Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 09.08.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 3 M 39.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 33 Abs 2 BeschV, § 33 Abs 1 Nr 2 BeschV, § 3 Abs 1 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - biete, ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblich ist nach Außerkrafttreten des § 11 BeschVerfV nunmehr die in der Sache gleichlautende (deshalb einen rechtlichen Hinweis des Senats nicht erfordernde), seit 1. Juli 2013 geltende Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (Art. 1. der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts vom 6. Juni 2013, BGBl I S. 1499) Hiernach darf Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendigende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Kläger aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) erfüllt.
Der von der Beschwerde eingeräumte Besuch des Klägers bei der Auslandsvertretung des behaupteten Herkunftsstaates Liberia reicht bei weitem nicht aus. Das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von ihm verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Dabei kann die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Kläger anwaltliche Hilfe zu finanzieren vermag, mangels Entscheidungserheblichkeit derzeit offen bleiben. Auch die von der Beschwerde verneinte gesonderte Ausbildung des Klägers ist für seine Vorsprache nicht erforderlich.
Soweit die Beschwerdebegründung (S. 2 unten) § 11 Satz 2 BeschVerfV - nunmehr § 33 Abs. 2 BeschV - anführt, stellt auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung wie bei § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG einen Versagungsgrund nach § 33 BeschV dar (vgl. zu § 11 BeschVerfV Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - OVG 3 B 3.11, juris Rn. 26 ff., unter Bezugnahme auf Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2010 - OVG 3 N 155.08 - und vom 24. November 2006 - OVG 3 N 212.06 -; OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, InfAuslR 2006, 222, 224 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. August 2010 - 8 PA 183/10 -, AuAS 2010, 230, und vom 8. April 2010 - 11 PA 85/10 -, juris, Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. April 2007 - 7 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, juris, Rn. 9).
Mangelnde Mitwirkung ist zum einen zwanglos unter den Wortlaut des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV zu subsumieren.
Zum anderen ist der Umstand, dass das Aufenthaltsgesetz dem Ausländer nach den obigen Ausführungen den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zuweist und ihn verpflichtet, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken, auch bei der Auslegung des § 33 BeschV zu berücksichtigen.
Zwar wird in § 25 Absatz 5 Satz 4 AufenthG darauf abgestellt, dass aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründe die (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist, während für § 33 BeschV maßgeblich ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Die fehlende Mitwirkung des Ausländers bei der Dokumentenbeschaffung hindert aber sowohl seine Ausreise als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Dass in § 33 Abs. 2 BeschfV als Regelbeispiele zwar die übrigen in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG aufgeführten Verhaltensweisen aufgeführt werden, nicht aber die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen, führt zu keinem dem Kläger günstigen Schluss, da es sich in § 33 Abs. 2 BeschV nur um Beispiele des Vertretenmüssens („insbesondere“) handelt und die Weigerung des Klägers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten darstellt als die in § 33 Abs. 2 BeschVerfV ausdrücklich genannten falschen Angaben oder die Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt die Erfüllung des negativen Tatbestandmerkmals des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dazu, dass der Beklagte aus Rechtsgründen kein Ermessen über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis mehr auszuüben hat.
Einer Befristung bedarf die Versagung der Beschäftigungserlaubnis nicht, da der Kläger es selbst in der Hand hat, durch gehörige Passbeschaffungsbemühungen den derzeit bestehenden Versagungsgrund zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).