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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 01.12.2014
Aktenzeichen VG 6 L 265/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 8 KAG BB

Leitsatz

Zur Vollständigkeit des Maßstabes im Recht der Anschlussbeiträge.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.933,90 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,

die aufschiebende Wirkung der am 09. April 2014 erhobenen Klage gegen den Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag des Beklagten vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 -9 S 1.06-; vom 10. Februar 2006 -9 S 31.05-; vom 14. Februar 2006 -9 S 26.05-).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 7.735,60 Euro erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die angegriffene Beitragsfestsetzung findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 13. März 2014 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 17. März 2014 sowie im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 19. März 2014 veröffentlichten Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau vom 26. Februar 2014 (BSS 2014) eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.

Die BSS 2014 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt auf, da sie neben den Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 BSS 2014), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 BSS 2014), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 BSS 2014) und dem Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 8 BSS 2014) auch den Beitragsmaßstab in § 4 BSS 2014 regelt.

Hinsichtlich des Beitragsmaßstabs bestimmt § 4 Abs. 1 BSS 2014, dass der Beitrag nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet wird, der sich aus der mit einem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche errechnet, wobei der Nutzungsfaktor bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1 und für jedes weitere Vollgeschoss 0,25 beträgt. Der insoweit in der Satzung vorgesehene Vollgeschossmaßstab ist dabei ein üblicher, praktikabler und zulässiger Maßstab, mit dem der Antragsgegner eine dem § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG genügende Regelung getroffen hat, die typisierend Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung abbildet und regelmäßig keiner weiteren Ausdifferenzierung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3/08 -, juris). Auch der Steigerungsfaktor von 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss ist nicht bedenklich. Er liegt insoweit innerhalb der Spanne der Steigerungswerte von 0,25 bis 0,50, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007 - 9 S 34/07 -, S. 4 des Beschlussabdrucks).

Der Beitragsmaßstab dürfte auch sonst nicht zu beanstanden sein; insbesondere ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine Lückenhaftigkeit der Regelungen im Beitragsmaßstab offensichtlich. § 4 Abs. 5 BSS 2014 enthält zunächst die Regelung, dass sich bei vorhandenen Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan diese Zahl maßgebend ist (Buchstabe a) und regelt sodann in nicht zu beanstandender Weise die Fälle, in denen Bebauungspläne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch Bestimmungen von Baumassezahlen (Buchstabe b) oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe (Buchstabe c) enthalten. Ferner hält der Beitragsmaßstab auch Regelungen vor für jene Fälle, in denen Bebauungspläne derartige Festsetzungen nicht enthalten (zu diesem Erfordernis etwa bei Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl näher unten) und sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auch nicht anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BSS 2014) ermitteln lässt, wie dies etwa bei Neubaugebieten am Ortsrand oder auf der „grünen Wiese“ der Fall wäre. Denn nunmehr wird in § 4 Abs. 6 Satz 2 BSS 2014 ausdrücklich bestimmt, dass sich die Zahl der Vollgeschosse dann nach der Lage der Grundstücke in den Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung richtet, indem eine zulässige Zahl von Vollgeschossen z.B. für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf- oder Mischgebiete von 2 oder in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten von 3 bestimmt wird. Darüber hinaus legen § 4 Abs. 6 Sätze 3 und 4 BSS 2014 noch fest, dass sich dann, wenn sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung bzw. -wenn sich auch diese nicht zuordnen lässt- die Regelung über Mischgebiete Anwendung findet und damit eine Zahl von zwei Vollgeschossen gilt. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Regelung als lückenhaft oder aus anderen Gründen als unwirksam erweisen könnte, sind jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

Auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 getroffene Regelung zum rückwirkenden In-Kraft-Treten am 18. Oktober 2012 dürfte nicht zu beanstanden sein, da sämtliche bis zu deren In-Kraft-Treten erlassenen Beitragssatzungen des Antragsgegners unwirksam gewesen sein dürften.

Zunächst dürfte sich die Beitragssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau vom 17. Oktober 2012 (BSS 2012; veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 23. Oktober 2012 und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 25. Oktober 2012), die gemäß ihres § 13 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollte, nach der Rechtsprechung der Kammer als nicht wirksam erweisen. Denn der Beitragsmaßstab der BSS 2012 dürfte unvollständig und damit mit der Folge der Nichtigkeit der gesamten Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) unwirksam sein. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung bereits eingetretenen und -bei realistischer Betrachtung- denkbaren Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014 -9 N 13.13-; Urteil vom 18. April 2012 -OVG 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg., Urt. v. 08. Juni 2000 -2 D 29.98.NE-, veröffentlicht in juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urt. der Kammer v. 01. April 2004 -6 K 2252/02-; Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2010 -6 L 57/08-, veröffentlicht in juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, zitiert nach juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.

Eine solche Maßstabslücke dürfte hier bestehen, weil § 4 Abs. 5 BSS 2012 insoweit nur Regelungen enthält in Bezug auf Bebauungspläne mit Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse (Satz 1), Baumassenzahlen (Satz 2) bzw. über die zulässige Höhe baulicher Anlagen (Satz 3), indes keine Bestimmungen vorsieht für die Fälle, in denen Bebauungspläne das Maß der baulichen Nutzung lediglich durch Festsetzungen zur zulässigen Geschossfläche(nzahl) und Grundfläche(nzahl) bestimmen, die wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit nach der Rechtsprechung der Kammer aber grundsätzlich erforderlich sein dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Mai 2011 -6 K 796/09-; Urteil vom 21.04.2011 - 6 K 135/10- juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 -OVG 9 N 62.11-, juris). Die Lücke dürfte auch nicht durch § 4 Abs. 6 BSS 2012 aufgefangen werden, da diese Regelung -soweit auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt wird- in den Fällen, in denen Bebauungspläne für Neubaugebiete etwa „auf der grünen Wiese“ bzw. am Ortsrand und sonst für bisherigen Außenbereich erlassen werden, nicht greifen dürfte, weil es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der bzw. aller Flächen des neuen Baugebiets durch Umgebungsbebauung geben kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011, a.a.O.). Auch soweit die Regelung in § 4 Abs. 6 BSS 2012 für die Fälle, in denen keine Umgebungsbebauung vorhanden ist, auf die „nach den sonstigen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse“ abstellt, dürfte damit die dargestellte Lückenhaftigkeit nicht aufgefangen werden. Denn bei dieser Regelung dürfte schon vollkommen offen bleiben, welche „sonstigen Vorschriften“ greifen sollen. Es existieren nämlich keine Vorschriften des Bauplanungsrechts, die regeln, wie in solchen Fällen zu verfahren ist, so dass insoweit auch Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit dieser Satzungsnorm bestehen dürften (vgl. zum Bestimmtheitsgebot: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 -2 G 78/00.NE-,KStZ 2003, 233).

Die dargestellte Lückenhaftigkeit der Maßstabsregelung ist auch nicht ausnahmsweise unschädlich, weil auf die Maßstabregelung für diese Grundstücke verzichtet werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn betreffende Grundstücke derzeit nicht vorhanden sind und der Antragsgegner gesicherte Erkenntnisse darüber vorweist, dass während der Geltung seiner Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung solche Grundstücke nicht entstehen werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 A 116/02.Z -, S. 4 EA; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 -OVG 9 B 62.11-, Juris). Solche „gesicherten Erkenntnisse“, sollte es nicht bereits derartige Grundstückslagen geben, dürften indes nicht vorhanden sein, angesichts dessen, dass der Zweckverband nicht zugleich Träger der Bauleitplanung, sondern der Erlass von Bebauungsplänen allein Aufgabe der Gemeinden und Städte ist; ein Zweckverband hat mithin keinen Einfluss auf die Aufstellung und die inhaltliche Ausgestaltung von Bebauungsplänen. Dafür, dass auf die in Rede stehende Maßstabsregelung nicht verzichtet werden kann, spricht im Übrigen auch, dass in der BSS 2014 nunmehr auch ausdrücklich Regelungen enthalten sind, die die in der BSS 2012 noch vorhandenen Maßstabslücken schließen. Mithin hat der Verband offenkundig selbst die Notwendigkeit erkannt, Bestimmungen zu treffen für die Fälle, in denen sich die Vollgeschosszahl nicht aus Regelungen in Bebauungsplänen zur zulässigen Vollgeschosszahl, Baumassenzahl oder höchstzulässigen Gebäudehöhe ermitteln lassen und auch die Umgebungsbebauung keinen hinreichenden Schluss auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse zulässt.

Nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: 6 K 380/10) dürften auch die weiteren Vorgängersatzungen, die Beitragssatzung vom 26. September 2007 (BSS 2007) und die Beitragssatzung vom 7. Dezember 1992 unwirksam sein. Soweit es -abgesehen hiervon- die BSS 2007 betrifft, erweist sich diese nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens auch deshalb als voraussichtlich unwirksam, weil diese Satzung einen nur unvollständigen Beitragsmaßstab aufweist. In der BSS 2007 fehlt nicht nur eine (vollständige) Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in denen der Bebauungsplan die zulässige Vollgeschosszahl nicht selbst bestimmt und der Bebauungsplan auch keine Regelungen zu Baumassenzahlen oder zur höchstzulässigen Gebäudehöhe enthält. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur BSS 2012 Bezug genommen werden. Die Beitragssatzung vom 26. September 2007 sieht in ihrem Beitragsmaßstab zudem auch nur unvollständige Regelungen vor für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, -OVG 9 B 62.11-, juris), weil in § 4 Abs. 7 BSS 2007 lediglich eine Regelung für mit Garagen oder Stellplätze bebaubare Grundstücke und damit eine wohl unvollständige Regelung für minder bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteile vom 12. März 2014 -6 K 1115/12 und 6 K 122/13-, veröffentlicht in Juris) getroffen worden ist, mit der Folge, dass sich der Beitragsmaßstab wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit als unwirksam und damit die gesamte BSS 2007 als nichtig erweist. Demgegenüber erfasst § 4 Abs. 8 BSS 2014 nunmehr solche Grundstücke vollständig. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 BSS 2014 gilt bei Grundstücken, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss im Sinne des Absatzes 4 (Vollgeschosse sind hiernach oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter haben) zulässig oder tatsächlich vorhanden ist, ein Nutzungsfaktor von 1. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 8 Satz 2 BSS 2014 für tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte minder bebaute Grundstücke. Eine solche Regelung fehlt in der BSS 2007.

Ersetzt daher die BSS 2014 nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens lediglich früheres unwirksames Satzungsrecht, so ist daher auch die in § 15 Abs. 1 BSS 2014 angelegte Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung geklärt ist, dass das Rückwirkungsverbot, welches im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, zurück tritt, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, so wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 –, juris; BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 17.05.1990 - 2 A 500/88 -, NVwZ-RR 1991, 664, 665).

Findet nach alledem der angegriffene Schmutzwasserbeitrag in der BSS 2014 eine hinreichende Rechtsgrundlage, so bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die BSS 2014 erfasst von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich die hier streitgegenständliche Beitragserhebung, da sie -wie bereits ausgeführt- nach § 15 Abs. 1 BSS 2014 rückwirkend zum 18. Oktober 2012 und damit zeitlich vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 18. März 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 in Kraft getreten ist.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers schon vor dem In-Kraft-Treten der BSS 2014 die Anschlussmöglichkeit erhalten hat. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht nämlich vieles dafür, dass es einer (weitergehenden) Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich sein dürfte. Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruhte nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil sich die BSS 2014 keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst, auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.) und der Antragsgegner bei summarischer Prüfung vor Inkrafttreten der BSS 2014 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte -nach den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 20. Dezember 2011 (Az.: 6 K 380/10) sind die BSS 2007 und die Beitragssatzung vom 7. Dezember 1992 unwirksam gewesen- und die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte. Nach dieser KAG-Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der BSS 2014 (erst) am 18. Oktober 2012 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch – nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens – mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der BSS 2014 entstehen konnte. Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d. E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens im Jahre 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der 1. Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist. Dies ist in der obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 -OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.). Daher spricht - die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. zugrunde gelegt - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Beitragssatzung (erst) im Jahre 2012 entstanden ist.

Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 -6 K 1079/12- veröff. in juris).

Auch sonst dürfte die Beitragserhebung nach dem Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. Soweit der Antragsteller beim Antragsgegner eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt hat, so hindert dies die Beitragsfestsetzung von vornherein nicht, denn nach § 8 Abs. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Darauf, ob das Grundstück (schon) tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (noch) angeschlossen werden muss, kommt es nicht an. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zu Anschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Trinkwasserversorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Die satzungsmäßige Verpflichtung, sich an die Einrichtung anzuschließen, betrifft aber nicht die Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes, sondern die konkrete Ausgestaltung, wie die hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung durch die Gemeinde oder den an ihre Stelle getretenen Zweckverband technisch und wirtschaftlich wahrgenommen und erfüllt werden soll. Sie löst -bei Realisierung des Anschlusses- vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 – 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, juris)

Soweit der Antragsteller der Sache nach vorträgt, der von ihm zu leistende finanzielle Aufwand für den Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserkanalisation sei erheblich, da aufgrund des Gefälles eine Pumpe und ein Rührwerk eingebracht werden müssten, und dies stünde in keinem Verhältnis zu dem mit der Anschlussmöglichkeit vermittelten wirtschaftlichen Vorteil, vermag dies gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu begründen. Dieser Vortrag genügt nicht, um von der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung auszugehen. Der Antragsteller hat nichts (substantiiert) dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller insoweit zu tragenden, von ihm allerdings nicht näher veranschlagten Kosten - gemessen an dem Nutzen der zentralen Kanalisation für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung - unzumutbar hoch wären. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird etwa bei einem – wie hier jedenfalls auch – zu Wohnzwecken genutzten Grundstück das zumutbare Maß grundsätzlich nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks 25.000,- Euro nicht überschreiten (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. September 2009 -6 LK 127/09-; VG Köln, Urteil vom 23. September 2008 – 14 K 2393/06 – zitiert nach Juris; für die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2008 – 15 A 480/08 – zitiert nach Juris; ferner zur Höhe der Anschlusskosten im Zusammenhang mit einem Kostenerstattungsverlangen nach § 10 KAG Kluge in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, § 10 Rdnr. 99 ff.). Allein der Wunsch, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser in eine -noch zu errichtende- möglicherweise kostengünstigere biologische Kleinkläranlage einzuleiten und dort aufzubereiten, genügt daher nicht; dies gilt vorliegend in besonderem Maße, da der Antragsteller für die Errichtung der Kleinkläranlage auf seinem Grundstück ebenfalls nicht unerhebliche Kosten wird aufbringen müssen.

Ferner ergeben sich bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass Gegenstand der Veranlagung im Beitragsbescheid mehrere – nach Lage der Akten – selbständige Buchgrundstücke (vgl. zum Begriff des Buchgrundstücks: Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2011 – 6 L 56/11 -, S. 6 f. des E.A.) nämlich die jeweils unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen Flurstücke 1, 2, 3 und 4/1 sind.

Das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des Abgabenbescheides aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) und Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt zwar bei grundstücksbezogenen Anschlussbeiträgen grundsätzlich auch, dass erkennbar wird, für welches Grundstück die Gebühr erhoben wird. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO fordert insoweit bei mehreren Beitragsfällen bzw. bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück für jeden Beitragsfall eine gesonderte Festsetzung des Beitrages. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die genaue Abgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. Lediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Betrages, muss präzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrages erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die – selbst wenn sie mangelhaft ist – nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2002 – 15 B 475/02 -, zit. nach juris; Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 2728/04 -, zit. nach juris; Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 -, zit. nach juris; Beschluss vom 3. September 2008 – 15 E 1125/08 -, zit. nach juris). Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 9. 6. 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3. 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 28. 2. 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschl. vom 30. 6. 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urt. vom 24. 10. 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschl. vom 22. 2. 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22. 2. 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9. 2. 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).

Hiervon ausgehend dürfte nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht zweifelhaft sein, dass die Flurstücke 141, 142 und das als Wohngrundstück genutzte Flurstück 140 eine wirtschaftliche Einheit bilden vor dem Hintergrund, dass die Flurstücke mit 16 m² und 72 m² bereits von Ihrer Größe her für sich genommen baulich nicht nutzbar sind, diese wiederum aber die straßenrechtliche Erschließung der -von der Straße D. aus betrachtet- hinterliegenden Flurstücke und damit deren Bebaubarkeit bewirken. Auch dürfte einiges dafür sprechen, dass die Flurstücke 1 und 3/1 -mit den Flurstücken 2 und 3- im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit ein Grundstück bilden, da wohl Teile des auf dem Flurstück 1 errichteten Wohnhauses ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbildaufnahmen über die Flurstücksgrenze hinweg errichtet worden sind. Allerdings könnte zweifelhaft sein, ob das Flurstück 3/1 mit der vom Antragsgegner angenommenen Fläche im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB gelegen ist. Dies könnte sich bei dem in Rede stehenden und in Ortsrandlage gelegenen Grundstück als problematisch erweisen, sofern die -nach dem Vortrag des Antragstellers- leerstehende Werkstatt auf dem Flurstück 3/1 möglicherweise bereits dem Außenbereich zuzurechnen wäre, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn die Werkstatt etwa landwirtschaftlichen Zwecken gedient hat oder die Nutzung bereits über einen längeren Zeitraum aufgegeben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, indes nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen für den Innenbereich reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist.Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.2007 -4 B 39/07-, juris m.w.N.). Ob die in der gemeinschaftlichen Veranlagung und in der Begründung des Widerspruchsbescheides deutlich werdende Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bei diesen Grundstücken um eine wirtschaftliche Einheit handele, die mit einer Gesamtfläche von 2330 m² im Innenbereich der Stadt L. / Ortsteil K. gelegen sei, zutrifft, ist aber eine schwierige und – mit Blick auf die nach obigen Ausführungen maßgeblichen Vorgaben des Bauplanungsrechts - nur bei Kenntnis der genauen Verhältnisse vor Ort, der Baugenehmigungsunterlagen und gegebenenfalls der zeitlichen Dauer der Nutzungsaufgabe der Werkstatt, auch ob die Nutzungsaufgabe vollständig oder nur teilweise erfolgt ist, zu beantwortenden Rechtsfrage, die sich einer Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entzieht und einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ggf. nach Inaugenscheinnahme vorbehalten bleiben muss.

Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Gebührenbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, nicht erkennbar. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 -, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, Juris Rn. 8). Hierzu trägt der Antragsteller nichts vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.