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Steganlage; Rückbauanordnung; wasserrechtliche Genehmigung für Altsteganlage nicht auffindbar; Bestandsschutz zweifelhaft; Änderungen; Identität der neuen Steganlage nicht feststellbar; Biotopschutz


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 11.04.2018
Aktenzeichen OVG 11 N 104.15 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0411.11N104.15.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 87 Abs 6 WasG BB, § 32 Abs 1 Nr 1 NatSchG BB, BiotopV BB, § 4 LSG-VO Scharmützelsee, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Mai 2015 ergangene und ihr am 13. Oktober 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf § 87 Abs. 6 BbgWG gestützten Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2011, mit dem ihr unter Zwangsgeldandrohung der vollständige Rückbau des wasserseitig ihres Grundstücks (… am Scharmützelsee befindlichen Stegs mit vorn angebrachter Plattform innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft und entsprechende schriftliche Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Rückbau aufgegeben worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage durch das nach mündlicher Verhandlung am 13. Mai 2015 ergangene, ihr am 13. Oktober 2015 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen der auf § 87 Abs. 6 BbgWG gestützten Anordnung der vollständigen Beseitigung der genehmigungsbedürftigen Steganlage der Klägerin lägen vor, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass für diese „in ihrem jetzigen Bestand“ eine Genehmigung erteilt worden sei. Unstreitig sei eine solche nach dem 3. Oktober 1990 nicht erteilt worden. Entgegen der Annahme der Klägerin sei auch nicht von einem Bestandsschutz der Anlage aus einem aufrechterhaltenen vormaligen „Altrecht“ gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG auszugehen. Eine auch nach früherem Recht erforderliche behördliche Einzelfallentscheidung betreffend die Errichtung der streitbefangenen Steganlage in ihrem jetzigen Bestand aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 habe die Klägerin nicht nachweisen können.

Mit der Vorlage historischer Fotos einer Steganlage aus den 1930er Jahren und dem „Erfassungsblatt für wasserbauliche Anlagen“ mit der Nr. L 245 (Stand vom 06.04.02), wonach vom Reichswasserstraßenamt unter der Nr. 267 ein Steg erfasst und unter der Nr. 1152 ein Nutzungsvertrag für Dr. L... und C... registriert sei, sei die seinerzeitige Erteilung einer Genehmigung für die Steganlage nach dem Preußischen Wassergesetz (PrWG) nicht nachgewiesen.

Soweit die Klägerin sich auf eine Genehmigung der Wasserwirtschaftsdirektion vom 24. April 1959 zur Nr. W 82 für einen Steg und einen Bootsstand berufe, habe sie nicht nachweisen können, dass die streitbefangene Steganlage in ihrem aktuellen Bestand Gegenstand dieser Genehmigung gewesen sei.

Letztlich habe die Frage, welcher der verschiedenen, als möglich in Betracht gezogenen Geschehensabläufe tatsächlich eingetreten sei, trotz entsprechender Ermittlungsbemühungen der Verfahrensbeteiligten mangels Vorliegens des Genehmigungsbescheides vom 24. April 1959 und fehlender Beschreibungen und Zeichnungen der Steganlage nicht geklärt werden können. Die Genehmigung als solche oder Unterlagen, die den konkreten Inhalt dieser Genehmigungen nachvollziehbar gemacht hätten, hätten weder von der Klägerin vorgelegt noch vom Beklagten ermittelt werden können. Die Nichterweislichkeit der Erteilung einer Genehmigung der streitbefangenen Steganlage in ihrem aktuellen Bestand gehe zu Lasten der Klägerin. Gründe für eine Beweislastumkehr seien nicht ersichtlich.

Bei dieser Sachlage habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere sei die Rückbauanordnung nicht unverhältnismäßig, denn es spreche nichts dafür, dass der Klägerin ein Anspruch auf Genehmigung der Steganlage zustehe. Deren Beibehaltung verstoße gegen § 4 Abs. 2 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Scharmützelsee (LSG-VO), da hierdurch die Schließung der Lücke im Röhrichtbestand verhindert werde, und mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung der Steganlage als Bootsliegestelle auch gegen § 4 Abs. 1 LSG-VO. Ein Befreiungsanspruch nach § 7 LSG-VO bestehe nicht. Zudem verstoße die Beibehaltung der Steganlage auch gegen die Biotopschutzschutzverordnung vom 7. August 2006, ohne dass der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung oder eine Ausnahme zustehe. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei ein Genehmigungsanspruch nicht abzuleiten.

II.

Der fristgemäß erhobene und auch rechtzeitig begründete Zulassungsantrag hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 9. Dezember 2015 bzw. den Ausführungen im Schriftsatz vom 14. September 2016, soweit sie das rechtzeitige Vorbringen lediglich konkretisieren oder vertiefen, keinen Erfolg.

1. Die Begründung rechtfertigt die von der Klägerin unter I. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht auszugehen.

Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin unter Ziff. I.1. bis I.3 der Zulassungsbegründung, mit dem sie die im Wege der freien Beweiswürdigung gem. § 108 Abs. 1 VwGO gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass die Klägerin keine behördliche Genehmigung betreffend die Errichtung der streitbefangenen Steganlage in ihrem jetzigen Bestand aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 habe nachweisen können.

Die Klägerin macht unter Ziffer I.1. zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Stegerfassungsblatts L 245, nach dem am 24. April 1959 eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, die beim Reichswasserstraßenamt unter der laufenden Nr. 267 und der Nutzungsnummer 1152 für die Eltern der Voreigentümerin der Klägerin geführt worden sei, zu gering eingeschätzt und die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde außer Acht gelassen. Jedenfalls spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Behörden in dem jahrzehntelangen Zeitraum seit 1959 längst wegen der Illegalität der Steganlage eingeschritten wären, wenn es hierzu tatsächlich Anlass gegeben hätte. Für Einschränkungen der Genehmigung betreffend die Maße der Steganlage und die Frage der Personenbezogenheit der Genehmigung trage entgegen verwaltungsgerichtlicher Annahme der Beklagte die Beweislast.

Dieses Vorbringen vermag die ausdrücklich in Ansehung des Erfassungsblatts für wasserbehördliche Anlagen L 245 (Stand vom 06.04.02) getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die streitbefangene Steganlage „in ihrem aktuellen Bestand“ Gegenstand der Genehmigung vom 24. April 1959 gewesen sei (UA S. 19 Abs. 2 und 3), schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil das fristgemäß übersandte Zulassungsvorbringen keine konkrete Darlegungen dazu erkennen lässt, welche Angaben des Stegerfassungsblatts mit diesen Ausführungen inwiefern „zu gering eingeschätzt“ worden seien oder welche Umstände durch das Stegerfassungsblatt zusätzlich belegt würden, im Urteil jedoch nicht berücksichtigt seien bzw. weshalb dem Stegerfassungsblatt trotz Unauffindbarkeit der Genehmigung selbst und fehlender Kenntnis ihres genauen Inhalts, d.h. einer Beschreibung oder gar Zeichnung der Steganlage, eine weitergehende Beweiskraft zukomme. Soweit die Klägerin mit späterem, nach Ablauf der Begründungsfrist übersandten Schriftsatz meint, dass nicht nur der Bestand der Genehmigung Nr. W 87 vom 24. April 1959, sondern auch deren Inhalt und Umfang durch das Erfassungsblatt vom 6. April 2002 hinreichend konkret nachgewiesen sei, da es konkrete Angaben zur Form und Größe des genehmigten Stegs enthalte, verkennt sie, dass in diesem Erfassungsblatt zwischen der genehmigten Form und Größe und dem ebenfalls mit Form und Größe angegebenen „Ist-Zustand“ unterschieden wird und im konkreten Fall lediglich der „Ist-Zustand“ mit der Form „4a“ und der Größe „7,85 x 1; PF 4,25 x 2“ angegeben wurde. Angaben zu Form und Größe der genehmigten Anlage enthält das Erfassungsblatt nicht.

Das Vorbringen, zugunsten der Klägerin spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Behörden in dem jahrzehntelangen Zeitraum seit 1959 voraussichtlich bereits längst wegen Illegalität der Steganlage eingeschritten wären, wenn es hierzu tatsächlich Anlass gegeben hätte, verfehlt schon die dargelegte tragende Begründung des angegriffenen Urteils. Von einer seit 1959 bestehenden Illegalität der Steganlage geht dieses keineswegs aus, legt es doch seiner Prüfung die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung am 24. April 1959 zugrunde, vermag jedoch nicht festzustellen, dass damit die Steganlage in ihrem aktuellen Bestand genehmigt worden sei. Im Übrigen fehlt es für die Annahme eines entsprechenden Anscheinsbeweises aber auch an der Darlegung eines typischen Geschehensablaufs, der die Grundlage eines allgemeingültigen Erfahrungssatzes bilden könnte.

Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich auch eine Verkennung der Beweislast durch das Verwaltungsgericht. Soweit geltend gemacht wird, für „Einschränkungen“ der - unstreitig erteilten - Genehmigung vom 24. April 1959 trage der Beklagte die Beweislast, da sich hieraus die Beseitigungsverfügung rechtfertige, geht das schon deshalb fehl, weil das angegriffene Urteil maßgeblich darauf gestützt ist, dass mangels Kenntnis der Genehmigung vom 24. April 1959 als solcher oder von Unterlagen, die deren konkreten Inhalt nachvollziehbar machten, die Identität der seinerzeit genehmigten Steganlage mit der streitgegenständlichen nicht habe festgestellt werden können. Darauf, ob andernfalls Einschränkungen „der Maße der Steganlage“, vorgenommene Instandhaltungsmaßnahmen oder eine etwaige personenbezogene Geltung der 1959 der Mutter der Voreigentümerin erteilten Genehmigung einem aus dieser abzuleitenden Bestandsschutz des vorhandenen Stegs entgegengestanden hätten (dazu auch Ziff. I.2, I.3 der Zulassungsbegründung), kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils kann auch nicht erfolgreich mit dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer I.4. in Zweifel gezogen werden, dass die Beseitigungsanordnung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil die streitgegenständliche Steganlage entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme materiell genehmigungsfähig sei bzw. gemäß § 87 Abs. 3 BbgWG ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für diese mangels entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften und einer fehlenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bestehe.

Soweit unter Ziffer I.4.1 und I.4.2 der Zulassungsbegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Verbotstatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LSG-VO und in Ziffer I.4.3 der Zulassungsbegründung der im angegriffenen Urteil angenommene Verstoß gegen § 4 Abs. 2 und 3 i. V.m. § 3 LSG-VO angegriffen werden, kann das die Ergebnisrichtigkeit des Urteils schon deshalb nicht in Frage stellen, weil dieses selbstständig tragend damit begründet worden ist, „zudem“ stelle die Beibehaltung der Steganlage einen Verstoß gegen den gesetzlichen Biotopschutz dar, ohne dass diese Feststellung aus den nachfolgenden Gründen mit Erfolg angegriffen wird.

Insoweit führt das Urteil (UA Seite 28 f.) aus, bei dem Schilfgürtel im verfahrensgegenständlichen Bereich handele es sich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG i.V.m. Ziffer 1.2 Biotopschutzverordnung vom 7. August 2006 (BiotopSchV), die gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchAG weiter gültig sei, gesetzlich geschütztes Biotop. Maßnahmen, die zu dessen Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führten, seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gemäß § 32 Abs. 1 BbgNatSchG unzulässig und gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG verboten. Das Gericht habe auch mit Blick auf die in den Akten befindlichen Fotos im Verwaltungsvorgang und eine Luftbildaufnahme aus dem Jahre 2009 keinen Zweifel, dass sich die streitbefangene Steganlage inmitten eines gemäß Ziffer 1.2 Punkt 5 BiotopSchV geschützten Röhrichtbestands befinde, dass diese die komplette Schließung des dortigen Schilfgürtels verhindere und dass die diesbezügliche Beeinträchtigung als erheblich und nachhaltig zu bewerten sei. Damit beeinträchtige sie den Lebensraum für wichtige Arten und störe als naturfremde Anlage zugleich das Landschaftsbild des naturnahen Sees. Hierbei sei auch die von dem Steg ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung lägen nicht vor.

Soweit die Zulassungsbegründung dem unter Ziffer I.4.4.1 entgegenhält, mit Blick auf die erste Alternative „Zerstörung“ sei eine tatbestandsharmonische Auslegung innerhalb des § 32 BbgNatSchG geboten, die Begriffe „erheblich“ und „nachhaltig“ müssten grundsätzlich eng ausgelegt werden, da die Rechtsfolge im Falle einer Zerstörung des Gesamtbiotops und im Falle der Beeinträchtigung dieselbe sei, die Beeinträchtigung müsse sich in ihrer Dauer und Schwere einer Zerstörung des Biotops annähern, wovon vorliegend keine Rede sein könne, genügt dies den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Die Klägerin legt schon nicht dar, wie diese Begriffe nach ihrer Auffassung zu verstehen sein sollten. Vor allem fehlt es aber an der Darlegung, dass und ggf. inwiefern die nach ihrer Auffassung gebotene tatbestandsharmonische Auslegung für die Entscheidung relevant wäre, weil das Verwaltungsgericht von einem anderen Ansatz ausgehend eine derartige Beeinträchtigung zu Unrecht bejaht hätte. Das gilt auch dann, wenn in diesem Zusammenhang die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II.4.4.2 und II.4.4.3 ergänzend berücksichtigt würden.

Mit der Zulassungsbegründung unter Ziffer I.4.4.2 wird weiter ausgeführt, dass die „Nachhaltigkeit“ der Beeinträchtigung des Biotops im Urteil nur in einem Nebensatz behauptet und unzureichend begründet werde, hier aber auch nicht vorliege. Dieser Begriff beinhalte nach der Kommentierung zu § 23 BNatSchG neben dem Intensitätsmoment auch ein Zeitmoment. Daran fehle es vorliegend, weil die Steganlage nur privat und als Zugangsmöglichkeit zum Gewässer voraussichtlich nur an wenigen Tagen im Jahr genutzt werden solle. Insofern fehlten sowohl das Intensitäts- als auch das Zeitmoment für die Nutzung der Steganlage.

Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Merkmale des Begriffs „nachhaltig“, der in § 23 Abs. 2 BNatSchG 2010 (nur) zur Konkretisierung einer - im dortigen Verbotskatalog neben die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung gestellten - beachtlichen „Störung“ von Natur und Landschaft innerhalb eines Naturschutzgebietes verwendet wird, überhaupt zur Konkretisierung des in § 32 BbgNatSchG a.F. für die Kennzeichnung einer - dort neben die Tatbestände der Zerstörung und der „erheblichen“ Beeinträchtigung gestellten - „nachhaltigen“ Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops herangezogen werden können. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen näher und auch nachvollziehbar begründet, dass die Existenz des Steges den dortigen Schilfgürtel erheblich und nachhaltig beeinträchtige, weil dieser die Schließung des Schilfgürtels verhindere und dadurch die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten, dem der gesetzliche Biotopschutz diene, störe und zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees beeinträchtige. Auf den angeblich geringen Umfang der Stegnutzung durch die Klägerin kommt es nach diesen - nicht zu beanstandenden - Ausführungen nicht entscheidend an.

Soweit die Klägerin unter Ziffer I.4.4.3 die verwaltungsgerichtliche Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Schilfgürtels durch die Steganlage zunächst mit dem Vorbringen in Zweifel zu ziehen sucht, dieses habe darauf abgestellt, die Anlage stelle keinen Einzelfall dar, tatsächlich sei jedoch allein auf den streitgegenständlichen Steg abzustellen, Auswirkungen anderer Anlagen müssten sie sich nicht zurechnen lassen, kann diese Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus der insoweit - ohne nähere Darlegung der vorliegend maßgeblichen Bedeutung - in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Berlin (vom 31. Juli 1991 - 1 B 63.89 -, juris) ergibt sich für den hier in Rede stehenden Fall schon deshalb nichts, weil ihm ein anderer Sachverhalt (Widerruf einer wasserrechtlichen Genehmigung) zugrunde lag, der auf Grundlage anderer als der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass auch die von dem Steg der Klägerin ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen sei, weil dieser keinen Einzelfall darstelle, sondern am Scharmützelsee Hunderte von Steganlagen vorhanden seien, die den Schilfgürtel immer wieder zerschnitten. Damit hat es der Klägerin aber keineswegs Auswirkungen anderer Anlagen zugerechnet, sondern nur begründet, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung an sie auch wegen der Präzedenzwirkung für weitere Fälle nicht in Betracht komme. Dies ist indes nicht zu beanstanden, weil der besondere gesetzliche Schutz von Biotopen auch und gerade deshalb als erforderlich angesehen wurde, weil „für das Verschwinden und den Rückgang der Arten und Biotope häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich“ ist (so zu § 30 BNatSchG: BR-Drucks. 278/09, S. 196 f.).

Ohne Erfolg bleibt auch der anschließende weitere Vorhalt der Klägerin, es dürfe nicht auf einen (irrealen) Idealzustand abgestellt werden, vielmehr sei der Status quo heranzuziehen, hinsichtlich dessen die Vorprägung durch Stege in der Nachbarschaft mit Auswirkungen für die Schutzwürdigkeit des Biotops und der Landschaft zu berücksichtigen sei. Dass das Urteil in seiner Würdigung den aktuellen Zustand vor Ort außer Acht lässt, legt die Klägerin vorliegend schon nicht - wie erforderlich - begründet dar. Im Übrigen stellt das die Schutzwürdigkeit des Schilfgürtels in diesem Bereich des Scharmützelsees aber auch nicht in Frage, zumal das Verwaltungsgericht ausführt (UA Seite 31), der Beklagte darauf verwiesen, dass hinsichtlich der zahlreichen Steganlagen im Geltungsbereich der LSG-VO nur ein sukzessives Abarbeiten möglich sei, und das Gericht keine Anhaltspunkte dafür habe, das sei unzutreffend.

Soweit ferner gerügt wird, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, der Schilfgürtel im Bereich der klägerischen Steganlage werde sich wieder komplett schließen, ohne diese Hypothese zu begründen, insofern handele es sich um eine reine Mutmaßung, zudem existiere eine Rechtsvorschrift mit dem Ziel der Erweiterung des Schilfgürtels nicht, geschützt sei nur der „Status quo des Biotops“, die Schaffung weiterer Biotopflächen sei nicht zulässig, rechtfertigt auch das nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung. Denn die in der Streitakte enthaltenen Fotos vom Ortstermin am 14. November 2014 und die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten eingereichten Fotos vom Mai 2015 (GA Bl. 95 ff. und 127) lassen beidseitig des streitgegenständlichen Stegs einen ausgeprägten Schilfgürtel erkennen, dessen Schließung im Falle des Rückbaus der Steganlage auf der Hand liegt. Zudem gehört es gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BbgNatSchG a.F. (ähnlich nunmehr der allgemeine Grundsatz in § 1 Abs. 1 BNatSchG, vgl. auch § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG: Schaffung renaturierter Uferstrecken) durchaus zu den vom Gesetzgeber formulierten Zielen des Naturschutzgesetzes, - u.a. - Biotope auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche nicht nur zu schützen und zu pflegen, sondern sie darüber hinaus „zu entwickeln oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen“.

Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Schilfgürtels kann auch nicht mit der Rüge in Frage gestellt werden, das Verwaltungsgericht habe die „wichtige(n) Arten“, deren Lebensraum der wiederherzustellende Röhricht sei, bzw. später die „Artenvielfalt“, für deren Entwicklung naturnahe Uferbereiche unverzichtbar seien, nicht konkret benannt und sei damit seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn dieses hat (UA Seite 29 unten) ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Tauglichkeit des Schilfgürtels auch im Bereich um die Steganlage „als Brut- und Rastplatz für Vögel“ durch dessen Nutzung nachhaltig beeinträchtigt werde. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit des „Lebensraums“ Röhricht für die darauf angewiesenen Tier- und insbesondere auch Vogelarten (vgl. die Auflistung in Ziffer 1.2 der BiotopschutzVO) ist fachwissenschaftlich unstreitig und hängt auch nicht davon ab, ob es sich bei den auf diesen Lebensraum angewiesenen Vögeln um ausgewählte, besonders „wichtige“ Arten handelt.

Dass es für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Lebensraums maßgeblich auf die Bauart der Steganlage bzw. deren Materialien ankomme - so die Klägerin weiter -, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die langjährige Nutzung der Steganlage, der Zustand des Schilfgürtels in unmittelbarer Nähe und die Ausdehnung des Schilfgürtels am Scharmützelsee stellen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops in diesem Bereich nicht durchgreifend in Frage. Die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, es fehlten wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Nutzung privater Steganlagen sich negativ auf Flora und Fauna eines „in der Nähe“ befindlichen Schilfgürtels auswirkten, begründet als solche ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung.

2. Auch die seitens der Klägerin unter Ziffer II. geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht begründet dargelegt.

Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Besondere Schwie-rigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats v. 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris Rn 40). So liegt es hier.

Soweit geltend gemacht wird, „Die Rechtsfragen, die sich nach Kenntnis der Entscheidungsgründe zur Beweislast bei Nichtauffinden eines Dokuments einer aber unstreitig gegebenen Genehmigung stellen, führen zugleich zu der Wertung, dass die Rechtssache die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist und von besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geprägt ist“, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen mangels Substantiierung schon die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt, denn entscheidungserhebliche, im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres klärungsfähige rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus der nachfolgenden unsubstantiierten Behauptung, „Gleiches gilt für die Beurteilung des Bestandschutzes für Steganlagen“ sowie die anschließende Begründung, zur tatsächlichen Schwierigkeit trage hier bei, dass die im Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse zwischen den Beteiligten divergierten und dass sich das Verwaltungsgericht auf interpretationsfähige alte Lichtbilder stütze.

Auch soweit pauschal auf eine uneinheitliche Handhabung der Verwaltungspraxis des Beklagten in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und hinsichtlich einer nicht gleichförmig erscheinenden Ermessenspraxis sowie auf „die vorstehenden Ausführungen“ zur Begründung des Zulassungsgrunds gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Beurteilung „des Genehmigungsinhalts, des Bestandsschutzes, aber auch bei der Frage nach dem Anspruch auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung“ verwiesen wird, werden keine besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Für die beispielhaft angeführte, als klärungsbedürftig bezeichnete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Schilfgürtel im Bereich der streitgegenständlichen Steganlage nach deren Beseitigung alsbald schließen wird, gilt nichts anderes, denn die Richtigkeit dieser Annahme liegt – wie bereits oben unter 1. ausgeführt - angesichts des aus den Fotos in der Streitakte ersichtlichen ausgeprägten beidseitigen Schilfgürtels um die Steganlage auf der Hand und bedarf deshalb keiner weiteren Überprüfung in einem Berufungsverfahren.

Soweit die Klägerin auf vorstehend, d.h. im Rahmen der Zulassungsbegründung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geschilderte „wasser- und naturschutzrechtliche Auslegungsprobleme“ verweist, werden nach den diesbezüglichen obigen Ausführungen ebenfalls keine die Ergebnisrichtigkeit des Urteils durchgreifend in Frage stellende besonderen Schwierigkeiten aufgezeigt. Der anschließende Verweis der Zulassungsbegründung auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3. Schließlich besteht auch die im Rahmen der Zulassungsbegründung unter Ziffer III. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend.

Die Frage, wie die Beweislastentscheidung zu treffen ist, wenn eine Genehmigung unstreitig erteilt wurde, deren Inhalt jedoch nicht bekannt ist, zeigt keine über den Einzelfall hinausgehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche und dieser bedürfenden Rechtsfrage auf. Im Grundsatz obliegt dem Beweispflichtigen nicht nur der Beweis, dass überhaupt eine Genehmigung erteilt wurde, sondern, soweit es darauf ankommt - wie hier - auch der Beweis, dass die Genehmigung den behaupteten, ihm günstigen Inhalt hatte.

Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen zu § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO sind, wie oben dargelegt, mit Blick auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen die weiterhin gültige Biotopschutzverordnung vom 7. August 2006 nicht entscheidungserheblich.

Mit der weiterhin benannten Frage, ob das Merkmal „nachhaltig“ in § 32 BbgNatSchG auch bei privaten, nur gelegentlichen Nutzern einer schmalen, hölzernen Steganlage erfüllt sein kann, wirft die Zulassungsbegründung keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr vom Einzelfall ab und ist im angegriffenen Urteil aus den o.g. Gründen zutreffend bejaht worden.

Nichts anderes gilt auch für die weitere Frage, ob das Merkmal „erheblich“ in § 32 BbgNatSchG auch im Falle einer geringfügigen privaten Nutzung einer hölzernen Steganlage erfüllt sein kann und ob hierbei auch auf sonstige Anlagen in der Nachbarschaft verwiesen werden kann. Auch insoweit kann auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden.

Soweit die Klägerin schließlich auf die „zahlreichen Parallelfälle in Berlin und Brandenburg“ verweisen, allein am Scharmützelsee existierten Hunderte von Steganlagen, so dass der vorliegende Sachverhalt fallübergreifende Bedeutung für beide Bundesländer habe, es im Senat zudem weitere (parallel) gelagerte Berufungszulassungsverfahren gebe und Interesse an einem rechtseinheitlichen Verfahren bei den Wasser- und Naturschutzbehörden beider Länder bestehe, wird schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).