Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 4 U 42/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.09.2019
Aktenzeichen 4 U 42/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0911.4U42.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.079,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Rückzahlung von in den Jahren 2006 bis 2012 bzw. 2009 bis 2014 an den beklagten Trägerverein gezahlten Kita-Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer beiden Töchter. Sie halten die entsprechende Elternbeitragssatzung der Stadt N…, auf deren Tabellen die jeweiligen Betreuungsverträge verweisen, für nichtig.

In diesen Verträgen heißt es jeweils unter 3. e):

„Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den Tabellen der Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Stadt N….“

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Zahlungen der Kläger ermangele es nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Entgeltvereinbarung in den Betreuungsverträgen sei ungeachtet der Frage wirksam, ob die in Bezug genommene Satzung der Stadt N… tatsächlich nichtig sei. Auch das aber sei offen; der Verweis der Satzung auf das Kommunal-Abgabengesetz genüge allein nicht, um dies anzunehmen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Maßgeblich für den Fristbeginn sei nicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, sondern vielmehr diejenige von den anspruchsbegründenden Tatsachen, hier der Inbezugnahme der Satzung und deren Inhalt.

Das Urteil vom 19. Februar 2019, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist den Klägern am 27. Februar 2019 zugestellt worden, die am 27. März 2019 – unter Übersendung des angefochtenen Urteils – mit dem Passivrubrum „Gemeinde …“ Berufung erhoben und diese am 23. April 2019 begründet haben. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 haben sie klargestellt, dass sich die Berufung wie bereits erstinstanzlich ihre Klage gegen den Beklagten richtet.

Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, die Forderung sei nicht verjährt, da es auf die Kenntnis von dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg betreffend eine entsprechende Satzung der Stadt R… ankomme. Die anschließende Neufassung der Kita-Satzung der Stadt N… belege hinreichend die rechtliche Unzulänglichkeit der hier maßgeblichen aus dem Jahr 2001.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 aufzuheben, und

2. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 26.079,23 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter erneuter Erhebung der Verjährungseinrede und dem Verweis darauf, dass die Kläger die beanstandete Satzung der Stadt N… auch weiterhin nicht vollständig vorgelegt haben. Sie könnten nach der Saldotheorie ohnehin nur den Überschuss verlangen, der nach Verrechnung mit den ihnen zugeflossenen Leistungen verbleibe, wozu sie aber auch nichts vortrügen.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesichts einer Beschwer von jedenfalls 600 €. Die Berufung ist formgerecht und rechtzeitig im Sinne der §§ 517 und 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

Sie richtet sich auch, was erforderlich ist, gegen die den Berufungsklägern gegenüberstehende Hauptpartei (vgl. Zöller/Heßler, § 511 ZPO Rdnr. 7). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Berufungsschrift als Berufungsbeklagten nicht den Beklagten nennt, den die Kläger erstinstanzlich in Anspruch genommen haben, sondern die – von diesem verschiedene – Gemeinde B…. Die gebotene interessengerechte Auslegung der Prozesshandlung (vgl. Zöller/Greger, Rdnr. 25 vor § 128 ZPO) ergibt, dass die Kläger weiterhin – wie bereits erstinstanzlich – ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen wollen. Nur dieses Verständnis berücksichtigt, dass eine Partei üblicherweise das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Greger ebd.). Die Kläger haben schon mit der Übersendung der angefochtenen Entscheidung deutlich gemacht, gegen wen sich auch das Berufungsverfahren richten soll. Zum anderen aber entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 117/04 –, Rdnr. 8). Als solches ist bei vertraglichen Ansprüchen wie hier ohne weiteres der Vertragspartner anzusehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 1998 – 18 U 155/97 –, Rdnr. 24; BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 –, BGHZ 214, 294 ff, Rdnr. 22 f). Das ist hier der Beklagte. Die Kläger haben diese Auslegung des von ihnen Gewollten in ihrem Schriftsatz vom 8. Mai 2019 bestätigt und zudem erläutert, wie es zu der – durch Rubrumsberichtigung zu berichtigenden – Fehlbezeichnung kam.

2.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen.

a)

Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderung kann allein § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sein. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet.

Die Vorschrift ist anwendbar. Denn das Verhältnis der Parteien ist hier auf zivilrechtlicher Grundlage vertraglich ausgestaltet (vgl. allgemein Nakszynski/Andelewski, Finanzierung und Beitragserhebung der Kindertagesbetreuung in Brandenburg, NJ 2018, 277/281).

Allerdings liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor. Den Leistungen der Kläger liegt mit den eingereichten Verträgen jeweils eine genügende Rechtsgrundlage zugrunde. Diese regeln zwar nicht ausdrücklich, doch mit der ausführlichen Bestimmung zur Berechnung „der Elternbeiträge“ jedenfalls konkludent die Pflicht der in 2 a) näher bestimmten „Beitragspflichtigen“, Elternbeiträge in dem näher bestimmten Umfang zu leisten.

Das ist, soweit die „Beitragspflichtigen“ – wie hier – die Vertragspartner sind, unbedenklich. Gleiches gilt für die konkrete Beitragshöhe und damit die Leistungspflicht der Kläger. Der Verweis auf die entsprechenden Tabellen, die einer Satzung der Stadt N… beigegeben sind, ist zulässig. Ein Vertrag muss die jeweiligen Leistungspflichten nicht selbst nennen. Es genügt, dass ihm die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), das heißt neben den Vertragsparteien auch der Vertragsgegenstand und seine Vergütung, in einer objektiv verständlichen Weise entnommen werden können. Da die Bestimmbarkeit des Inhalts genügt, reicht es aus, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB oder anderer spezieller Vorschriften durch Auslegung ermittelt werden können (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 145 BGB Rdnr. 6). Dem ist hier mit der Inbezugnahme der Tabellen Genüge getan, die der Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in städtischen Kindertagesstätten und Tagespflege in der Stadt N… vom 21. Februar 2001 beigegeben wurden.

Auch gegen die Höhe der so vereinbarten Elternbeiträge bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die entsprechende Bestimmung unterliegt zwar der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Dieser hält sie indes Stand.

Die Bestimmung unterliegt der Inhaltskontrolle. Sie stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 307 BGB dar. Eine solche liegt nach der Legaldefinition in § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn die Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist, auch wenn sie in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur diejenigen Vertragsbedingungen nicht, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Danach liegt hier mit der Klausel zur Höhe der Elternbeiträge und der Art und Weise ihrer Bestimmung ohne weiteres eine allgemeine Geschäftsbedingung vor. Sie ist augenscheinlich für eine Vielzahl an Verträgen vorformuliert und erkennbar nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt. Da sie offenbar von dem Beklagten gestellt ist, kommt es auf die diesbezügliche Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht an.

Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ungeachtet dessen, dass sie mit der Höhe der Elternbeiträge eine Bestimmung zu der von den Vertragspartnern des Verwenders zu leistenden Beiträgen eine Preisabrede trifft (zweifelnd LG Cottbus, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 5 S 36/16 –, Rdnr. 15). Zwar ist es richtig, dass Preisabreden grundsätzlich kontrollfrei sind. Das aber findet seine Grundlage darin, dass einerseits der Preis oft individuell bestimmt ist, und andererseits die Inhaltskontrolle die formularvertraglichen Regelungen erfasst, die von gesetzlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), während der Preis einer Leistung gesetzlich in der Regel gerade nicht determiniert ist (vgl. H. Schmidt, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 307 BGB Rdnr. 89). Anders ist dies hingegen, wo es gesetzliche Vorgaben für den Preis einer Leistung gibt, wie es etwa bei den Gebührenordnungen für die freien Berufe der Fall ist. Hier unterliegen insbesondere Abweichungen von der gesetzlichen Preisregelung der Inhaltskontrolle (H. Schmidt ebd. Rdnr. 90 m. w. N. unter anderem auf BGH, Urteil vom 30. Oktober 1991 – VIII ZR 51/91 –, NJW 1992, 746).

Eine solche gesetzliche „Preisregelung“ besteht hier für die in Rede stehenden Elternbeiträge mit § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I 16/2004 S. 384). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu entrichten. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Elternbeiträge werden nach Absatz 3 Satz 1 der Norm vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist nach Satz 2 dieses Absatzes Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.

Die Klausel weicht nicht erkennbar von dieser gesetzlichen Regelung ab.

Es ist nicht dargetan oder sonst erkennbar, wodurch oder inwieweit die in dem Vertrag zur Bemessung des zu entrichtenden Elternbeitrags in Bezug genommenen Tabellen im Anhang der genannten Satzung der Stadt N… vom 21. Februar 2001 von dieser gesetzlichen Regelung abweichen. Die Kläger haben die in Bezug genommene Satzung zwar mittlerweile eingereicht, nicht aber auch die ihnen beigefügten Tabellen, die nach dem Vertrag allein maßgeblich sind. Es ist daher nicht erkennbar, ob und inwieweit diese die Elternbeiträge sozialverträglich ausgestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang staffeln. Ebenso wenig ist von den Klägern vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Tabellenwerte nicht ausgehend von den „Betriebskosten der Einrichtung“ im Sinne des § 17 Abs. 2 KitaG kalkuliert sind. Das bedeutet nach der von den Klägern angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, dass der Bemessung der Elternbeiträge nur solche Parameter zugrunde gelegt werden dürfen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen als Betriebskosten berücksichtigungsfähig sind. Dieser Begriff wird in § 15 KitaG legaldefiniert und in der Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung – KitaBKNV) sowie der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) geregelt. Dieses Regelungsgefüge stellt grundsätzlich ein in sich geschlossenes System dar, das zu seiner Umsetzung keines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 6 KAG bedarf und das dessen Regelungen vorgeht. Was die für die Bemessung der Elternbeiträge berücksichtigungsfähigen Kosten anbelangt, sind die zitierten Regelungen abschließend, so dass sich eine ergänzende Heranziehung des § 6 KAG auch insoweit verbietet. Dementsprechend wäre es beispielsweise verfehlt, bei der Ermittlung der Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG kalkulatorische Zinsen zu berücksichtigen, die der Verzinsung für das gebundene Kapital entsprechen. Diese Art der Verzinsung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG zulässig, gehört aber nicht zu den nach § 2 Abs. 1 KitaBKNV allein zu berücksichtigenden Sachkosten der Kindertagesstätte (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15 –, Rdnr. 17 und 21 f). Es ist, wie im Senatstermin vom 21. August 2019 erörtert, in keiner Weise erkennbar oder vorgetragen, ob derartige Zinsen oder andere, nicht berücksichtigungsfähige Positionen bei der Bemessung der Elternbeiträge angesetzt wurden. Die bloße Inbezugnahme auch des Kommunalabgabengesetzes in der einleitenden Formel der Satzung kann nur eine hierauf zielende Vermutung begründen, dies aber nicht erweisen.

Der Beklagte hat sich die Tabellen als maßgebliche Berechnungsgrundlage auch zu eigen gemacht. Sie sind damit – anders als im Fall des AG Rathenow, Urteil vom 6. November 2017 – 4 C 506/16 (2) – „vom Träger der Einrichtung festgelegt“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KitaG. Es ist auch nicht dargetan, dass die Höhe und Staffelung der Beiträge nicht mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden wäre im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (hierzu AG Brandenburg Urteil vom 6. Dezember 2017 – 34 C 32/17 –, Rdnr. 75).

b)

Ohnehin wären die Rückforderungsansprüche, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, verjährt.

Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn lediglich ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Das wird etwa dann angenommen, wenn zunächst noch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, die sich später geändert hat (vgl. Wendehorst, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 50. Edition mit Stand 1. Mai 2019, § 812 BGB Rdnr. 286; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, Rdnr. 56). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2019 – XI ZR 95/17, NJW 2019, 2162, Rdnr. 26 f). Allerdings ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zumutbar in diesem Sinne schon, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 19. März 2019 – XI ZR 95/17 –, Rdnr. 35; vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, Rdnr. 56; und vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, Rdnr. 85 und 100). Deshalb ist eine Klage nicht schon dann unzumutbar, wenn sie nach der Rechtsprechung auch mehrerer Instanzgerichte voraussichtlich erfolglos sein wird (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rdnr. 100).

Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass den Klägern die Klage auf Rückzahlung des von ihnen Geleistete nicht zumutbar gewesen sein könnte. Sie verweisen weiterhin nur darauf, dass die Rechtslage vor der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg nicht eindeutig gewesen sei. Schon dies aber ist nicht erkennbar. Die Kläger tragen hierzu nichts vor. Die von ihnen allein angeführte Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15) nennt keine Rechtsprechung, von der diese Entscheidung abweichen würde. Sie verweist für die zentrale Frage der Rechtsnatur der in Rede stehenden Elternbeiträge nur auf entsprechende Entscheidungen zu vergleichbarem Landesrecht anderer Bundesländer: Danach entspreche es der überwiegenden Auffassung in der Literatur wie in der Rechtsprechung anderer Bundesländer, dass Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren als Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen. Sie seien weder Beiträge im klassischen abgabenrechtlichen Sinne, da sie nicht nur für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung erhoben werden, sondern deren tatsächlichen Besuch voraussetzen. Auch eine Benutzungsgebühr aber liege nicht vor, da dem Kostenbeitrag weder das gebührentypische „Kostendeckungsprinzip“ im Sinne einer darüber angestrebten vollständigen Deckung der Betriebskosten noch der gebührentypische Grundsatz der „speziellen Entgeltlichkeit“ im Sinne einer Leistungsproportionalität immanent sei. Denn die Kostenbeiträge deckten lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere durch den Landkreis und das Land getragen wird. Dem entsprechend unterfielen sie nicht den Regelungen des kommunalen Abgabenrechts (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 – OVG 6 A 15.15, Rdnr. 19, unter Verweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 4. März 2014 – 5 C 2331/12.N, ESVGH 64, 211 ff. Rdnr. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 LB 149/13, Nds.VBl. 2016, S. 82 ff. Rdnr. 66; OVG Münster, Beschluss vom 30. September 2005 – 12 A 2184/03, NWVBl. 2006, S. 266 f., Rdnr. 20).

Danach lagen die Voraussetzungen für den Fristanlauf spätestens Ende 2014 vor mit der Folge des Fristablaufs Ende 2017, so dass die erst im Laufe des Jahres 2018 erhobene Klage nicht mehr die Hemmung der Verjährung herbeiführen konnte. Andere die Verjährung hemmende Maßnahmen der Kläger oder des Beklagten lassen sich dem Klägervortrag nicht entnehmen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Streitwertbemessung folgt §§ 43, 47 und 48 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.