Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 5 U 136/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Entscheidungsdatum 14.03.2013
Aktenzeichen 5 U 136/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. August 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 118/06 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.985,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz aus 3.579,04 ab dem 1. März 2002 und aus 18.406,51 € ab dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 54% und die Klägerin 46% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 40.392,06 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständigen Erbbauzinses in Anspruch. Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei Raten in Höhe von jeweils 36.000,00 DM, die zum 30. Juni 2002 und zum 31. Dezember 2002 fällig gewordenen sein sollen, sowie der Erbbauzins für Februar 2002 in Höhe von 3.579,04 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die nur soweit richtig zu stellen sind, als das Gespräch zwischen Klägerin und Beklagtem in den Geschäftsräumen der Klägerin am 21. November 2000 (nicht 2006, S. 4 des angefochtenen Urteils) stattfand.

Zu ergänzen ist Folgendes: Unter dem 27. September 2005 schrieb die Klägerin unter dem Betreff „Erbbaurechtsvertrag J… Vertrag: 20-2-3959 Zahlungsrückstände“ an den Beklagten:

„… die B… befindet sich momentan in einer Abstimmung mit der T…, wie weiter mit Ihrem Erbbaurechtsvertrag verfahren werden soll. In diesem Zusammenhang haben wir nochmals eine Kontenüberprüfung durchgeführt. Dabei haben wir Zahlungsrückstände in einer Höhe von insgesamt 40.392,06 € (= 79.000,- DM) festgestellt. Es handelt sich hierbei um zwei Raten á 36.000,- DM (=18.406,51 €) aus der Zahlungsvereinbarung vom 15.12.2000 (Zahlung von Rückständen für die Zeit 11/96 bis einschließlich 11/00), sowie um die Pachtzinsrate Februar 2002 á 7.000,- DM (= 3.579,04 €).

Wir möchten Sie daher bitten, den Gesamtbetrag bis zum 31.10.2005 (…) zu zahlen.“

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 10. Mai 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 zu. Diese Vereinbarung und der Erbbaurechtsvertrag seien wirksam und wegen Ablaufs der Anfechtungsfristen nicht wirksam angefochten. Die Klägerin sei in die Vereinbarung vom 28. Mai 1993 eingetreten, da aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 15. Dezember 2000 und der daraufhin vom Beklagten zunächst geleisteten Zahlung eine Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Einer Eintragung des neu vereinbarten Erbbauzinses in das Grundbuch bedürfe es nicht. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Befreiung von seiner Vertragspflicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlung oder unerlaubter Handlung, da er nicht substantiiert dargelegt habe, getäuscht worden zu sein. Im Erbbaurechtsvertrag werde weder auf ein Gutachten des Sachverständigen W… noch auf ein anderes Gutachten Bezug genommen. Die Wertermittlung des Sachverständigen W… vom 5. März 1990 habe sich allein auf die Baulichkeiten auf dem Flurstück 47 der Flur 10 der Gemarkung G… bezogen und sei auf Grundlage einer Bewertungsvorschrift vorgenommen worden, die bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrages nicht mehr gegolten habe. Zudem beziehe das Gutachten W… sich nur auf eine Fläche von rund 18 ha, während das Erbbaurecht an einer Fläche von mehr als 61 ha bestellt worden sei. Aus diesen Gründen bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Überhöhung des Erbbauzinses. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, da sie aufgrund der im Wege der Vermögenszuordnung erfolgten Feststellung ihres Eigentums an den mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücken gemäß §§ 1, 1a Abs. 1 VZOG in den Erbbaurechtsvertrag eingetreten sei. Aus dem Umstand, dass die T…gesellschaft (im Folgenden: T…) aufgrund der Vermögenszuordnung der Flurstücke 137 und 138 ebenfalls (teilweise) in den Erbbaurechtsvertrag eingetreten sei, ergebe sich eine Mitgläubigerschaft zwischen Klägerin und T…. Die T… habe die Klägerin aber mit Schreiben vom 14. September 2000 ermächtigt, die Zahlung von Erbbauzinsen an sich zu verlangen. Damit habe sie zugleich das Klagerecht der Klägerin auf sämtliche Erbbauzinsen erweitert. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Stundungsvereinbarung vom 15. Dezember 2000 sei vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 geschlossen worden, hierdurch sei die Fälligkeit der rückständigen Erbbauzinsen auf dem 31. Juni 2002 und 31. Dezember 2002 hinausgeschoben worden. Der Ablauf der Verjährungsfrist (31. Dezeber 2005) sei durch Zustellung des am 30. Dezember 2005 beantragten Mahnbescheides gehemmt worden. Der Mahnbescheid sei hinreichend individualisiert gewesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mir der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Das Landgericht habe ihn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zur Sittenwidrigkeit des Erbauzinses nicht hinreichend sei. Bei der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 habe es sich nicht um eine Erbbauzinsanpassung gemäß Ziff. IV des Erbbaurechtsvertrages vom 10. Mai 1991 gehandelt, die Neufestlegung habe zu ihrer Wirksamkeit auch der Eintragung in das Grundbuch bedurft. In diese Vereinbarung sei die Klägerin auch nicht eingetreten. Bei Festlegung des ursprünglichen Erbbauzinses habe der Landkreis erklärt, im Besitz eines Gutachtens zu sein, welches für den Vertragsgegenstand einen Verkehrswert von 1.000.000,00 DM ausweise; von diesem Betrag habe man 6% als jährlichen Erbbauzins vereinbart. Das dem Erbbaurechtsvertrag vom 10. Mai 1991 zugrunde liegende Gutachten sei jenes des Sachverständigen W… gewesen, welches lediglich einen Wert von umgerechnet 500.000,00 DM ausgewiesen habe. Daraus folge, dass der Beklagte bei Vertragsschluss getäuscht wurde und der Erbbauzins von Anfang an wucherisch überhöht war, worüber das Landgericht hätte Beweis erheben müssen.

Bei Abschluss der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 sei der Beklagte vom Landkreis zum einen darüber getäuscht worden, dass ein neues Gutachten vorliegen sollte, zum anderen sei ihm ein Anspruch des Landkreises auf Anpassung des Erbbauzinses suggeriert worden. Der tatsächlich angemessene Erbbauzins habe 50% des im Vertrag vom 10. Mai 1991 vereinbarten Zinses betragen. Unter Berücksichtigung unstreitig geleisteter Zahlungen und bereits erstinstanzlich erklärter Aufrechnungen ergebe sich eine Überzahlung der Klägerin.

Etwaige Ansprüche der Klägerin seien zudem verjährt. Eine Verjährungsunterbrechung durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht eingetreten, der Mahnbescheidsantrag vom 30. Dezember 2005 habe mangels hinreichender Bestimmtheit keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten können. Jedenfalls in Bezug auf Ansprüche der T… sei keine hemmende Wirkung eingetreten, weil die Klägerin nicht zu deren gerichtlicher Geltendmachung bevollmächtigt gewesen sei; eine Genehmigung des Berechtigten wirke nur ex nunc.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 7. August 2009 abzuweisen,

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 VZOG in den Vertrag vom 10. Mai 1991 und die Vereinbarung vom 28. Mai 1993 eingetreten zu sein. Aus dem Schreiben der T… vom 14. September 2009 ergebe sich, dass die Empfangszuständigkeit für vom Beklagten geschuldete Erbbauzinsen allein bei der Klägerin liegen solle, die T… habe auch der Durchführung des Mahnverfahrens zugestimmt. Dem Schreiben des Beklagten vom 26. November 2000 habe entnommen werden können, dass dieser damit einverstanden war, dass die Klägerin die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 innehat. Die entsprechende Zustimmung des Landkreises P…, in dem der Landkreis B… aufgegangen ist, ergebe sich daraus, dass dieser die für die Zeit bis Oktober 1996 erhaltenen Erbbauzinsen an die Klägerin ausgekehrt habe. Jedenfalls habe der Beklagte die Übernahme der Vereinbarung durch Zahlung des Erbbauzinses an sie konkludent bestätigt.

Der Senat hat im Parallelverfahren 5 U 146/09 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M…, der sein Gutachten zudem mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Wertgutachten vom 5. März 2012 und die Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2012 (Bl. 607 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit der Verwertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im vorliegenden Rechtsstreit einverstanden erklärt.

Zu der mündlichen Erläuterung des Gutachtens sowie den darin angesprochenen statistischen Berichten hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 ergänzend Stellung genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Klage ist in Bezug auf die am 31. Dezember 2002 fällig gewordene Rate in Höhe von 36.00000 DM = 18.406,51 € sowie den Erbbauzins für Februar 2002 begründet, denn die Klägerin können vom Beklagten aus dem Erbbaurechtsvertrag vom 10. Mai 1991 in Verbindung mit der Erhöhungsvereinbarung vom 28. Mai 1993 insoweit rückständigen Erbbauzins verlangen (1.). In Bezug auf die zum 30. Juni 2002 fällig gewordene Rate in Höhe von 36.000,00 DM ist die Klage unbegründet, weil die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreift (2.).

1.

a) Der Erbbaurechtsvertrag vom 10. Mai 1991, dessen räumlicher Geltungsbereich entsprechend der Aufstellung in Anlage 6.7 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… vom 5. März 2012 zwischen den Parteien unstreitig ist, ist wirksam.

Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die verwiesen wird, ist der Erbbaurechtsvertrag nicht infolge Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht entgegen, dass der Erbbaurechtsvertrag sich auf mehrere Grundstücke im Rechtssinne erstreckt. Die Zulässigkeit eines auf mehreren Grundstücken lastenden Gesamterbbaurechts ist anerkannt, vgl. § 6a Abs. 1 GBO (v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl. 2012, Rz. 3.39; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl. 2010, § 1 Rz. 55; Staudinger, BGB/ErbbauVO § 1 Rn 22).

Es ist ferner ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrages, dass der Erbbaurechtsvertrag auch Waldflächen umfasst, denn es handelt sich insoweit um Nebenflächen i.S.v. § 1 Abs. 2 ErbbauRG. Nach dieser Vorschrift kann das Erbbaurecht auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Bei einem Gesamterbbaurecht muss jedes der einbezogenen Grundstücke entweder zur Nutzung als Baufläche oder als Nebenfläche bestimmt sein (BayObLG MDR 1984, 847; Ingenstau/Hustedt, a.a.O., § 1 Rz. 63, Staudinger, a.a.O. Rz 23). Grundsätzlich umfasst das Erbbaurecht nur den für das Gebäude erforderlichen Grundstücksteil. Als zulässige Nebenflächen kommen jedoch Parks, Gärten oder ein See in Betracht. Größere landwirtschaftliche Nutzflächen oder Gartenbauflächen mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung sind hingegen regelmäßig nicht als Nebensache anzusehen und daher nicht erbbaurechtsfähig, wenn sie nicht ihrerseits ein Bauwerk darstellen. Maßgebend ist in erster Linie der Nutzungsschwerpunkt, nicht ein Vergleich des Wertes der betroffenen Flächen (Maaß in: BeckOK ErbbauRG, Stand 1. Mai 2012, § 1 Rn 17 ff). Voraussetzung der Erstreckung ist aufgrund des bauwerksbezogenen Charakters des Erbbaurechts zwingend, dass das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Abgrenzungsmaßstab ist die Frage, ob das Bauwerk oder die Nebenfläche nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als Hauptsache anzusehen ist (von Oefele in: MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 1 ErbbauRG Rn 21; BayObLG NJW-RR 1991, 718). Für die Frage, ob das Gebäude wirtschaftlich die Hauptsache darstellt, kommt es nur auf die von der Ausübung des Erbbaurechts betroffene Fläche und das auf dieser errichtete Gebäude an (Staudinger-Rapp, Neubearbeitung 2009, § 1 ErbbauRG Rn 16).

Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die bebauten Flächen bzw. Bauwerke die wirtschaftliche Hauptsache des Erbbaurechtsvertrages bilden, insbesondere trägt er nicht vor, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen einen höheren Ertrag abwirft. Das allgemeine Waldbetretungsrecht (§ 15 Abs. 1 LWaldG) steht der Annahme von Nebenflächen gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG nicht entgegen, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Hotelgäste den Wald nicht exklusiv nutzen können.

Der Erbbaurechtsvertrag ist auch nicht wegen überhöhten Erbbauzinses gemäß § 138 BGB nichtig.

Gegenseitige Verträge können nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem ein weiterer Umstand hinzu kommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung rechtfertigen. Von einem besonders groben Missverhältnis ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298 Rz. 12; BGH NJW-RR 2005, 1418 Rz. 21). Der Wert der Gegenleistung der Klägerin für den vom Beklagten zu zahlenden Erbbauzins besteht in der Belastung des Grundstücks zugunsten des Beklagten mit dem Recht, darauf ein Bauwerk zu haben. Der objektive Wert dieser Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der marktüblichen Verzinsung des Grundstückswerts.

Die Zinsvereinbarung im Erbbaurechtsvertrag vom 10. Mai 1991 ist nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte sich in den neuen Bundesländern aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Wiedervereinigung noch kein funktionierender Grundstücksmarkt gebildet. Das Fehlen eines Grundstücksmarktes in der früheren DDR hatte zur Folge, dass in den Jahren 1991/1992 Preise für vergleichbare Grundstücke in vergleichbarer Lage zur Feststellung des Verkehrswertes nicht vorlagen (vgl. BGH ZOV 1999, 197; KG, Urteil v. 4. Juli 2000, Az. 14 U 7781/99). Mangels eines für diesen Zeitpunkt feststellbaren marküblichen Wertes der Nutzungsüberlassung kommt die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen in Betracht, für deren Vorliegen im Streitfall Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände bei Vertragsschluss scheidet zudem eine Indizwirkung eines etwaigen Missverhältnisses in Bezug auf den subjektiven Tatbestand aus (vgl. KG a.a.O. juris Rz. 14 ff.).

Die Höhe des Erbbauzinses ist von den Vertragsparteien am 28. Mai 1993 einvernehmlich geändert worden. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung begegnet ebenfalls keinen Bedenken; Anfechtungserklärungen sind außerhalb der Fristen aus §§ 121 Abs. 2, 124 BGB abgegeben worden. Es kommt nicht darauf an, dass bei Abschluss der Vereinbarung die Voraussetzungen von Ziff. IV des Erbbaurechtsvertrages für eine Zinsanpassung nicht vorlagen, da es den Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen war, die vertragliche Regelung zur Höhe des Erbbauzinses einvernehmlich durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen.

Dass der Beklagte von Vertretern des Landkreises pflichtwidrig, namentlich durch Täuschung zum Abschluss der Vereinbarung veranlasst worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Mai 1993 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Innenministerium des Landes Brandenburg die Kreisverwaltung angewiesen hatte, den Erbpachtzins ab Mai 1996 schrittweise anzuheben. Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass es eine derartige Anweisung tatsächlich nicht gegeben hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beklagten von Seiten des Landkreises ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses vorgespiegelt wurde. Die schuldrechtliche Vereinbarung eines Erbbauzinses bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Eintragung in das Grundbuch; § 9 ErbbauRVO (bzw. ErbbauRG) findet insoweit keine Anwendung (BGH NJW-RR 1992, 591 Rz. 14; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 9 ErbbauRG Rn 1).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass zwischen Leistung und Gegenleistung des infolge der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 geänderten Erbbaurechtsvertrages ein besonders grobes Missverhältnis besteht. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Verkehrswert des Gegenstandes des Erbbaurechtsvertrages zum Stichtag 28. Mai 1993 nur 500.000,00 DM betragen hat. Den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M… zufolge betrug der Verkehrswert zum Stichtag 28. Mai 1993 610.000,00 DM.

Gemäß § 8 Abs. 1 ImmoWertV sind zur Wertermittlung das Vergleichsverfahren einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjektes und der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten zu wählen, die Wahl ist zu begründen. Aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren ist der Verkehrswert zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 S. 2, 3 ImmoWertV).Diesen Anforderungen genügt das Gutachten M…. Der Sachverständige hat den Wert von Grund und Boden nach dem Vergleichswertverfahren (§§ 15, 16 ImmoWertV) ermittelt und den Wert der Gebäude und baulichen Anlagen nach dem Ertragswertverfahren (§§ 17ff. ImmoWertV) unter Berücksichtigung des Sachwertverfahrens, wobei letzteres lediglich der Bestimmung von bewertungsrelevantem Instandhaltungsstau diente. Diese Vorgehensweise ist sachgerecht und von den Parteien innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO eingeräumten Frist nicht beanstandet worden.

Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis und machen eine ergänzende Beweisaufnahme nicht erforderlich. Im Rahmen der ihm zur Stellungnahme zur mündlichen Anhörung eingeräumten Frist kann der Beklagte allerdings nicht mehr mit Einwendungen gegen die schriftliche Begutachtung gehört werden, die nach Ablauf der hierzu gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist vorgebracht worden sind.

Die der Ermittlung von Rohertrag und Reinertrag (§ 18 ImmoWertV) zugrunde gelegte Auslastung der vorhandenen Zimmer von 45% beruht auf einer Schätzung, deren Richtigkeit der Beklagte nicht mit Erfolg anzweifelt. Die von ihm insoweit in Bezug genommene Marketingkonzeption für die Region F… aus dem Jahr 2011 ist schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Bewertungszeitraum nicht aussagekräftig. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auswertung dieses Konzeptes für den Zeitraum 2003 bis 2010 zum einen von der - grundsätzlich geringeren, für das Ertragswertverfahren nicht maßgeblichen - Bettenauslastung und nicht der von ihm zugrunde gelegten Zimmerauslastung ausgeht und zum anderen auf den hier maßgeblichen Zeitraum auch deshalb nicht übertragbar ist, weil die Auslastung zu Beginn der 90er Jahre wegen der nur eingeschränkt vorhandenen Kapazitäten eher höher war. Aus dem vom Sachverständigen vorgelegten Mittelstandsbericht in Brandenburg 1993/1994 ergibt sich für diesen Zeitraum ausweislich der Tabelle 16 im Jahr 1994 für Hotels eine Bettenauslastung von 36,1%; das statistische Jahrbuch für 1994 weist für den Landkreis P… eine Bettenauslastung von 39,6% aus. Dass in diese Werte auch die Belegung von Vorsorge- und Reha-Kliniken einbezogen wurde, kann nicht festgestellt werden; im Mittelstandsbericht 1993/1994 werden Erholungsheime sowie Heilstätten und Sanatorien ausdrücklich von der Betriebsart “Hotel” unterschieden. Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umrechnungsfaktors, den anzuzweifeln der Senat keinen Anlass hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige die Zimmerauslastung zu hoch angesetzt haben könnte.

Soweit der Beklagte eine weitere Reduzierung des Rohertrages in Bezug auf die Häuser 2 und 3 für geboten hält, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung plausibel dargelegt, die Häuser nach den überlassenen Unterlagen bewertet und entsprechend der potentiellen Nutzbarkeit „Sondernutzung“ angenommen zu haben. Bezüglich der Häuser 9 und 7 habe er insgesamt fünf Garagen vorgefunden und dem Gutachten ungeachtet der tatsächlichen Nutzung zugrunde gelegt; diese tatsächlichen Gegebenheiten stellt der Beklagte nicht in Abrede.

Auch in Bezug auf die Schätzung von Auslastung und Umsatz des Gastronomiebereichs begegnet das Gutachten keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige von Mittelwerten ausgegangen ist und diese unter Berücksichtigung eines einfachen Standards auf das zu bewertende Objekt umgelegt hat. Es ist nicht erkennbar, dass er hierbei die sich für die neuen Bundesländer ergebenden Besonderheiten unberücksichtigt gelassen hat; dass für den noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedervereinigung stehenden Beurteilungszeitraum überwiegend statistische Daten für die alten Bundesländer vorliegen, liegt auf der Hand. Der Umstand, dass ein anderes Hotel der Region im fraglichen Zeitraum Speisen und Getränke zu Preisen angeboten haben mag, die einen geringfügig niedrigeren Durchschnittsverzehr erwarten lassen, rechtfertigt den entsprechenden Schluss für das in Rede stehende Objekt nicht. Ob es sich tatsächlich um vergleichbare Objekte handelt, kann der vorgelegten Speisekarte nicht entnommen werden. Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser nach Ablauf der gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist angebrachte Vortrag des Beklagten bereits aus prozessualen Gründen präkludiert ist.

Auch die Einwendungen des Beklagten zur Bewertung der Waldflächen greifen nicht durch. Der Sachverständige M… hat den Bodenwert für Wald/Forsten auf der Grundlage des Grundstücksmarktberichtes 1993 des ehemaligen Landkreises B… (Anl. 15.1 des Gutachtens) mit 0,40 DM/qm bewertet. Bei diesem Wert handelt es sich um einen mittleren Bodenwert, der auf der Grundlage der erfassten Grundstücksverkäufe gebildet wurde. Da in den Grundstücksmarktbericht seinerzeit keine Einzelheiten der tatsächlichen Gegebenheiten der erfassten Waldgrundstücke aufgenommen werden, handelt es sich um einen Querschnittswert für den jeweiligen Zeitraum im ehemaligen Landkreis B…, der Rückschlüsse auf die konkrete Bestockung und Durchmischung nicht zulässt. Von einem landesweit einheitlichen Wert ist der Sachverständige M… nicht ausgegangen.

Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 unter Bezugnahme auf das Privatgutachten St… (Anlage B K 10) die Methodik der Bewertung der Waldflächen kritisiert, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen M…. Die vom Privatgutachter St…dargestellten Bewertungsgrundsätze, die für die Ableitung der Vergleichspreise insbesondere die Heranziehung von Grundstücken mit hinreichend übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen erfordern, konnte der Sachverständige M… im Streitfall nicht anwenden, weil für den Beurteilungszeitraum entsprechende Vergleichsdaten nicht vorliegen und zu Beginn der 90er Jahre, als sich ein funktionierender Grundstücksmarkt erst langsam bildete, offenkundig – jedenfalls für Grundstücke mit vergleichbar komplexer Nutzung – auch nicht erhoben worden sind. Die mit dem Rückgriff auf die allein zur Verfügung stehenden Werte aus dem Grundstücksmarktbericht für 1993 verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Vergleichbarkeit der jeweiligen Waldgrundstücke bedingt zugleich erhöhte Anforderungen für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners des Beklagten, der bei Vertragsschluss und Abschluss der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 trotz fehlender Vergleichswerte im Bewusstsein eines sittenwidrig überhöhten Erbbauzins gehandelt haben müsste.

Der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen St… lassen sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vom Beklagten für notwendig gehaltene Feststellung des Waldzustandes für den hier in Rede stehenden Zeitraum zu einem niedrigen Bodenwert geführt hätten. Ein Vergleich des Waldzustandes auf den bewerteten Grundstücken mit demjenigen der Vergleichsgrundstücke scheitert daran, dass bezüglich der der Bodenwertübersicht zugrunde gelegten Verkaufsfälle der Zustand der jeweiligen Grundstücke nach den insoweit auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Sachverständigen M… weder erfasst noch sonst ermittelbar ist.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die in der Anlage 13.3 des Gutachtens M… aufgeführten Grundstücke mit Ausnahme des Flurstücks 137 nach Auskunft der Stadt B… als forstwirtschaftliche Fläche (Wald) zu bewerten sind, steht der Heranziehung des Querschnittswertes aus dem Grundstücksmarktbericht nicht entgegen, dass sich in diesem Bereich des Waldes eine Sumpffläche befinden mag. Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar ausgeführt, dass der von ihm zugrunde gelegte mittlere Bodenwert nicht zwischen trockenen, feuchten oder nassen Flächen differenziert. Dass die vom Beklagten mit 1,4 ha angegebene feuchte Fläche im Verhältnis zur restlichen Waldfläche ein die Heranziehung des Querschnittswertes ausschließendes Ausmaß gehabt hätte, ist nicht dargetan. In Bezug auf die behauptete Munitionsbelastung im Bereich des ehemaligen Schießplatzes kommt entgegen der Stellungnahme G… eine wertmindernde Berücksichtigung ebenfalls nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht vorträgt, welche nachteiligen Auswirkungen hiervon in den vergangenen 20 Jahren ausgegangen sein sollen. Auch der Beklagte räumt ein, dass in diesem Bereich zwischenzeitlich Bäume nachgewachsen sind und die Fläche ihre wirtschaftliche Funktion als Wald erfüllt.

Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige M… die Waldflächen unrichtig bewertet hätte. Der Umstand, dass die Stellungnahme St… den Wert der Waldflächen für mit hoher Wahrscheinlichkeit übersetzt hält, begründet keine Zweifel an den Feststellungen des gerichtlich beauftragen Sachverständigen, die eine weitergehende Begutachtung erforderlich machen würden.

Danach war der am Bewertungsstichtag geschuldete Erbbauzins nicht sittenwidrig überhöht. Obgleich die Klägerin dies in Abrede stellt, ist davon auszugehen, dass die Parteien des Erbbaurechtsvertrages bei Vertragsschluss eine 6%ige Verzinsung zugrunde gelegt haben. Der in Ziff. III (2) des Vertrages vereinbarte jährliche Erbbauzins von 52.631,57 DM netto entspricht zuzüglich Umsatzsteuer (bei Vertragsschluss: 14%) 6% von 1.000.000,00 DM, mithin desjenigen Betrages, der gemäß § 8 (1) des Vertrages für die Entschädigung bei Heimfall/Zeitablauf als Sachwert zugrunde gelegt werden sollte. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Zinssatz einer marktüblichen Verzinsung des Grundstückswerts bei der Neubestellung eines Erbbaurechts entsprach; einen anderen Zinssatz behauptet auch die Klägerin nicht.

Zum Stichtag 28. Mai 1993 betrug der vereinbarte Erbbauzins 5.000,00 DM monatlich, mithin 60.000,00 DM jährlich. Das entspräche bei einer Verzinsung i.H.v. 6% einem Grundstückswert von 1.000.000,00 DM. Bei einem Grundstückswert von 610.000,00 DM ergibt sich demgegenüber ein Erbbauzins von jährlich nur 36.600,00 DM (= 61% von 60.000,00). Dass der Wert der Leistung – der vereinbarte Erbbauzins - damit schon „knapp doppelt so hoch“ war wie der Wert der Gegenleistung, kann nicht festgestellt werden; auch die für die Annahme von wucherischer Überhöhung des Erbbauzinses erforderliche verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist bei dieser Sachlage nicht indiziert.

Der Wortlaut der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 kann darauf hindeuten, dass ihr die Annahme zugrunde lag, schon bei Abschluss dieser Vereinbarung habe ein höherer Verkehrswert vorgelegen als bei Vertragsschluss im Jahr 1991 angenommen; dieser tatsächlich höhere Verkehrswert bedinge – zur Erhaltung des Äquivalenzverhältnisses – einen höheren Erbbauzins, der nur mit Rücksicht auf die Interessen des Beklagten zeitverzögert und durch schrittweise Anhebung geltend gemacht werde.

Auch unter dieser Prämisse kann aber nicht festgestellt werden, dass der Erbbauzins nachträglich sittenwidrig hoch geworden ist. Dafür, dass dieser Erbbauzins für die gesamte Vertragsdauer bis ins Jahr 2091 sittenwidrig überhöht wäre, fehlt jeder Anhalt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die für den Landkreis B… handelnden Personen insoweit gegenüber dem Beklagten einen Erkenntnisvorsprung gehabt hätten, zumal der Beklagte an der der Verkehrswertermittlung durch den Sachverständigen R… (Bl. 176 ff. d.A.) zugrunde liegenden Ortsbesichtigung ausweislich des Gutachtens vom 14. April 1993 persönlich teilgenommen hat. Zudem mag der Beklagte bei Unterzeichnung der Vereinbarung aus Mai 1993 in Unkenntnis über den tatsächlichen Verkehrswert gewesen sein, sofern er sich trotz ausdrücklichen Hinweises auf ein neues Gutachten nicht um Kenntnisnahme von dessen Inhalt bemüht hat. Er war aber nicht schuldlos in Unkenntnis vom Inhalt des Erbbaurechtsvertrages aus dem Jahr 1991 und konnte damit erkennen, zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung nicht verpflichtet zu sein. Dass er zur Unterzeichnung infolge Leichtsinns, Unerfahrenheit oder einer Notlage gezwungen war, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden.

b) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Wege einer Vertragsübernahme Partei des vom Landkreis B… und dem Beklagten geschlossenen Erbbaurechtsvertrages geworden ist, da sie in das bestehende Vertragsverhältnis jedenfalls nach § 8 Abs. 1a S. 3 VZOG eingetreten ist. Zwar gehen schuldrechtliche Abreden über den Erbbauzins bei einer nachfolgenden Veräußerung des belasteten Grundstücks grundsätzlich nur dann auf den Erwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 BGB vereinbart wurde oder Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (BGH NJW-RR 2009, 90 Rz. 14; NJW-RR 1992, 519, Rz. 13). Dem Beklagten ist vom Landkreis jedoch im Rahmen der sich aus § 8 Abs. 1 VZOG ergebenden Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen worden, mit der Folge, dass nach § 8 Abs. 1a S. 3 VZOG die Vorschrift des § 566 BGB (bzw. § 571 BGB a.F.) entsprechend gilt. Die Klägerin ist damit anstelle des Landkreises B… in die sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten.

c) Die zum 31. Dezember 2002 fällig gewordene Rate und der Erbbauzins für Februar 2002 sind nicht verjährt.

Die Erbbauzinsen für den Zeitraum November 1996 bis Oktober 2000 unterlagen nach § 197 BGB a.F. der vierjährigen Verjährung. Sie endete deshalb frühestens mit Ablauf des Jahres 2000. Da im Streitfall keine Erbbauzinsen auf dem Jahr 1996 streitgegenständlich sind, sondern allenfalls solche für die Zeit ab 1997, endete die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2001. Vor Ablauf dieser Frist ist die Verjährung jedoch gemäß § 208 BGB a.F. unterbrochen worden, indem die Parteien eine Stundungsvereinbarung abschlossen, die zugleich ein Anerkenntnis des Beklagten enthielt. Eine Stundungsvereinbarung ist jedenfalls dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 15. Dezember 2000 die geforderten Zahlungen zunächst leistete, insbesondere am 15. Januar 2001 die erste Rate vollständig tilgte. Hiermit ist aus Sicht der Klägerin ihr dahingehendes Angebot angenommen worden. Nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht begann bei Abschluss einer Stundungsvereinbarung die Verjährung nach Ende der Stundungszeit erneut zu laufen (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 202 Rn 5); entsprechendes gilt nach geltendem Recht (vgl. MüKo-Grothe, BGB, 6. Aufl., § 205 Rn 1). Die neue Verjährungsfrist läuft auch dann wieder sofort, und nicht erst mit Schluss des Jahres, wenn es sich um Ansprüche handelt, deren Verjährung erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnt (MüKo-Grothe, a.a.O., § 212 Rn 23).

Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2002 fälligen Rate lief die Verjährungsfrist demnach zunächst bis zum 31. Dezember 2005. Der Anspruch auf Erbbauzins für den Monat Februar 2002 unterlag nach § 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB der dreijährigen Verjährungsfrist, die mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begann (§ 199 Abs. 1 BGB) und deshalb ebenfalls zunächst bis zum 31. Dezember 2005 lief.

aa) Die Verjährung der vorgenannten Ansprüche ist mit Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides am 30. Dezember 2005 gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB.

Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn dieser im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im jeweiligen Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Aus dem Mahnbescheid muss nicht für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sein, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist. Umfangreiche Erläuterungen sind mit der auf eine schnelle Erledigung ausgerichteten Zielsetzung des Massenverfahrens nach §§ 688 ff ZPO nicht vereinbar (BGH MDR 2011, 123, juris Rz. 9, 11 f.).

Danach war die Bezeichnung im Mahnbescheid „Erbbauzins fällig zum 30.06.2002, 31.12.2002 und vom 28.02.2002“ zur Individualisierung ausreichend. Zwischen den Parteien bestehen keine weiteren rechtlichen Beziehungen, hinsichtlich derer eine Abgrenzung erforderlich wäre. Aufgrund der vorangegangenen Schreiben der Klägerin vom 27. September 2005 und vom 7. November 2005 musste dem Beklagten auch klar sein, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 40.392,06 € aus zwei Raten gemäß ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2000 und dem Erbbauzins für Februar 2002 zusammensetzte. Die Fälligkeitsdaten für die beiden Raten aus der Stundungsvereinbarung sind in den Mahnbescheid aufgenommen worden. Eine weitere Aufschlüsselung dieser Raten war nicht erforderlich und würde dem Sinn der zwischen den Parteien zustande gekommenen Stundungsvereinbarung zuwiderlaufen.

bb) Die Zustellung des Mahnbescheides am 17. Januar 2006 erfolgte „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO. Die im gerichtlichen Ablauf eingetretene Verzögerung ist der Klägerin nicht zuzurechnen. Nach Zustellung des Mahnbescheides ist auch keine Verfahrensstillstand i.S.v. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eingetreten. Letzte Verfahrenshandlung des Gerichts war zunächst die Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 28. Februar 2006. Nach weniger als fünf Monaten ging die Anspruchsbegründung ein, weshalb die Hemmung erneut begann, § 204 Abs. 2 S. 3 BGB.

cc) Die zum 31. Dezember 2002 fällig gewordene Rate betrifft ausschließlich einen Zeitraum, in dem die Klägerin allein Eigentümerin sämtlicher Flurstücke war, auf den sich der hier in Rede stehende Erbbaurechtsvertrag bezieht. Die Ratenzahlungsvereinbarung betraf rückständige Erbbauzinsen für die Zeit bis einschließlich November 2000. Da dieser Anspruch allein der Klägerin und nicht auch der T… zustand, kann der Beklagte der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese insoweit einen nicht ihr allein zustehenden Anspruch geltend gemacht, die Ermächtigung durch die T… aber erst in der Anspruchsbegründung offen gelegt hat.

Die T… ist erst im Januar 2001 infolge Vermögenszuordnung (Mit-)Berechtigte bezüglich des Erbbaurechtsvertrages geworden. Regelmäßig sind Vermögenszuordnungsbescheide deklaratorischer Natur, sie stellen die Eigentumslage rückwirkend verbindlich so fest, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 des Einigungsvertrages schon am 3. Oktober 1990 dargestellt hat. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG aufgrund einer Einigung aller in Betracht kommenden Zuordnungsberechtigten vorgenommen worden ist. Denn dann liegt der behördlichen Entscheidung die Einverständniserklärung der Beteiligten zugrunde, die Zuordnungsstelle prüft nicht nach, ob das durch die Einigung gefundene Ergebnis den materiellen Zuordnungsregeln entspricht. Daraus folgt, dass bei einem einvernehmlich ergangenen Zuordnungsbescheid eine konstitutive Änderung der Eigentumslage (mit Wirkung ex nunc) erfolgen kann (BGH NJW 1999, 3331f Tz 7f).

Ausweislich der Anlage BB1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 08. März 2011 wurden der T… Teile der ehemaligen Flurstücke 193, 57 und 58 erst durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 10. Januar 2001 zugeordnet. Dieser erging auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 6 VZOG mit Zustimmung der Klägerin und hatte deshalb nach den vorstehenden Ausführungen keine Rückwirkung. Es fehlt deshalb an einer Mitberechtigung der T… an dem nach dem Vortrag der Klägerin zum 31. Dezember 2002 fällig gewordenen Zahlungsanspruch. Zur Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides bedurfte es deshalb keines Hinweises darauf, dass (auch) Rechte Dritter geltend gemacht würden. Sämtliche aufgrund der Stundungsvereinbarung geschuldeten Raten betrafen die Zeit bis einschließlich November 2000.

dd) Hinsichtlich der Rate für Februar 2002 ist demgegenüber nicht von einer Alleinberechtigung der Klägerin auszugehen, Verjährung ist gleichwohl nicht eingetreten. Insoweit klagt die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft, indem sie im eigenen Namen Zahlung an sich selbst begehrt. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (BGH NJW 1999, 3707). Mangels Offenlegung der Prozessstandschaft im Mahnverfahren kommt es deshalb darauf an, ob die Prozessstandschaft offensichtlich und das Prozessverhältnis damit ausreichend dargelegt war, um den Beklagten in die Lage zu versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Der Prozessstandschafter muss sich im Rechtsstreit ausnahmsweise dann nicht ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen, wenn für alle Beteiligten klar ist, welches Recht eingeklagt wird (BGHZ 94, 117, Rz. 18).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze war der prozessuale Anspruch auch ohne ausdrückliche Offenlegung einer Prozessstandschaft hinreichend konkretisiert. Dem - dem im Januar 2006 zugestellten Mahnbescheid vorausgegangenen - Schreiben der Klägerin vom 27. September 2005 konnte der Beklagte ohne weiteres entnehmen, dass Gegenstand der Forderung u.a. die Pachtzinsrate für Februar 2002 in Höhe von 3.579,04 € (7.000,00 DM) war. In dem Schreiben verweist die Klägerin ausdrücklich auf einen Abstimmungsprozess mit der T…, in dessen Rahmen eine Kontenüberprüfung durchgeführt und die nachbenannten Zahlungsrückstände festgestellt wurden. Ausweislich des weiteren Schreibens der Klägerin vom 7. November 2005 hat der Beklagte insoweit auch keine Bedenken geäußert, sondern telefonisch lediglich auf momentane Zahlungsengpässe hingewiesen. Bei dieser Sachlage war das Prozessverhältnis für den Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheides ausreichend dargelegt.

e) Die Klägerin verlangt Verzugszinsen auf den Erbbauzins, der gemäß Ziff. III (1) des Erbbaurechtsvertrages vom 10. Mai 1991 jeweils spätestens zum 1. eines jeden Monats zu zahlen ist.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG i.V.m. §§ 1107, 289 S. 1 BGB können Verzugszinsen oder Prozesszinsen auf den dinglichen Erbbauzins nicht vereinbart werden (vgl. Senat, Urteil v. 1. Juli 2010, 5 U 1/09; Maß in: BeckOK ErbbauRG, Stand 01.05.2012, § 9 Rn 20). Es kann jedoch die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Erbbauzinses getroffen werden, die dann bis zur dinglichen Einigung und Grundbucheintragung die alleinige Grundlage der Zahlungspflicht bildet. Auf den schuldrechtlichen Erbbauzins ist § 9 Absatz 1 ErbbauVO (ErbbauRG) nicht anwendbar, so dass auch § 1107 BGB und das in dessen Rahmen geltende Zinseszinsverbot aus § 289 BGB nicht eingreifen (BGH NJW-RR 1992, 591). Im vorliegenden Fall

macht die Klägerin auf der Grundlage der Vereinbarung vom 28. Mai 1993 einen schuldrechtlichen Erbbauzins geltend und ist damit nicht daran gehindert, den Ersatz von Verzugszinsen zu verlangen.

2.

Hinsichtlich der zum 30. Juni 2002 fällig gewordenen Rate ist demgegenüber Verjährung eingetreten. In Bezug auf diese Forderung ist die dreijährige Verjährungsfrist nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB, § 195 BGB) mit Ablauf des 30. Juni 2005 vollendet. Sie konnte durch den erst am 30. Dezember 2005 beantragten Mahnbescheid deshalb nicht mehr gehemmt werden.

3. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. Da es sich bei der vom Beklagten erklärten Aufrechnung nicht um eine Hilfsaufrechnung handelt, unterbleibt eine Wertaddition nach § 45 Abs. 3 GKG.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.