Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 26. Senat | Entscheidungsdatum | 25.09.2020 | |
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Aktenzeichen | L 26 KR 17/20 | ECLI | ECLI:DE:LSGBEBB:2020:0925.L26KR17.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 240 SGB 5, § 3 BeitrVerfGrsSz, § 53 BBesG |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf den dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit beim Auswärtigen Amt in den Kalenderjahren 2011 bis 2015 gewährten Auslandszuschlag.
Der 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten zu 1) seit 1997 als freiwilliges Mitglied krankenversichert und bei der zu 2) beklagten Pflegekasse sozial pflegeversichert. Er war und ist mit wechselnden Auslandsaufenthalten als beihilfeberechtigter Bundesbeamter ohne Heilfürsorge beim Auswärtigen Amt zuletzt in der Besoldungsgruppe A 8 beschäftigt. Seine Angehörigen – die Ehefrau und seine seinerzeit minderjährige Tochter – waren über ihn familienversichert.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und 2), die AOK Rheinland, stellte für die Zeit ab August 2005 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung des bereits zu jenem Zeitpunkt neben dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A6 bezogenen Auslandszuschlags fest (Bescheid vom 26. August 2005). Für die Zeit ab 2006, 2007 und 2008 berücksichtigte sie mit nachfolgenden Bescheiden den Auslandszuschlag mit der Folge, dass sie von den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen 2006, 2007 bzw. 2008 ausging. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hob mit Urteil vom 8. März 2011 – L 1 (16) KR 237/09 – (vgl. juris) die die Beitragsjahre 2006 bis 2008 betreffenden Bescheide mit der Begründung auf, bei dem Bescheid vom 26. August 2005 handle es sich um einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt, weil bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Auslandszuschlag zu Unrecht vor 2006 nicht berücksichtigt worden sei. Der Auslandzuschlag decke den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab, sodass es sich um eine Einnahme handele, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts vom 26. August 2005, die aus Gründen des Vertrauensschutzes nur mit Wirkung für die Zukunft in Betracht komme, seien indes nicht beachtet worden.
Die Beklagte zu 1) hob mit Bescheid vom 9. Mai 2011, der bestandskräftig wurde und zugleich für ihre Pflegekasse, die Beklagte zu 2) erging (nachfolgend einheitlich: Beklagte), den Bescheid vom 26. August 2005 mit Wirkung für die Zukunft auf.
Nach zunächst vorläufiger Festsetzung mit Bescheid vom 20. Mai 2011 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2011 die Beiträge ab dem 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar und 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar und 11. Mai 2011 gegenüber dem Kläger neu fest. Insofern berücksichtigte sie bei der Beitragsbemessung erstmalig für die Zeit ab 11. Mai 2011 neben dem Grundgehalt der Gehaltsgruppe A7 und den gesetzlichen Zulagen den dem Kläger gezahlten Auslandszuschlag und wies neue Monatsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 575,44 € bzw. 36,20 € (insgesamt 611,64 €) unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze 2011 aus. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2012 angepasste Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 € setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 die Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf 569,93 € bzw. 37,29 € (insgesamt 607,22 €) neu fest. Den wegen der Berücksichtigung des Auslandszuschlags erhobenen Widerspruch gegen beide Bescheide wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2012 zurück, der bestandskräftig wurde. Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 20. Juli 2012 lehnte sie unter Hinweis auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (s.o.) ab, wonach eine Beitragserhebung ohne Berücksichtigung der Auslandszuschläge nicht möglich sei (Bescheid vom 2. Februar 2016). Einen wiederholten Überprüfungsantrag vom 14. Juli 2016 lehnte die Beklagte ebenfalls ab (Schreiben vom 3. August 2016).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte wegen der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Rechengrößen in der Sozialversicherung die Beiträge des Klägers zum 1. Januar 2012 (Bescheid vom 9. Dezember 2011: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.825,50 € ergab sich ab 1. Januar 2012 ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 607,22 €), zum 1. Januar 2013 (Bescheid vom 13. Dezember 2012: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.937,50 € ergab sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 627,05 €), zum 1. Januar 2014 (Bescheid vom 30. Dezember 2013: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.937,50 € sowie sonstiger Einnahmen in Höhe von 112,50 € ergab sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 644,96 €) und zum 1. Januar 2015 (Bescheid vom 26. Januar 2015: Auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 3.927,50 € sowie sonstiger Einnahmen in Höhe von 187,50 € ergab sich ein Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 663,10 €) neu festgesetzt.
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bescheinigte dem Kläger am 15. Februar 2012 den Bezug steuerfreier Auslandsdienstbezüge im Jahr 2011, und zwar den Auslandszuschlag in Höhe von 21.994,91 €, den Auslandszuschlag erste Person Ausland in Höhe von 8.797,96 €, den Auslandszuschlag weitere Person Ausland in Höhe von 3.302,22 € sowie den erhöhten Auslandszuschlag in Höhe von 3762,41 €. Wegen der konkreten Höhe der monatlich auch in den Folgejahren 2012 bis einschließlich 2015 gewährten Auslandsdienstbezüge wird auf die Bescheinigungen des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. Dezember 2012, 26. Februar 2014, 15. Dezember 2014 und 17. März 2016, wegen der Besoldungshöhe im Übrigen (seit August 2013 nach der Besoldungsstufe A8) auf Bl. 332 bis 347 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Berlin geführten Rechtsstreits (S 86 KR 4057/15) wertete die Beklagte den Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2016 als weiteren Überprüfungsantrag, den sie in Bezug auf die bestandskräftigen Beitragsbescheide hinsichtlich der Kalenderjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie den im Überprüfungsverfahren ergangenen, ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 2. Februar 2016 bezüglich der Bescheide vom 6. Juli und 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012 ablehnte. Das Recht sei richtig angewandt und es sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen worden; eine Beitragserhebung ohne die Berücksichtigung der Auslandszuschläge sei nicht möglich, da diese für den Lebensunterhalt zur Verfügung ständen und daher zur Berechnung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge heranzuziehen seien. Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen sei zutreffend umgesetzt worden (Bescheid vom 10. November 2016, Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2017).
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger geltend gemacht, der Auslandszuschlag decke nicht nur den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab, sondern diene insbesondere auch der Bestreitung der im Ausland anfallenden Krankenbehandlungskosten, die durch die Beklagte zu 1) nicht vollständig übernommen würden. Seine jährlichen Behandlungskosten beliefen sich auf 3.000 € bis 5.000 €, die er zu einem Teil im Rahmen der Beihilfe nachträglich geltend machen könne. Insofern habe er wesentlichen Teil des Auslandszuschlages für Krankenbehandlung aufzuwenden, der damit für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurecht unter Berücksichtigung des Auslandszuschlags des Klägers aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Es handle sich hierbei weder um eine Sozialleistung noch liege eine Geldleistung des sozialen Entschädigungsrechts vor.
Mit seiner Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht und macht geltend, der Auslandszuschlag sei als steuerfreie Zuwendung dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Dieser diene maßgeblich als Ausgleich der Nachteile wirtschaftlicher und immaterieller Art für die konkrete Tätigkeit im Ausland und insofern für einen besonderen persönlichen Bedarf, der mit echten und erheblichen Mehrkosten verbunden sei. Er diene u.a. dazu, die im Ausland entstehenden Krankenversicherungs- und Krankenbehandlungskosten abzudecken, die von der Beklagten nicht getragen würden. Heilbehandlungskosten seien in China etwa sechsmal so hoch wie eine entsprechende Behandlung in Deutschland. Die Beklagte übernehme lediglich diejenigen Behandlungskosten, die auch in Deutschland zu gewähren gewesen wären. Es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass freiwillig Versicherte in Deutschland Beiträge lediglich nach dem Grundgehalt zahlten und die Beklagte zu 1. die gesamten Kosten der Heilbehandlung übernähme, wohingegen er, der Kläger, erheblich höhere Beiträge zu entrichten habe, indes die wesentlich höheren Aufwendungen der Krankenbehandlung von der Beklagten zu 1) nicht vollständig getragen würden, welches ihn doppelt belaste. Bei gesetzlich pflichtversicherten Angestellten, die wie er den Auslandszuschlag erhalten würde, werde dieser bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 und den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die Beitragsbescheide vom 6. Juli 2011 und vom 9. Dezember 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012, sowie die Beitragsbescheide vom 13. Dezember 2012, 30. Dezember 2013 und 26. Januar 2015 zu ändern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 ohne Berücksichtigung der Auslandszuschläge als Einnahme neu festzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und ergänzen, eine Leistungsinanspruchnahme habe keinen Einfluss auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags. Es handle sich vorliegend aus der Sicht der Beklagten um einem Einzelfall, weil die große Mehrheit der Beamten privat krankenversichert und ab der Besoldungsgruppe A12 ohnehin von einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten zu 1) Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Klage richtet sich zulässigerweise auch gegen die Pflegekasse als Beklagte zu 2), da auch diese eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) – in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung [Gesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I S. 874]). Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied – wie vorliegend durch die Beklagte zu 1) jeweils geschehen – darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI).
Dahinstehen kann die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 57 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in der Hauptsache – wie hier – ist die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu prüfen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts der im Überprüfungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten zu 1) vom 10. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2017, mit dem es die Beklagte zu 1) zugleich im Namen der Beklagten zu 2) abgelehnt hat, ihre für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 ergangenen Beitragsbescheide sowie den ebenfalls im Überprüfungsverfahren ergangenen Bescheid vom 2. Februar 2016, dem sinngemäß Beitragsbescheide für die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2012 (Bescheide vom 6. Juli 2011 und 9. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2012) zugrunde lagen, zu ändern und – insgesamt – für die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung der Auslandzuschläge neu festzusetzen. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers (vgl. § 123 SGG) sind die zuvor in den durchgeführten Überprüfungsbescheiden ergangenen Bescheide nicht maßgeblich, weil ein, wie hier, nicht erfolgreiches Überprüfungsverfahren den zugrunde liegenden Bescheid weder ändert noch ersetzt (vgl. zu § 96 SGG BSG, Urteil vom 30. September 2009 – B 9 SB 19/09 B – juris Rn. 9).
Das Sozialgericht hat den mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) verfolgten Anspruch des Klägers, die Beitragsbemessung im gegenständlichen Zeitraum ohne Berücksichtigung des ihm durchgehend gewährten Auslandszuschlags vorzunehmen, zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Der gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) – im Überprüfungsverfahren ergangene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zwar ist die rückwirkende Fehlerkorrektur gemäß § 44 Abs. 4 SGB X im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsbeschränkung auf einen Zeitraum von längstens vier Jahren begrenzt. Diese Regelung ist aber auf nachzuzahlende Sozialleistungen beschränkt und gilt nicht für Beiträge, mithin – wie hier – für Zahlungen, die im Sinne der §§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) – der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dienen und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben werden (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 15).
Die Beklagte hat bei Erlass der Beitragsbescheide das Recht nicht unrichtig angewandt und mithin auch keine Beiträge zu Unrecht erhoben, weil der Auslandszuschlag – nur insoweit ist die Beitragsbemessung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zwischen den Beteiligten streitig – zu denjenigen Einnahmen des Klägers gehört, aus denen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu erheben sind.
Rechtsgrundlage für die nach bestandskräftiger Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2005 mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ergangenen und für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen bzw. rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X gestütztenBeitragsbescheide betreffend die Zeit vom 11. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 ist § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V (in der Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378]). Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder (vgl. § 223 SGB V), wie den Kläger, woraus zugleich die versicherungspflichtige Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI) sowie seine Pflicht, Beiträge auch insoweit zu entrichten (vgl. §§ 54 Abs. 2, § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI), folgen,wird danach einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler – BeitrVerfGrsSz) vom 27. Oktober 2008 (für das Beitragsjahr 2015 vorliegend anwendbar in der Fassung vom 10. Dezember 2014) nachgekommen. Mit diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, hat der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V zulässig umgesetzt (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R – juris Rn. 14 f. m.w.N.).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen (hierzu 1.) sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Mit dieser Regelung werden diejenigen Einnahmen konkret bezeichnet oder pauschalierend umschrieben, die die nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V und dieser Regelung folgend nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigende gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmen. Durch die Anknüpfung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht die Beitragspflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Einnahmen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ausnahmsweise eine besondere eigenständige Zweckbestimmung (hierzu 2.) außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 16/16 R – juris Rn.18).
Der dem Kläger für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 neben seinen Grundbezügen und den Familienzuschlägen sowie Zulagen nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlte Auslandszuschlag gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen i.S.v. § 240 SGB V i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge – und damit u.a. der streitige Auslandszuschlag (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 2 BBesG) – bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland gezahlt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG gehört die Auslandsbesoldung zu den Dienstbezügen und diese wiederum – u.a. neben dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und den Zulagen – zur Besoldung. Darauf, dass der Auslandszuschlag als steuerfreie Zuwendung (vgl. § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz), wie der Kläger geltend macht, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungentgeltverordnung (SvEV) – dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen ist, kommt es nicht an. Vielmehr sind Einnahmen und Geldmittel gerade ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen, wenn sie für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Für die Berücksichtigung einer Einnahme bei der Beitragsbemessung ist gerade nicht allein auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen, sondern darauf, ob die Einnahme im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dem Bestreiten seines Lebensunterhalts dient (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 17). Dies entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip (vgl. § 3 SGB V), die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 1993 – 1 BvR 1920/92 – juris Rn. 7). So liegt es hier.
Gemäß § 53 Abs. 1 BBesG gilt der Auslandszuschlag den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts und darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die Höhe des Auslandszuschlags bemisst sich nach einer als Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz aufgelisteten Tabelle, die nach Zonenstufe und Grundgehaltsspanne differenziert. Für die Zuordnung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags enthält das Bundesbesoldungsgesetz eine Verordnungsermächtigung; sie erfolgt danach in der Auslandszuschlagsverordnung. Durch § 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VI.1 des BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist mit Wirkung vom 1. Juli 2010 ein System des Auslandszuschlags mit zwanzig Zonenstufen eingeführt worden.
Soweit der Kläger einwendet, der Auslandszuschlag stehe nicht für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung, sondern diene maßgeblich dazu, ihn und seine Familie im Ausland gegen Krankheit zu versichern sowie die sonstigen Mehrkosten zu decken, kann dies dahinstehen. Denn zum einen ist insbesondere auch die Versicherung gegen Krankheit (und Pflegebedürftigkeit) dem allgemeinen Lebensunterhalt zuzuordnen (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – B 12 KR 3/20 – juris Rn. 8), wie insbesondere die Versicherungspflicht von Beziehern von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, deren Beiträge nach § 251 Abs. 4 Satz 1 SGB V der Bund trägt, ebenso veranschaulicht wie die Regelung über Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß § 26 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Entsprechend ist die Beitragspflicht nach Sinn und Zweck des § 240 Abs. 1 SGB V gerade nicht auf bestimmte, dem Arbeitsentgelt gleichstehende Einkunftsarten beschränkt, sondern es wurden nach Inkrafttreten des SGB V unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung noch als beitragsfrei angesehene Sozialleistungen fortan als der Beitragsbemessung unterworfene Einnahmen behandelt, wie etwa Mehrbedarfszuschläge nach dem Bundessozialhilfegesetz sowie Wohngeld (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 12 KR 1/00 R – juris Rn. 24, 30), Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 12 KR 14/00 R – juris) und von einem Sozialleistungsträger übernommene Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für den allgemeinen Unterkunfts- bzw. Wohnbedarf des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2011 – B 12 KR 22/09 R – juris Rn. 40). Die Zuordnung des Auslandszuschlags zum allgemeinen Lebensunterhalt wird insbesondere dadurch bestätigt, dass zur Ermittlung der materiellen Belastungen der Auslandsverwendung auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) hinsichtlich bestimmter Leitorte, denen die konkreten Dienstorte zugeordnet werden, abgestellt wird, die als eine weitere Ausgabegruppe neben solchen der Gesundheitspflege auch Ausgaben für Nicht-Konsumzwecke enthält, zu denen etwa Versicherungsbeiträge – beispielsweise für zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen – zählen (vgl. Statistisches Bundesamt, EVS 2013, Fachserie 15 Heft 4 S. 16).
Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BSG, weil § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V an die „gesamte“ wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, die Beitragspflicht gerade unabhängig davon, ob diese Einnahmen mit dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind oder ob mit der Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 3/12 R – juris Rn. 22).
Bei dem Auslandszuschlag handelt es sich auch nicht um eine nach wertender Entscheidung von der Beitragspflicht ausnahmsweise auszunehmende Leistung (vgl. schon LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. März 2011 – L 1 (16) KR 237/09 – juris Rn. 26 ff.). Ihm ist eine besondere und eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemein Lebensunterhalts vergleichbar denjenigen Leistungen, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat, nicht immanent. Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften sind nur in engen Grenzen vorgesehen; die Verbeitragung erzielter Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenkasse ist der Regelfall und es ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, bestimmte Einnahmen mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung von der Beitragspflicht auszunehmen (vgl. BSG, Urteil 7. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R – juris Rn. 22). Dies sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ nicht für den „allgemeinen“ Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sollen. Zum anderen sind nicht zu verbeitragen bestimmte Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017, a.a.O. Rn. 22). Dem Auslandszuschlag kommt eine solche privilegierte Sonderstellung nicht zu. Eine solche hat das BSG u.a. angenommen für die Beschädigtenrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/005 R – juris), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSG, Urteil vom 23. November 1992 – 12 RK 29/92 – juris Rn. 26) bzw. die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris Rn. 47) und die besondere Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (BSG, Urteil vom 3. Juli 2013 – B 12 KR 27/12 R – juris Rn. 18). Diesen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar bzw. ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 – B 12 KR 3/12 R – juris Rn. 23). An einer entsprechenden anerkennenswerten Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage fehlt es vorliegend.
Die Ermittlung und Festsetzung der für den Auslandszuschlag zu berücksichtigenden immateriellen Belastungen erfolgt auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BBesG und umfasst die spezifischen Belastungen, die sich aus der Stellung und den Aufgaben etwa als Bundesbeamter, wie dem Kläger, im Ausland ergeben, zu denen insbesondere die Aufgabe des soziokulturellen Umfelds in Deutschland gehören, die physischen und psychischen Belastungen des Auslandsdienstes und der Wegfall des öffentlichen Leistungsangebots für Bürger im Inland (vgl. die Gesetzesbegründung BR-Drs. 720/07, S. 273; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2020, § 53 Rn. 21). Die Abgeltung dieser Belastungen erfolgt nach einem einheitlichen Maßstab im immateriellen Teil des Auslandszuschlags durch einen Grundbetrag, zu dem jeweilige dienstortspezifische immaterielle Belastungen, die auf der Grundlage kommerzieller Bewertungssystem ermittelt werden, hinzukommen (Kuhlmey, a.a.O.). Indes folgt aus dieser Zielrichtung nicht die Wertung als nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehendes Einkommen. Solches ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, in der der Auslandszuschlag gerade nicht – wie etwa soziale Ausgleichsleistungen (vgl. z.B. die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG oder die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) – bei Sozialleistungen, die von anderem Einkommen abhängig sind, unberücksichtigt zu bleiben hätte. Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Aufwandsentschädigungen für auswärtige Tätigkeiten und Auslandszuschläge gemäß § 55 BBesG a.F. unterhaltsrechtlich bei der Einkommensermittlung anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 – IV ZR 115/78 – juris Rn. 20; vom 6. Oktober 1993 – XII ZR 112/92 – juris Rn. 12, vom 18. April 2012 – XII ZR 73/10 – juris Rn. 22). Ob für den nach § 53 Abs. 1 Satz 5 BBesG möglichen Zuschlag zum Auslandszuschlag – dem Auslandsverwendungszuschlag – Abweichendes gilt, der im Falle außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen bzw. zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland im Verwaltungswege befristet bis zu einer Höhe von 700 € monatlich festgesetzt werden kann, kann dahinstehen, weil der Kläger einen solchen zusätzlich zum Auslandszuschlag nicht erhält.
Die Verbeitragung des Auslandszuschlags begegnet – anders als der Kläger geltend macht – auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der beitragspflichtigen, in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzten Beamten, die keinen Auslandszuschlag erhalten, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Dass die Behandlungskosten des Klägers im Ausland von der Beklagten nicht bzw. nicht vollumfänglich getragen bzw. von der Beihilfe nicht erstattet werden, beruht auf dem Leistungs- und Leistungserbringungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. für die Inanspruchnahme von Leistungen außerhalb Deutschlands §§ 13 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und insofern auf einem nicht mit der Beitragserhebung in Zusammenhang stehenden Umstand. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick darauf gerügt hat, dass bei pflichtversicherten Angestellten in der gesetzlichen Krankenversicherung der ebenfalls gewährte Auslandszuschlag nicht berücksichtigt werde, handelt es sich auch insofern nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Denn die Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft in der der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung, bei denen, wie ausgeführt, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V), unterscheidet sich von der Beitragsbemessung Pflichtversicherter, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1993 – 1 BvR 1920/92 – a.a.O.).
Im Übrigen, insbesondere gegen weitere Berechnungsfaktoren der dem Überprüfungsverfahren zugrundeliegenden Beitragsbescheide hat der Kläger, der sich bereits mit seinen Überprüfungsanträgen allein gegen die Berücksichtigung des Auslandszuschlags bei der Beitragsbemessung gewandt hat, keine Einwände erhoben (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 1/17 R – juris Rn. 25). Fehler sind in Bezug auf die Anwendung der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 223 Abs. 3 SGB V) nicht erkennbar. Einnahmen des Klägers, die diesen Betrag überstiegen, sind bei der Berechnung unberücksichtigt geblieben (vgl. § 223 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung der sozialen Pflegeversicherung entsprechend (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.