| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 06.08.2019 | |
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| Aktenzeichen | 3 L 151/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0806.3L151.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 123 VwGO, § 25 Abs 3 AufenthG, § 42 AsylVfG 1992, § 75 VwGO, § 81 Abs 4 AufenthG | |||
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenbeihilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Auf die Erwägungen zu II. wird verwiesen.
II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu erteilen,
hat keinen Erfolg. |
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Antragsteller steht mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar ein zu sichernder materieller Anspruch zu (dazu 1.), er hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (dazu 2.).
1. Dem Antragsteller steht ein zu sichernder materieller Anspruch zur Seite. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat er einen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dessen Voraussetzungen dürften erfüllt sein. |
2. Dem Antragsteller steht hingegen ein Anordnungsgrund nicht zur Seite.
Unabhängig davon, ob hier aufgrund der begehrten vorläufigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen wäre (vgl. zu den verschiedenen Streitgegenständen und der Rechtskraftwirkung OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar 2019 – OVG 3 S 94.18 –, juris, Rn. 6f), hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel dann vor, wenn dem Rechtschutzsuchenden ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Antragsteller zuzumuten ist, die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei der Behörde einschließlich eines eventuellen Widerspruchsverfahrens abzuwarten, solange dies nicht unverhältnismäßig lange dauert (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 131). Die Dringlichkeit kann hingegen angenommen werden, wenn existentielle wirtschaftliche Belange des Antragstellers auf dem Spiel stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. April 2004 – 6 S 17/04 –; juris) oder persönliche Umstände die Eilbedürftigkeit begründen (vgl. zu einem Anspruch auf Familienzusammenführung bei geduldeten Bürgerkriegsflüchtlingen: Hessischer VGH, Beschl. v. 24. Juni 1996 – 10 TG 2557/95 –, juris).
Gemessen hieran hat der Antragsteller das Vorliegen eines schweren, unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteils nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits 1,5 Jahre beim Antragsgegner anhängig ist, ohne dass dieser – wie dargelegt – zureichende Gründe für die Nichtbescheidung darlegen könnte, hat dies für den Antragsteller unmittelbar keine Auswirkungen. Denn die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG aufgrund des Verlängerungsantrages als fortbestehend. |
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die sich aus seinem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache bemisst die Kammer mit dem halben Auffangwert (Nr. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58).