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Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG); VEB Automatisierungsanlagen Cottbus; volkseigener Produktionsbetrieb


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 28.04.2011
Aktenzeichen L 4 R 1/11 ZVW ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 1 AAÜG, § 5 AAÜG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) sowie die dabei erzielten Entgelte feststellen muss.

Der 1945 geborenen Klägerin wurde seitens der Ingenieurschule für Elektronik, Maschinenbau und Bergbautechnik „E T“ in S mit Urkunde vom 2. Februar 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Als solche war sie vom 1. Oktober 1976 bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und darüber hinaus beim VEB Geräte- und Regler-Werke T Betriebsteil C, dem späteren VEB Geräte- und Reglerwerk C, ab 1986 VEB Automatisierungsanlagen C und schließlich A B B (ABB) Automatisierungsanlagen GmbH C, beschäftigt. Sie war zunächst als Bereichsökonomin im Direktionsbereich Absatz tätig und ab 1977 als Bearbeiterin für Planung und Koordinierung im technischen Bereich. Einer vom 14. Mai 2003 datierenden Bescheinigung der ABB Group Services Center GmbH zufolge arbeitete die Klägerin ab 1983 als Sachgebietsverantwortliche für technische Vorleistungen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörte dabei die Erfassung und Nachweisleistung aller technischen Vorleistungen (Projektierung) auf dem Mess-, Steuer- und Regelungs- (MSR)sektor. Einer vom 12. Mai 2004 datierenden weiteren Bescheinigung der ABB Group Services Center GmbH zufolge erforderten die Tätigkeiten kaufmännisches und technisches Fachwissen.

Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin zum 1. März 1987 bei.

Am 14. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Den Antrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2003 ab und führte zur Begründung aus, sie habe am 30. Juni 1990 weder eine Versorgungszusage gehabt noch eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund derer sie - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. Juli 2003 Widerspruch ein und führte aus, sie sei ingenieurtechnisch tätig gewesen. So habe sie zum Beispiel bei der Erstellung von Konstruktions- und Projektierungsunterlagen mitgearbeitet, Kalkulationsunterlagen erarbeitet, Materiallisten erstellt und die Montageleistungen im technologischen Prozess überwacht. Die Angaben hatte der ehemalige Abteilungsleiter der Klägerin, H H, unter dem 15. Juli 1993 als „sachlich richtig“ bestätigt.

Mit Bescheid vom 28. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, sie sei nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung beschäftigt gewesen.

Daraufhin hat die Klägerin am 22. Dezember 2003 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, für die Ausübung der von ihr verrichteten Tätigkeiten seien sowohl kaufmännisches als auch technisches Fachwissen erforderlich gewesen. Letzteres habe sie während des Studiums an der Ingenieurschule in S erworben. Grundlage ihrer Arbeit sei stets ein Projekt gewesen. Dieses habe sie lesen und die technischen Aufgaben verstehen können müssen. Auch mit den gesetzlichen Vorgaben, etwa den TGL, habe sie dafür umgehen können müssen. Sie sei zum Beispiel für die Bereitstellung von Material und sonstige Projektierungsleistungen zuständig gewesen. Dabei habe sie drei oder vier Mitarbeiter unter sich gehabt. Die Aufgaben seien zum Teil über den Abteilungsleiter an sie herangetragen worden, zum Teil habe sie direkte Ansprechpartner gehabt. Die Materiallisten etwa habe sie selbst mit den Bauleitern abgestimmt. Bestellt worden sei das Material dann von einer anderen Abteilung, der Materialwirtschaft. Dass sie vorwiegend ingenieurtechnisch gearbeitet habe, könne ihr ehemaliger Abteilungsleiter bestätigen. Sie sei zudem als Ingenieurin mit HF-Tarif vergütet worden.

Die Beklagte hat gemeint, nur die ingenieurtechnisch Tätigen, die hervorragenden Einfluss auf die Produktionsvorgänge genommen hätten, seien vom Anwendungsbereich der Versorgungsordnung erfasst. Zu diesem Personenkreis habe die Klägerin jedoch nicht gehört.

Mit Urteil vom 14. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nicht ingenieurtechnisch gearbeitet und durch ihre Tätigkeit zwar Kenntnisse über den Produktionsablauf, aber keinen Einfluss auf die Herstellungsvorgänge gehabt. Sie gehöre daher nicht zum Kreis derer, die von der Versorgungsordnung erfasst gewesen seien.

Der Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27. Mai 2009 (L 4 R 1494/05) zurückgewiesen, weil jedenfalls eine der drei Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem, die betriebsbezogene, nicht erfüllt gewesen sei. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen, weil ihr Beschäftigungsbetrieb nach der zum 1. Juni 1990 erfolgten Übertragung der Produktionsmittel aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die neu gegründete ABB Automatisierungsanlagen Cottbus GmbH nur noch eine „leere Hülle“ gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Urteil, gegen das der Senat die Revision zugelassen hatte, aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Der Rechtsauffassung des LSG werde nicht gefolgt. Weder sei die Eigenschaft von volkseigenen Betrieben als Produktionsbetrieben bereits mit einem in der Umwandlungserklärung genannten Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 entfallen noch habe es vor der Eintragung zu einem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf eine neue Kapitalgesellschaft als Rechtsnachfolgerin kommen können. Bisher fehlten Feststellungen dazu, ob die Klägerin zum Stichtag am 30. Juni 1990 entsprechend der beruflichen Qualifikation als Ingenieurökonomin bei dem VEB Automatisierungsanlagen Cottbus tätig war (Urteil vom 19. Oktober 2010, B 5 RS 4/09 R).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, bei dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt.

Der Senat hat die Gerichtsakten zu den im September 2010 erledigten, vor dem 22. Senat dieses Gerichts anhängig gewesenen Verfahren L 22 R 449/07 und L 22 R 971/07 beigezogen. Eine als Beiakte zu dem letztgenannten Verfahren geführte Akte enthält folgende Unterlagen bezüglich des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin, die zum Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gemacht worden sind:

-Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Registernummer 110-06-330,
-Anweisung zur Gründung des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus vom 29. November 1985,
-„Wir in unserer Zeit“, VEB Automatisierungsanlagen Cottbus, Dokumentation zur Betriebsgeschichte in ausgewählten Kapiteln,
-Bilanz des Betriebs zum 31. Dezember 1989,
-Abschlussbericht vom 25. Juni 1990, erstellt von der Unternehmensberatung für die Wirtschaft GmbH,
-DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR … S …) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hatte die Beklagte ihren darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.

Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistungen einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., zitiert nach juris, wie auch alle weiteren in Bezug genommenen Entscheidungen), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R).

Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs „Angehörige der technischen Intelligenz“, das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde. Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die

1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,

2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.

Die erste Voraussetzung erfüllte die Klägerin, denn als Ingenieurökonomin war sie nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II S. 278) bezüglich der Berechtigung zum Führen dieses Titels den Ingenieuren gleichgestellt (vgl. das Urteil des BSG vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R).

Ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, ist fraglich, kann aber letztlich weiterhin dahinstehen, weil bei der Klägerin im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vorlag. Sie war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst war jedoch nur eine bestimmte Gruppe volkseigener Produktionsbetriebe. Eine diesbezügliche Definition findet sich zwar weder in der VOAVItech noch in der zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech. Dass nur volkseigene Produktionsbetriebe originär von der Versorgungsordnung erfasst sind, ergibt sich aber aus der Formulierung von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, der regelt, welche Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt werden. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.

Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, kommt es neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft maßgeblich darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.

Der Senat teilt die auf die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung gestützte Ansicht des 22. Senats dieses Gerichts (vgl. die nicht veröffentlichten Urteile vom 22. September 2010, L 22 R 499/07 und L 4 R 971/07) dass Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt bezeichnet, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, Neues zu schaffen, entstanden sind (vgl. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2010, L 22 R 808/07). Das so entstandene Endprodukt kann - auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell - als industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung angesehen werden, wenn es nicht maßgeblich durch die individuellen Kundenwünsche geprägt wird, denn eine auftragsbezogene Herstellung und Inbetriebnahme von individuell angepassten Anlagen wird dem Begriff des Massenausstoßes standardisierter Produkte nicht gerecht.

Aus dem Urteil des BSG vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R (zum VEB Bezirksdirektion für Straßenwesen), folgt insoweit nichts anderes. Das BSG führt in diesem Urteil aus, dass im Hinblick auf die Präambel zur VOAVItech allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe, von besonderer Bedeutung gewesen sei. Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte habe hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen sollen. Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei, spiegele sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl DDR II 1963 S. 437) wider. Dort sei auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen worden. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der kompletten Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben sollen. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen-) “Produktionsprinzip“ in der Bauwirtschaft gewesen. Das BSG hat damit nicht nur bezogen auf die dazugehörenden Wohnkomplexe und Nebenanlagen, sondern auch bezüglich der kompletten Produktionsanlagen auf die komplexe Fließfertigung und eine gleichartige Massenproduktion abgehoben. Eine solche Art der Fertigung entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell schließt eine maßgebliche Berücksichtigung von individuellen Kundenwünschen aus.

Die vom VEB Automatisierungsanlagen Cottbus hergestellten Endprodukte, die einzelnen Anlagen aus der Produktgruppe „Anlagen“, wurden nicht als serienmäßig wiederkehrende Massenprodukte, sondern jeweils individuell objektbezogen und maßgeblich durch die Kundenwünsche geprägt hergestellt. Die gegebenenfalls erforderliche massenhafte Herstellung der dazu benötigten einzelnen Produkte aus der Produktgruppe „Produkte“ war diesem Betriebszweck dienend untergeordnet.

Die Klägerin selbst hat beschrieben, dass Grundlage ihrer Arbeit stets ein Projekt gewesen sei. Sie habe zum Beispiel bei der Erstellung von Konstruktions- und Projektierungsunterlagen mitgearbeitet, Kalkulationsunterlagen erarbeitet, Materiallisten erstellt und die Montageleistungen im technologischen Prozess überwacht.

Dass die Fertigung nicht in Massenproduktion, sondern anhand spezifischer Aufträge erfolgte, zeigt auch die Geschichte des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin.

Nach dem Register der volkseigenen Wirtschaft ging der VEB Automatisierungsanlagen Cottbus aus dem zum 1. Januar 1986 erfolgten Zusammenschluss des VEB Starkstrom-Anlagenbau C und des VEB Geräte- und Reglerwerk C hervor. Dies entspricht der Anweisung zur Gründung des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus des Generaldirektors des VEB Kombinat Automatisierungsanlagen vom 29. November 1985. Nach Ziffer 5 der Anweisung hatte die Zusammenführung der beiden Betriebe und Formierung des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus auf der Grundlage der vom Generaldirektor des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau bestätigten Führungskonzeption und der vom Minister für Elektrotechnik und Elek-tronik gebilligten weiteren Strukturveränderung zwecks Konzentration und Spezialisierung der Produktion innerhalb des VEB Kombinat Automatisierungsanlagenbau zu erfolgen. In der Broschüre zur Betriebsgeschichte wird auf eine am 1. Januar 1986 eingeleitete tiefgreifende Veränderung im Betrieb hingewiesen. Diese bestand darin, dass mit dem Zusammenschluss der beiden Vorgängerbetriebe nicht nur deren juristische Selbständigkeit verloren ging, sondern auch die Aufgaben des bisherigen VEB Geräte- und Reglerwerk C vollständig im Betriebszweck des VEB Automatisierungsanlagen C aufgingen.

Der Broschüre zur Betriebsgeschichte zufolge rüstete der zum 1. Mai 1949 als VEM Anlagenbau C gegründete VEB Starkstrom-Anlagenbau C Tagebaue, Tagebaugeräte und Brikettfabriken mit Elektrotechnik und Elektronik aus und arbeitete an deren Automatisierung. Der Betrieb war für die Projektierung und die Begleitung der Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Großkokerei Lauchhammer, des Gaskombinats Schwarze Pumpe, der Kraftwerke Trattendorf, Lübbenau, Vetschau, Boxberg und Jänschwalde und des ersten zentralen Umspannwerks für den Energieverbund zuständig. Gehörte die Projektierung der einzelnen Anlagen zu den wesentlichen Aufgaben des VEB Starkstrom-Anlagenbau Cottbus, so schließt dies aus, dass die Herstellung serienmäßig wiederkehrender Massenprodukte dem Betrieb das Gepräge gab. Ein Massenprodukt bedarf lediglich einer einmaligen Entwicklung bzw. Projektierung, um anschließend in einer unbestimmten Zahl serienmäßig wiederkehrend hergestellt zu werden. Der zum 1. Januar 1984 aus dem (bis dahin rechtlich unselbständigen) Betriebsteil Cottbus des VEB Geräte- und Reglerwerke Teltow geschaffene VEB Geräte- und Reglerwerk Cottbus war auf MSR-Technik in Kraftwerken spezialisiert, die möglicherweise jedenfalls zum Teil in Massenproduktion hergestellt wurde. Anknüpfend daran wurden im VEB Automatisierungsanlagen Cottbus Steuerschränke produziert, ab 1987 erfolgte mit dem Beginn der Herstellung polyphoner Synthesizer der Einstieg in die Konsumgüterproduktion. Im Übrigen aber ergibt sich aus der Broschüre zur Betriebsgeschichte, dass in der Zeit bis 1988 weit über 1000 Tagebaugeräte im In- und Ausland ausgerüstet wurden, wovon 535 Großgeräte und einige Dutzend Bandanlagenkomplexe mit Bandbreiten bis zu 2,5 m gehörten. Das Unternehmensprofil des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus wurde mithin im Wesentlichen durch die Aufgaben geprägt, die der VEB Starkstrom-Anlagenbau Cottbus in den fusionierten Betrieb eingebracht hatte, also die Projektierung und Begleitung der Ausführungsleistungen im Bereich des Kraftwerkbaus.

Dies wird durch die das Jahr 1990 betreffenden noch vorhandenen Unterlagen aus dem Archiv des ehemaligen VEB Automatisierungsanlagen Cottbus bestätigt. So enthält der Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 den ermittelten Wert des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus, bestehend aus dem Substanzwert, dem nachhaltig zu erzielenden Ertragswert sowie den für den Käufer einen besonderen Wert darstellenden weiteren immateriellen Aktiva in zusammengefasster Form. In dem Bericht und in den dazugehörigen Anlagen wird nach Produktgruppen unterschieden, nämlich einerseits der Produktgruppe „Anlagen“ und andererseits der Produktgruppe „Produkte“. Zur Produktgruppe „Anlagen“ gehören Tagebaugeräte, Tagesanlagen/Energieverteilung, Brikettfabriken, MSR-Kraftwerke, MSR-Wasseraufbereitung, MSR Chemie, MSR Speziallösungen, MSR Siloanlagen, MSR Glasindustrie und sonstige Industrieanlagen, zur Produktgruppe „Produkte“ gehören Druckluftsteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte. Dabei ergeben sich bei der Ermittlung der Umsatzanteile nach Produktgruppen auf der Basis 1990 (in Millionen M-DDR/DM) ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe „Anlagen“ vom 336,2 und ein Gesamtumsatz für die Produktgruppe „Produkte“ von 73,2 (Seiten 21 und 22 des Abschlussberichts).

Zwar lässt sich den Bilanzen zum 31. Dezember 1989 und zum 1. Juli 1990 nichts zum Profil des Betriebs entnehmen, weil die festgestellten Werte nicht den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zugeordnet sind. Der Abschlussbericht vom 25. Juni 1990 aber lässt bezogen auf den Zeitpunkt Juni 1990 erkennen, dass weiterhin der gesamte Leistungsumfang von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen und nicht die Herstellung der dazu benötigten Produkte den Betriebszweck ausmachte. Abgestellt auf das Jahr 1990 (für die Jahre 1986 bis 1989 fehlen dazu jegliche Zahlen) stellten die Anlagen den überwiegenden Teil des Umsatzes dar. Die in der Produktgruppe „Produkte“ genannten Drucksteuergeräte, transportable Umspannstationen, Pumpensteuerungen, Innenraumschaltanlagen, Zentraleinrichtungen MSR, frei programmierbare Steuerungen und sonstige Niederspannungsgeräte, mögen zwar in Serienfertigung hergestellt worden sein; sie dienten jedoch lediglich dazu, in den einzelnen in der Produktgruppe „Anlagen“ aufgelisteten Anlagen Verwendung zu finden. Diese Anlagen aber, die nach dem Inhalt der Broschüre zur Betriebsgeschichte wegen ihrer elektrotechnischen Ausrüstung mit Schalt- und Steuerungsanlagen jeweils einer bezogen auf das spezifische Objekt erforderlichen Projektierung bedurften, erweisen sich deswegen nicht als Ergebnis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell.

Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Zuordnung des VEB Automatisierungsanlagen Cottbus in die Wirtschaftsgruppe 16619 der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, die Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie umfasst.

Die Klägerin war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt. Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.