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Arbeitsunfall, Skifahrt, innerer Zusammenhang, Dienst/Geschäftsreise, Betriebssport, betriebliche Gemeinschaftsversammlung, Motivations/Incentive Reise


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 09.06.2011
Aktenzeichen L 3 U 109/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen §§ 212ff SGB 7, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 548 RVO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 21. Februar 1986 als Arbeitsunfall.

Die 1968 geborene Klägerin absolvierte vom 01. September 1984 bis zum 31. Oktober 1986 eine Ausbildung zum Maschinist für Transportmittel und Hebezeuge beim VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O in E. Laut Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung des FDGB vom 25. März 1986 erlitt die Klägerin am 21. Februar 1986 einen Unfall, als sie „den Auftrag hatte, einen flachen Hang auf Ski herabzufahren“. Da ihr „die Fahrt zu schnell war, wurde sie unsicher und stürzte in den Schnee“. Dabei erlitt sie einen Innenbandriss am linken Knie (partielle LCA-Ruptur linkes Knie). Das Ereignis wurde mit genanntem Bescheid als Unfall in Ausübung einer gesellschaftlichen Tätigkeit anerkannt. Aus einer in der Personalakte befindlichen Kopie eines Schreibens der Sicherheitsinspektion ergibt sich folgendes:

„22/III/86
Sicherheitsinspektion
GT 2.4.86 gez. Ho
Stempel: Sicherheitsinspektion 19. März 1986
Estadt
M-E-Platz
Stempel: VEB Bkombinat
          – H M –
          Ekombinat Ost
          - Betriebsschule –
          Estadt
Betriebsschule, Tel.: 2890
Celadna CSSR Wintersportgelände
Sch, K 1968
Estadt, Kring
Lehrling MaTH84b2
Skilauftraining (außerschulische Tätigkeit)
Keine
21.2.1986 10.45 Uhr
Trainingsbeginn: 9.00 Uhr
3.3.1986
Die Lehrlinge hatten den Auftrag, einen flachen Hang auf Skiern herabzufahren. Da die Jugendfreundin die Fahrt als zu schnell empfand, wurde sie unsicher und stürzte in den Schnee. Am gleichen Skitraining waren 35 Lehrlinge und 5 Pädagogen beteiligt, die in zwei Gruppen von 2 erfahrenen Skilehrern angeleitet wurden.

Innenbandriss am linken Knie

Mangelhafte Erfahrung im Skilauf

Keine
Auswertung in der Delegation
22.2.1986
K, W, Lehrmeister, VEB EKO, Ehst., Str. d. Jugend
M, P, Delegationsleiter
21.2.1986
gez. Dr. Dr. D
Dr. occ. Dr.-Ing. D
Generaldirektor
gez. P M W. K
4.3.1986
gez. S. S“

Mit Schreiben vom 07. November 2005 (bei der Beklagten eingegangen am 08. November 2005) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Übernahme der Kosten für eine Kniebandage unter Hinweis auf den 1986 anerkannten Betriebsunfall und Beifügung des Bescheides vom 25. März 1986. Sie legte außerdem ihren Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) sowie eine Abschrift des Schreibens der Sicherheitsinspektion vor und gab zum Unfallgeschehen an, sie könne aufgrund des langen Zeitablaufs keine vollständigen Angaben mehr machen. Sie sei zum Unfallzeitpunkt Lehrling im 2. Ausbildungsjahr gewesen. Der Unfall habe sich auf einer Auszeichnungsreise nach O für die Lehrlinge mit den besten Ausbildungsergebnissen ereignet, als sie sich auf dem Weg von der Skipiste zur Unterkunft befunden habe. Sie sei damals zunächst im Krankenhaus von O behandelt worden.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch ab. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Beklagte sei gemäß § 215 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. §§ 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) an Entscheidungen der Betriebsgewerkschaftsleitung oder Sozialversicherung der DDR für nach dem 31. Dezember 1993 gestellte Anträge nicht gebunden und habe ein eigenständiges Prüfungsrecht auszuüben. Auszeichnungs- oder Incentive-Reisen seien Belohnungsreisen für Mitarbeiter oder Kunden sowie andere Entscheidungsbeeinflusser. Merkmal einer solchen Reise sei der außergewöhnliche und freizeitorientierte Charakter der Reise, welcher sie von einer echten Geschäftsreise unterscheide. Dies bedeute, es würden Reisepunkte eingebaut, die man als Alleinreisender oder Pauschalreisender nicht oder nur zu hohen Kosten erleben bzw. besichtigen könne. Incentive-Reisen seien eine andere Art der Motivation zur Steigerung des Arbeitseinsatzes, der Loyalität zu einem Unternehmen oder Marke oder zur Förderung des Verkaufs von Produkten, stünden aber aufgrund des Freizeitcharakters nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Betriebssport vorgelegen. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, Reisen seien zu DDR-Zeiten Teil des Ausbildungsprogramms gewesen. Sie seien nicht freizeitorientiert gewesen, sondern Teil der Ausbildung, Sport sei Pflichtfach gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2006 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) erhoben und vorgetragen, sie sei als Lehrling gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 8 b) SGB VII versichert gewesen, denn sie habe als Lehrling an einer Schulveranstaltung teilgenommen. Sie sei von Lehrpersonal angewiesen worden, den Hang herabzufahren. Die vom 16. bis zum 28. Februar 1986 andauernde Reise sei voll vom Betrieb organisiert und finanziert worden. Es hätten 20 Auszubildende des Bkombinats und vier Ausbilder teilgenommen. Jeden 2. Tag seien metallverarbeitende Industriebetriebe etwa in C oder in O besucht worden. Während der gesamten Reise seien unmittelbar im Anschluss an die Besichtigungen vor Ort betriebliche Schulungen in Schulungsräumen durchgeführt worden. Jeden 2. Tag, an dem kein Betrieb besucht worden sei, sei die gesamte Reisegruppe mit dem Bus unterwegs gewesen und habe Städte im Umland sowie Museen etc. unter Verwendung eines Reiseführers besichtigt. Zwischendurch habe der bereits vorher genau geplante Betriebssport stattgefunden. Dieser habe aus Langlauf und Abfahrtski bestanden. Jeden Abend habe ein gemeinsames geselliges Beisammensein stattgefunden, um 23 Uhr sei Nachtruhe vorgeschrieben gewesen. Sämtliche Veranstaltungen seien stets in Anwesenheit der Ausbilder und insbesondere auf Anweisung der Ausbilder erfolgt. Sie selber habe keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des straff durchorganisierten Programms gehabt. Am Unfalltag hätten sämtliche Auszubildende mit den Ausbildern gemeinsam Ski fahren müssen. Weitere Nachweise seien nicht mehr vorhanden, Teilnehmer der Fahrt seien ihr namentlich nicht bekannt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwar habe die Klägerin zum versicherten Personenkreis gehört, es fehle jedoch an einem inneren Zusammenhang der zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit mit dem Ausbildungsverhältnis. Der Unfall sei auch in der DDR nicht als Unfall bei der Arbeit bzw. im Rahmen der Berufsschule nach § 220 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetzbuch (AGB), sondern als Unfall in Ausübung einer gesellschaftlichen Tätigkeit nach § 220 Abs. 3 AGB anerkannt worden. Für diese Regelung gebe es keine Entsprechung im heutigen Recht. Soweit die Klägerin nunmehr weitere Angaben zur Reise mache, fehle es an Nachweisen. Sie könne z. B. keine Angaben darüber machen, ob die Teilnahme an der Fahrt grundsätzlich allen Auszubildenden des Betriebes bzw. der Berufsschulklasse angeboten worden sei und ob die Teilnehmer alle aus der gleichen Berufsschulklasse stammten oder aus verschiedenen Klassen und auch aus verschiedenen Jahrgängen. Nach wie vor deute der Eintrag im Bescheid vom 25. März 1986 darauf hin, dass es sich bei der Reise nicht um eine Klassenfahrt, sondern um eine gesellschaftliche Veranstaltung gehandelt habe. Es sei daher von den Rechtsprechungs-Grundsätzen zu Incentive-Reisen auszugehen.

Das SG hat die Personalakte der Klägerin von der A E GmbH beigezogen sowie eine Auskunft der A E GmbH vom 03. Januar 2008 eingeholt. Danach seien Veranstalter der Reise die Betriebsschulen des Kombinats in E sowie des Betriebs in O gewesen. Programmpunkte seien der internationale Leistungsvergleich auf dem Gebiet der betrieblichen Ausbildung, der vormilitärischen Ausbildung und des Sports gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. März 2009 hat die Klägerin angegeben, bei der Reise nach O habe es sich um eine Fortbildungs- und Auszeichnungsreise gehandelt. Veranstalter sei der VEB gewesen. Bei der Reise hätten sowohl kulturelle Besuche von Städten als auch das Skifahren im Vordergrund gestanden. Skifahrten hätten nahezu jeden Tag auf dem Programm gestanden. Es habe keine Möglichkeit bestanden, im Hotel zu bleiben oder sich anderweitig zu beschäftigen. Die Teilnahme an der Skiausbildung sei verpflichtend gewesen.

Das SG hat die auf die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt, gerichtete Klage durch Urteil vom 27. März 2009 abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zu, denn zur Überzeugung des Gerichts handele es sich nicht um einen Versicherungsfall. Entscheidungsmaßstab sei die RVO, da sich das fragliche Unfallereignis vor dem 01. Januar 1997 ereignet habe. Da das vor dem 01. Januar 1992 eingetretene Unfallereignis einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 angezeigt worden sei, beurteile sich die Anerkennung als Arbeitsunfall sowohl nach dem zuvor im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach dem Dritten Buch der RVO. Zwar könne aufgrund des Bescheides vom 25. März 1986 von einem Arbeitsunfall nach den Vorschriften der DDR ausgegangen werden, das Ereignis stelle jedoch keinen Arbeitsunfall gemäß § 548 RVO dar. Das Gericht sei bereits nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Der insofern erforderliche Vollbeweis für das Vorliegen einer solchen versicherten Tätigkeit etwa nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei nicht erbracht, da vernünftige Zweifel verblieben. Soweit die Klägerin die Reise anfangs als „Auszeichnungsreise für die Lehrlinge mit den besten Ausbildungsergebnissen“ bezeichnet habe, lägen hierfür keine Nachweise vor. Insbesondere der Personalakte ließen sich keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin angegebenen Inhalt der Reise entnehmen. Die als bewiesen anzusehenden Umstände der Skiabfahrt, während der sich der Unfall ereignet habe, ließen keine Wertung als Arbeitsunfall zu. Sollte es sich um eine Auszeichnungsreise gehandelt haben, sei die Reise nur einem eng begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich gewesen und somit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch nicht unter dem Gesichtpunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt. Überdies sei anerkannt, dass bei Auszeichnungsreisen kein Unfallschutz bestehe, wenn nicht besondere Umstände hinzuträten. Was die Teilnahme an der Skiabfahrt angehe, so sei nicht als gesichert anzusehen, dass die Klägerin tatsächlich zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei. Sollten lediglich einzelne Teilnehmer auf freiwilliger Basis bzw. im Rahmen eines zusätzlichen Angebots an der Skiabfahrt teilgenommen haben, stehe der private Charakter im Vordergrund. Da in dem in der Personalakte befindlichen Schreiben „Skilauftraining (außerschulische Tätigkeit)“ angegeben werde, seien solche Rahmenumstände nicht völlig von der Hand zu weisen. Allein aus der Anzahl der Teilnehmer und dem „Auftrag“, einen Hang herabzufahren, lasse sich eine zwingende Teilnahme nicht begründen. Auch bei betrieblichen Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein Versicherungsschutz rund um die Uhr für alle Tätigkeiten. Schließlich bleibe auch für einen Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports kein Raum, denn hierfür bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit, die hier nicht nachgewiesen sei.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Fortführung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiter.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. November 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Unfallereignis vom 21. Februar 1986 (Skiunfall) ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juli 2009 die Unfallkasse des Bundes gemäß §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich der rechtlichen Wertung durch die Beklagte und das SG an.

Der Senat hat erneut die Personalakte der Klägerin von der A E GmbH sowie die beim Gesundheitsamt des Landkreises O-S archivierten Patientenunterlagen der Klägerin und die Krankenakte des früheren Krankenhaus W beigezogen. Darüber hinaus hat der Senat eine Auskunft der A E GmbH vom 06. Januar 2011 eingeholt, nach der es nicht möglich sei, die genaue Anzahl der im Jahr 1986 im VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O beschäftigten Lehrlinge zu nennen. Grob geschätzt werde für die Vergangenheit von Zahlen zwischen 800 bis 1000 Lehrlingen gesprochen, wobei sich diese Zahl nicht sicher ausschließlich auf die Betriebsschule beziehe, sondern möglicherweise die Zahl aller möglichen Lehrlinge des gesamten Kombinats mit allen Standorten darstelle.

Die Beteiligten haben in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats am 11. Februar 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erklärt.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten, die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Personalakte der Klägerin bei der A GmbH verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. Bei dem Ereignis vom 21. Februar 1986 handelt es sich, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, nicht um einen Arbeitsunfall.

Der von der Klägerin erhobene Anspruch beurteilt sich noch nach den vor Inkrafttreten des SGB VII geltenden Vorschriften, da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Artikel 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§ 212 ff SGB VII). Insbesondere findet für die Übernahme der vor dem 01. Januar 1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO weiter Anwendung (§ 215 Abs. 1 SGB VII). Nach § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 RVO). Der von der Klägerin bei einer Skifahrt am 21. Februar 1986 in der ehemaligen CSSR erlittene Unfall ist zwar vor dem 01. Januar 1992 eingetreten, er ist jedoch der Beklagten als einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im November 2005 bekannt geworden.

§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO findet auch auf Unfälle Anwendung, die - wie hier durch Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Bkombinat „H M“ E O vom 25. März 1986 - bereits in der ehemaligen DDR als Arbeitsunfälle anerkannt waren, so dass hierdurch bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rechtsnorm eine Überprüfung daraufhin, ob sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs der RVO als Arbeitsunfälle zu entschädigen wären, nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 31/00 R -, in Juris). Der Wortlaut des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO ist eindeutig; irgendwelche Einschränkungen - etwa hinsichtlich einer Ausnahme für bereits in der DDR anerkannte Arbeitsunfälle - sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung; ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und ist klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nicht die allgemeine Bestimmung des Artikels 19 Satz 1 des Einigungsvertrags, wonach in der DDR ergangene Verwaltungsakte wirksam bleiben und nur aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Die Geltendmachung von Rechten aus Verwaltungsakten kann auch durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden. Bei der Regelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO handelt es sich nicht um eine Vorschrift, durch die bindende Verwaltungsakte aufgehoben werden, sondern um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass Ansprüche aus nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle geltenden Unfällen nach ihrem Ablauf nicht mehr bzw. nur noch unter der Voraussetzung ihrer Entschädigungsfähigkeit nach dem Dritten Buch der RVO geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt anerkannt sind oder nicht. Hätte der Gesetzgeber eine Ausnahme für durch Verwaltungsakte der ehemaligen DDR anerkannte Arbeitsunfälle vorsehen wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht (BSG, a. a. O.).

Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (st. Rspr. zu §§ 548, 550 RVO: BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56 und § 550 Nr. 35).

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist dagegen nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen, so dass hierfür grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (vgl. hierzu Urteile des BSG in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N., SozR 2200 § 551 Nr. 1 und SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG in Breithaupt 1963, 60, 61). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestands nach §§ 539 ff RVO, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale.

Dass die Klägerin am 21. Februar 1986 bei einer von ihrem damaligen Ausbildungsbetrieb bzw. dessen Betriebsschule organisierten und finanzierten Reise in die damalige CSSR einen Unfall mit einer partiellen LCA-Ruptur links erlitten hat, steht anhand des vorliegenden Berichts der Sicherheitsinspektion von März/April 1986 sowie des Bescheides der Betriebsgewerkschaftsleitung vom 25. März 1986 ebenso fest wie ihr grundsätzlicher Versicherungsschutz aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit als im Lehrverhältnis stehende Beschäftigte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Auch nach dem damals geltenden Recht der DDR stellte das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis – besonderer Art – dar (§ 129 Abs. 3 AGB). Jedoch stand die von der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung – die Skiabfahrt – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit dieser versicherten Tätigkeit beim VEB Bkombinat „H M“ E O.

Ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sog. innerer oder sachlicher Zusammenhang), ist wertend zu entscheiden, indem untersucht wird, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der nach dem Gesetz der Unfallversicherungsschutz reicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70 S 197; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32 S 113; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr. 6 m. w. N.). Maßgebend ist dabei, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90; SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 RdNr. 6; SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 16).

Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeits-/Lehrvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsortes, die den betrieblichen Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (BSG Urteil vom 01. Juli 1997 – 2 RU 36/96 -, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 32; Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 21, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff.; zuletzt BSG Urteile vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, in Juris, 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 11, und 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder an Betriebssport (BSG Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 16; Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R –, in Juris) teilnimmt.

Versicherungsschutz als Betriebssport ist hier nicht gegeben, da es – abgesehen von den weiter erforderlichen Kriterien - beim Skifahren schon an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung der Klägerin fehlt. Denn eine sportliche Betätigung kann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur stehen, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und die Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (vgl. BSG Urteile vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R – und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R –, jeweils a. a. O.).

Die Teilnahme an der Skiabfahrt folgte auch nicht aus den vertraglich geschuldeten Pflichten der Klägerin.

Der Inhalt der versicherten Tätigkeit eines Beschäftigten ergibt sich aus dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Nur im Rahmen des arbeitsvertraglich Geschuldeten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes Arbeiten zuweisen. Diese Arbeiten und Dienste sind versicherte Tätigkeiten (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, a. a. O.; Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg Urteil vom 21. August 1991 – L 2 U 702/91 –, in Breithaupt 1992, 210; Bayerisches LSG Urteil vom 27. September 1989 – L 10 U 44/97 –, in Breithaupt 1990, 388). Die Klägerin war als Lehrling für den Ausbildungsberuf Maschinist für Transportmittel und Hebezeuge im VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O beschäftigt. Die aktive Teilnahme an einer Skiabfahrt gehörte erkennbar nicht zu ihren vertraglichen Pflichten, denn diese beinhalteten die Verrichtung von Tätigkeiten nach Anweisung/Einweisung innerhalb des Ausbildungsberufs sowie sonstiger Arbeitsverrichtungen in engem Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf und die aktive, engagierte Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Berufsschule.

Ebenso wenig kann hier eine vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasste Geschäfts– oder Dienstreise bejaht werden. Es ist nach Auswertung der vorliegenden Nachweise in Form des Berichts der Sicherheitsinspektion sowie des Bescheides der Betriebsgewerkschaftsleitung nicht erkennbar, dass die Fahrt nach O im Februar 1986 vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt war. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren Folgendes vorgetragen: Bei der vom 16. bis zum 28. Februar 1986 Februar andauernden Reise habe es sich um eine Fortbildungs- und Auszeichnungsreise gehandelt, die vom Betrieb organisiert und finanziert worden sei. Es hätten 20 Auszubildende des Bkombinats und vier Ausbilder teilgenommen. Jeden 2. Tag seien metallverarbeitende Industriebetriebe etwa in C oder in O besucht worden. Während der gesamten Reise seien unmittelbar im Anschluss an die Besichtigungen vor Ort betriebliche Schulungen in Schulungsräumen durchgeführt worden. Jeden 2. Tag, an dem kein Betrieb besucht worden sei, sei die gesamte Reisegruppe mit dem Bus unterwegs gewesen und habe Städte im Umland sowie Museen etc. unter Verwendung eines Reiseführers besichtigt. Zwischendurch habe der bereits vorher genau geplante Betriebssport stattgefunden, der aus Langlauf und Abfahrtski bestanden habe. Jeden Abend habe ein gemeinsames geselliges Beisammensein stattgefunden, um 23 Uhr sei Nachtruhe vorgeschrieben gewesen. Sämtliche Veranstaltungen seien stets in Anwesenheit der Ausbilder und insbesondere auf Anweisung der Ausbilder erfolgt, sie selber habe keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des straff durchorganisierten Programms gehabt. Am Unfalltag hätten sämtliche Auszubildende mit den Ausbildern gemeinsam Ski fahren müssen. Für diesen Vortrag existieren keinerlei Nachweise. Die in der Personalakte befindlichen Unterlagen geben weder Aufschluss über das eigentliche örtliche und inhaltliche Ziel der Reise, die Dauer der Reise, die Gesamtanzahl der Teilnehmer und deren Zusammensetzung sowie das inhaltliche Programm. Teilweise stehen die Angaben der Klägerin auch im Widerspruch zu den einzigen Unterlagen, die Aufschluss über die Reise geben, nämlich dem Bericht der Sicherheitsinspektion sowie dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung. Danach nahmen 35 – und nicht 20 - Lehrlinge an dem Skitraining am Unfalltag teil, wobei der Bericht der Sicherheitsinspektion keinerlei Aussage darüber macht, wie viele und welche Lehrlinge insgesamt an der Reise teilnahmen. In der Personalakte der A E GmbH findet sich ein Auszug aus einer Schrift im Rahmen eines Projekts „50 Jahre BA“, nach welcher seit 19 Jahren zu den „bewährten Traditionen“ an der Betriebsschule gezählt habe: „der Austausch von jährlich 45 Lehrlingen und 10 Pädagogen mit den Partnerschule K (UdSSR) und O (CSSR). In allen 3 Einrichtungen werden gemeinsame internationale Leistungsvergleiche auf dem Gebiet der beruflichen Ausbildung, der vormilitärischen Ausbildung und des Sports durchgeführt.“

Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nachdem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Denn nicht alle Aktivitäten, die dem Unternehmen nützlich sind oder sein können, stehen unter Versicherungsschutz (BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, in SozR 3-2200 § 548 Nr. 21). Insbesondere reicht das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen ihrer Beschäftigten mit (geldwerten) Vorteilen zu honorieren, nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 –, a. a. O.). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (vgl. hierzu u. a. BSG Urteile vom 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R - und 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –, jeweils a. a. O.).

Sowohl ausgehend von den Angaben der Klägerin zum Programmablauf und zum Zweck der Reise („Auszeichnungsreise nach O für die Lehrlinge mit den besten Ausbildungsergebnissen“ bzw. „Fortbildungs- und Auszeichnungsreise“) als auch von den aus der Personalakte ersichtlichen Hinweisen (Austausch und internationaler Leistungsvergleich) existieren hier keinerlei Anhaltspunkte für eine Dienst- oder Geschäftsreise im engeren - klassischen – Sinne, denn die Reise diente nicht der Pflege geschäftlicher Kontakte, der Ausführung von Arbeiten bei Geschäftspartner o. ä. Auch für eine Fortbildungsreise bestehen keine belastbaren Grundlagen. Zwar gibt die Klägerin an, es hätten alle zwei Tage Besuche von Industriebetrieben mit anschließenden „Schulungen“ stattgefunden. Jedoch fehlt es zum einen an Nachweisen hierfür und zum anderen reichen diese Besichtigungen nicht aus, um der gesamten Reise ein wesentliches betriebliches Gepräge zu verleihen. Denn in der übrigen Zeit gingen die Teilnehmer jedenfalls nach den Einlassungen der Klägerin kulturellen Aktivitäten wie Besichtigungen, Museumsbesuchen oder sportlichen Aktivitäten nach. Dabei handelt es sich sämtlich um Tätigkeiten mit Freizeitcharakter.

Im Übrigen gibt es auch bei Geschäfts- und Dienstreisen keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“ (BSG Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 29/96 –, a. a. O.). Es ist vielmehr wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Bei der unfallbringenden Verrichtung – Fahrt mit Skiern auf einem flachen Hang – handelte es sich um ein rein privates Freizeitvergnügen der Klägerin. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe am Skitraining teilnehmen müssen, so lässt sich dies anhand der objektiven Umstände nicht nachvollziehen. Allein die Wortwahl in dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung vom 25. März 1986 sowie dem Bericht der Sicherheitsinspektion, die Klägerin haben den „Auftrag“ gehabt, den Hang hinabzufahren, ist keine belastbare Grundlage für den Schluss, es habe eine verpflichtende dienstliche Anweisung vorgelegen, den Hang abzufahren, zumal bereits nicht ersichtlich ist, dass alle an der Reise teilnehmenden Lehrlinge auch am Skitraining teilnehmen mussten. Der Vermerk „außerschulische Tätigkeit“ im Bericht der Sicherheitsinspektion deutet vielmehr in die Richtung, dass es sich eben nicht um eine verpflichtende „schulische“ Tätigkeit handelte.

Ebenso wenig kann Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angenommen werden. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BSG Urteile vom 22. Juni 1976 – 8 RU 148/75 -, in SozR 2200 § 548 Nr. 21; vom 22. September 2009 – B 2 U 27/08 R -, a. a. O.; vom 07. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R -, a. a. O. und vom 09. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R -, a. a. O.) die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und dem Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen. Die Veranstaltung muss deshalb möglichst allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Insbesondere reicht es nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensteils ausgerichteten Veranstaltung offen steht (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil vom 22. Juni 1976 – 8 RU 148/75 -, a. a. O.). Hier kann wegen der geringen Teilnehmerzahl (20 laut der Klägerin bzw. 35 laut dem Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung) an dem Skitraining weder von einer Repräsentation der gesamten Belegschaft des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O noch der gesamten Lehrlinge des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O oder der gesamten Schüler der Betriebsschule des VEB Bkombinat „H M“ Ekombinat O ausgegangen werden, denn allein die Anzahl der Lehrlinge insgesamt pro Jahr dürfte nach der Auskunft der A E GmbH mehrere hundert Personen betragen haben.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich – unter Aufrechterhaltung des Einverständnisses mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG – beantragt hat, die Parteivernehmung der Klägerin, hilfsweise deren Anhörung gemäß § 141 Zivilprozessordnung i. V. m. § 202 SGG durchzuführen, war dem nicht nachzukommen. Bei der Parteivernehmung handelt es sich nicht um ein zulässiges Beweismittel im sozialgerichtlichen Prozess, denn § 118 SGG verweist nicht auf die §§ 445 bis 453 ZPO. Sofern die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG angeregt worden ist, widerspricht dies der Erklärung des Einverständnisses zur schriftlichen Entscheidung des Senats. Rechtliches Gehör ist der Klägerin gewährt worden durch eine ausführliche Gelegenheit zur mündlichen Äußerung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Frankfurt (Oder) (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2009). Weiterer schriftlicher Vortrag zum Sachverhalt ist von der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht gemacht worden.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.