Gericht | VG Cottbus 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.03.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | VG 4 K 6/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 BlmSchG, § 44 BNatSchG, § 45 BNatSchG, § 67 BNatSchG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen und hilfsweise die Feststellung, dass die Versagung der Genehmigung rechtswidrig war.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beantragte am 3. August 2006 beim Landesumweltamt, dessen Aufgaben im Jahr 2010 auf den Beklagten übergegangen sind, die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen Typ Vestas V 90 mit einer Nabenhöhe von 105 m und einem Rotordurchmesser von 90 m im ehemaligen Windeignungsgebiet W 45, R., auf den Grundstücken Flurstücke 17 und 56 der Flur 9 der Gemarkung K..
Das Landesumweltamt lehnte die Erteilung der Genehmigung mit Bescheid vom 19. Februar 2009 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Natur- und Artenschutzes entgegen, da es nicht mit dem gebotenen Schutz u.a. für die Arten Fischadler und Rotmilan zu vereinbaren sei. Die in dem Erlass über Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg (im Folgenden: TAK) sowie der „Vogelschutzfachlichen Empfehlung zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (im Folgenden: LAG VSW) angegebenen Abstände für Tabu- und Restriktionsbereiche würden für diese Arten unterschritten. Im Rahmen der demzufolge anzustellenden Einzelfallprüfung sei ermittelt worden, dass für diese Arten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt seien. Ausnahmen und Befreiungen kämen nicht in Betracht.
So werde der in den TAK genannte Mindestabstand von 1.000 m zu zwei Wechselhorsten des Fischadlers nicht eingehalten. Einer der beiden Brutplätze befinde sich auf einem Freileitungsmast nahezu mittig zwischen den beiden geplanten Windkraftanlagen. Die südliche Windkraftanlage liege zudem unmittelbar auf der geradlinigen Verbindung zwischen dem zweiten östlich der Anlagen gelegenen Horst und dem wichtigsten Nahrungsgewässer des Brutpaares, den westlich gelegenen S. Teichen. Dadurch werde die Möglichkeit von Schlagopfern wesentlich erhöht, denn Fischadler seien mit Beute nur begrenzt in der Lage, Hindernissen im Luftraum rechtzeitig auszuweichen. Ferner gehe von der südlichen Windkraftanlage auch eine zusätzliche Gefahr des Anfluges an einer der beiden östlich dieser Anlage parallel verlaufenden 380 KV-Freileitungen aufgrund der Wirbelschleppen der Windkraftanlage aus.
Im Umfeld der geplanten Windkraftanlagen befänden sich fünf Rotmilanbrutplätze in Abständen von 630 m bis 2.875 m. Die nördliche Windkraftanlage solle im Ausschlussbereich des nächstgelegenen Brutplatzes errichtet werden. Die südliche Windkraftanlage liege mit einem Abstand von 1.200 m im Restriktionsbereich dieses Horsts. Regelmäßig würden ein bis zwei Rotmilane nahrungssuchend auf der Planungsfläche beobachtet. Aufgrund der Feststellungen im avifaunistischen Gutachten und der räumlichen Strukturen im Umfeld sei abzuleiten, dass es sich bei der Vorhabenfläche um eine bedeutsame Nahrungsfläche der umliegenden Rotmilanpaare handele. Für mindestens ein Paar sei von einer Hauptnahrungsfläche auszugehen. Der Rotmilan sei die in Deutschland am häufigsten an Windkraftanlagen verunglückende Vogelart. Im Restriktionsbereich hielten sich die Rotmilane u.a. zur Jagd auf.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, der öffentliche Belang des Naturschutzes sei bereits bei Aufstellung des Regionalplans Lausitz-Spreewald sachlicher Teilregionalplan III in der Abwägung berücksichtigt worden. Dass dieser Teilregionalplan durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei unbeachtlich, da sich das privilegierte Vorhaben dann erst recht durchsetze. Darüber hinaus sehe auch der Flächennutzungsplan der Stadt B. das Vorhabengebiet als Windeignungsgebiet vor. Die nochmalige Prüfung avifaunistischer Belange durch die Genehmigungsbehörde sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei das Vorhaben selbst bei einer Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange nicht zwangsläufig unzulässig. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn den Belangen des Artenschutzes ein höheres Gewicht gegenüber dem gesteigert durchsetzungsfähigen privilegierten Vorhaben beizumessen sei. Sie sei auf den Standort angewiesen, da die Vorhabenfläche als Windeignungsgebiet ausgewiesen sei. Die Zahl der Windenergieanlagen sei bereits aus Gründen der Verträglichkeit von sechs auf zwei reduziert worden. Soweit das Landesumweltamt dennoch eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote befürchte, stütze es sich allein auf Mutmaßungen.
Eine Störung des Fischadlers sei nicht zu besorgen. Das Vorhabengebiet sei technogen vorbelastet, da in der unmittelbaren Umgebung mehrere Freileitungen (380 kV, 110 kV, 115 kV) vorhanden seien. Horste des Fischadlers befänden sich vielfach auf Hochspannungsmasten. Nur die südliche Windkraftanlage stehe in der möglichen Flugbahn zu dem Hauptnahrungsgewässer des Fischadlerbrutpaares an den S. Teichen. Mit einem Abstand von 550 m zwischen den beiden Windkraftanlagen bleibe den Fischadlern hinreichend Möglichkeit zum Ausweichen und Umfliegen. Dass Fischadler durch Wirbelschleppen an Freileitungen gelangten und verunglückten, sei nicht erwiesen und mit Blick darauf, dass die auf den Vogel einwirkende Schwerkraft das neunzigfache einer durch den Rotor einer Windkraftanlage verursachten Einwirkung betrage, unwahrscheinlich. Bislang sei auch in der zentralen Fundkartei zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen kein einziger Fischadlertotfund zu verzeichnen. Einer Brutplatzaufgabe werde im Übrigen durch Anbringung einer Nisthilfe am Nordrand eines ca. 2.000 m südlich der geplanten Windkraftanlagen befindlichen Feldgehölzes entgegengewirkt.
Für den Rotmilan fehle es an einem gesicherten Nachweis dafür, dass die Errichtung einer Windenergieanlage eine permanente Beeinträchtigung verursache. Eine schematische Anwendung von Abständen zwischen Brutplatz und Anlagenstandort sei unzulässig. Vorliegend sei eine erhebliche Störung des Rotmilans aufgrund des abschirmenden Waldstückes, an dessen dem Vorhabenstandort abgewandter Seite der Rotmilan brüte, auszuschließen. Eine Konzentration von Rotmilanen auf der Vorhabenfläche sei durch ihre Gutachter nicht festgestellt worden. Zwar sei die Vorhabenfläche von Einzeltieren besucht worden, es sei aber bei einer nur sehr geringen Anzahl geblieben. Das Brutpaar des nächstgelegenen Brutplatzes führe seine Jagdflüge regelmäßig nach Westen aus. Studien zu den Ursachen der Schlagopferzahlen beim Rotmilan widersprächen sich. Auch seien die Ursachen nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich folge aus der geringen Zahl von Windkraftanlagen ein geringes Kollisionsrisiko. Im Übrigen liege eine Kollision auch im Bereich des sozialadäquaten Risikos. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population sei nicht zu besorgen, da dem Verlust nur eines Tieres oder einer Brut eine Populationsreserve von etwa 7.000 Tieren gegenüberstehe. Die Bruterfolge auf Horsten mit einer geringeren Entfernung als 1.000 m von Windenergieanlagen seien konstant. Die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit der Kollision eines Rotmilans mit einer Windenergieanlage liege zwischen 1 : 180 und 1 : 35. Eine Gefahr bei einem Jagdflug über die Vorhabenfläche bestehe nicht, da der Rotmilan bei großräumigem Suchflug konstant in niedriger Höhe fliege und damit stets unterhalb des Rotorbereichs der Windenergieanlagen verbleibe.
Mit Bescheid vom 8. März 2010 wies das Landesumweltamt den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung u. a. aus, die Widerspruchsführerin könne sich nicht auf eine etwaige Abwägung artenschutzrechtlicher Belange im ehemaligen Teilregionalplan III berufen, da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit welchem dieser für unwirksam erklärt worden sei, ex tunc wirke. Der neue Entwurf des sachlichen Teilregionalplans Windkraftnutzung weise aufgrund des hohen Konfliktpotentials mit artenschutzrechtlichen Belangen für das Vorhabengebiet kein Windeignungsgebiet mehr aus. Ob ein Vorhaben gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verstoße, sei unter Berücksichtung der in den TAK bestimmten Abstandsregelungen zu ermitteln. Nach dem Anwendungserlass sei davon auszugehen, dass bei Beachtung der in den TAK definierten Tabuabstände die genannten Verbotstatbestände nicht berührt würden. Im Ausnahmefall könnten weitergehende Schutzabstände (Restriktionsbereiche) erforderlich sein. Soweit die Abstände unterschritten werden sollten, sei im Einzelfall näher zu prüfen, ob die Verbotstatbestände berührt würden und mit einer Störung der in den TAK genannten Arten zu rechnen sei. Hiervon ausgehend habe die Fachbehörde Einzelfallprüfungen angestellt und sei zu abweichenden Prüfergebnissen gegenüber denjenigen der Gutachter der Genehmigungsantragstellerin gelangt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass u.a. in Bezug auf den Fischadler und den Rotmilan das artenschutzrechtliche Tötungsverbot einer Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehe.
Das Kollisionsrisiko für den Fischadler sei als signifikant anzusehen. Im Jahr 2008 sei weiter südlich ein dritter Horst auf einem Freileitungsmast gegründet worden. Auch dieser befinde sich in einem geringeren Abstand als 1.000 m zu den Vorhabenstandorten. Die drei Horste seien als Wechselhorste innerhalb eines Brutreviers zu betrachten. Das Revier sei seit der Gründung lückenlos besetzt gewesen und es seien überwiegend Bruterfolge registriert worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Fischadler aktiv Windenergieanlagen auswichen, die sich innerhalb von regelmäßig genutzten Flugkorridoren zwischen dem Horst und den Nahrungsgewässern befänden. Die bisherigen Fundmeldungen von Schlagopfern an Windenergieanlagen in Deutschland deuteten eher darauf hin, dass Fischadler zwar die Windenergieanlagen wahrnähmen, auf die Rotorbewegungen jedoch nicht angemessen reagieren könnten. Im Regelfall würden auch keine Windenergieanlagen innerhalb solcher Flugkorridore oder in solch geringer Entfernung zum Horst errichtet, wie vorliegend beabsichtigt. Darüber hinaus seien auch an solchen Windenergieanlagen bisher keine Untersuchungen zu Schlagopfern erfolgt. Gerade im horstnahen Bereich fänden viele ungerichtete Flugbewegungen, Balzflüge über dem Horst oder auch Flüge zum Wald zur Beschaffung von Nistmaterial mit entsprechendem Kollisionsrisiko statt. Dass die Schwerkraft auf einen fliegenden Vogel stärker wirke als der mitgeführte Luftwirbel eines sich bis zu 17 m/s bewegenden Rotorblattes, müsse angesichts zahlloser in Luftwirbeln abgestürzter Vögel und Fledermäuse bezweifelt werden. Die vorgesehene Schaffung eines Ersatzbrutplatzes sei nicht zielführend. Adler, die im Offenland auf Freileitungsmasten siedelten, seien dort besser geschützt, beispielsweise vor Übergriffen des Habichts auf Nestlinge, so dass sie solche Standorte gegenüber Standorten im Wald bevorzugten. Es sei daher kaum zu erwarten, dass sich das Paar umsiedeln lasse. Die Adler würden sehr wahrscheinlich an den bisher genutzten Horststandorten festhalten.
Für den Rotmilan, der in den TAK keine Erwähnung finde, könne aufgrund der extremen Schlaggefährdung auf die „Vogelschutzfachlichen Empfehlungen zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen“ der LAG VSW zurückgegriffen werden, die einen Tabubereich für Windenergieanlagen von 1.000 m zu den Nist- und Brutstätten von Rotmilanen als notwendig ansähen. Nach Telemetrie-Studien entfielen etwa 50 % aller Aktivitäten besenderter Milane während der Brutzeit auf Entfernungen von 1 km bis 1,5 km um den Horst. Gesicherte Nachweise für eine permanente Beeinträchtigung des Rotmilans durch Windenergieanlagen lägen mangels langjähriger, systematischer Untersuchungen nicht vor. Die vorliegenden Fundmeldungen gingen auf Zufallsfunde oder lediglich mehrwöchige oder mehrmonatige Untersuchungen zurück. Sie lägen im Mittel bei 0,029 (entspricht einem Fund auf 34,5 Windenergieanlagen). Die tatsächliche Schlagopferrate sei wegen des überwiegenden Anteils an Zufallsfunden deutlich höher anzusetzen. Die von dem Gutachter der Klägerin angegebenen Werte für die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Kollisionsopfers stellten unbereinigte Mittelwerte dar. Die Vorhabenfläche sei nach Angaben des Gutachters der Antragstellerin regelmäßig von nahrungssuchenden Einzelvögeln überflogen worden. Mit großer Wahrscheinlichkeit handele es sich hierbei um Reviervögel. Die von dem Gutachter der Genehmigungsantragstellerin andernorts festgestellten Konzentrationen von Rotmilanen könnten sich je nach aktuellem Nahrungsangebot in benachbarte Gebiete verlagern. Insofern müsse auch zumindest mit temporären Konzentrationen auf der Vorhabenfläche gerechnet werden. Aus Telemetrie-Untersuchungen gehe hervor, dass Rotmilane alle Offenlandräume im näheren Horstumfeld intensiv nutzten. So hätten im Rahmen der Untersuchungen 95 % aller Flüge im 3.000 m-Radius und 80 % im 2.000 m-Radius um den Horst stattgefunden. Bei dem beantragten Anlagentyp betrage der rotorfreie Raum unterhalb der geplanten Windenergieanlagen 60 m. Rotmilane jagten regelmäßig in Höhen zwischen 40 m und 80 m. Sie nutzten allerdings in Horstnähe auch häufig die Thermik, um in wesentlich größeren Flughöhen kreisend zu balzen, das Revier abzugrenzen oder zum Erspähen landwirtschaftlicher Arbeiten in entfernter gelegenen Jagdgebieten. Auch die Jungvögel lernten im engeren Horstumfeld das Fliegen und Kreisen und seien folglich auch in größeren Höhen zu erwarten. Hieraus folge, dass sich die Rotmilane zu einem großen Anteil innerhalb des Rotorbereiches aufhielten, was zu einem erhöhten Schlagrisiko führe. Es sei davon auszugehen, dass das ganze Revier von dem Brutpaar des nächstgelegenen Horsts flächig genutzt werde. Auch die Vorhabenfläche gehöre zum intensiv genutzten Bereich, möglicherweise sogar noch von vier weiteren Paaren.
Die Klägerin hat bereits am 4. Januar 2010 Klage erhoben. Sie macht ergänzend zu den Ausführungen ihres Widerspruchs geltend, die vom Landesumweltamt und dem Beklagten bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in Anspruch genommene naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verstoße gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliege die Bewertung des Ergebnisses der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Nichts anderes dürfe für die Frage der Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gelten. Selbst wenn insoweit eine Abwägung unter mehreren Wertungsgesichtspunkten erforderlich sei und der Einschätzung auch prognostische Elemente innewohnten, rechtfertige dies nicht die Einräumung einer Einschätzungsprärogative, vielmehr müsse das Gericht die getroffene Entscheidung gegebenenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Auch bei den TAK in der aktuellen Fassung handele es sich lediglich um das vorläufige Ergebnis eines langwierigen Prozesses, was bereits daraus ersichtlich sei, dass die Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg erst kürzlich hiervon in Teilen abweichende Erkenntnisse („Informationen über Einflüsse der Windenergieanlagen auf Vögel - Stand 18.12.2012 –“) veröffentlicht habe. Die Abstandsregelungen stellten auch ausschließlich Vorsorgewerte dar, die auf nicht wissenschaftlich belegbaren Besorgnisannahmen beruhten. Allein wegen Unterschreitung der Abstände dürfe aber eine Genehmigung nicht versagt werden. Erforderlich sei vielmehr eine besonders intensive Betroffenheit im Einzelfall, etwa bei hoher Vorkommensdichte.
Der Beklagte verkenne, dass der Fischadler weder grundsätzlich durch Windenergieanlagen vertrieben werde noch von diesen ein Kollisionsrisiko für diese Vogelart ausgehe. Der Fischadler sei in den TAK unter Ziffer 2. erfasst. Diese betreffe Arten, für welche zwar ein direktes Kollisionsrisiko, nicht aber ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko wie für die unter Ziffer 1. erfassten Arten, bestehe. Trotz eines Brutbestandes, der demjenigen des Seeadlers entspreche, sei der Fischadler mit im Jahr 2012 nur acht erfassten Schlagopfern gegenüber dem Seeadler mit 75 erfassten Schlagopfern in deutlich geringerem Maße gefährdet. Die Behauptung des Landesumweltamtes, dass im Regelfall keine Windenergieanlagen innerhalb von Flugkorridoren des Fischadlers oder in vergleichbar geringer Entfernung zum Horst wie hier geplant errichtet worden seien, werde bestritten. Eine Untersuchung aus den Jahren 2008 und 2010 belege vielmehr eine hinreichende Informationslage zur wissenschaftlichen Beurteilung der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Fischadler. Danach hätten Windenergieanlagen keinen Einfluss auf den Bestand und den Bruterfolg des Fischadlers. Nach Einschätzung der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sei bei Neuansiedlungen in Windeignungsgebieten bzw. geplanten Windparks eine gezielte Umsiedlung in Kombination mit Maßnahmen zur Unterbindung einer erneuten Ansiedlung am kritischen Standort unter Einbeziehung von Fischadler-Experten zu erwägen. Hiervon ausgehend sei zur Erfüllung der Kriterien der TAK ausreichend, wenn die beiden Horste auf andere Gittermasten versetzt würden, welche in der weiteren Projektumgebung reichlich vorhanden seien. Derartige Maßnahmen seien erprobt und in Brandenburg bereits mehrfach durchgeführt worden. Mit geringem Aufwand könne so den Schutzerfordernissen der TAK Rechnung getragen werden.
Für den Rotmilan sei ein Tabubereich von 1.000 m nur sehr eingeschränkt anwendbar. Dies folge daraus, dass bei einer wissenschaftlichen Untersuchung im Jahr 2009 ein Rückgang der Population des Rotmilans in der Nähe von Windkraftanlagen nicht feststellbar gewesen sei. Gleiches sei mehrjährigen Erfassungen des Rotmilanbestandes in der Nähe von Windparks im Landkreis Paderborn zu entnehmen. Der Rotmilan habe eine hohe natürliche Mortalitätsrate. Falle ein Brutvogel aus, rücke sofort ein Ersatz nach. Die Leistungsfähigkeit der lokalen Population werde nicht beeinträchtigt. In der Studie aus dem Jahr 2009 sei zudem bei 68 % der Rotmilane eine Flughöhe von unter 50 m festgestellt worden. Im Bereich der Rotorblätter sei dieser regelmäßig nicht flugaktiv. Daher stelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 105 m und einer Gesamthöhe von 150 m ein sozialadäquates Risiko für diese Vogelart dar. Aus dem Hinweis des Beklagten darauf, dass der Rotmilan zu den an Windenergieanlagen am häufigsten verunglückenden Vogelarten gehöre, folge ebenfalls, dass das Verunglücken an Windenergieanlagen zum sozialadäquaten Lebensrisiko geworden sei und nicht oberhalb desselben liege. Die Anzahl von Schlagopfern sage nichts zur Erfüllung der Verbotstatbestände, weil sie nicht den Einzelfall betreffe. Das Maß der Gefährdung lasse sich nur im Vergleich mit der Sterblichkeit, den jährlichen Todesfällen und den Todesursachen einschätzen. Dazu gebe es widersprüchliche Informationen, die jedoch alle auf einen eher kleinen Anteil der Windenergieanlagen als Todesursache im Vergleich zu allen Todesfällen hinwiesen. Lege man die Untersuchungen der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu Grunde, zeige sich trotz einer steigenden Anzahl von Windenergieanlagen und einer steigenden Untersuchungsintensität eine abnehmende Zahl von Funden. Diese lägen rechnerisch bei unter 0,01 bis 0,02 Funden pro Windenergieanlage und Jahr. Bei lebensnaher Betrachtung sei nie völlig auszuschließen, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen zu Schaden kämen. Das reiche aber nicht aus, um den Tatbestand des Tötens als erfüllt anzusehen. Die vorliegenden Informationen gäben deutliche Hinweise, dass die feststellbaren Einzelverluste an Windenergieanlagen in der Regel nicht die Bewertungsmaßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts erfüllten. In der Arbeitsgruppe zur TAK sei die Berücksichtigung des Rotmilans intensiv diskutiert und der aktuelle Kenntnisstand zusammen getragen worden. Auf Grundlage dieses Kenntnisstandes habe sich das Umweltministerium entschieden, den Rotmilan nicht als schutzbedürftige Art in die TAK aufzunehmen. Hieraus folge, dass es sich um keine windkraftrelevante Art handele. Zwar könnten auch Kollisionen den Verbotstatbestand des Tötens erfüllen, dazu bedürfe es jedoch außergewöhnlicher Umstände, die hier in Bezug auf das geplante Vorhaben nicht zu erkennen seien und auch vom Beklagten nicht vorgetragen würden. Der vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei für Brandenburg und Sachsen durchaus üblich.
Für den Fall, dass das Vorhaben aufgrund der langen Verfahrensdauer erst nachträglich unzulässig geworden sein sollte, beabsichtige sie die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen entsprechend dem Genehmigungsantrag vom 3. August 2006 zu erteilen,
hilfsweise
festzustellen, dass der Bescheid des Landesumweltamtes vom 19. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 rechtswidrig war,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Ergänzend führt er aus, gegen die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bei der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände spreche weder der Umstand, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als gebundene Entscheidung ergehe, da die Zuerkennung eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraums nicht zu einem Ermessenspielraum auf der Rechtsfolgenseite führe, noch stehe dies im Widerspruch zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Auch das Bundesverfassungsgericht erkenne Beurteilungsspielräume der Verwaltung an, soweit etwa bei komplexen Gefährdungslagen eine umfassende Gesamteinschätzung geboten sei, welche durch die Gerichte auch unter Einschaltung von Sachverständigen nicht geleistet werden könne.In Ausübung seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gehe er unter Anwendung der in den TAK sowie dem Positionspapier der LAG VSW formulierten Schutzbereiche für die betreffenden Arten davon aus, dass die geplanten Windkraftanlagen das Tötungsrisiko u.a. für die Vogelarten Fischadler und Rotmilan in signifikanter Weise erhöhten. Nach Überarbeitung der TAK durch die TAK-Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern der Windenergie und des Naturschutzes bestehe, entsprächen diese in der Fassung vom 15. Oktober 2012 dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Das von der Klägerin genannte Dokument der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg mit Arbeitsstand vom 18. Dezember 2012 weiche hiervon nicht ab. Vielmehr würden hierin lediglich die Abstandsempfehlungen der TAK und der „Vogelschutzfachlichen Empfehlung zu Abstandsregelungen für Windenergieanlagen“ im Sinne einer Datensammlung gegenübergestellt. Mit Blick darauf, dass die TAK auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der sachverständigen Stellen erarbeitet worden seien, seien sie als antizipiertes Sachverständigengutachten zu verstehen, ihnen sei zumindest eine hohe indizielle Bedeutung zuzuerkennen, die es - soweit keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen - im Sinne einer Vermutungsregel naturschutzfachlich rechtfertigten, davon auszugehen, dass sich das Kollisionsrisiko der genannten Arten durch eine Anlage in einem Abstand von weniger als den dort genannten Schutzbereichen signifikant erhöhe. Er habe die aktuelle Brutplatzsituation vor Ort so weit wie möglich auf Grundlage der von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der sächsischen Naturschutzbehörden erstellten und ihm überlassenen Daten recherchiert.
Seit dem Jahr 2009 horsteten im Nahbereich der beiden geplanten Windkraftanlagen zwei Fischadlerpaare. Der 1.000-m-Schutzbereich der TAK, innerhalb dessen tierökologische Belange der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich entgegenstünden, werde in allen Fällen deutlich unterschritten. Die Flugbewegungen der Fischadlerpaare seien vielfältig und könnten nicht auf die Wege zu den Hauptnahrungsgewässern reduziert werden. Fischadler vollführten nach der Rückkehr aus dem Winterquartier über dem Brutplatz intensive Balzflüge (Kreisen, Girlandenflüge mit Beute, Sturz- und Verfolgungsflüge usw.). Fremde Fischadler würden durch hartnäckige, oft lang andauernde Verfolgungsflüge vertrieben. Fischadler seien sehr intensive Nestbauer. Die dafür benötigten Äste holten sie sich vom nächstgelegenen Waldrand. Bei stärkerem Wind schliefen sie im Windschatten am Waldrand. Genau dazwischen befinde sich der Standort der nördlichen Windenergieanlage. Während der Balz und beim Eindringen von Fremdadlern oder Fressfeinden (z.B. Habicht, Seeadler) seien die Fischadler sehr aufgeregt und beachteten ihr Umfeld viel weniger intensiv. Gerade in solchen regelmäßig vorkommenden Situationen bestehe eine erhöhte Kollisionsgefahr, zumal ein ausgeprägtes Meidungsverhalten gegenüber Windenergieanlagen nicht vorliege. Für die im Flug noch ungeübten jungen Fischadler stellten die sehr nestnah gelegenen Windenergieanlagen mit Flüggewerden ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar. Die von der Klägerin vorgeschlagene Umsiedlung der Fischadler sei rechtlich nicht zulässig und fachlich nicht vertretbar. Umsetzungen von Horsten auf Gittermasten könnten überhaupt nur dann angemessene Erfolgsaussichten haben, wenn diese in unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Brutplatz erfolgten (z.B. auf einen Nachbarmast). Dies sei hier aufgrund des 1.000-m-Schutzbereichs nicht möglich. Umsiedlungsversuche von Fischadlern in größerer Entfernung zum ehemaligen Brutplatz seien in Brandenburg vielfach gescheitert. Auch Kunsthorste auf Bäumen seien in Südbrandenburg bisher nicht angenommen worden, weshalb der Vorschlag, die Fischadler in die 2.200 m südlicher gelegenen Feldgehölze umzusiedeln, nicht erfolgversprechend sei. Der vorgeschlagene Standort sei auch ungeeignet, da die Altkiefern den umgebenden Baumbestand schon lange nicht mehr in der für Fischadler notwendigen Höhe überragten. Aufgrund der Tatsache, dass inzwischen zwei Fischadlerbrutpaare ansässig seien, sei der Umsiedlungsgedanke noch weniger zielführend.
Nach im Jahr 2012 gewonnenen Erkenntnissen befinde sich nunmehr auch am Südrand des nördlich des Vorhabengebiets gelegenen Kiefernforsts ein Rotmilanhorst. Beide geplanten Windenergieanlagen wiesen hierzu einen Abstand von weniger als 1.000 m auf. Soweit die Klägerin auf die ihrer Auffassung nach niedrigen Schlagopferzahlen verweise, entspreche dies nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Die in der brandenburgischen Schlagopferdatei erfassten Zahlen müssten unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren sowie weiteren Rahmenbedingungen sachgerecht in die Betrachtung eingestellt werden. Nach aktuellen Untersuchungen lägen sie etwa bei 1 : 9. Die Verluste von Rotmilanen durch Windenergieanlagen seien in den letzten Jahren sehr stark angestiegen und hätten sich zur häufigsten Todesursache entwickelt. Es handele sich damit nicht um ein sozialadäquates Risiko. Die von der Klägerin genannte Flughöhe sei nur für Jagdflüge zutreffend. Im Rahmen einer Diplomarbeit sei ermittelt worden, dass 40 % aller erfassten Aktivitäten des Rotmilans in Rotorhöhe stattgefunden hätten. Im Übrigen seien kollidierte Rotmilane auch bereits an modernen und hohen Windenergieanlagen des hier beantragten Typs nachgewiesen worden. Nichts Gegenteiliges folge aus der von der Klägerin zitierten Studie aus dem Jahr 2009. Darin sei ermittelt worden, dass auf eine Höhe zwischen 51 m und 150 m, was in etwa dem Rotorbereich der hier beantragten Windenergieanlagen entspräche, mehr als ein Viertel aller beobachteten Flüge entfallen sei. Aus der mangelnden Erwähnung in den TAK könne nicht geschlossen werden, dass von Windkraftanlagen keine Gefährdung für Rotmilane ausgehe. Der Rotmilan sei noch nie in den TAK aufgeführt worden. Die TAK seien jedoch nicht abschließend und ausschließlich zu verstehen. Für den Rotmilan griffen nach wie vor die Abstandsempfehlungen der LAG VSW. Auch aus anderen Fachbeiträgen folge, dass mindestens ein Abstand von 1.000 m einzuhalten sei.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag habe keinen Erfolg, da die artenschutzrechtlichen Belange dem Vorhaben bereits von Anfang an entgegengestanden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogen sowie von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Die mit dem Hauptantrag erhobene zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Landesumweltamtes vom 19. Februar 2009 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen können, gehören auch die Regelungen des Naturschutzrechts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. August 2010 – 8 A 4062/04 - juris Rn. 73 f. m.w.N. sowie Urteile der erkennenden Kammer vom 7. April 2011 – 4 K 474/04 - S. 11 EA und vom 21. Juni 2011 – VG 4 K 1400/07 – S. 11 EA).
Dem Vorhaben steht das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, im Folgenden: BNatSchG) entgegen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Verbotsnormen des Naturschutzrechts, welche die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB über die in den §§ 30 ff. BauGB genannten Zulassungsvoraussetzungen hinaus weiter einengt, da sie gem. § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibt. Folglich kann diese auch entgegen der in den Ausführungen der Beteiligten anklingenden Auffassung nicht im Rahmen der nach § 35 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Abwägung überwunden werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: Halama in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 29 Rn. 17; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Stand Juni 2012, § 35 Rn. 93; zum Denkmalrecht: Urteil der Kammer vom 24. Juni 2010 – 4 K 1313/06 – S. 15 EA).
Sowohl der Teilregionalplan III vom 14. Juli 2004 als auch der Flächennutzungsplan der Stadt B. vermögen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Überwindung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes zu führen.
Der Teilregionalplan III wurde mit Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 (Az.: OVG 10 A 9.05) für unwirksam erklärt. Diese Erklärung ist allgemeinverbindlich und stellt die Unwirksamkeit des Teilregionalplans mit Wirkung ex tunc fest, d. h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm (vgl. dazu: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl., § 47 Rn. 142 ff.).
Dem Flächennutzungsplan kommt als lediglich vorbereitendem Bauleitplan bereits keine Rechtsnormqualität zu. Darüber hinaus sind auch die Vorschriften zum Artenschutz gem. § 44 BNatSchG einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zugänglich (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Stand Juni 2012, § 1 Rn. 144).
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei den Vogelarten Rotmilan (Milvus milvus) und Fischadler (Pandion haliaetus) handelt es sich nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. a) BNatSchG um besonders geschützte Arten, da sie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 709/2010 – EG-Artenschutzverordnung – aufgeführt sind.
Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, welcher auf die Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206/7) zurückgeht, ist individuenbezogen (vgl. zur Vorgängerregelung in § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatschG: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 - juris Rn. 91; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2007 – 11 S 19.07 - juris Rn. 10; vgl. zur nunmehr geltenden Rechtslage: Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 13) und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., m.w.N.). Das Tötungs- und Verletzungsverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung jedenfalls ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, welches nicht aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 - juris Rn. 91). Diese vom Bundesverwaltungsgericht anhand von Entscheidungen zu straßenbaurechtlichen und luftverkehrsrechtlichen Fällen entwickelte Rechtsprechung ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Zulassung von Windenergieanlagen übertragen worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 – juris Rn. 45 und vom 26. Oktober 2011 – 2 L 6/09 – juris Rn. 59 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 22 CS 11.2783 – juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2011 – 12 ME 274/10 – juris Rn. 5 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – juris Rn. 33 ff. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 – juris Rn. 139 ff; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 12 f. EA).
Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, erkennt die Rechtsprechung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung mit der Folge an, dass die Annahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 - juris Rn. 65 und vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10 – juris Rn. 99; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. November 2012 – 22 A 10.40041 – juris Rn. 77; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2012 – 8 B 441/12 – juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 L 124/09 - juris Rn. 46; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 5 A 195/09 - juris Rn. 530; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10 - juris Rn. 6). Soweit die Klägerin meint, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Prüfungsmaßstab bei der Bewertung des Ergebnisses der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung den gegenteiligen Schluss ziehen zu können, wird diese Auffassung von den genannten Gerichten selbst nicht vertreten (vgl. die vorgenannten Fundstellen sowie ausdrücklich zur Verschiedenheit der Prüfungsmaßstäbe beim Habitatschutz und bei den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 – 9 B 38/07 – juris Rn. 37).
Die ferner unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Erich Gassner (DVBl 2012, S. 1479 ff.) erhobenen Einwände der Klägerin gegen eine behördliche Einschätzungsprärogative vermögen nicht zu überzeugen. Die im Hinblick auf die Prüfung naturschutzfachlich zu beantwortender Fragestellungen reduzierte gerichtliche Kontrolldichte verstößt insbesondere weder gegen die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsschutzgarantie noch bedarf es hierfür einer ausdrücklichen normativen Ermächtigung.
Art 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die grundgesetzliche Garantie umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes gehört vor allem, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zustande kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - juris Rn. 103 f.). Wann der Gesetzgeber der Verwaltung die Befugnis zur Letztentscheidung einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden gesetzlichen Regelung zu ermitteln. Allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs genügt insoweit nicht, maßgeblich ist vielmehr der jeweilige materiell-rechtliche Regelungszusammenhang. Die Unbestimmtheit des gesetzlichen Maßstabs kann jedoch einen heuristischen Wert haben. So können unbestimmte Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Daher kann der rechtsanwendenden Behörde in solchen Fällen ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen sein, weil sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsformen für die erforderlichen Anpassungen besser ausgerüstet ist als der Gesetzgeber und die Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 54).
Hieraus folgt, dass es entgegen der in den Ausführungen der Klägerin anklingenden Auffassung nicht einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Regelung zur Begründung eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bedarf, sondern ein solcher sich vielmehr auch aus den Besonderheiten der zu beurteilenden Materie ergeben kann (in diesem Sinne auch: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, § 7 Rn. 34). Darüber hinaus schließt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Einräumung eines Beurteilungsspielraums nicht aus. Unter anderem bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, werden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beurteilungsspielräume der Verwaltung anerkannt. Dem liegt eine Verteilung der Verantwortung zur Beurteilung komplexer, wissenschaftlich umstrittener Sachverhalte zwischen Exekutive und Gerichten zu Grunde, die den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten beider Gewalten Rechnung trägt. Die gerichtliche Beweiserhebung anlässlich eines konkreten Streitfalles kann die gebotene Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht leisten. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22. November 2012 - 12 A 2305/11 - juris Rn. 45 unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 14 f. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 - juris Rn. 11).
Die Prüfung, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, erfordert eine Prognose dazu, inwieweit bei Errichtung des Vorhabens mit einer Verwirklichung des entsprechenden Verbotstatbestandes zu rechnen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. November 2012 – 22 A 10.40041 – juris Rn. 77). Dabei ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 63). Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen erfordern ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen, so dass der Rechtsanwender auf – außerrechtliche – Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen ist. Deren Erkenntnisstand ist aber in weiten Bereichen der Ökologie ebenfalls noch nicht so weit entwickelt, dass sie dem Rechtsanwender verlässliche Antworten liefern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 64). Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch“ oder „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Dies gilt für alle Ebenen der naturschutzfachlichen Prüfung, die (zumindest auch) Wertungen einschließen, also sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 65).
Die demnach gebotene Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte führt dazu, dass die gerichtliche Prüfung auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist. Maßgeblich ist, ob die Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben unter den vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung vorgenommen hat und auf dieser Basis einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt einnimmt, welcher mithin nicht auf einem Bewertungsverfahren beruht, das sich als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09 – juris Rn. 18 sowie Urteile vom 14. April 2010 – 9 A 8.05 juris Rn. 113, vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 – juris Rn. 38 und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2012 – 8 B 441/12 – juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2011 - 12 ME 274/10, juris Rn. 6; VG Hannover, a.a.O.).
Ist hiervon ausgehend der fachkundigen oder fachkundig beratenen Behörde im Genehmigungsverfahren – hier dem Beklagten - eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen, gilt dies entgegen der in den Ausführungen der Klägerin anklingenden Auffassung nicht gleichermaßen für die Parteigutachter der Genehmigungsantragstellerin. Naturschutzfachliche Gutachten der Genehmigungsantragsteller dienen der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Hinblick auf eine etwaige Betroffenheit naturschutzrechtlicher Belange durch das Vorhaben zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung. Sie stellen aber nicht die einzige Erkenntnisquelle für die Behörde dar. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde regelmäßig gehalten, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zu-Stande-Kommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 61). Die auf Grundlage der erhobenen Daten und gewonnenen Erkenntnisse zu treffende Prognose obliegt der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Entscheidung über den Genehmigungsantrag und nicht den von der Antragstellerseite beauftragten Gutachtern.
Die im vorliegenden Genehmigungsverfahren von dem Beklagten unter Auswertung der Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie einschließlich der Ergänzung sowie der Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Riesa-Großenhain und Elbe-Elster sowie des Regierungspräsidiums Dresden getroffene Einschätzung, dass sich für die in der Nähe des Vorhabenstandorts angesiedelten Rotmilane und Fischadler das Tötungsrisiko bei Verwirklichung des Vorhabens signifikant erhöhe, ist unter Zugrundelegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden.
Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt dann vor, wenn sich das Tötungsrisiko deutlich oder bedeutsam erhöht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. November 2008 – 7 KS 1/05 – juris Rn. 88 f.). Es ist also ein Vergleich des ohnehin bestehenden Tötungsrisikos mit demjenigen, welches durch das Vorhaben (einschließlich der Minderungsmaßnahmen) hervorgerufen wird, anzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 20. November 2012 - 22 A 10.40041 - juris Rn. 78). Umstände, die zu einer deutlichen Steigerung führen können, können in der Konstruktion der Anlagen, den topographischen Verhältnissen oder der Biologie der Arten begründet sein (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 A 195/09 – juris Rn. 554). So wird beispielsweise eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos angenommen, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich der betreffenden Anlagen ungewöhnlich stark von deren Risiken betroffen sind und die Risiken sich nicht durch Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen beherrschen lassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 4 ME 175/11 - juris Rn. 6; vgl. für ein Straßenbauvorhaben: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 - juris Rn. 99).
Hiervon ist für die nördlich der Vorhabenfläche nistenden Rotmilane auszugehen. Eine Prognose über die Gefährdung von Vögeln dieser Art ist entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es keine systematischen Untersuchungen zu den Ursachen der Kollisionen von Rotmilanen an Windkraftanlagen gibt. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Beklagte auf Grundlage des vorhandenen aktuellen Erkenntnisstandes einen fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt einnimmt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 – juris Rn. 66). Dies ist nach Auffassung der Kammer bezogen auf den Rotmilan der Fall.
In seine Prognose hat der Beklagte zunächst eingestellt, dass es sich beim Rotmilan um eine Vogelart handelt, welche artspezifisch häufiger an Windenergieanlagen verunglückt als andere und daraus auf eine allgemeine Gefährdung von Exemplaren dieser Vogelart durch Windkraftanlagen geschlossen (vgl. hierzu aus der Rechtsprechung bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 L 6/09 - juris Rn. 70; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 – juris Rn. 154; Thüringer OVG, Urteil vom 29. Mai 2007 – 1 KO 1054/03 - juris Rn. 54;VG Halle, Urteil vom 19. August 2010 - 4 A 9/10 - juris Rn. 33; VG Schwerin, Urteil vom 25. November 2010 – 7 A 1583/09 - n. v., S. 16 EA; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2008 – 10 A 15.08 - juris Rn. 55; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 13 f. EA). Gemessen an seiner Bestandsgröße stellt der Rotmilan nach Feststellung des Beklagten die zweithäufigste in Deutschland an Windenergieanlagen verunglückende Vogelart dar (in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg sind mit Stand vom 18. Dezember 2012 brandenburgweit 57 Funde, deutschlandweit 182 Funde und europaweit 201 Funde erfasst (vgl. http://www.lugv.Brandenburg.de/cms/detail.php/ bb1.c.312579.de).
Die Kammer vermag den hierauf bezogenen Einwänden der Klägerin und ihres Gutachters, Herrn R., nicht zu folgen.
Soweit die Klägerin ausführt, der hohen Anzahl von Schlagopfern beim Rotmilan sei keine Bedeutung bei der Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots beizumessen, vielmehr müsse die Schlagopferzahl in Relation mit der allgemeinen Sterblichkeit, den jährlichen Todesfällen und den Todesursachen gesehen werden, verkennt sie, dass das Tötungsrisiko nicht dadurch relativiert wird, dass eine Vogelart auch anderen Gefährdungen ausgesetzt ist, die möglicherweise höhere Todesraten verursachen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 – juris Rn. 101; Thüringer OVG, Urteil vom 29. Mai 2007 – 1 KO 1054/03, zitiert nach juris Rn. 55; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – VG 4 K 1400/07 – S. 20 EA).
Auch der weitere Einwand der Klägerin, die Ursachen für die hohen Schlagopferzahlen seien ungeklärt, verfängt nicht, da die Tatsache häufiger Kollisionen unabhängig von den Ursachen festgestellt worden ist. Im Übrigen ist nach den Angaben der eigenen Gutachter der Klägerin eine Ursache für die hohe Anzahl von Kollisionsopfern darin zu sehen, dass Rotmilane gegenüber Windkraftanlagen kein Meidungsverhalten zeigen (vgl. FFH-Verträglichkeitsstudie des Planungsbüros Dr. Reichhoff vom 1. November 2007, S. 61, Bl. 100 BA I; Naturschutzfachliche Beurteilung des Ingenieurbüros für Umweltplanung Schmal und Ratzbor vom 14. August 2008, S. 14, Bl. 303 ff. BA II). Teilweise wird auch angenommen, dass sich Abschreckung und Anlockung die Waage halten (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 29. Mai 2007 – 1 KO 1054/03 – juris Rn. 53; Korn, „Ornithologisches Sachverständigengutachten ‚Schwarzstorch und Milane‘ zu ausgewählten Vorrangflächen Windkraft in der VG Emmelshausen [Rheinland-Pfalz]“, http://www.emmelshausen.de/vg_emmelshausen/ Bilder/Fachbereich%203/9_aenderung_FNP/Ornithologisches%20Gutachten%20 Korn.pdf, S. 11).
Der Hinweis der Klägerin, die Zahl der Schlagopfer sei im Verhältnis zur Gesamtpopulation des Rotmilans gering und darüber hinaus zu einer Beeinträchtigung des Gesamtbestandes nicht geeignet, da den vereinzelten Kollisionsopfern eine Populationsreserve von etwa 7.000 Tieren gegenüberstehe, vermag das von Windkraftanlagen für diese Vogelart ausgehende allgemeine Tötungsrisiko nicht in Frage zu stellen. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - individuenbezogen, es kommt also - anders als beim Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - gerade nicht auf Auswirkungen auf die Gesamtpopulation oder die lokale Population an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 2 L 6/09 – juris Rn. 82; VG Halle, Urteile vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 - juris Rn. 54 sowie vom 24. März 2011 – 4 A 46/10 - juris Rn. 45; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 19 f. EA; a.A. wohl: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 – juris Rn. 149; Thüringer OVG, Urteil vom 29. Mai 2007 – 1 KO 1054/03 – juris Rn. 56; VG Arnsberg, Urteil vom 22. November 2012 – 7 K 2633/10 – juris Rnrn. 127 und 133; VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 53/09 - juris Rn. 69; offen lassend VG Schwerin, Urteil vom 25. November 2010 – 7 A 1583/09 – n.v., S. 17 f. EA). Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin zitierten Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/5100, S. 11), welche das Störungsverbot i.S.d. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (alt - nunmehr § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) betreffen, für welches das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches gerade auf den Verlust von Einzelexemplaren einer geschützten Tierart abstellt (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 91), lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (a.A. wohl: Kratsch in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz Kommentar, § 44 Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 3 S 1873/09 – juris Rn. 55 ff.).
Auch aus der von der Klägerin angegebenen durchschnittlichen (allgemeinen) Kollisionswahrscheinlichkeit von 1 : 180 bzw. 1 : 35 lässt sich nicht schließen, dass es sich bei den Kollisionen von Rotmilanen mit Windkraftanlagen nur um seltene Ereignisse handelt. So weist der Beklagte darauf hin, dass die Angaben der Klägerin zur Kollisionswahrscheinlichkeit Mittelwerte darstellen, welche in Brandenburg eher über- als unterschritten werden und darüber hinaus lediglich durch Zufallsfunde ermittelt worden sind, weshalb er die Zahl der tatsächlich kollidierten Vögel deutlich höher schätzt, was nachvollziehbar ist. Zudem lassen die durch eine solche statistische Betrachtung gewonnenen Erkenntnisse, die auf einem Vergleich aller Totfunde mit der Anlagendichte beruhen, gerade keine Rückschlüsse auf die Gefährdungssituation im Einzelfall zu, sondern sind vielmehr bei der – hier nicht relevanten – Bewertung der Populationserheblichkeit einer Tötungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 20 EA).
Soweit die Klägerin geltend macht, aus der Höhe der Schlagopferzahlen sei zu schließen, dass die Kollision an Windkraftanlagen für den Rotmilan zum sozialadäquaten Risiko geworden sei, verkennt sie, dass mit einer steigenden Schlagopferzahl auch die allgemeine Kollisionswahrscheinlichkeit steigt, welche zwar nicht allein, wohl aber beim Hinzutreten weiterer Risikofaktoren im Einzelfall zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen kann. Der vom Gesetzgeber bezweckten Abgrenzung tatbestandlicher Tötungen von der Verwirklichung sozialadäquater Risiken etwa bei unabwendbaren Tierkollisionen im Straßenverkehr (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 70 f.) trägt die Rechtsprechung bereits mit dem Erfordernis der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos Rechnung (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 – juris Rn. 91 und vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 – juris Rn. 219).
Hat demgemäß der Beklagte nachvollziehbar aus der hohen Anzahl von Schlagopfern beim Rotmilan auf eine grundsätzliche allgemeine Gefährdung von Exemplaren dieser Art durch Windkraftanlagen geschlossen, ist das von ihm als weiteres Kriterium in die Gefährdungsprognose eingestellte Merkmal der räumlichen Nähe des Vorhabens zu dem Horst der in der Umgebung nistenden Rotmilane ebenfalls nicht zu beanstanden.
Insofern hat er unter Berücksichtigung des von der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten in den „Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ (vgl. http://www.vogelschutzwarten.de/windenergie.htm) empfohlenen Schutzbereichs, welcher nach den Abstandsregelungen von einer Bebauung mit Windenergieanlagen grundsätzlich freizuhalten ist, insbesondere den Bereich im Radius von 1.000 m um die Windenergieanlagen einer näheren Betrachtung unterzogen.
Hieran ist der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits deshalb gehindert, weil die TAK auch nach ihrer Überarbeitung keine Schutz- und Restriktionsbereiche für den Rotmilan enthalten. Zwar ist der Beklagte an die durch das Ministerium für die in den TAK genannten Vogelarten getroffenen Wertungen und die sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstäbe gebunden (vgl. dazu: Ziff. 4. des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1. Januar 2011), den TAK kommt im Rahmen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände jedoch keine tatbestandsbegründende Wirkung in der Weise zu, dass nur die darin genannten Vogelarten einer allgemeinen Gefährdung durch Windkraftanlagen unterliegen. Vielmehr setzen sie für die darin genannten Arten eine Gefährdung voraus und formulieren dementsprechend Schutz- und Restriktionsbereiche. Auch ein Indiz dahingehend, dass Kollisionen von Rotmilanen an Windkraftanlagen durch die Einhaltung von Schutzabständen nicht vermieden werden können, lässt sich aus der fehlenden Erwähnung dieser Vogelart in den TAK schon angesichts der von dem Beklagten dargestellten auch andernorts fachwissenschaftlich empfohlenen Abstandskriterien, welche Abstände von mindestens 1.000 m um den Horst sowie die Freihaltung von Nahrungshabitaten und Verbindungskorridoren in weiteren Abständen für notwendig erachten, nicht herleiten (z.B. Niedersächsischer Landkreistag „Naturschutz und Windenergie“, Stand 2007: Einhaltung eines Abstandes von 1.000 m zum Brutplatz sowie Freihalten der Nahrungshabitate bis 2.500 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin, vgl. http://www.wkaweg.de/downloads/NLT-Richtlinien-Juli-2007.pdf; Mammen u.a., „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“: Einhaltung eines Abstandes von 1.000 m zwischen Horst und WKA reduziert das Kollisionsrisiko, vgl. http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/ bergenhusen/bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf). Darüber hinaus haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aus fachlicher Sicht sei die Aufnahme des Rotmilans in die TAK durch die TAK-Arbeitsgruppe empfohlen worden, die Herausnahme dieser Vogelart sei erst aufgrund des Abstimmungsprozesses mit den übrigen Ministerien erfolgt. Dies spricht dafür, dass für die fehlende Erwähnung des Rotmilans in den TAK andere als naturschutzfachliche Erwägungen, z.B. solche der zukünftigen Energiestrategie des Landes Brandenburg, maßgeblich waren.
Die der besonderen Beachtung des Nahbereichs zugrunde liegende Einschätzung des Beklagten, Rotmilane unterlägen in Horstnähe einer erhöhten Schlaggefährdung, ist naturschutzfachlich vertretbar. Die hiergegen von der Klägerin bzw. ihrem Gutachter erhobenen Einwände vermögen die Annahme des Beklagten nicht in Frage zu stellen.
Eine besondere Gefährdung von Rotmilanen durch in der Nähe ihres Horsts errichtete Windenergieanlagen folgt nach Einschätzung des Beklagten zunächst aus dem Umstand, dass der überwiegende Anteil der Flugbewegungen dieser Vögel im horstnahen Bereich stattfindet. So hat der Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg, Herr Dr. Langgemach, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Rahmen von Telemetrie-Untersuchungen sei festgestellt worden, dass 50 % der Flugbewegungen im Radius von 1.000 m und 75 % der Flugbewegungen im Radius von 1.500 m um den Horst stattgefunden hätten (vgl. dazu auch die Veröffentlichungen von Mammen u.a., „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/ bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf sowie Korn, „Ornithologisches Sachverständigengutachten ‚Schwarzstorch und Milane‘ zu ausgewählten Vorrangflächen Windkraft in der VG Emmelshausen [Rheinland-Pfalz]“, http://www.emmelshausen.de/vg_emmelshausen/Bilder/Fachbereich%203/9_aenderung_FNP/Ornithologisches%20Gutachten%20Korn.pdf, S. 10 sowie die von der Klägerin vorgelegte Präsentation von Dr. Hötker „Greifvögel und Windkraftanlagen“, Bl. 277 ff. [291 f.] GA).
Der gegen die Annahme einer Risikoerhöhung im Nahbereich von Windkraftanlagen vom Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, bei in den vergangenen drei Jahren durchgeführten Erfassungen der Rotmilanbestände in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen im Landkreis Paderborn seien keine erhöhten Schlagopferzahlen festgestellt worden, verfängt schon deswegen nicht, weil in dem betreffenden Bereich keine systematischen Suchen nach Totfunden durchgeführt worden sind. Nach den Ausführungen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung werden im Rahmen der Erhebungen zu der bei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg geführten Schlagopferkartei auch Negativmeldungen vermerkt, also Meldungen zu erfolglosen Suchen. Aus dem Landkreis Paderborn liegt eine derartige Negativmeldung nicht vor.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, bislang seien die Bruterfolge innerhalb von 1.000-m-Abständen zu Windenergieanlagen konstant, auch ein Populationsrückgang sei nicht zu verzeichnen, vermag den Ansatz des Beklagten nicht in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass der Beklagte auf langjährige Monitoring-Untersuchungen verweist, nach deren Ergebnissen der Rotmilan nur noch in solchen Gebieten höchste Siedlungsdichten erreicht, in denen keine Windkraftanlagen stehen (dieselbe Aussage lässt sich auch der von der Klägerin vorgelegten Präsentation von Dr. Hötker „Greifvögel und Windkraftanlagen“ entnehmen, vgl. Bl. 277 ff. [281 R] GA), kommt es – wie bereits ausgeführt – auch für die Frage einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Einzelfall auf eine Populationserheblichkeit nicht an.
Ein weiterer Gesichtspunkt, welcher nach Einschätzung des Beklagten zur Risikoerhöhung bei einer Errichtung von Windenergieanlagen in der näheren Umgebung eines Rotmilanhorsts beiträgt, ist in den Strukturen zu sehen, welche im Umfeld von Windenergieanlagen typischerweise vorzufinden sind. So hat der Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Zuwegungen zu den Windenergieanlagen und Mastfüße würden von den Rotmilanen bevorzugt aufgesucht. Dies erscheint bereits mit Blick darauf plausibel, dass diese Bereiche um die Windenergieanlagen den Rand- und Grenzstrukturen sehr ähnlich sind, welche von dieser Vogelart überdurchschnittlich bei der Nahrungssuche genutzt werden (vgl. dazu: die Veröffentlichungen von Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf sowie Gelpke, „Lebensraum Grünland“, http://www.mulewf.rlp.de/fileadmin/mufv/img/inhalte/Hormann-_Rotmilan_Rhl.-Pf.2. pdf). Aus dem Umstand, dass die meisten der aufgefundenen Rotmilane zwischen Ende März und August kollidiert sind, also zu einer Zeit, in welcher die Vegetation auf den umliegenden Feldern am höchsten ist, die Rotmilane aber dringend auf Nahrung im nahen Umkreis um ihre Horste angewiesen sind, um ihre Jungvögel aufzuziehen oder ihre Partner zu versorgen, wird geschlossen, dass kurzrasige Bereiche unter Windenergieanlagen dann als verbleibende Flächen, auf denen die Nahrungsverfügbarkeit hoch ist, besonders attraktiv sein könnten ( vgl. Korn, „Ornithologisches Sachverständigengutachten ‚Schwarzstorch und Milane‘ zu ausgewählten Vorrangflächen Windkraft in der VG Emmelshausen [Rheinland-Pfalz]“, http://www.emmelshausen.de/vg_emmelshausen/Bilder/Fachbereich%203/9_aenderung_FNP/Ornithologisches%20Gutachten%20 Korn.pdf, S. 10 m.w.N.).
Soweit der Gutachter der Klägerin darauf hinweist, dass empirische Untersuchungen zu der Frage, ob und wie häufig die Bereiche um die Mastfüße von Windenergieanlagen durch Rotmilane angeflogen werden, abgebrochen worden sind, ist damit die von dem Beklagten seiner Risikobewertung zugrunde gelegte Annahme, dass die typische Gestaltung dieser Bereiche zur Risikoerhöhung beiträgt, noch nicht widerlegt. Es fehlt lediglich an einem Beweis dieser Annahme, dessen es aber nicht bedarf. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint die Annahme des Beklagten als plausibel, naturschutzfachlich vertretbar und ist damit vom Gericht hinzunehmen.
Soweit der Gutachter der Klägerin schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung auf eigene Erkenntnisse verweist, nach welchen Rotmilane ein exquisites Einschätzungsvermögen von Windenergieanlagen in ihrer näheren Umgebung hätten, welches eher bei Flügen in weitere Entfernungen und unbekannte Bereiche abnehme, sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Hypothese des Beklagten, Rotmilane unterlägen in der Nähe ihres Horstes einer erhöhten Schlaggefährdung, in Frage zu stellen. So hat der Gutachter der Klägerin schon nicht hinreichend erläutert, auf welcher Grundlage er zu den Erkenntnissen über das zwischen Nah- und Fernbereich unterschiedlich gut ausgeprägte Einschätzungsvermögen der Rotmilane gelangt ist. Soweit er darauf verweist, dass es selbst im Rahmen der in räumlicher Nähe von Windparks durchgeführten Telemetrie-Studien nicht zu Kollisionen gekommen sei, bedeutet dies nicht, dass damit bereits die Annahme des Beklagten, dass mit der Nähe der Windkraftanlage zum Horst des Rotmilans das Kollisionsrisiko steigt, widerlegt ist. Sie ist allenfalls nicht bewiesen, was aber auch nicht zu verlangen ist. Darüber hinaus berichten die mit den Telemetrie-Untersuchungen befassten Beobachter selbst von Totfunden eines besenderten Rotmilans sowie nicht besenderter Rotmilane in Entfernungen von 500 m bis 1.600 m zum (nächstgelegenen) Horst (vgl. Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraft – eine Fallstudie in der Querfurter Platte“, http://www.oekotop-halle.de/pubs/Rotmilan/Windkraft2006.pdf).
Ist demgemäß die Einschätzung des Beklagten, die Errichtung der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen führe aufgrund der Nähe zu den Wechselhorsten der am Rand des nördlichen Kiefernforsts nistenden Rotmilane zu einer Erhöhung der Schlaggefährdung für diese Vögel, naturschutzfachlich vertretbar, ist das Risiko der Schlaggefährdung von dem Beklagten auch in nicht zu beanstandender Weise als deutlich und damit mithin signifikant erhöht bewertet worden. Insoweit hat der Beklagte entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht pauschal auf die Unterschreitung des 1.000-m-Schutzbereichs durch das Vorhaben abgestellt (dies aber ausdrücklich genügen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 – juris Rnrn. 87 ff. [94] und vom 26. Oktober 2011 – 2 L 6/09 – juris Rnrn. 70 ff. [77]), sondern ist vielmehr unter näherer Betrachtung der örtlichen Verhältnisse zu der Schlussfolgerung gelangt, die Vorhabenfläche stelle das Hauptnahrungshabitat für die Tiere des nächstgelegenen Horsts dar, weshalb für diese die Schlaggefährdung immens erhöht sei. Diese Einschätzung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
So haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Landschaft im Bereich des Vorhabens als Nahrungshabitat für die Rotmilane besonders geeignet sei, da sie abwechslungsreiche Strukturen aufweise und die Feldflächen von Wegen und Gräben durchzogen und abgegrenzt seien, so dass in diesem Bereich mit einer Jagdtätigkeit der ortsansässigen Vögel zu rechnen sei. Entsprechende Hinweise zur Ausstattung des Vorhabengebiets lassen sich auch der landschaftlichen Beschreibung in der FFH-Verträglichkeitsstudie entnehmen (vgl. Bl. 138 ff. BA I). Bestätigt wird die Einschätzung des Beklagten zudem durch die Feststellungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie, nach welchen regelmäßig Rotmilane auf der Vorhabenfläche bei der Nahrungssuche beobachtet wurden (vgl. Bl. 123 BA I). Dies zugrunde gelegt ist die fachliche Einschätzung des Beklagten, es handele sich bei dem Vorhabenstandort um ein Hauptnahrungshabitat der am Rand des Kiefernforsts nistenden Vögel, nicht zu beanstanden.
Die hiergegen von der Klägerin im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände, direkte Flüge ins Vorhabengebiet hinein seien von ihrem Gutachter nicht gesichtet worden, vielmehr habe das Brutpaar seine Jagdflüge regelmäßig nach Westen ausgeführt, lassen schon mit Blick darauf, dass die bei nur wenigen Begehungen (sieben Kontrollgänge im Jahr 2005 und sechs Kontrollgänge im Jahr 2007, vgl. Bl. 138 f. BA I) durchgeführten Beobachtungen nicht verallgemeinerungsfähig sind, nicht den von der Klägerin hieraus gezogenen Schluss zu, die Rotmilane des nächstgelegenen Horsts kämen mit der Vorhabenfläche gar nicht in Kontakt.
Auch eine abschirmende Wirkung des nördlich des Vorhabenstandorts gelegenen Waldstücks, wie von der Klägerin geltend gemacht, vermag die Kammer schon mit Blick auf die von Rotmilanen regelmäßig erreichten Flughöhen von bis zu 150 m und darüber (vgl. dazu die von der Klägerin selbst vorgelegte Unterlage „Flughöhe von Rotmilanen März bis Juni“ [Bl. 289 R GA] sowie Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhus en.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwindkraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf) nicht nachzuvollziehen. Für den nunmehr am südlichen Waldrand gelegenen weiteren Wechselhorst kommt ohnehin eine abschirmende Wirkung des Waldes nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin ausführt, aufgrund der Höhe des hier beantragten Anlagentyps und der von Rotmilanen bei großflächigen Jagdflügen eingenommenen konstant niedrigen Flughöhe sei nicht mit einer erhöhten Kollisionsgefahr zu rechnen, ist dies schon mit Blick auf die von ihr selbst angenommenen und auch vom Beklagten zugrunde gelegten Flughöhen von 40 m bis 80 m beim Jagdflug nicht nachvollziehbar, da diese in den Bereich der Rotorblätter (60 m bis 150 m) hineinreichen. Darüber hinaus nutzen die Vögel nach den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid in Horstnähe auch häufig die Thermik, um in wesentlich größeren Flughöhen kreisend zu balzen, das Revier abzugrenzen oder landwirtschaftliche Arbeiten in entfernter gelegenen Jagdgebieten zu erspäen. Auch die Jungvögel lernen danach im engeren Horstumfeld das Fliegen und Kreisen und sind folglich auch in größeren Höhen zu erwarten (vgl. dazu auch die von der Klägerin selbst vorgelegte Unterlage „Flughöhe von Rotmilanen März bis Juni“ [Bl. 289 R GA] sowie Mammen u.a. „Rotmilan und Windkraftanlagen – Aktuelle Ergebnisse zur Konfliktminimierung“, http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwind kraftundgreifwebsite/wka_von_mammen.pdf).
Steht demnach aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die Vögel des nächstgelegenen Rotmilanhorsts zu erwarten, vermag auch die Reduzierung der Anzahl der Windkraftanlagen von sechs auf zwei entgegen der Auffassung der Klägerin die Gefahr eines Vogelschlags nicht unter die Schwelle der Signifikanz abzusenken. Nach Darlegung des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg in der mündlichen Verhandlung kommt es gerade bei einzeln stehenden Windenergieanlagen häufiger zu Kollisionen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. Hötker u.a. in der von der Klägerin vorgelegten Präsentation „Greifvögel und Windkraftanlagen“ vom 15. Juni 2009, nach welchen die Opferrate pro Anlage an einzelstehenden Anlagen höher als in Windparks ist, Bl. 284 GA).
Ist nach alledem die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die am Waldrand des nördlich des Vorhabenstandorts gelegenen Kiefernforsts nistenden Rotmilane führt, nicht zu beanstanden, kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben außerdem auch für die im weiteren Umkreis des Vorhabenstandorts von bis zu 6.000 m nistenden Rotmilane zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führt.
Ferner ist die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für die am Vorhabenstandort nistenden Fischadler führt, ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch für Vögel dieser Art besteht ein Kollisionsrisiko. Der Fischadler ist in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg (Stand: 18. Dezember 2012) mit acht Schlagopfern deutschlandweit (davon fünf in Brandenburg) und 15 Schlagopfern europaweit erfasst (vgl. http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail. php/ bb1.c.312579.de).
Soweit die Klägerin geltend macht, dass diese Schlagopferzahlen bei einem bundesweiten Bestand von 500 Brutpaaren im Jahr 2005 und einem brandenburgweiten Bestand von 313 Revierpaaren im Jahr 2008 relativ niedrig seien, hält der Beklagte dem entgegen, dass im Regelfall Windenergieanlagen nicht innerhalb von Flugkorridoren der Fischadler und in einer derart geringen Entfernung zum Horst errichtet würden, wie vorliegend geplant, und darüber hinaus bisher an derartigen Windenergieanlagen keine Untersuchungen zu Schlagopfern erfolgt seien. Soweit der Gutachter der Klägerin diese Aussage pauschal bestreitet, ist dies unbeachtlich, da es an einer fachlich fundierten Darlegung hiervon abweichender Erkenntnisse fehlt. Auch der Hinweis auf eine Untersuchung von Rasran et al. (2008 und 2010), nach welcher Windenergieanlagen keinen Einfluss auf den Bestand und den Bruterfolg des Fischadlers haben, stellt den Ansatz des Beklagten nicht in Frage, da er nur die populationsbezogenen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf den Fischadler in den Blick nimmt, welche für die Frage einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos aber unbeachtlich sind.
Für die Auffassung des Beklagten, aus den Schlagopferzahlen auf eine grundsätzliche Schlaggefährdung von Exemplaren dieser Vogelart zu schließen, spricht neben den in der Zentralen Fundkartei wiedergegebenen Schlagopferzahlen, dass im Zeitpunkt der FFH-Verträglichkeitsstudie (2007) in der bei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg seit dem Jahr 2002 geführten Zentralen Fundkartei überhaupt noch keine Schlagopfer des Fischadlers erfasst waren, dass also innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums allein aufgrund von Zufallsfunden eine Anzahl von kollidierten Vögeln erfasst worden ist, die die Annahme, dass es sich jeweils um ein ganz außergewöhnliches Ereignis gehandelt hat, eher ausschließt und damit den Schluss auf eine grundsätzliche Kollisionsgefährdung zulässt.
Die Ursache für die grundsätzliche Kollisionsgefährdung wird beim Fischadler ebenso wie beim Rotmilan darin gesehen, dass Fischadler kein Meidungsverhalten gegenüber Windkraftanlagen zeigen, wie sich den von der Klägerin vorgelegten „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel - Stand 18.12.2012 –“ der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg (vgl. http://www.lugv.branden burg.de/cms/detail.php/ bb1.c.312579.de, S. 17), deren Aussagen die Klägerin nicht in Frage stellt, entnehmen lässt.
Soweit der Gutachter der Klägerin darauf hinweist, dass der Fischadler in den TAK unter Ziff. 2. als eine Vogelart genannt ist, für welche ein lediglich „direktes Kollisionsrisiko“ besteht, während für die unter Ziff. 1. genannten Vogelarten ein „signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko“ angenommen wird, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass Exemplare dieser Vogelart überhaupt nicht kollisionsgefährdet seien. Vielmehr ist danach eine Kollisionsgefährdung grundsätzlich gegeben, weshalb es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist, diese als Risikofaktor in die Beurteilung einzustellen, ggf. nicht mit demselben Gewicht, mit welchem dies für die unter Ziff. 1. der TAK genannten Arten der Fall ist.
Ist demnach die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten, dass auch für den Fischadler grundsätzlich die Gefahr einer kollisionsbedingten Tötung an Windkraftanlagen besteht, nicht zu beanstanden, begegnet seine weitere Einschätzung, dass das Tötungsrisiko bei Verwirklichung des hier in Rede stehenden Vorhabens signifikant erhöht ist, ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Unter Beachtung dessen, dass die Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den am Vorhabenstandort befindlichen Fischadlerhorsten und damit innerhalb des in den TAK mit einem Radius von 1.000 m um den Horst bestimmten Schutzbereichs errichtet werden sollen, hat der Beklagte die örtliche Situation einer genaueren Betrachtung unterzogen und ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die in dem Revier angesiedelten Vögel (in der mündlichen Verhandlung berichteten die Vertreter des Beklagten von zwischenzeitlich drei erfassten Brutpaaren) bei Verwirklichung des Vorhabens einem deutlich erhöhten Schlagrisiko ausgesetzt sind.
Bedeutsam ist auch hier die besondere Nähe der Windkraftanlagen zu den Horsten der Fischadler. Insbesondere der zwischen den Anlagenstandorten gelegene Horst weist hierzu Entfernungen von lediglich 230 m und 330 m auf. Gerade in diesem horstnahen Bereich besteht aber nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten ein erhöhtes Schlagrisiko für die Fischadler, da hier vielfach ungerichtete Flugbewegungen, Balzflüge (Kreisen, Girlandenflüge mit Beute, Sturz- und Verfolgungsflüge) sowie Flüge zur Beschaffung von Nistmaterial vom nächstgelegenen Waldrand stattfinden, wobei ein weiteres Risikomoment nach Einschätzung des Beklagten darin zu sehen ist, dass Fischadler bei der Balz sowie der Verfolgungsjagd zur Revierverteidigung in ihrer Aufmerksamkeit eingeschränkt sind, mit der Folge, dass sie ihr Umfeld weniger intensiv beachten. Diese artentypischen Verhaltensweisen, die die Klägerin nicht in Abrede stellt, lassen es vertretbar erscheinen, bei der Errichtung von Windenergieanlagen an der hier geplanten Stelle eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die dort nistenden Fischadler anzunehmen.
Darüber hinaus ist auch die Einschätzung des Beklagten, dass mit Errichtung der südlichen Windkraftanlage für die Tiere des östlich gelegenen Horsts die Gefahr eines Anflugs an die 380-kV-Freileitungen bei der Rückkehr vom Nahrungsgewässer zum Horst mit der Folge von schweren Verletzungen oder Tötungen besteht, nicht zu beanstanden.
So wird in den TAK bereits generell die Freihaltung des direkten Verbindungskorridors (1.000 m) zwischen Horst und Nahrungsgewässer(n) im Radius von 4.000 m um den Brutplatz empfohlen (vgl. auch Niedersächsischer Landkreistag „Naturschutz und Windenergie“, Stand 2007: Einhaltung eines Abstandes von 1.000 m zum Brutplatz sowie Freihalten der Nahrungsgewässer bis 4.000 m zum Brutplatz sowie der Flugwege dorthin, vgl. http://www.wkaweg.de/downloads/NLT-Richtlinien-Juli-2007.pdf). Jedenfalls bei dem vorliegend zu erwartenden Zusammentreffen der Windkraftanlage mit quer zur Flugrichtung verlaufenden Stromleitungen geht der Beklagte nachvollziehbar von einer erhöhten Schlaggefährdung der Fischadler aus.
Bereits im Ausgangsbescheid hat er auf die Funde verunglückter Vögel bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten hingewiesen und diese insbesondere auf die von den Rotorblättern der Windkraftanlagen ausgehenden Wirbelschleppen, welche für die Vögel nicht vorhersehbar sind und auf welche sie, insbesondere wenn sie Beute transportieren, nicht angemessen reagieren können, zurückgeführt. Soweit die Klägerin dem unter Bezugnahme auf eine Präsentation „Windenergie - Planung aus Vogelperspektive“ von Dr. Wilkening (Bl. 177 ff. GA) entgegen hält, die auf den Vogel einwirkende Schwerkraft betrage das neunzigfache der durch den Rotor einer Windkraftanlage verursachten Einwirkung, weshalb – so wohl die Meinung der Klägerin - die Wirbelschleppen die Flugbahn der Vögel nicht maßgeblich beeinflussten, lässt sie außer Acht, dass die auf den Vogel von den Wirbelschleppen einwirkende Kraft zu der von dem Vogel ohnehin zu überwindenden Schwerkraft hinzukommt und darüber hinaus in eine andere Richtung wirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung des Beklagten, der darüber hinaus auf eine Vielzahl von in den Wirbelschleppen von Windkraftanlagen abgestürzten Vögeln und Fledermäusen verweist, als plausibel und ist daher nicht zu beanstanden.
Maßnahmen, durch welche das Tötungsrisiko unter die Schwelle der Signifikanz gesenkt werden kann, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin im Widerspruchsschreiben ausgeführt hat, einer Kollisionsgefahr für die Fischadler könne durch die Errichtung einer Nisthilfe am Nordrand eines ca. 2.000 m südlich des Vorhabenstandorts befindlichen Feldgehölzes begegnet werden, entgegnet der Beklagte, ohne dass die Klägerin dem naturschutzfachlich begründete Einwände entgegensetzt, der vorgesehene Ausweichplatz sei ungeeignet, da die dort befindlichen, als Horstbäume für Fischadler geeigneten Altkiefern schon seit langem den umgebenden Laubholzbestand nicht mehr in der für Fischadler erforderlichen Höhe überragten. Darüber hinaus haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, dass Versuche einer Umsiedlung von Fischadlern über größere Entfernungen in ihrem Zuständigkeitsbereich bislang nicht erfolgreich verlaufen seien. Schon bei einer Entfernung von 1.000 m sei ein Ausweichplatz von den Tieren nicht mehr angenommen worden.
Soweit der Gutachter der Klägerin im Klageverfahren pauschal eine Umsetzung der Fischadlerhorste auf andere Gittermasten vorschlägt, fehlt es bereits an der hinreichend konkreten Darstellung von Standorten der geplanten Ausweichplätze in den Genehmigungsunterlagen, weshalb die mit dem Hauptantrag beantragte Verpflichtung des Beklagten entsprechend dem Genehmigungsantrag dem in keiner Weise Rechnung tragen würde. Darüber hinaus erscheint dieser Vorschlag der Klägerin auch als naturschutzfachlich nicht vertretbar, da nach den von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung berichteten Erfahrungen Umsiedlungen von Fischadlern in ihrem Zuständigkeitsbereich nur in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Brutplatz erfolgreich verlaufen sind, weshalb vorliegend nur eine Umsiedlung im 1.000-m-Radius des Vorhabens in Betracht käme, durch welche das Risiko nicht minimiert wird. Soweit der Gutachter der Klägerin pauschal ausführt, Umsiedlungsmaßnahmen seien erprobt und in Brandenburg bereits mehrfach durchgeführt worden, ohne konkrete Einzelfälle gelungener Umsiedlungsversuche zu benennen, stellt er den Vortrag der Vertreter des Beklagten schon nicht substantiiert in Frage. Soweit er zum Beleg für seine Auffassung auf die Ausführungen in den „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel - Stand 18.12.2012 –“ (S. 17) Bezug nimmt, nach welchen bei Neuansiedlungen in Windeignungsgebieten bzw. geplanten Windparks eine gezielte Umsiedlung in Kombination mit Maßnahmen zur Unterbindung einer erneuten Ansiedlung am kritischen Standort unter Einbeziehung von Fischadler-Experten in Erwägung zu ziehen ist, verkennt er, dass diese Empfehlungen nach ihren eigenen Ausführungen nur für die Neuansiedlung von Fischadlerbrutpaaren gelten, während es vorliegend um ein bereits seit mehreren Jahren besetztes Revier geht.
Eine Ausnahme bzw. eine Befreiung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG kommt weder im Hinblick auf den Rotmilan noch im Hinblick auf den Fischadler in Betracht.
Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kann die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art weitere Ausnahmen zulassen. Mit Blick auf die Gewichtigkeit der in § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG genannten Ausnahmegründe ist das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundene Interesse an der Energiegewinnung nicht als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. VG Halle, Urteil vom 19. August 2010 – 4 A 9/10 - juris Rn. 55). Auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin begründet kein solches öffentliches Interesse, zumal eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG unter der zusätzlichen Voraussetzung steht, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Angesichts der Vielzahl von verbleibenden Eignungsräumen für die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint es nicht als unzumutbar, die Klägerin auf die Nutzung dieser Eignungsräume zu verweisen (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 25. November 2010 – 7 A 1583/09 - n.v., S. 21 EA).
Auch eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ob die Norm auch europäische Vogelarten erfasst oder entgegen ihrem Wortlaut die Erteilung einer Befreiung insoweit gegen europarechtliche Vorgaben verstößt, kann letztlich offen bleiben, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen. Wegen der bereits nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG geschaffenen Möglichkeit, Ausnahmen vom Verbot des § 44 BNatSchG zuzulassen, verbleibt für § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ohnehin nur noch ein geringer Anwendungsbereich (vgl. Dziallas, Artenschutz in der Bauleitplanung, NZBau 2008, 429, 431 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2011 – 4 K 1400/07 – S. 21 EA). Für diesen ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen sollte.
Steht dem Vorhaben der Klägerin nach alledem bereits bezogen auf die in der Nähe des Vorhabenstandorts angesiedelten Rotmilane und Fischadler das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen, bedarf es keiner Prüfung, ob dieses Verbot dem Vorhaben auch im Hinblick auf die weiteren von dem Beklagten genannten Arten Schwarzstorch, Sing- und Zwergschwan, Weißstorch, Seeadler sowie die Artengruppe der Nordischen Gänse entgegensteht und ob ferner für einzelne der genannten Arten das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG greift. Dahinstehen kann auch, ob das Vorhaben die Erhaltungsziele des in weniger als 100 m südlich vom Vorhabenstandort gelegenen Vogelschutzgebietes „Unteres Rödertal“ beeinträchtigt, was nach der Einschätzung der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorhaben ist nicht erst im Verlauf des Verfahrens unzulässig geworden. Vielmehr stand ihm das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) bereits im Zeitpunkt des Ausgangsbescheides entgegen.
Dies gilt insbesondere auch für die südliche Windkraftanlage im Hinblick auf die zunächst allein am Nordrand des nördlich gelegenen Waldes und damit in einer Entfernung von mehr als 1.000 m entfernt nistenden Rotmilane. Soweit es bei einem Abstand von mehr als 1.000 m zwischen Windkraftanlage und Rotmilanhorst greifbarer Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer besonderen Prüfung bedarf (vgl. dazu: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 L 124/09 – juris 94; Thüringer OVG, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 1 KO 372/06 – juris Rn. 42; VG Hannover, Urteil vom 22. November 2012 – 12 A 2305/11 – juris Rn. 48), lagen solche hier mit Blick darauf vor, dass auf der Vorhabenfläche, welche als durch Wege und Bäche strukturierte Fläche des Offenlandes die Voraussetzungen eines Nahrungshabitats bereits zum damaligen Zeitpunkt aufwies, regelmäßig nahrungssuchende Vögel beobachtet worden waren.
Auch der in etwa mittig zwischen den Anlagenstandorten gelegene Fischadlerhorst sowie der östlich hiervon gelegene Wechselhorst waren im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides bereits vorhanden, so dass für die Tiere dieses Reviers auch schon zum damaligen Zeitpunkt eine signifikant erhöhte Schlaggefährdung bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).