.08 -, zitiert nach juris, zur Biosphärenreservatsverordnung Schorfheide-Chorin; bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 - 7 B 41/09 -, zitiert nach juris). Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Gesetz bzw. eine Verordnung nur den Modalitäten entsprechen muss, die seinerzeit in der DDR vorgeschrieben und üblich waren. Insoweit müssen die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung nach DDR-Recht erfüllt und die damaligen Verfahrens- und Formvorschriften beachtet worden sein. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich nur besonders gravierende und evidente Verstöße gegen Ermessensgrundsätze, etwa die Berücksichtigung offensichtlich unsachgemäßer Erwägungen, die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine Verletzung des Übermaßverbotes zur Nichtigkeit einer Schutzgebietsverordnung führen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Urteil vom 31. Januar 1997 - 1 K 7/95 -, zitiert nach juris).
Die Kammer weist darauf hin, dass - wie die Antragstellerseite an anderer Stelle auch richtig darlegt - das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in der zitierten Entscheidung nicht davon ausgeht, dass das Vorhandensein baulicher Anlagen der Einbeziehung eines Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich entgegensteht. Allerdings darf die Bebauung nicht so dicht und verfestigt sein, dass sie der Schutzwürdigkeit des Gebiets entgegensteht. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils trotz Bebauung ist etwa in solchen Fällen denkbar, in denen die Zahl der Gebäude gering ist, sie aufgrund ihrer Größe nicht ins Gewicht fallen oder nur deutlich untergeordnete Grundstücksflächen einnehmen.
Soweit eine Unwirksamkeit der Unterschutzstellung des durch Schaffung zweier Schutzzonen (Schutzzone II: Entwicklungs- und Pflegezone“; Schutzzone III: Erholungszone; Schutzzone I: Kernzone, nicht ausgewiesen) gegliederte Gebiet des Naturparks (§ 4 NaturparkVO) insgesamt in Rede steht, drängt sich der Kammer das Vorliegen des behaupteten Abwägungsausfall schon deshalb nicht auf, weil ihr Unterlagen über die Entstehungsgeschichte der Verordnung nicht vorliegen und sie sich diese im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht beschaffen musste. Allein der Umstand, dass in Schutzzone II auch besiedelte Flächen liegen, gibt nichts dafür her, dass der Verordnungsgeber die widerstreitenden Interessen nicht abgewogen hätte.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich einer möglichen teilweisen Unwirksamkeit der NaturparkVO in Bezug auf das Vorhabensgrundstück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein das inzwischen durch die Antragsteller abgerissene Ausflugsrestaurant (mit Hotel) „xxx“ und einige Wochenendhäuser eine Bebauung in erforderlicher Dichte und Verfestigung für den Ausschluss einer Unterschutzstellung wohl nicht erreichten. Ein Blick auf den sog. Brandenburgviewer (Zustand vor Abriss) bestätigt diesen Eindruck, stellt allerdings nicht den Zustand 1990 dar
(http://isk.geobasis-bb.de/BrandenburgViewer/basiskarte.html?zoom=8&lat=5824148.32504&lon=3435774.613&layers=0000BFFFFFFF0000FFFFTFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFTTFFFFFFFFFFFFFFFFFFFFT).
Für das Vorhaben der Antragsteller ist eine naturschutzrechtliche Befreiung erforderlich. Dies ergibt sich zum einen aus § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 NaturparkVO. Der zuerst genannten Vorschrift zufolge kann von den Geboten und Verboten des BNatSchG, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (1.) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (2.). Mit dem Antragsgegner ist davon auszugehen, dass es sich wegen der Fortgeltungsregelung in § 78 Abs. 1 BbgNatSchG bei der NaturparkVO um eine Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht des Landes Brandenburg handelt. Eine Befreiung ist aber auch - ohne dass es einer abschließenden Klärung des Verhältnisses der Vorschriften zueinander bedürfte - nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 NaturparkVO erforderlich. Der zuerst genannten Vorschrift zufolge kann von Verboten des § 6 auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift entweder zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck des Naturparkes zu vereinbaren ist (a) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (b) oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern (2.).Das Vorhaben stellt auch den für die Anwendung der genannten Vorschriften erforderlichen Verstoß gegen ein Verbot nach der NaturparkVO dar: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 NaturparkVO ist es im Naturpark verboten, Gebäude und bauliche Anlagen, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen, außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete zu errichten oder zu ändern.
Soweit die Antragsteller davon ausgehen, dass ihr Vorhaben schon deshalb kein Verbot der NaturparkVO verletzt, weil es den in § 3 geregelten Schutzzwecken der Verordnung diene, ist diese Argumentation ausschließlich auf den Vergleich der Inanspruchnahme von Flächen durch das inzwischen abgerissene Hotel „xxx“ und die geplante Ferienanlage mit Wohnhaus gestützt. Da es sich aber sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als auch zum jetzigen Zeitpunkt um ein nunmehr unbebautes Grundstück handelt, können sie - unabhängig von der Frage der Legitimität der Argumentation im Übrigen - damit nicht durchdringen. Denn eine Erreichung der Schutzzwecke (vgl. im Einzelnen § 3 Nr. 1 - 7 NaturparkVO) durch die Neuerrichtung baulicher Anlagen scheidet offenkundig aus. Dass die Antragsteller irrigerweise davon ausgegangen sind, dass nach Erhalt des Vorbescheids das Vorhaben quasi in „trockenen Tüchern“ sei, ändert daran nichts.
Auch handelt es sich um die Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete. In diesem Zusammenhang machen die Antragsteller zu Recht darauf aufmerksam, dass diese Formulierung etwa von denen des Baugesetzbuches abweicht und daher auslegungsbedürftig ist. Mit Blick auf den Umstand, dass das Vorhabensgrundstück zurzeit unbebaut ist, ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass es sich in einem für eine Bebauung „vorgesehenen“ Gebiet befindet. Unabhängig von den sonstigen Auslegungsfragen wäre insofern jedenfalls in irgendeiner Form ein Planungsakt oder an den Tag gelegter Planungswille erforderlich. Dass die Gemeinde oder eine andere für Bauplanung zuständige Institution heute oder im - von der Antragstellerseite für maßgeblich gehaltenen - Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine solche Planung durchgeführt hat, ist nicht ersichtlich.
Auch liegt keine Ausnahme vom o. g. Verbot nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 NaturparkVO vor. Denn es handelt sich mit dem Vorhaben der Antragsteller nicht um die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen. Vielmehr sind die bisherigen Anlagen bereits abgerissen worden, um in neu zu errichtenden Gebäuden eine andere Nutzung aufzunehmen.
Der Antragsgegner hatte auch nicht im Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 bereits über eine entsprechende Befreiung entschieden. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, (auch) diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten. Das hat der Antragsgegner im Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 aber nicht getan. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass diverse Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen erforderlich seien und umfangreiche Ausführungen zu deren Voraussetzungen gemacht.
Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der o.g. Befreiungsregelungen nicht vor. Der Antragsgegner hat die in der Baugenehmigung mit umfasste, naturschutzrechtliche Befreiung zu Unrecht erteilt, so dass die Baugenehmigung aus diesem Grund rechtswidrig ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses i. S. d. § 67 Abs. 1 BNatSchG streiten nicht für das Vorhaben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Errichtung einer Ferienanlage mit - im maßgeblichen 1. Bauabschnitt - 4 Einheiten (2 Ferienhäuser, 2 Ferienwohnungen) und einem großen Wohnhaus für die Betreiber der Ferienanlage aus den vom Gesetzgeber besonders herausgestellten Gründen sozialer oder wirtschaftlicher Art im öffentlichen Interesse wäre (Nr. 1 der Vorschrift). Der Zugewinn für das wirtschaftliche Vorankommen der Region dürfte sehr gering sein und insbesondere die Versorgung der wenigen Feriengäste mit Lebensmitteln betreffen. Soziale Gründe, die die Unterbringung von Feriengästen gerade im Landschaftsschutzgebiet notwendig machen, sind nicht ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit einer Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege (Nr. 2 der Vorschrift) stellt die Anwendung der Vorschriften, hier: die Durchsetzung des sich aus der NaturparkVO ergebenden Bauverbots - auch keine unzumutbare Belastung für die Antragsteller dar. Denn es sind hinsichtlich einer Nutzung des Vorhabensgrundstücks als Ferienanlage keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, aus denen sich eine Mehrbelastung der Antragsteller durch das Verbot gegenüber anderen Investoren ergeben könnte. Soweit der Beklagte in der Genehmigung vom 18. November 2011 bzw. die Untere Naturschutzbehörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG (wenngleich unter Heranziehung des Wortlauts des Befreiungstatbestandes in § 8 NaturparkVO) im Rahmen der erteilten landschaftsschutzrechtlichen Befreiung vom 11. Oktober 2011 (Bl. 195,197 R der Beiakte 4) ausführen, es sei nicht ausreichend, wenn die Befreiung dem Allgemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich sei, vielmehr müsse ein atypischer Sonderfall vorliegen, wird nicht deutlich, worin das besondere, „bei der Abwägung im Vorfeld des Erlasses der NaturparkVO in dieser konkreten Stärke nicht berücksichtigte“ Gemeinwohlinteresse liegen könnte. Soweit sie sich darauf beziehen, der übergeordnete Teil der Bebauung sei gemäß der Antragsunterlagen Erholungszwecken vorbehalten, so dass davon auszugehen sei, dass der Hauptanteil der Bebauung dem öffentlichen Ferienbetrieb zugänglich gemacht werde, reicht dies nicht aus. Mag dieser Umstand wirtschaftlichen Zwecken - etwa der Antragsteller oder umliegender Gewerbetreibender - dienlich sein, so ergibt sich eine Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet aus Gründen des öffentlichen Interesses gerade nicht.
Auch hinsichtlich des Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 NaturparkVO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Zum einen führt die Durchsetzung des Verbotes weder hinsichtlich der spezifischen Bedingungen des Vorhabensgrundstücks (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - IV C 54.75 -, zitiert nach juris) zu einer vom Verordnungsgeber unbeabsichtigten Härte, denn das Freihalten des Landschaftsschutzgebietes von nicht notwendiger Bebauung ist gerade beabsichtigte Folge der Unterschutzstellung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 a NaturparkVO), noch zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 b NaturparkVO). Zum anderen erfordern auch nicht überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung. Gründe des Gemeinwohls "erfordern" der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge (BVerwG, a. a. O.) eine Befreiung, wenn es zur Erfüllung oder Wahrnehmung öffentlicher Interessen oder Aufgaben vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben am vorgesehenen Standort zu verwirklichen. Zwar wird man nicht verlangen können, dass den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch den Dispens entsprochen werden kann. Allerdings ist es nicht ausreichend, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (vgl. nur VG Göttingen, Urteil vom 17. April 2008 - 4 A 64/05 -, zitiert nach juris) sein. Die Annahme der somit erforderlichen standortbezogenen Durchsetzungskraft für das Vorhaben setzt einen atypischen Sonderfall voraus. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation vermag die Kammer nicht zu erkennen; sie sind auch nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere - wie auch vom Beigeladenen vorgetragen - zu berücksichtigen, dass die geplante Ferienanlage neben den Antragstellern faktisch nur einem sehr kleinen Kreis von Nutzern dienen kann. Zwar mag rechtlich die Begehbarkeit der Anlage auch durch andere Personen (und damit durch die Öffentlichkeit) möglich sein, hierfür würde mangels Gaststätte oder anderer Einrichtungen für ein breiteres Publikum in der Regel aber kein Anlass bestehen. Soweit der Beigeladene die Ansicht vertritt, es handele sich um eine reine Wohnnutzung, ist dem vorliegend nicht weiter nachzugehen. Denn auch bei Unterstellung der sich aus den Bauunterlagen ergebenden Nutzung ergibt sich - wie oben ausgeführt - keine am Gemeinwohl ausgerichtete Notwendigkeit für das Vorhaben.
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass beabsichtigt sei, der Gemeinde bzw. sonstigen Feriengästen ein Wegerecht zum noch zu errichtenden Steg für Fahrgastschiffe einzuräumen, begründet auch dies weder ein öffentliches Interesse noch eine am Gemeinwohl orientierte Notwendigkeit für das Vorhaben der Antragsteller. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Errichtung des Steges um ein anderes als das streitgegenständliche Vorhaben handelt (vgl. hierzu die negative Stellungnahme der Naturparkverwaltung Märkische Schweiz vom 4. Oktober 2011 zur Errichtung eines Fahrgastanlegers). Selbst wenn es zur Errichtung eines Steges und der (Wieder-)Aufnahme der Fahrgastschifffahrt kommen sollte, würde das zweifellos bestehende öffentliche Interesse daran nicht das vorliegend in Rede stehende Vorhaben der Antragsteller gleichsam mit erfassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selber zu tragen, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Wertes. Diesen wiederum hat die Kammer mangels anderweitiger Hinweise hinsichtlich der zwei Ferienhäuser mit jeweils 20.000,00 Euro, hinsichtlich der beiden Ferienwohnungen mit jeweils 10.000,00 Euro, hinsichtlich des Wohnhauses mit 20.000,00 Euro und hinsichtlich der Nebengebäude mit insgesamt 10.000,00 Euro angenommen.