Gericht | OLG Brandenburg 5. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 18.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 5 U 15/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2008 – 14 O 399/06 – wird zurückgewiesen und allein zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 gegenüber den Beklagten Ansprüche nach dem Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet in Bezug auf das Grundstück … Straße 6, G…, eingetragen im Grundbuch von K… des Amtsgerichts Fürstenwalde Blatt 1669, Flurstück 4/5 der Flur 6, Gemarkung K…, zustehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1 und 2 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 7.000,00 €
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) nach dem SachenRBerG hinsichtlich des Grundstückes … Straße 6 in G…, das der Kläger bzw. seine Ehefrau, die vormalige Klägerin zu 2, seit dem Jahre 1983 nach und nach, zunächst mit einem Wochenendhaus, bebaut hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage auf Feststellung der Berechtigung des Klägers nach dem SachenRBerG stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das Grundstück sei mit einem Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG bebaut. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das streitgegenständliche Gebäude die Ausstattung und Anbauten erfahren habe, die der Kläger vorgetragen habe. Jedenfalls der letzte Anbau in den Jahren 1989 und 1990, der die Wohnfläche des Gebäudes mehr als verdoppelt habe, weise eine massive Bauweise auf. Das Gebäude verfüge über eine Heizung, einen Stromanschluss, eine Hauswasseranlage und eine Abwasserentsorgung durch eine Fäkaliengrube. Die Kammer habe keinen Anlass, insoweit der Aussage der Zeugin Z… keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge N… habe diese Aussage der Zeugin Z… hinsichtlich der Fläche des Gebäudes und der vorhandenen Stromversorgung glaubhaft bestätigt.
Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass der Kläger das Gebäude bereits vor dem 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken benutzt habe und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Von einer Wochenendnutzung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG könne nicht ausgegangen werden. Der Zustand des Gebäudes als Wohngebäude habe bereits zum Stichtag 2. Oktober 1990 bestanden. Diese Tatsache hätten beide Zeugen überzeugend und in sich widerspruchsfrei bestätigt.
Für den Vortrag des Klägers spreche zudem, dass dieser unbestritten seit Frühjahr 1990 Mitglied der Gemeindevertretung in K… gewesen sei. Die vorgelegten Meldebescheinigungen könnten die diesbezüglichen Überzeugungen des Gerichts nicht erschüttern.
Das Grundstück sei mit Billigung staatlicher Stellen in Besitz genommen und der existierende Bungalow zu einem Eigenheim umgebaut worden. Der Pachtvertrag vom 26. April 1983 sei ein solcher im Sinne der §§ 312 ff ZGB. Das streitgegenständliche Grundstück sei auch Inhalt des Pachtvertrages, auch wenn es nicht konkret in dem Vertrag benannt worden sei, sondern mit der alten Grundstücksbezeichnung angegeben worden sei. Der Nutzungsgegenstand ergebe sich aus der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im Einverständnis beider Parteien des Vertrages vom 26. April 1983. Der Umbau in den Jahren 1989/1990 sei mit der Neuerrichtung eines für den Wohnbedarf bestimmten Gebäudes gleichzusetzen. Die Art der Nutzung sei durch den Anbau im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG geändert worden, da ein zu Zwecken der Erholung oder Freizeitgestaltung errichtetes Gebäude für eine Nutzung zu Wohnzwecken hergerichtet worden sei. Zuvor habe es sich lediglich um ein Gebäude zur Nutzung für Ferien- und Wochenendzwecke gehandelt. Da durch den Umbau die Fläche des Gebäudes von seiner ursprünglichen Größe von 45 qm auf eine Größe von ca. 100 qm mehr als verdoppelt worden und der Anbau in einer massiven Bauweise erfolgt sei, sei dieser Aufwand und Umfang des Anbaus mit einem Neubau vergleichbar. Die Billigung staatlicher Stellen für den Umbau in den Jahren 1989 und 1990 habe vorgelegen. Die entsprechenden Bauskizzen seien mit unterzeichneten Stempeln mit dem Text „Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht“ versehen. Diese Stempel seien als Baugenehmigung zu qualifizieren. Es liege zudem die Zustimmung der Gemeinde K… vor. Die Billigung beziehe sich auch auf die mit dem Anbau offensichtlich angestrebte Nutzung zu Wohnzwecken. Denn die vorgelegte zeichnerische Darstellung des Bauprojekts zeige, dass die staatliche Erlaubnis zu einer Umgestaltung des vorhandenen Bungalows in ein dauerhaft für Wohnzwecke geeignetes Gebäude begehrt worden sei. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Anbau bereits im Oktober 1989 begonnen worden sei und die Bauzeit auf der Zustimmungserklärung 1989/1990 laute, während die Zustimmung tatsächlich erst am 13. Juni 1990 erteilt worden sei. Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen habe auch nachträglich erfolgen können.
Dem Kläger komme die erforderliche Nutzereigenschaft zu. Er sei Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, da ihm der Beweis gelungen sei, dass das streitgegenständliche Gebäude durch den in seiner Verantwortung abgeschlossenen Umbau noch vor dem 2. Oktober 1990 für den Wohnbedarf bestimmt worden sei. Der in den Jahren 1989/1990 vorgenommene, der Neuerrichtung eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes gleichzustellende Anbau sei unter der Verantwortung des Klägers erfolgt, da er seit März 1990 Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei und als solcher den Abschluss der entscheidenden baulichen Maßnahmen im Jahre 1990 herbeigeführt habe. Dies werde dadurch belegt, dass die Zustimmung der Gemeinde K… zur Veränderung des Bauwerks vom 13. Juni 1990 an den Kläger adressiert sei. Es könne daher dahinstehen, wer Eigentümer des streitgegenständlichen Gebäudes sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG sei bei einer Konkurrenz mehrerer Nutzer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG im Verhältnis zueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen habe. Dies sei im vorliegenden Fall der Kläger.
Gegen das ihnen am 22. September 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) haben die Beklagten mit am 16. Januar 2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. März 2009 mit am 18. März 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Beklagten insbesondere eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht geltend. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten hinsichtlich des maßgeblichen Wohnsitzes des Klägers vor dem 2. Oktober 1990 nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schriftverkehr der Ehefrau des Klägers aus den Jahren 1987 und 1991. Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass nach der letzten Erweiterung ein Eigenheim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG errichtet worden sei. Bestritten bleibe aber, dass die Erweiterung vor dem 2. Oktober 1990 fertig gestellt worden sei und der Kläger schon vor diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt dort gehabt habe. Auch sei der Bungalow nicht mit Billigung staatlicher Stellen zu einem Eigenheim umgebaut worden. Genehmigungen für Hauswasser und Abwasser seien nicht einmal behauptet worden. Erst 1993 und damit lange nach dem Stichtag habe der Kläger der Gemeinde G… mitgeteilt, das Haus zu Wohnzwecken umgebaut zu haben. Die Aussage der Zeugin Z… sei nicht glaubhaft, diese habe ausgesagt, was ihr von ihrem Ehemann vorgegeben worden sei. Die Behauptung, die Wohnung in der …-Allee zum Zwecke der Untervermietung behalten zu haben, sei keine Erklärung dafür, dass sie, die Ehefrau des Klägers, bis zum 1. Mai 1995 ausschließlich in der …-Allee 51 in B… gemeldet gewesen sei und sich erst ab dem 23. Mai 1995 in der … Straße 8 (Flurstück 4/2) angemeldet habe und schließlich erst am 16. März 2002 unter der Anschrift des streitgegenständlichen Grundstücks gemeldet habe. Der Vortrag hinsichtlich der Untervermietung der Wohnung in der …-Allee sei unsubstantiiert und nicht belegt. Diese Zweifel habe der Zeuge N… nicht entkräften können, der nur dann Erinnerungslücken gehabt habe, wenn es für den Kläger unschädlich gewesen sei. Der Zeuge N… habe aus eigener Anschauung nicht bestätigen können, dass der Kläger schon vor dem 2. Oktober 1990 auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelebt habe. Dass der Kläger für die Gemeindevertretung nur habe kandidieren dürfen, wenn er dort gelebt habe, sei kein Beweis für seinen Lebensmittelpunkt in der …straße 6. Schließlich habe der Kläger bis 1991 noch eine Werkstatt in B… betrieben. Der Zeuge N… habe zudem eingeräumt, mit dem Kläger den Gegenstand seiner Zeugenaussage vorab besprochen zu haben. Auch habe der Zeuge N… dem Kläger noch am 8. November 1990 die Möglichkeit eingeräumt, Grund und Boden zu einem Preis von 6,00 DM/qm zu kaufen.
Letztlich könne von einer Billigung staatlicher Stellen hinsichtlich der durchgeführten Baumaßnahmen nicht ausgegangen werden. Weder der zuletzt genannten Baugenehmigung aus dem Jahre 1990 noch der Zustimmung der Gemeinde K… vom 13. Juni 1990 lasse sich entnehmen, dass der als „Anbau am Bungalow für Nutzung“ bezeichnete Umbau die Schaffung eines Wohnhauses oder Eigenheimes betreffe. Unbeachtet lasse das Landgericht, dass die Zustimmung zu der Errichtung die Auflage enthalte, die Fertigstellung des Bauwerks dem Rat der Gemeinde anzuzeigen, eine solche Anzeige allerdings nicht bis zum 2. Oktober 1990 erfolgt sei. Entscheidend sei, dass mit dem Bau vor Erteilung der Baugenehmigung und der Zustimmungserklärung vom 13. Juni 1990 begonnen worden sei. Der Kläger sei schließlich auch nicht Nutzer der Gebäude im Sinne des § 9 SachenRBerG.
Nach Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009, dass eine Übertragung von Eigentum und Miteigentum seitens der Zeugin Z… auf den Kläger vor dem 2. Oktober 1990 nach den für diesen Zeitpunkt geltenden Formvorschriften unwirksam gewesen sei und es deswegen darauf ankommen könne, dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach dem SachenRBerG in der Person der Frau Z… zu den maßgeblichen Stichtag erfüllt seien, machen die Beklagten weiter geltend, die im Jahre 1990 genehmigten Baumaßnahmen seien allein vom Kläger selbst durchgeführt worden, nur diesem sei die Baugenehmigung erteilt worden. Mit der Zeugin Z… habe zu diesem Zeitpunkt auch kein Nutzungsvertrag mehr bestanden, weil die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag mit der dreiseitigen Vereinbarung vom 6. März 1990 auf den Kläger als neuen Nutzer übergeleitet worden seien. Gleichzeitig rügen sie das ergänzende Vorbringen des Klägers zum Lebensmittelpunkt der Zeugin W… Z…, bezogen auf den Stichtag 2. Oktober 1990 als verspätet. Schließlich machen die Beklagten geltend, das Landgericht habe im Rahmen der Klage nach § 108 SachenRBerG nicht schon die Fläche festlegen dürfen, hinsichtlich derer ein Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG bestehe. Ausweislich des Tenors der angefochtenen Entscheidung handele es sich um 803 qm.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Dezember 2008 – 14 O 339/06 – die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens.
Auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 hat der Kläger innerhalb der ihm im Termin gewährten Schriftsatzfrist ergänzend zum Lebensmittelpunkt der Zeugin W… Z… vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird insoweit auf den Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 (Bl. 556 ff d. A.) Bezug genommen. Er macht insbesondere geltend, die Zeugin W… Z… habe ab dem Jahre 1987 ihren Lebensmittelpunkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück … Straße 6 in G… begründet, sich ab 1987 insbesondere um die Pflege ihrer Eltern gekümmert, nach deren Tod ihre Arbeit in B… aufgegeben und die dortige Wohnung zunächst ihrer Firma zur Vermietung überlassen und seit dem Jahre 1991 selbst weiter untervermietet.
Der Senat hat ergänzend auf der Grundlage des Beschlusses vom 14. Januar 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W… Z…, H… Sch…, S… M…, K… B…, W… T… und H… Sw…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26. November 2009 und vom 7. Oktober 2010 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berechtigung des Klägers nach den SachenRBerG nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) und c), 3 Abs. 1, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 e), 9 Abs. 1 SachenRBerG festgestellt.
1.
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, § 256 Abs. 1 ZPO sind ohne Weiteres gegeben.
Aus diesem Umstand ergibt sich ohne weiteres auch, dass entgegen der Auffassung der Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung lediglich die Berechtigung des Klägers nach dem SachenRBerG an dem streitgegenständlichen Grundstück festgestellt worden ist, nicht aber, in welchem Umfang ein Ankaufsrecht bzw. ein Recht auf Bestellung eines Erbbaurechtsvertrages besteht. Die Flächenangabe in dem Tenor der angefochtenen Entscheidung, der insoweit dem Klageantrag entspricht, beruht ersichtlich darauf, dass allein zum Zwecke der Identifizierung des Grundstückes, an dem die Rechte nach dem SachenRBerG bestehen sollen, die entsprechenden im Grundbuch enthaltenen Angaben übernommen worden sind.
2.
Das Grundstück ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG vor dem 2. Oktober 1990 mit einem als Wohnhaus geeigneten Gebäude bebaut worden.
a) Eine Bebauung genügt dann den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG, wenn es sich um ein Bauwerk handelt, das in Bauweise und Erschließung ein Eigenheim darstellt. Hierbei müssen hinsichtlich der Bauweise (Größe, Mauerwerk, Raumaufteilung), Ausstattung (Heizung, sanitäre Anlagen) und seiner Erschließung (Wasser und Abwasser, Strom, Zufahrt) für eine Wohnnutzung gewisse bautechnische Mindestanforderungen gewahrt werden (BGH VIZ 2001, 503, 504; Brandenburgisches Oberlandesgericht VIZ 1998, 54, 55; 151, 152 f).
b) Danach ist schon nicht auszuschließen, dass der ursprüngliche Bungalow, der nach der Anlage K 14 (Bl. 66 d. A.) eine Gesamtgröße von 45 m² hatte - die Wohnung der Zeugin Z… in B… soll nach deren Aussage 60 m² groß gewesen sein und über zwei Zimmer verfügt haben - über Bad und Heizung verfügte und im Übrigen aus einer Küche und einem Wohn-/Schlafraum bestand, also möglicherweise ganzjährig genutzt werden konnte, nach dem Vortrag des Klägers ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift darstellt, dies jedenfalls nach der Ergänzung der Baulichkeiten durch ein (unterkellertes) Waschhaus und einem Kohleschuppen.
Dies kann letztlich dahinstehen, weil, wie in der Berufungsinstanz unstreitig ist, jedenfalls durch den im Jahre 1990 genehmigten Anbau, hinsichtlich dessen lediglich streitig ist, ob er vor dem 2. Oktober 1990 fertig gestellt worden ist, ein solches zu Wohnzwecken geeignetes Gebäude entstanden ist. Streitig ist allein der genaue Umfang der späteren Erweiterungsbauten, insbesondere die Erweiterung auf eine Wohnfläche von insgesamt ca. 100 m², auf die es aber in diesem Zusammenhang nicht mehr ankommt.
c) Diese Herstellung eines zu Wohnzwecken geeigneten Gebäudes erfolgte mit Billigung staatlicher Stellen.
aa) Der Begriff der „Billigung“ ist nach der Üblichkeit in der DDR zu bestimmen. Sie setzt ein aktives Handeln voraus. Die Billigung muss durch Organe erfolgt sein, die in der DDR üblicherweise diese faktischen Machtbefugnisse ausüben konnten. Dies waren im Bereich der staatlichen Verwaltung typischerweise etwa der Bürgermeister oder der Rat der Gemeinde (vgl. Eickmann, SachenRBerG, § 10 SachenRBerG Rn. 7 ff). Die erforderliche Billigung staatlicher Stellen konnte dabei ohne Weiteres noch nachträglich erfolgen (BGH NJW-RR 2005, 666). Verstöße gegen materielles Baurecht oder vertragliche Vereinbarungen wären in diesem Zusammenhang unbeachtlich (BGH WuM 2009, 530 f).
bb) Danach ist trotz der Tatsache, dass ein anderer als in dem Bauantrag angegebener Bungalow zunächst im Jahre 1983 errichtet worden ist, bereits hinsichtlich der Errichtung dieses Bungalows von einer Billigung staatlicher Stellen auszugehen; insoweit liegen ohne weiteres die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG.
Aber auch die Baumaßnahmen im Jahre 1989/1990 (Anbau an die Küche, Anbau eines Schlafzimmers und Erweiterung des Wohnraumes) erfolgten mit Billigung staatlicher Stellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der auf dem Bauplan befindlichen Baugenehmigung der „Staatlichen Bauaufsicht“ (grüner Stempel mit Unterschrift) vom 7. Juni 1990, mit dem die Anbauten an den Bungalow genehmigt wurden und der nachfolgenden Zustimmung Nr. 22-75/90 zur Veränderung eines Bauwerkes des Rates der Gemeinde K… vom 13. Juni 1990 (beides in Original vorliegend).
Der Umstand, dass diese Genehmigungen bzw. Zustimmungen zu einem Zeitpunkt erteilt wurden, zu dem nach dem Vortrag des Klägers, der in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als zutreffend unterstellt werden kann, mit den Baumaßnahmen schon begonnen worden war, steht der Wirksamkeit dieser Genehmigungen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die aus der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG lediglich folgert, dass eine Billigung staatlicher Stellen auch nachträglich (oder hier nach Beginn, aber vor Abschluss der Baumaßnahme) erfolgen kann, nicht entgegen.
Die Genehmigung bezieht sich dabei auch auf die Nutzung zu Wohnzwecken, also eine Nutzung, die den Regelungsgegenstand des geschlossenen Pachtvertrages aus dem Jahre 1983 überschreitet, denn die Art der Nutzung lässt sich den genehmigten Bauplänen ohne Weiteres entnehmen, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit mit seinem Hauptwohnsitz in K… offiziell gemeldet war. Da es für die Billigung staatlicher Stellen nicht auf die Wahrung baurechtlicher Normen ankommt, konnte auch die von den Beklagten behauptete unterlassene Anzeige der Fertigstellung des Baus der Billigung staatlicher Stellen nicht nachträglich wieder die Grundlage zu entziehen. Selbst wenn eine solche Anzeige unterblieben wäre, was ebenfalls zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden kann, ist dies seitens der staatlichen Stellen nicht zum Anlass genommen worden, die erteilte Bauzustimmung nachträglich wieder zu entziehen.
d) Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen N… und W… Z… im Termin vom 13. November 2008, Bl. 395 ff d. A.) ist unter Berücksichtigung weiterer Umstände davon auszugehen, dass die im Juni 1990 genehmigten Baumaßnahmen bis zum Stichtag 2. Oktober 1990 abgeschlossen waren, mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG insoweit erfüllt sind.
aa) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dabei der Senat an die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen bestehen. Solche Zweifel liegen grundsätzlich schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichtes eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Hessler, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 529 Rn. 3 m .w. N.). Geht es um Feststellungen, die auf der Aussage von Zeugen beruhen, so ist eine erneute Beweisaufnahme etwa dann eröffnet, wenn sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, weil z. B. die Beweisaufnahme nicht erschöpft war. Auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung können sich Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben (BVerfG NJW 2003, 2524).
Wird, wie vorliegend, mit der Berufung die Glaubwürdigkeit von Zeugen in Zweifel gezogen, so können sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des Erstgerichts aufgrund erkannt falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Erstgericht aus der Vernehmungsniederschrift oder zu Bewertungstatsachen im Urteil ergeben. Will das Berufungsgericht dann in der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von derjenigen der ersten Instanz abweichen, ist die Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich, um sich selbst den zur Würdigung nötigen persönlichen Eindruck zu verschaffen (m. w. N. Zöller/Hessler, a. a. O., Rn. 8).
bb) Ausgehend hiervon ist eine Wiederholung der Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Fertigstellung der Baumaßnahmen im Jahre 1990 nicht erforderlich.
Die Zeugin Z… hat den baulichen Zustand des zunächst errichteten Bungalows und dann schließlich die weiteren Baumaßnahmen geschildert. Die Aussage deckt sich insoweit mit den vorgelegten behördlichen Genehmigungen und den vorgelegten Plänen. Für ihre Aufenthalte in G… ab 1987 hat sie nachvollziehbar angegeben, dass sie bis 1988 ihre Eltern pflegen musste und dann mit ihrem späteren Ehemann in dem Haus in G… wohnen wollte. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie dann gar nicht mehr gearbeitet und die Wohnung in B… untervermietet, um so etwas Geld hinzuzuverdienen. Der Anbau sei zum Geburtstag des Klägers im Juli 1990 fertig gewesen.
Der Zeuge N… hat, aus anderer Sicht, diesen Vortrag der Zeugin Z… im Kern bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, den Kläger schon seit 1977 zu kennen. Er hat, was durch Schreiben des Rates der Gemeinde vom 2. Mai 1988 und 11. Mai 1988 (Bl. 330 f d. A.) bestätigt wird, bekundet, dass der Kläger immer „vorgebaut“ habe und die Genehmigungen dann erst nachträglich erteilt worden seien. Der Zeuge konnte sich dann ebenfalls an die Feier im Juli 1990 und daran erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt die Baumaßnahmen abgeschlossen gewesen seien. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in K… gewohnt habe, folgert er daraus, dass ihm dies der Kläger in Gesprächen seinerzeit mitgeteilt habe und der Kläger im Frühjahr 1990 in den Gemeinderat von K… gewählt worden sei.
cc) Insgesamt durfte das Landgericht von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgehen, konkrete Anhaltspunkte hieran zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Der Einwand der Beklagten, die Zeugin Z… habe ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites und sage schon deswegen zu Gunsten des Klägers aus, erfolgt lediglich pauschal. Konkrete Anhaltspunkte hierfür finden sich in der Aussage nicht. Dieses stimmt vielmehr im Kern mit den vorgelegten Unterlagen und hinsichtlich der Fertigstellung des Anbaus mit derjenigen des Zeugen N… überein. Die Zeugin ist nicht schon allein wegen ihres Eigeninteresses unglaubwürdig; dies gilt grundsätzlich auch für die Aussage des Zeugen N….
So ist es entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Zeuge daran erinnern kann, dass die Einweihungs- und Geburtstagsfeier gerade im Juli 1990, also kurz vor der Wiedervereinigung, stattgefunden hat. Der Zeuge knüpft seine Erinnerung nicht nur daran, dass er selbst im Juni Geburtstag hat und es sich um die Wendezeit handelte, sondern auch daran, dass er die Feier auch deswegen besucht habe, weil der Kläger gerade in Gemeinderat gewählt worden sei und kurz zuvor im März 1990 der Kläger in den Pachtvertrag eingetreten sei und er in diesem zeitlichen Zusammenhang auch mit der Genehmigung der Baumaßnahmen beschäftigt gewesen sei.
Der Zeuge hat zwar angegeben, dass er vor dem Termin, aber nicht anlässlich dieses Termins, über die Angelegenheit gesprochen habe. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, er habe seine Aussage mit dem Kläger „abgesprochen“. Es wäre vielmehr im Gegenteil unglaubwürdig gewesen, wenn der Zeuge, der mit dem Kläger bekannt ist und mit diesem in einem (kleinen) Ort wohnt, angegeben hätte, er habe mit dem Kläger vor dem Termin über die Angelegenheit gar nicht mehr gesprochen.
Dass die Gemeinde K… vertreten durch den Zeugen N… mit dem Kläger am 14. September 1990 einen Pachtvertrag über das Flurstück 4/1 abgeschlossen hatte, und am 08. November 1990 in der Gemeindevertretung ein möglicher Ankauf durch den Kläger zu einem Preis von 6,99 DM/m² befürwortet worden war, ist vor dem Hintergrund des Restitutionsverfahrens ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen N…, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt von dem Restitutionsantrag vom 23. Juli 1990 Kenntnis hatte. Die Gemeinde selbst war an dem Restitutionsverfahren auch nicht formell beteiligt, wie sich aus dem Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25. März 1996 ergibt.
Es kommt hinzu, dass die Fertigstellung des Anbaus bis zum 2. Oktober 1990 durch weitere Indizien gestützt wird. So ist die Bauzeit für den Anbau in der Zustimmungserklärung des Rates der Gemeinde vom 13. Juni 1990 mit 1989/1990 schon deswegen plausibel, weil auch schon in der Vergangenheit der Kläger vorzeitig mit der Durchführung von Baumaßnahmen begonnen hatte. Der in Kopie vorgelegte Grundsteuerbescheid für das Jahr 1991 (Bl. 231 d. A.) bezieht sich ausdrücklich auch schon auf den Anbau. Die Gemeinde G… hat darüber hinaus mit Schreiben vom 30. März 2007 (Bl. 230 d. A.) bestätigt, dass die Fertigstellung des Anbaus im Juni 1990 angezeigt worden ist und die Grundsteuer B ab dem 01. Januar 1991 berechnet wird.
Damit sind insgesamt aus Sicht des Senates keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die hinsichtlich der Frage der Fertigstellung des Anbaus im Jahre 1990 Anlass für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten. Damit steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass das zu Wohnzwecken geeignete Gebäude vor dem 02. Oktober 1990 fertig gestellt worden ist.
3.
Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann der Kläger selbst aber jedenfalls bis zum 2. Oktober 1990 nicht als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1 SachenRBerG angesehen werden. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt die Zeugin Z… Nutzerin im Sinne des SachenRBerG.
a) Das Landgericht konnte nicht zur Begründung der Nutzereigenschaft des Klägers an die Regelungen § 12 Abs. 1 SachenRBerG anknüpfen und damit – unabhängig vom Gebäudeeigentum – über § 14 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG die vorrangige Nutzereigenschaft des Klägers feststellen.
Das Landgericht übersieht in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn die Ehefrau des Klägers auch nach März 1990, also nach der Umschreibung des Pachtvertrages, Eigentümerin des Gebäudes geblieben ist, wovon, wie noch ausführen sein wird, auszugehen ist, sie – unabhängig davon, wer die Baugenehmigung beantragt hat – in rechtlicher Hinsicht als diejenige anzusehen ist, die eine Bebauung im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen hat und nicht derjenige, der auf einer bloß schuldrechtlichen Grundlage solche Baumaßnahmen an fremdem Gebäudeeigentum veranlasst hat.
Darüber hinaus steht nicht hinreichend sicher fest, dass durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1989/1990 die Nutzungsart des Gebäudes verändert wurde, weil der Kläger gerade geltend macht, das Gebäude mindestens schon seit 1987 zu Wohnzwecken zu nutzen. Danach wäre aber mit den Baumaßnahmen im Jahre 1989/1990 eine Nutzungsänderung nicht verbunden. Hinzu kommen müsste zudem, dass diese Baumaßnahmen nach ihrem Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung gleichkommrn. Hierzu fehlt es sowohl an einem tragfähigen Vortrag des Klägers als auch an entsprechenden Feststellungen des Landgerichts, zumal gerade der Umfang der Erweiterung des Gebäudes zwischen den Parteien streitig ist.
b) Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vor dem 2. Oktober 1990 Eigentümer des Gebäudes geworden ist. Die Zeugin W… Z…, die jetzige Ehefrau des Klägers, hat bei ihrer Vernehmung im Termin vom 26. November 2009 bekundet, ihr Ehemann habe den Bungalow in Eigenleistung errichtet und habe auch alles finanziert. Er habe daher das Haus bekommen sollen. Es sei schon immer klar gewesen, dass das Haus letztlich ihrem Mann gehören solle, aus diesem Grund sei auch der Pachtvertrag im März 1990 umgeschrieben worden. Sie seien sich immer darüber einig gewesen, dass ihrem Ehemann eigenständige Rechte an diesem Haus zustehen sollten. Man sei jedenfalls im März 1990 darüber einig gewesen, dass ihr Mann eine solche Berechtigung an dem Haus erlangen solle.
Zwar kann auf Grundlage dieser Aussage, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln der Senat keinerlei Veranlassung sieht, davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im März 1990 die Zeugin Z… und der Kläger beabsichtigten, das Eigentum an dem Gebäude auf den Kläger zu übertragen und gleichzeitig den Vertrag über das Grundstück auf den Kläger überzuleiten. Letzteres ist im März 1990 auch durch dreiseitigen Vertrag geschehen.
In rechtlicher Hinsicht war diese beabsichtigte Übertragung des selbständigen Gebäudeeigentums allerdings vor dem 2. Oktober 1990 unwirksam, weil eine solche Übertragung nach § 296 Abs. 2 Satz 1 ZGB der Schriftform bedurfte. Einen solchen schriftlichen Vertrag haben der Kläger und seine Ehefrau weder im März 1990 noch in der Folgezeit geschlossen. Dies führt nach § 66 ZGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrages. Eine formlose Übertragung des selbständigen Gebäudeeigentums war erst ab dem 3. Oktober 1990 unter dem Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich. Das selbständige Gebäudeeigentum blieb (Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB) erhalten, dessen Übertragung als bewegliche Sache richtete sich ab diesem Zeitpunkt gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 929 ff BGB. Die nach § 929 BGB erforderliche Einigung konnte danach formlos erfolgen (BGHZ 154, 132, 137 f; Brandenburgisches Oberlandesgericht VIZ 2002, 692, 695 m. w. N.). Diese formlose Einigung war ohne Weiteres auch konkludent möglich und ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach dem 2. Oktober 1990 der Kläger und seine Ehefrau an der zuvor getroffenen mündlichen Einigung festgehalten haben, was sich auch nach außen dadurch zeigte, dass ab dem Jahre 1993 der Kläger Adressat der Grundsteuerabgabenbescheide war. Das Fortbestehen einer solchen Einigung hinsichtlich der Übertragung des Gebäudeeigentums, wie sie die Zeugin Z… bei ihrer Vernehmung bestätigt hat, kann schließlich darin gesehen werden, dass der Kläger mit Billigung der Zeugin Z…, die ihre entsprechende Klage auf Feststellung der Berechtigung nach dem SachenRBerG zurückgenommen hat, im vorliegenden Verfahren diese Rechte allein geltend macht.
4.
War danach die Zeugin W… Z… jedenfalls bis zum 2. Oktober 1990 Gebäudeeigentümerin, so kann der Kläger als Rechtsnachfolger der Zeugin Z… nur dann anspruchsberechtigt nach dem SachenRBerG sein, wenn zum Stichtag 2. Oktober 1990 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG in der Person der Zeugin W… Z… erfüllt waren. Hiervon ist nach Durchführung der Beweisaufnahme im Termin vom 7. Oktober 2010 auszugehen.
a) Einer mögliche Berechtigung der Zeugin Z… zum 2. Oktober 1990 steht zunächst nicht entgegen, dass ihr damaliger Lebensgefährte und spätere Ehemann, der Kläger, die Umbauarbeiten im Jahre 1990 durchgeführt hat und diese Arbeiten aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung erfolgt sind. Da die Zeugin, wie oben ausgeführt, weiterhin Eigentümerin des Gebäudes blieb, sind diese Baumaßnahmen rechtlich allein ihr zuzuordnen, sie hat entsprechendes Eigentum auch an dem ungebauten Gebäude erworben bzw. behalten. Der Umstand, dass der Kläger die Arbeiten für sie durchgeführt hat, ändert nichts daran, dass die Zeugin Z… Nutzerin des Gebäudes im Sinne des SachenRBerG war und blieb. Die Nutzereigenschaft in § 9 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG setzt insoweit allein das Eigentum an dem Gebäude voraus, nicht aber die Durchführung der Baumaßnahme auf eigene Kosten.
b) Der weitere Einwand der Beklagten, die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG seien in der Person der Zeugin Z… schon deswegen nicht erfüllt, weil der Erholungspachtvertrag mit der dreiseitigen Vereinbarung vom 6. März 1990 auf den Kläger übergeleitet worden ist, die Errichtung also nicht, wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG vorschreibe, aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg.
Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ist der Umstand, dass das Bodenrecht der DDR zwar auf staatlicher Lenkung beruhte, also auf die von den beteiligten Nutzern und Grundstückseigentümern vereinbarte Vertragsgestaltung weniger Rücksicht nehmen musste, gleichwohl aber an der Trennung zwischen den verliehenen und zugewiesenen Nutzungsrechten und den Nutzungsverträgen nach den §§ 312 ff ZGB festhielt. Die Errichtung eines Eigenheimes war auf der Grundlage eines Vertrages nach den §§ 312 ff ZPO grundsätzlich nicht zulässig (Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 5 SachenRBerG, Rn. 112). Die tatsächliche Nutzung stand insoweit jedoch häufig mit der bodenrechtlichen Regelung in Widerspruch. Für die neuen Länder ergab sich daraus das Regelungsproblem, wie die Fälle in der Sachenrechtsbereinigung zu behandeln sind, in denen zwar die bauordnungsrechtlichen und planwirtschaftlichen Erfordernisse für den Bau eines Eigenheims vorliegen, es aber an der bodenrechtlichen Regelung fehlt.
Nach dem im SachenRBerG geltenden Nachzeichnungsprinzip musste der Anwendungsbereich des Gesetzes für diese Fälle weitgehend entsprechend den Üblichkeiten in der DDR bestimmt werden; eine Berechtigung besteht danach, wenn das Bauwerk zu Wohnzwecken genutzt wird, das Bauwerk nach seiner Bauweise und Erschließung das Merkmal eines Eigenheimes aufweist und diese Nutzung staatlich gebilligt war (Czub, a .a. O., Rn. 117 bis 119). Das Merkmal „aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“ dient damit im Wesentlichen der Abgrenzung zu einer Nutzung aufgrund eines verliehenen Nutzungsrechtes, zur Nutzung aufgrund eines sonstigen Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrages und zur unberechtigten Nutzung. Ausgehend hiervon sind die Baumaßnahmen auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Jahre 1990 aufgrund eines solchen Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung erfolgt.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag am 6. März auf den Kläger wirksam gewesen sein sollte – Zweifel hieran könnten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage deswegen bestehen, weil der Kläger und die Zeugin Z… die Übertragung des Eigentums an dem Gebäude und die Übertragung der Rechte aus dem Pachtvertrag als einen einheitlichen Vorgang angesehen haben – ist die Bebauung aufgrund dieses Vertrages erfolgt, jedenfalls nicht ohne Berechtigung. Die Baumaßnahmen sind mit ausdrücklicher Billigung des aus dem Erholungspachtvertrag Berechtigten, nämlich des Klägers, erfolgt, der das von ihm gepachtete Grundstück dann der Zeugin Z… seinerseits überlassen hat. Jedenfalls hat der Kläger der Zeugin insoweit die Mitnutzung des Grundstückes eingeräumt, was nach Auffassung des Senates nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausreicht, eine Errichtung aufgrund des Erholungspachtvertrages anzunehmen.
Eine Einbeziehung des Sachverhaltes in die Sachenrechtsbereinigung wäre aus Sicht des Senates nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Bebauung ohne jegliche Berechtigung erfolgt wäre oder aber auf der Grundlage eines Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrages zu anderen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG).
Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 2005 (NJW-RR 2005, 1256 ff.) nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des SachenRBerG zum Stichtag 2. Oktober 1990 sämtlich in der Person der Zeugin Z… erfüllt waren und der Kläger als Rechtsnachfolger der Zeugin Z… zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt ist.
c) Schließlich ist davon auszugehen, dass auch die Zeugin W… Z… zum Stichtag 22. Oktober 1990 ihren Lebensmittelpunkt auf dem streitgegenständlichen Grundstück in G… begründet hatte.
Dies steht für den Senat aufgrund der im Termin vom 7. Oktober 2010 durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die in diesem Termin vernommenen Zeugen haben im Kern übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin Z… im Jahre 1987 ihren Lebensmittelpunkt nach G… auf das streitgegenständliche Grundstück verlegt und ihre Wohnung in B… in der …-Allee 51, unter der sie nach wie vor mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet war, untervermietet hat.
aa) Die Zeugen H… Sch…, S… M…, K… B… und W… Z… haben im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin Z… im Jahre 1987 zu dem Kläger gezogen ist, der zu diesem Zeitpunkt bereits in dem streitgegenständlichen Haus gewohnt habe. Anlass hierfür war nach übereinstimmender Aussage der Zeugen, dass die Zeugin Z… ab dem Jahre 1987 sich um ihre pflegebedürftigen Eltern gekümmert und ihre Arbeitszeit bei der Firma O… verkürzt hat. Der Zeuge Sch… konnte in diesem Zusammenhang auch ausschließen, dass die Zeugin Z… zunächst in das Haus ihrer Eltern in K… eingezogen ist. Der Zeuge, ein Nachbar, konnte angeben, dass das Haus der Eltern der Zeugin Z… nach deren Tod (Ende 1987 bzw. Anfang 1988) teilweise leer stand. Danach seien Verwandte von Frau Z…, junge Leute, dort eingezogen. Bestätigt wird dieser Umstand durch die weiteren Aussagen der Zeugen T… und Sw…, die bestätigen konnten, dass ab 1987 die Wohnung der Zeugin Z… in B… an Personen untervermietet wurde, die sich aus geschäftlichen Gründen zeitweise, im Falle des Zeugen T… war dies sogar regelmäßig der Fall, in B… aufhalten mussten. Der Zeuge Sw… hat zwar selbst nicht besagte Wohnung zu diesem Zweck genutzt, hat aber für Arbeitskollegen, die sich geschäftlich in B… aufhielten, die Wohnung der Zeugin Z… in der …-Allee in Anspruch genommen. Der Zeuge Sw… konnte dies jedenfalls bis Ende 1988 bekunden, wobei er weiter angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt habe Frau Z… in G… bzw. in K… gewohnt, dies wisse er deshalb, weil er wertvolle Pflanzen zu der Zeugin nach G… zur Pflege gebracht habe.
bb) Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Zeugen teilweise um Angehörige des Klägers bzw. um dessen Ehefrau handelt und schon vor diesem Hintergrund bei den Zeugen in unterschiedlichem Umfang ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites bestehen mag. Gleichwohl sieht der Senat keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, die im Kern den Umzug der Zeugin Z… aus familiären Gründen im Jahre 1987 nach K… bestätigen, also nicht nur pauschal behaupten, die Zeugin Z… habe in K… ihren Lebensmittelpunkt begründet. Es kommt hinzu, dass der Inhalt der Aussagen durch weitere Umstände gestützt wird.
So ergibt sich aus dem vorgelegten Erbschein (Bl. 568), dass der Vater der Zeugin Z… am 7. Dezember 1987 und die Mutter der Zeugin Z… am 15. Januar 1988, beide zuletzt wohnhaft in K…, verstorben sind, so dass es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass sich die Zeugin ab 1987 unter Reduzierung ihrer Arbeitszeit um ihre pflegebedürftigen Eltern gekümmert hat. Der weiter vorgelegten Arbeitsbescheinigung der Landesversicherungsanstalt … (Bl. 579 f d. A.) ist zu entnehmen, dass die Zeugin Z… tatsächlich ihre Arbeitszeit unter entsprechender Verminderung ihres Einkommens ab dem Jahre 1987 reduziert und zum 30. April 1988 das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet hat. Letzteres ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Aufhebungsvertrages zum 30. April 1988 (Anlage K 42, Bl. 573 d. A.).
Der Umstand, dass die Zeugin Z… zunächst mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift …-Allee 51 in B… gemeldet blieb, steht der Begründung des Lebensmittelpunktes in K… nicht entgegen. Zwar ist eine entsprechende Meldebescheinigung ein Indiz dafür, wo der Lebensmittelpunkt einer Person ist, was aber nicht ausschließt, dass die Meldung mit dem Hauptwohnsitz in diesem Zusammenhang unzutreffend ist. Vorliegend wird der Inhalt der Meldebescheinigung mit dem Hauptwohnsitz in B… für die fragliche Zeit schon durch die Aussagen der vernommenen Zeugen entscheidend entkräftet. Die unterlassene Ummeldung mit dem Hauptwohnsitz ist im Übrigen schon deswegen hinreichend plausibel, weil die Zeugin Z… die Wohnung in B… weiter untervermieten wollte, also hieraus Einkünfte erzielen wollte. Hätte sie sich aber nach K… mit ihrem Hauptwohnsitz umgemeldet, so hätte sie seinerzeit im Jahre 1987, als Wohnraum in O… staatlich bewirtschaftet wurde, ihre Wohnung in der …-Allee 51 aufgeben müssen, nicht aber untervermieten können. Hieraus erklärt sich auch, dass in „offiziellen“ Dokumenten aus dieser Zeit, wie etwa einem Notarvertrag, die Zeugin Z… ihren Hauptwohnsitz mit der …-Allee 51 in B… angibt und an dem Briefkasten der Wohnung in B… weiter ihr Name angegeben war. Dies steht jedoch einer Begründung des Lebensmittelpunktes ab dem Jahre 1987 in K… auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht entgegen.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der entsprechende Vortrag des Klägers zur Begründung des Lebensmittelpunktes seiner Ehefrau bis zum 2. Oktober 1990 nicht verspätet. Dieser Vortrag erfolgte innerhalb der vom Senat eingeräumten Schriftsatzfrist. Es handelt sich zudem insoweit um einen Umstand, zu dem der Kläger aus seiner Sicht in I. Instanz nicht vortragen musste.
d) Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger selbst bis zum 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt in K… begründet hatte. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Feststellungen des Landgerichtes, an deren Richtigkeit zu zweifeln aus Sicht des Senates kein konkreter Anlass besteht, zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits mit seinem Hauptwohnsitz in K… gemeldet war. Der Umstand, dass er bis 1991 in B… eine Werkstatt betrieben hat, steht dem nicht entgegen.
5.
Sind danach in der Person der Zeugin W… Z… zum Stichtag 2. Oktober 1990 alle Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG erfüllt, so führt dies dazu, dass der Kläger, als Rechtsnachfolger der Zeugin Z… – wie oben ausgeführt ist davon auszugehen, dass jedenfalls nach dem 2. Oktober 1990 das Gebäudeeigentum und damit auch die Berechtigung nach dem SachenRBerG formlos von der Zeugin Z… auf den Kläger übertragen worden ist – anspruchsberechtigt nach dem SachenRBerG ist. Die Berufung der Beklagten musste daher ohne Erfolg bleiben.
6.
a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
b) Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Frage, ob auch derjenige, der selbst nicht Vertragspartner eines „Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung“ ist, aufgrund eines solchen Vertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ein als Wohnhaus geeignetes Gebäude errichten kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt und es insoweit an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlt.