Der Senat kann unentschieden lassen, ob der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits entgegensteht, dass die Klägerin ihren Antrag nicht unterschrieben hat (zum Erfordernis der Unterschrift Philippi, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. [2005], § 117 Rdnr. 2), oder ob es ausreicht, dass sie den gleichzeitig eingereichten Vordruck für ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschrieben hat.
Jedenfalls ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2009) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Denn die – erst noch einzulegende – Beschwerde wäre unzulässig, da sie nicht mehr innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegt werden kann. Das Urteil des Sozialgerichts ist den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 22. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung endete somit am 22. Januar 2010 (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Bis zu diesem Tag hat aber weder die Klägerin selbst noch eine von ihr bevollmächtigte Person die Beschwerde eingelegt. Eine nach Ablauf dieser Frist eingelegte Beschwerde wäre folglich unzulässig und dementsprechend zu verwerfen.
Der Klägerin zu 1) könnte auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wodurch sie so gestellt würde, als hätte sie diese Frist nicht versäumt. Dies würde voraussetzen, dass sie ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, innerhalb der am 22. Januar 2010 endenden Frist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen (§ 67 Abs. 1 SGG). Dafür ist kein Grund zu erkennen. Die Klägerin ist in der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts richtig und vollständig über die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde anzufechten, und über die einzuhaltende Frist belehrt worden. Sie ist auch nicht etwa aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) außerstande gewesen, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen. Denn das Verfahren auch vor dem Landessozialgericht ist für die Klägerin als Leistungsempfängerin kostenfrei (§ 193 Satz 1 SGG). Auch hätte sie die Beschwerde – ebenso wie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten – selbst einlegen können; eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder andere ausschließlich zur Vertretung berechtigte Personen ist dafür nicht vorgeschrieben. Jedenfalls um die Frist zu wahren, war ihr dies angesichts der zutreffenden und vollständigen Rechtsmittelbelehrung auch zumutbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08 –; vgl. auch BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – B 8 SO 35/09 B –, wonach ein bedürftiger Beteiligter bis zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Verschulden verhindert ist, gesetzliche Verfahrensfristen einzuhalten, sofern Prozesshandlungen nur durch zugelassene Bevollmächtigte formgerecht vorgenommen werden können; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 7 S 646/01 – m.w.Nw.). Im Übrigen hat die Klägerin zu 1) die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zumindest nicht ausdrücklich beantragt. Es erscheint auch unter der Erwägung einer möglichst weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten unabhängig von der Frage der Erhebung der Gerichtskosten, des Anwaltszwangs und des Amtsermittlungsgrundsatzes (BSG, Urteile v. 13. Oktober 1992 – 4 RA 36/92, v. 23. Januar 1997 – 7 RAr 102/95) für eine stattgebende Entscheidung nach § 67 SGG nicht ausreichend begründbar zu sein, dass ein „armer“ Beteiligter vor Einlegung des Rechtsmittels die Entscheidung über sein Pkh-Gesuch abwarten dürfe. Als Wiedereinsetzungsgrund kommt nämlich „nur“ ein Kostenhindernis in Betracht. In einem gerichtskostenfreien Verfahren vor dem Landessozialgericht kann dann aber das Kostenhindernis nicht Grund für eine Wiedereinsetzung sein (vgl. in diesem Sinne Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, zu § 73a (§ 114 ZPO) Rnr. 13 a.E. m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; Zeihe, SGG, zu § 67; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27. Oktober 2009 – L 5 AL 7/09, L 5 AL 32/09 RG).
Schließlich konnte offen bleiben, ob einerseits in Hinblick auf den nicht unterschriebenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe andererseits die unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von einem formgerechten Antrag auszugehen gewesen wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).