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Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Gewährung von Altersteilzeit


Metadaten

Gericht VG Cottbus 5. Kammer Entscheidungsdatum 11.03.2010
Aktenzeichen 5 K 638/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 133 Abs 1 BG BB, § 39 Abs 7 BG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Altersteilzeitbeschäftigung.

Der am ... 1954 geborene Kläger, der als beamteter Lehrer für die Fächer Sport und Deutsch im Schuldienst des Beklagten steht, beantragte mit Schreiben vom 12. Dezember 2006, das am selben Tag beim Staatlichen Schulamt Wünsdorf einging, die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 39 Abs. 7 LBG, "um gegebenenfalls die vereinbarte Stichtagsregelung 31.12.2006 für einen Vertrauensschutz nach RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu erfüllen." Er stelle den Antrag ungeachtet der Landesregelungen, wie sie im Rundschreiben 02/2006 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport erlassen worden seien. Die Altersteilzeit werde im Blockmodell für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2019 beantragt.

Das C. lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. April 2007 ab. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport habe mit Schreiben vom 30. November 2005 mitgeteilt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Personalkostenausgleichsfonds zur Finanzierung weiterer Personalabbaumaßnahmen ausgeschöpft seien und somit keine weiteren Personalabbaumaßnahmen vertraglich gebunden werden dürften. Altersteilzeitmaßnahmen seien nur noch zu genehmigen, soweit ein Wiederbesetzer gemeldet werden könne. Da zum Beginn der Freistellungsphase eine Wiederbesetzung nur mit zusätzlichen Belastungen des Haushalts möglich sei, die Aufstockungsbeträge voll vom Land getragen würden und eine Erstattung durch Dritte entfalle, habe der Antrag abgelehnt werden müssen. Mit Rundschreiben 02/06 sei die künftige Verfahrensweise mit sozialverträglichen Personalabbaumaßnahmen durch das Ministerium geregelt worden. Demnach sei die Genehmigung von Altersteilzeitmaßnahmen möglich. Jedoch dürfe das Altersteilzeitverhältnis nicht später als am 31. Juli 2013 enden. Nach § 39 Abs. 7 LBG könne Beamten auf entsprechenden Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken müsse, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit bewilligt werden. Für Beamte sei nach § 110 Abs. 1 LBG das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Jedoch könne ein Beamter nach § 111 Abs. 4 Nr. 2 LBG auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger vollende erst im April 2017 das 63. Lebensjahr. Somit erfülle er erst zum 1. August 2017 die Voraussetzungen auf vorgezogenen Ruhestand. Daher sei nach dem Rundschreiben 02/06 eine Genehmigung nicht möglich.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 8. Mai 2007 gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch. Die Entscheidung stelle eine Pauschalablehnung ohne Prüfung von Möglichkeiten für Einzelfälle und entsprechende Auswahlkriterien dar. In den Schulamtsbereichen B-Stadt und Frankfurt (Oder) würden Anträge auf Altersteilzeit noch genehmigt, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell spätestens am 1. August 2009 und die Freizeitphase spätestens am 1. Februar 2011 beginne oder die kontinuierliche Altersteilzeit spätestens am 1. August 2009 beginne und spätestens am 31. Juli 2015 ende. Die Festlegungen im Rundschreiben 02/06 führten zu einer Ungleichbehandlung.

Das C. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 als unbegründet zurück. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Fehlen von Haushaltsmitteln, mit denen im Bescheid vom 16. April 2007 die entgegenstehenden dringenden dienstlichen Belange begründet worden seien, tatsächlich einen dringenden dienstlichen Belang darstelle; das Bundesverwaltungsgericht habe dies zumindest für möglich gehalten. Auch wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegen stünden, bestehe bei Beamten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs. 7 LBG kein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit. Vielmehr bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag. Jedenfalls bei der demnach erforderlichen Ermessensausübung könne der Dienstherr auch die mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundene finanzielle Belastung künftiger Haushalte und die allgemeine Haushaltslage des Landes in seine Entscheidung einbeziehen. Die Altersteilzeit stelle durch die Besoldungs- und Versorgungsvergünstigungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für den Dienstherrn dar. Sie sei in der Regel nur dann kostenneutral, wenn sie als Instrument des Personalabbaus eingesetzt werde und die entsprechenden Stellen nach Beendigung der Altersteilzeit nicht wieder besetzt würden. Solche Stellenstilllegungen schieden allerdings für die Zeiträume nach dem 31. Juli 2013 im Schulamtsbereich Wünsdorf voraussichtlich aus. Denn auf der Grundlage des Schulressourcenkonzepts und der damit verbundenen Maßnahmen zum sozialverträglichen Personalabbau lasse sich ab diesem Zeitpunkt statt eines Personalüberhangs ein Bedarf an Lehrkräften prognostizieren. Folglich würde eine Stilllegung von Stellen fortan zwangsläufig zu einer Einschränkung der Unterrichtsversorgung führen und komme deshalb zur Finanzierung von Altersteilzeit nicht mehr in Betracht. Stattdessen müssten die aufgrund von Altersteilzeit ausscheidenden Lehrkräfte unmittelbar mit Beginn der Freistellungsphase durch Neueinstellungen ersetzt werden. Hierfür fehle es an Haushaltsmitteln. Die zur Finanzierung von Altersteilzeit angedachten Mittel aus dem Personalkostenausgleichsfonds seien bereits ausgeschöpft. Weitere finanzielle Mittel stünden angesichts der schlechten Haushaltslage des Landes nicht zur Verfügung. Eine unveränderte Weiterführung der Altersteilzeit ließe sich allenfalls durch eine weitere Verschuldung bewerkstelligen. Dies sei aber im Hinblick auf den langfristig angestrebten Haushaltsausgleich und mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments abzulehnen. Dieses fiskalische Interesse überwiege das private Interesse des einzelnen Beamten an einem gleitenden und vor allem finanziell attraktiven Übergang in den Ruhestand. Daher könne Altersteilzeit mit Beginn nach dem 1. Februar 2006 nur genehmigt werden, wenn sie spätestens am 31. Juli 2013 ende. Diese Voraussetzung sei im Fall des Klägers nicht erfüllt. Dem Ministerium sei es auch nicht verwehrt, seine Ermessensausübung mittels eines Stichtags zu generalisieren. Denn nach ständiger Rechtsprechung sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine oberste Landesbehörde für den ihr unterstehenden Bereich ermessensleitende Richtlinien erlasse. Der Fall des Klägers weise auch keine wesentlichen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise vom ermessenslenkenden Stichtag 31. Juli 2013 abzuweichen. Mit Blick auf die gerügte Ungleichbehandlung mit Lehrkräften aus den Schulamtsbereichen B-Stadt und Frankfurt (Oder) treffe es zwar zu, dass eine Behörde grundsätzlich auch im Ermessensbereich an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Dies bedeute aber nur, dass nicht willkürlich Gleiches ungleich behandelt werden dürfe, nicht dagegen dass Differenzierungen aus sachlichen Gründen unzulässig wären. Einen solchen sachlichen Grund stelle der besondere Personalüberschuss in den beiden Schulamtsbereichen dar, der bis zum 31. Juli 2013 voraussichtlich noch nicht vollständig abgebaut werden könne. Im Übrigen gebe es auch für die beiden Schulämter gemäß dem Rundschreiben 02/06 eine Stichtagsregelung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2007 zugestellt.

Der Kläger hat am 13. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte das nach § 39 Abs. 7 LBG eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Er habe seiner Entscheidung völlig sachfremde Ermessenserwägungen zugrunde gelegt. Dienstliche Belange seien nur solche, die unmittelbar mit der Organisation des Dienstes im Zusammenhang stünden. Eine angespannte Haushaltslage könne hingegen keinen dringenden dienstlichen Belang darstellen. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte, da die Bestimmung des § 39 Abs. 7 LBG zu einem Zeitpunkt eingeführt worden sei, in dem bereits bekannt gewesen sei, dass im Land Brandenburg eine angespannte Haushaltslage herrsche. Die Altersteilzeit sei auch kein Instrument des sozialverträglichen Personalabbaus, wie sich schon aus der Stellung der Bestimmung in den Regelungen zum Pflichtenkreis des Beamten ergebe. Somit seien auch die Erwägungen zur Ablehnung aufgrund des angeblich 2013 abgeschlossenen Personalabbaus sachfremd. Die Ablehnung verstoße auch mit Blick auf die Bewilligung von Altersteilzeit in anderen Schulamtsbezirken gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 2006 auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I bis III) Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung über seinen Antrag vom 12. Dezember 2006. Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Es kann vorliegend offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: VG Minden, Urt. v. 10. September 2008 - 10 K 202/08 -, juris; VG München, Urt. v. 5. Oktober 2004 - M 5 K 03.3057 -, juris) wie zum beantragten Beginn der Altersteilzeit (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20. September 2006 - 5 LA 62/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29. Juli 2008 - 4 S 988/07 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8. April 2005 - 10 A 11479/04 -, juris) geltenden "Übergangsregelung zur Altersteilzeit" in § 133 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung des am 9. April 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) scheitert, insbesondere ob ihm ein dringender dienstlicher Belang entgegen steht.

Der Beklagte hat den Antrag jedenfalls in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt, so dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch Erfüllung erloschen ist.

Ohne Auswirkung ist insoweit, dass zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung am 14. Mai 2007 die vorgenannte Bestimmung noch nicht in Kraft getreten war. Denn eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. Seinerzeit galt § 39 Abs. 7 LBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214), der einen im Wesentlichen gleichen Wortlaut hatte.

Der Beklagte hat sich in seiner Ermessensentscheidung der Sache nach durch ermessensbindende Richtlinien in Form des Rundschreibens 2/06 vom 26. Januar 2006 "Bearbeitung von Anträgen auf Altersteilzeit, Zahlung des Ausgleichs der Rentenminderung und Zahlung einer Abfindung" (ABl. MBJS S. 135) gebunden gesehen, von der mangels Besonderheiten des konkreten Einzelfalles eine Abweichung nicht eröffnet war. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die oberste Landesbehörde, in deren Bereich das Ermessen auszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382). Davon hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit dem angeführten Rundschreiben Gebrauch gemacht. Nach Nr. 1.1 des Rundschreibens 2/06 darf Altersteilzeitarbeit mit Beginn nach dem 1. Februar 2006 nur genehmigt werden, wenn sie spätestens am 31. Juli 2013 endet; dieses Enddatum greift auch Nr. 1.3 nochmals auf. Diese Anforderungen erfüllt der - insoweit bindende (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2010, BBG alt § 72b Rn. 10) - Antrag des Klägers nicht, da die Altersteilzeit danach erst 2019 mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren enden soll.

Die Vorgaben des Rundschreibens mit der zeitlichen Begrenzung der Bewilligung von Altersteilzeit begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Sie beruhen nach dem Vortrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren auf sachlichen Erwägungen. Sie erweisen sich auch sonst als ermessensgerecht.

Insbesondere ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass diese Erwägungen maßgeblich durch die haushaltsrechtlichen Auswirkungen einer Altersteilzeit bestimmt werden. Eine Beschränkung der vom Dienstherrn in seine Ermessenserwägung einzustellenden Erwägungen auf die vom Kläger angeführten "unmittelbar mit der Organisation des Dienstes im Zusammenhang" stehenden Belange lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zwecken entnehmen. Vielmehr steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu, innerhalb dessen neben organisatorischen Gründen auch konkrete dienstliche Belange im Einzelfall (die nicht schon im Sinne des § 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LBG dringend sind) und personalwirtschaftliche Erfordernisse sowie auch Gesichtspunkte der derzeitigen und künftigen Gesamtbelastung durch die mit der Altersteilzeit verbundenen Besoldungs- und Versorgungsvergünstigungen und deren Rückwirkungen auf die Aufgabenerfüllung Berücksichtigung finden können (vgl. VG Mainz, Urt. v. 21. Februar 2007 - 7 K 737/06.MZ -, juris; Plog/Wiedow, BBG, BBG alt § 72b Rn. 19). Es ist namentlich zum letztgenannten Aspekt anerkannt, dass der Dienstherr, selbst wenn die gegebenen fiskalischen Umstände noch keinen dringenden dienstlichen Belang begründen würden, nicht gehindert ist, die Bewilligung von Altersteilzeit infolge dieser Umstände zumindest im Ermessensweg erheblich zu begrenzen. Es wäre kaum nachzuvollziehen, wenn finanzielle Erwägungen mit der Qualität eines dringenden dienstlichen Belangs die Bewilligung von Altersteilzeit gegebenenfalls schlechthin auszuschließen vermöchten, ohne ein solches besonderes Gewicht dieses Belangs aber nicht einmal geeignet wären, das Ermessen im Sinn einer beschränkenden Praxis zu beeinflussen (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 5. November 2007 - 15 B 06.2141 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. März 2009 - 4 S 104/09 -, juris).

Die vom Beklagten zur Begründung der fiskalischen Belange angeführten Gesichtspunkte unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken, so dass nicht festzustellen ist, dass der Beklagte insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist; das pauschale Bestreiten des Klägers gibt keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. Dass mit der Gewährung von Altersteilzeit erhebliche - auch langfristige - finanzielle Belastungen für den Dienstherrn verbunden sind, ergibt sich schon aus dem zu zahlenden Zuschlag nach der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV), mit dem die Bezüge des Beamten – gemessen an der bisherigen Arbeitszeit - auf 83 v.H. der Nettobezüge aufgestockt werden und die somit deutlich über den Kosten liegen, die der tatsächlichen durchschnittlichen (Altersteilzeit) Arbeitsleistung entsprächen, und der Anrechnung der Zeiten einer Altersteilzeit zu 90 v.H. als ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG) und ist daher nicht zweifelhaft. Ebenso wenig besteht Anlass, den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten und beispielsweise auch in den Rundschreiben 14/05 vom 8. Juli 2005 (ABl. MBJS S. 197) und 21/05 vom 6. Oktober 2005 (ABl. MBJS S. 420) angeführten Umstand zu hinterfragen, dass die Mittel des zur Finanzierung unter anderem von Altersteilzeitmaßnahmen auf der Grundlage des Schulressourcenkonzepts 2002 geschaffenen Personalkostenausgleichsfonds in 2005 durch die bereits vereinbarten bzw. genehmigten Personalabbaumaßnahmen ausgeschöpft seien, denn dies erscheint vor dem Hintergrund des begrenzten Umfangs des Fonds (von gut 121 Mio. € [vgl. LT-Drs. 4/4751 S. 5, 21]) und den zum Teil langfristigen finanziellen Folgen der entsprechenden Maßnahmen (nicht zuletzt der Gewährung von Altersteilzeit) nachvollziehbar. Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch das Vorbringen, dass weitere finanzielle Mittel für eine unveränderte Fortführung der Altersteilzeit aufgrund der schlechten Haushaltslage nicht zur Verfügung stünden und eine Finanzierung über eine höhere Verschuldung mit Blick auf den angestrebten Haushaltsausgleich ausscheide. Bereits aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Rundschreibens bestehenden Finanzplänen des Landes (vgl. Finanzplan 2004 bis 2008 [LT-Drs. 4/670] und Finanzplan 2006 bis 2010 [LT-Drs. 4/3351]) wird die (steigende) Notwendigkeit zu Einsparungen im Haushalt des Landes deutlich. Als ein Aspekt hierfür ist beispielsweise anzuführen, dass die dem Land zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten vom Bund zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz, die rund 20 % der Einnahmen des Landes ausmachten (vgl. LT-Drs. 4/3351 S. 31), in degressiver Staffelung zum Jahr 2020 auslaufen (vgl. § 11 Abs. 3 FAG).

Der Hinweis des Klägers, dass die Vorschrift zur Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt (den der Kläger unzutreffend in 2004 verortet, denn die Regelung zur Altersteilzeit wurde bereits mit dem Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1998 [GVBl. I S. 234] - damals noch als § 39 Abs. 5 LBG - eingefügt) eingeführt worden sei, in dem dem Gesetzgeber hinreichend bekannt gewesen sei, dass im Land Brandenburg eine angespannte Haushaltslage herrsche, verfängt nicht. Denn es ist anerkannt, dass die Verfestigung einer schlechten Haushaltslage über mehrere Jahre vor dem Hintergrund der ursprünglichen Erwartung einer baldigen Besserung eine negative Entwicklung bedeuten kann. Eine derartige Verfestigung gemahnt daher zu zusätzlicher Vorsicht bei der Einschätzung der Lage. Jedenfalls wäre es mit den Grundsätzen einer vorausschauenden Haushaltsführung nicht vereinbar, dem Land durch die Gewährung von Altersteilzeit Lasten aufzuerlegen, die es nach heutiger Einschätzung voraussichtlich nicht zu tragen in der Lage sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382).

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, dass die Altersteilzeit kein Mittel des sozialverträglichen Personalabbaus sei und die Entscheidung des Beklagten daher auf sachwidrigen Annahmen beruhe. Die Regelung zur Altersteilzeit im Landesbeamtengesetz soll - in Anlehnung an die Regelungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand fördern (vgl. LT-Drs. 2/5676 S. 28). Der Sinn der Altersteilzeit liegt zum einen darin, übergangsweise personalwirtschaftliche Spielräume zu gewinnen, z.B. für die Einstellung von Nachwuchskräften und somit die Entlastung des Arbeitsmarktes zugunsten jüngerer Beschäftigter (vgl. Plog/Wiedow, BBG, BBG alt § 72b Rn. 2; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, C § 78d Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Mai 2007 - OVG 4 N 62.06 -). Zum anderen ist Ziel der Einführung von Altersteilzeit im öffentlichen Dienstrecht aber auch stets die Ermöglichung eines Personalabbaus gewesen (vgl. Bauschke in GKÖD, K § 72b Rn. 1 ff, 23; Redecker/Rieger, ZBR 2000, 82 [87]; s. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 6. Juni 2006 - 1 UE 1873/05 -, juris). So führt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung der (ursprünglichen) bundesgesetzlichen Altersteilzeitregelung für Beamte in § 72b BBG im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 aus, dass die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, durch Erlass des Altersteilzeitgesetzes den gleitenden Übergang in den Ruhestand zu fördern, und die auch der Tarifvereinbarung über die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst zugrunde liegen, auch für den Beamtenbereich gelten (vgl. BT-Drs. 13/10722 S. 8). Diese für das Altersteilzeitgesetz maßgebenden Überlegungen, fasst der Entwurf des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (BT-Drs. 13/4336 S. 14) dahingehend zusammen, dass damit "die Praxis der Frühverrentung von einer neuen sozialverträglichen Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abgelöst werden" solle. "Anlass für diese Regelungen ist die in vielen Großunternehmen gängige Praxis, dass ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen . Diese Vorgehensweise führt zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushaltes. … Durch den Einsatz der Altersteilzeitarbeit werden sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass auf die wertvollen Erfahrungen älterer Arbeitnehmer … verzichtet werden muss und ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht" (Hervorhebung durch die Kammer). Diese Überlegungen greift auch der Verordnungsgeber auf, der zur Begründung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ausführt (vgl. BR-Drs. 730/98 S. 3): "Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 wurde der § 72b in das Bundesbeamtengesetz eingefügt. Er führt eine besondere Altersteilzeitregelung für Bundesbeamte ein, die dem Altersteilzeitgesetz entspricht. Ziel dieser Altersteilzeit ist es, ein besonderes Personalsteuerungsinstrument zu schaffen, das auch einen arbeitsmarktpolitischen Beitrag ermöglicht" (Hervorhebung durch die Kammer). Diesen Überlegungen ist auch der brandenburgische Landesgesetzgeber, der sich insoweit der vorangegangenen bundesrechtlichen Regelung angeschlossen hat, gefolgt, wie sich nicht zuletzt aus der auch im Gesetzentwurf des Landes enthaltenen Bezugnahme auf das Altersteilzeitgesetz folgern lässt (vgl. LT-Drs. 2/5676 S. 28).

Auch der im Rundschreiben 2/06 gesetzte Stichtag für die Laufzeit einer Altersteilzeit zum 31. Juli 2013 (der sich bereits in den vorangegangenen Rundschreiben 14/05 und 21/05 findet), erweist sich als nicht zu beanstanden, denn er lässt sich - wie auch der Beklagte angeführt hat - auf die im Schulressourcenkonzept 2002 erarbeiteten Projektionen stützen, nach denen (jedenfalls) bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 die ermittelten Personalüberhänge im wesentlichen abgebaut sein werden. Dies hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermocht. Hierfür ist insbesondere das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Beklagte sei gehalten gewesen, seine Entscheidung auf eine aktualisierte Erkenntnisgrundlage zu stützen, nicht geeignet. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Verpflichtung tatsächlich bestand, ergibt sich auch auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse - zu nennen ist hier beispielsweise das (wenngleich deutlich nach Erlass des Rundschreibens) veröffentlichte Konzept der Landesregierung "Ressourceneinsatz für Unterricht und Beschäftigung an Schulen (Schulressourcenkonzept - Evaluation SRK 2002 und Fortschreibung - SRK 2007)" (LT-Drs. 4/4751 vom 15. Juni 2007) - keine grundlegend abweichende Sachlage. Vielmehr wird die hier maßgebliche Grundaussage, dass sich in der Folge wieder steigender Schülerzahlen und unter anderem des Ausscheidens älterer Lehrkräfte um die Mitte des kommenden Jahrzehnts die Überhänge im Personalbestand des brandenburgischen Schulwesens in einen Personalbedarf umschlagen werden, bestätigt. Dass nach dem Schulressourcenkonzept 2007 auch zum Schuljahr 2013/2014 noch ein Personalüberhang prognostiziert wird, stellt die Bestimmung des Rundschreibens nicht in Frage, da sich danach der Zeitpunkt des Umschwungs von Personalüberhang zu Personalbedarf nur geringfügig ins Jahr 2016 verschiebt und es sich zudem in beiden Fällen um Prognosen handelt, die allenfalls dann keine tragfähige Entscheidungsgrundlage mehr bilden können, wenn sie - was hier ersichtlich nicht der Fall ist - greifbar fehlerhaft sind.

Die Bestimmungen des Rundschreibens 2/06 sind auch nicht unter dem Aspekt zu beanstanden, dass sie die Interessen der Beamten an der Inanspruchnahme von Altersteilzeit fehlgewichten würden, weil sie in weitem Umfang zu einem Ausschluss von Alterszeit (insbesondere in der Form des Blockmodells) führen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht dieser Interessen ohnehin nicht hoch anzusetzen ist. Denn die Einführung der Altersteilzeit diente nicht in erster Linie dem Bedürfnis der Beamten, ihnen einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, sondern vor allem dem Interesse des Dienstherrn, übergangsweise personalwirtschaftliche Spielräume zu gewinnen (s.o.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Mai 2007 - OVG 4 N 62.06 -). Die Gewährung von Altersteilzeit gehört auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist damit dem Beamtenverhältnis nicht immanent. Vielmehr stellt die Gewährung von Altersteilzeit eine besondere Begünstigung eines verhältnismäßig kleinen Personenkreises dar, die sich nur mit anderen als beamtenrechtlichen Erwägungen rechtfertigen lässt. Es handelt sich mithin nicht um ein gutes und erdientes Recht des Beamten (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 13. Juni 2006 - 5 A 435/04 -, juris). Vielmehr bildet die Gewährung von Altersteilzeit einen Ausnahmetatbestand gegenüber der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten. Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, das bzw. der das Beamtenverhältnis kennzeichnet. Es besteht deshalb der hergebrachte Grundsatz der hauptberuflichen, vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenüber steht (Art. 33 Abs. 5 GG). Das Beamtenverhältnis nimmt den Beamten in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 3 BeamtStG, § 2 LBG a.F.). Der Beamte ist verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine ganze Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Als Ausnahmetatbestand ist § 133 Abs. 1 LBG n.F. bzw. § 39 Abs. 7 LBG a.F. somit eng auszulegen, bei der Einschränkung der Vorschrift im Ermessenswege genießt die Verwaltung einen großen Gestaltungsspielraum (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 29. Dezember 2009 - 2 B 678/09 -, juris).

Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, die darin liege, dass in den Schulamtbezirken B-Stadt und Frankfurt (Oder) auch eine über den 31. Juli 2013 hinaus andauernde Altersteilzeitbeschäftigung zulässig sei, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die in Nr. 1.1 des Rundschreibens 2/06 angelegte Differenzierung, nach der von der oben zitierten Vorgabe eine Ausnahme dahingehend besteht, dass in den Schulamtsbereichen B-Stadt und Frankfurt (Oder), in denen erhebliche Personalüberhänge bestehen, Altersteilzeitarbeit genehmigt werden kann, die länger als bis zum 31. Juli 2013 dauert, im Ergebnis durch die angeführten Personalüberhänge sachlich gerechtfertigt sind - für eine Rechtfertigung der Differenzierung könnte sprechen, dass es zum einen zulässig ist, für die Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit auf die jeweilige Behörde und deren Personalsituation abzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 4. August 2008 - 3 B 06.1441 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. November 2003 - 3 LB 74/03 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, juris), und dass zum anderen der Dienstherr nicht verpflichtet ist, durch organisatorische Maßnahmen die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung zu schaffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Mai 2007 - OVG 4 N 62.06 -; s. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18. Juli 2008 - 5 LA 226/05 -, juris), so dass eine Verteilung von Überhängen bei einer Behörde zu einer anderen, bei der Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, nicht geboten erscheint -, vermag der Kläger für sich hieraus nichts herzuleiten. Denn selbst wenn man die für die Schulamtsbereiche B-Stadt und Frankfurt (Oder) vorgesehene Regelung auch auf die anderen Schulämter ausdehnen würde, könnte der Kläger hiervon nicht profitieren, weil er die Voraussetzungen, an die das Rundschreiben die weitergehende Gewährung von Altersteilzeit knüpft, nicht erfüllt. Denn nach Nr. 1.1 muss die Altersteilzeit im Blockmodell spätestens am 1. August 2009 und die Freistellungsphase spätestens am 1. Februar 2011 beginnen und Altersteilzeitarbeit längstens bis zum Ablauf des Schulhalbjahres dauern, in dem der/die Antragstellerin/-in die Voraussetzungen für den Bezug einer geminderten Rente oder für den vorgezogenen Ruhestand nach § 111 Abs. 4 LBG a.F. erfüllt. Die Freistellungsphase des Klägers beginnt jedoch deutlich nach dem 1. Februar 2011 (am 1. August 2014) und die Altersteilzeit geht nach dem Antrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des vorgezogenen Ruhestands (Ende des Schuljahres 2016/2017) hinaus; sie erstreckt sich nämlich bis zur Altersgrenze für den Regelruhestand (bis 2019).

Soweit der Kläger eine sachwidrige Differenzierung im Verhältnis zu Schulräten rügt, denen Altersteilzeit bewilligt werde (was sich aus dem Rundschreiben 2/06 in dieser Form nicht ergibt; eine entsprechende Praxis wird nach den Stellungnahmen des Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung indes nicht bestritten), vermag er damit keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten zu begründen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 13. August 2007 und in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulräte schulaufsichtlich tätig sind, nicht aber als Lehrende, so dass bei ihnen das hier relevante und bereits angesprochene Zusammentreffen von steigendem Lehrkräftebedarf und steigenden Haushaltssparzwängen nach 2013 nicht in gleicher Weise wirksam wird.

Soweit der Kläger rügt, dass die Mitteilung 31/06 vom 11. Dezember 2006 die Möglichkeiten der Altersteilzeit für Angestellte sogar erweitere, verkennt er - ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit von Beamten und Angestellten -, dass diese Erweiterung sich gerade in den zeitlichen Grenzen der Nr. 1.1 des Rundschreibens 02/06 halten muss.

Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, dass der Beklagte die auch im Fall von Ermessensrichtlinien erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen habe. Vielmehr hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 ausdrücklich ausgeführt, dass der Fall des Klägers keine wesentlichen Besonderheiten aufweise, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise vom Stichtag 31. Juli 2013 abzuweichen. Das ist nicht zu beanstanden. Tragfähige Anhaltspunkte, die eine Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers unabhängig vom Rundschreiben 2/06 erfordern oder auch nur rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und auch vom Kläger selbst im Klageverfahren nicht vorgetragen worden. Solche ergeben sich auch nicht etwa aus der Tatsache, dass sich nach den in zeitlicher Nähe zur Widerspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 publizierten Erkenntnissen im Schulressourcenkonzept 2007 der für die Bestimmung des Rundschreibens 2/06 ausschlaggebende Umschwung des Personalüberhangs bei den Lehrkräften in den Schulen des Landes in einen Personalbedarf erst später als 2013 vollzieht. Denn die vom Kläger begehrte, mit fünf Jahren maximale Freistellungsphase von 2014 bis 2019 fällt auch nach diesen neueren Prognosen in den Zeitraum (stark) steigenden Personalbedarfs ab 2016, so dass die Grundentscheidung des Rundschreibens 2/06 auch auf den Fall des Klägers weiterhin zutrifft.

Die Ermessenserwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 begegnen auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 39.096,96 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers als vollbeschäftigtem Beamten auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 12) und dem angestrebten Teilstatus einer Altersteilzeitbeschäftigung mit einem hälftigen Beschäftigungsumfang festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, juris) gehören Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für den Teilstatus sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris). Sie sind somit auch für die vorliegende Konstellation einer Altersteilzeitbeschäftigung heranzuziehen.

Hierbei ist allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen der Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung außer Betracht zu lassen, da anderenfalls das Element, das die Altersteilzeit für den Beamten unter anderem gerade erstrebenswert macht, zu einer Verringerung des Streitwerts führen würde.