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Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2011/12; Modellstudiengang; Wirksamkeit der Einrichtung eines Modellstudiengangs; Kapazitätsermittlung; Normwertfestsetzung; Erforderlichkeit der Neufestsetzung für den Modellstudiengang (verneint); Innovationsklausel; Verfassungsmäßigkeit der -; patientenbezogener Engpass; patientennaher Unterricht vom 1. Fachsemester an; tagesbelegte Betten; Bettenzahl; Mitternachtszählung; normativ festgelegte Eingabegrößen; aggregierte Parameter; Veränderungen im Gesundheitswesen; Glaubhaftmachung; Einbeziehung von Tageskliniken (verneint); Beurteilungsvorrang des Normgebers; (keine) Verpflichtung zur Einbeziehung außeruniversitärer Krankenhäuser; Schwundquote; keine - bei neuem Studiengang; Überbuchung; vorweggenommener Schwundausgleich; ausgeschlossene Auffüllung von durch Studienabbruch frei gewordenen Studienplätzen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 14.12.2012
Aktenzeichen OVG 5 NC 60.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 12 Abs 1 GG, § 1 ÄApprO 2002, § 2 ÄApprO 2002, § 41 Abs 2 ÄApprO 2002, Art 6 Abs 2 S 1 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 6 Abs 2 S 2 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 1 Nr 7 HSchulZulStVtr BE 2008, Art 12 Abs 2 HSchulZulStVtr BE 2008, § 29 Abs 2 S 1 HRG, § 29 Abs 2 S 2 HRG, § 28 Abs 2 UniMedG BE, §§ 7ff KapVO BE, § 9 Abs 3 S 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 2 KapVO BE, § 14 Abs 3 Nr 3 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 1 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KapVO BE, § 17 Abs 1 S 2 Nr 3 KapVO BE

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2011/12 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 mit Zustimmung der Senatswissenschaftsverwaltung eingeführten Modellstudiengang stünden über die in der Zulassungszahlensatzung für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl (300) bzw. über die Zahl der tatsächlichen vergebenen Studienplätze (337) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Der Modellstudiengang sei ein zur Erprobung eingerichteter neuer Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV 2008 - (früher: Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2006), für den Satz 2 eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen nach Maßgabe der in einer Studienordnung zu regelnden Besonderheiten erlaube. Die Frage, ob der Verordnungsgeber die von § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) abweichende Struktur des Modellstudiengangs zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung hätte nehmen müssen, könne vor dem Hintergrund, dass das Curriculum des Studiums der Humanmedizin durch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄAppO) determiniert werde und der Modellstudiengang den in der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung festgelegten Wert von 8,2 ausfülle, ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, ob es der Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Modellstudiengang bedurft hätte.

Da die Ausbildungskapazität wegen des das Studium bereits vom ersten Fachsemester an prägenden Unterrichts am Krankenbett durch die Zahl geeigneter Patienten begrenzt werde, biete sich als sachgerechte Methode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität der Rückgriff auf die patientenbezogene Kapazität gemäß § 17 KapVO an. Danach und unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung ermittelten Zahl der in den letzten drei Jahren durchschnittlich tagesbelegten Betten (2.481) sowie der Zahl der poliklinischen Neuzugänge (453.270) - Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten führe die Antragsgegnerin nicht durch - belaufe sich die jährliche Ausbildungskapazität auf gerundet 577 Studienplätze, d.h. auf 288,5 Plätze im Bewerbungssemester. Der Ansatz einer Schwundquote komme nicht in Betracht, weil sich nach zwei Semestern eines neu eingeführten (Modell-)Studiengangs das Studierverhalten naturgemäß nicht prognostizieren lasse. Die von der Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus vergebenen 37 Studienplätze seien kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Ihre Vergabe beruhe nach deren Angaben nicht allein auf einer rechtstechnischen Überbuchung, sondern auf der Annahme, dass es auch im Modellstudiengang durch Studienabbrüche frei werdende Plätze geben werde, die nicht durch Ortswechsler oder Quereinsteiger aufgefüllt werden könnten. Ein solcher antizipierter Schwundausgleich gewährleiste ebenso wie der Ansatz einer Schwundquote im Rahmen der Kapazitätsberechnung oder die Überbuchung, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen werde. Die Rechte von Bewerbern um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität würden dadurch nicht verletzt.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

Eine von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsermittlung habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil der Modellstudiengang nicht wirksam eingerichtet worden sei. Weder sei geklärt noch sichergestellt, dass bzw. unter welchen Voraussetzungen Studierende des Regelstudiengangs in höheren Fachsemestern in den Modellstudiengang wechseln könnten; ebenfalls nicht geregelt sei, unter welchen Voraussetzungen die Antragsgegnerin den Modellstudiengang abbrechen könne und wie sich der Übergang in den Regelstudiengang gestalten solle (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 und 8 ÄAppO). Ferner habe sich die Kammer nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Bln) vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11 u.a. - auseinandergesetzt. Ein Normwert sei für den Modellstudiengang nicht festgesetzt worden. Die Überprüfung im Zustimmungsverfahren nach § 41 ÄAppO ersetze die erforderliche Festsetzung nicht. Es fehle daher an einer wirksamen Zulassungsbeschränkung. Auch ersetze Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV nicht die erforderliche normative Grundlage für eine rein patientenbezogene Kapazitätsberechnung, zumal die Erprobung bereits mit Einführung des Reformstudiengangs vollzogen worden sei und nunmehr auch mit dem Modellstudiengang hinreichende Erfahrungen gesammelt worden seien.

Ungeachtet dessen sei eine von §§ 7 ff. KapVO abweichende Kapazitätsberechnung nicht gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei evident verfassungswidrig, weil er dem Normgeber eine „auf den zu erprobenden Studiengang ausgerichtete individualisierte Kapazitätsberechnung“ nicht abverlange. Er stehe darüber hinaus in „einem rechtssystematisch unverträglichen Normwiderspruch zu dem Prinzip der jährlichen Aufnahmekapazität, zum Stellenprinzip und dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV verstoße zudem gegen Art. 31 GG in Verbindung mit § 29 Abs. 2 HRG, weil der Landesgesetzgeber nicht berechtigt sei, von den insoweit verbindlichen Vorgaben des Bundesrechts abzuweichen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Kapazitätsermittlung in unmittelbarer Anwendung von § 17 KapVO weder formell noch materiell gerechtfertigt sei. Eine Heranziehung dieser Norm über § 20 KapVO scheide aus, da diese Vorschrift auf den nicht mehr wirksamen Staatsvertrag 2006 Bezug nehme. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass dann, wenn für den früheren klinischen Studienabschnitt 15,7 % der tagesbelegten Betten ausgereicht hätten, bei der nunmehr 10-semestrigen Ausbildung (15,7 % : 6 Sem. x 10 Sem. =) 26,2 % der Betten in Ansatz gebracht werden müssten. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Zahl von 2.481 tagesbelegten Betten stünden der Antragsgegnerin mithin nicht nur 384,555, sondern 650,022 Betten für die Ausbildung im Modellstudiengang zur Verfügung. Die poliklinischen Neuzugänge einbezogen ergebe sich daraus ein Gesamtwert von 975,033, was einer Aufnahmekapazität von 487,5 Studienanfängern entspreche. Im Übrigen sei die Zahl der tagesbelegten Betten nicht hinreichend glaubhaft gemacht und in Form der Mitternachtszählung wegen der geänderten Verhältnisse im Gesundheitssystem nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht versäumt, die außeruniversitäre patientenbezogene Kapazität zu ermitteln und einzubeziehen. Denn ob die Antragsgegnerin diese in Anspruch nehmen wolle oder nicht, sei unter dem Aspekt des Kapazitätserschöpfungsgebots irrelevant.

Abschließend rügt die Beschwerde den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote und die vom Verwaltungsgericht als kapazitätswirksam gebilligte Überbuchung.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

1.

Wie der Senat bereits in seinen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüssen vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. [Wintersemester 2010/11] - sowie vom 21. Februar 2012 - OVG 5 NC 286.11 u.a. [Sommersemester 2011] - ausgeführt hat, kann der Ansicht der Beschwerde, eine von §§ 7 ff. der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricular-normwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch die Zwanzigste Verordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273), abweichende Kapazitätsermittlung komme nicht in Betracht, weil der Modellstudiengang nicht wirksam zugelassen worden sei, nicht zugestimmt werden.

Die in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung des Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2515), erhobenen Rügen genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, die eine Voraussetzung sei nicht sichergestellt, eine andere überhaupt nicht geregelt. Zu der erforderlichen Substantiierung hätte es zumindest einer näheren Auseinandersetzung mit dem Inhalt der vom Fakultätsrat beschlossenen Studien- und der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs vom 14. Oktober 2011 (Amtl. Mitt.Bl. Nr. 89 vom 14. Oktober 2011, S. 589 ff.) bedurft. Auf die dortigen Regelungen zum Abbruch des Modellstudiengangs und zum Wechsel - in den sich dann anschließenden - Regelstudiengang geht die Beschwerde dementsprechend nicht ein.

Aber selbst wenn die eine oder andere Rüge zuträfe, so mag dies die Rechtswidrigkeit der Zustimmung zur Einrichtung des Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 2 ÄAppO und zur Aufnahme des Studienbetriebs zum Wintersemester 2010/11 zur Folge gehabt haben. Zu der sich dann aufdrängenden Frage, ob und inwieweit dadurch die Rechte von Studienbewerbern tangiert sein könnten, verhält sich die Beschwerde wie schon in den beiden Vorsemestern nicht. Ebenso wenig legt sie dar, was ihrer Auffassung nach aus der vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Zustimmungsentscheidung der Senatsverwaltung vom 26. Mai 2010 für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zulassungsanspruch des Antragstellers herzuleiten sein soll. Sein Antrag zielte dann auf Zuweisung eines Studienplatzes in einem Studiengang, für den er sich ausdrücklich beworben hat, den es seinem Vorbringen zufolge mangels wirksamer Zustimmung aber nicht gibt oder zumindest nicht geben dürfte. Einen anderen humanmedizinischen Studiengang aber bietet die Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2010/11 nicht mehr an. Eine Antwort auf diese Frage bleibt die Beschwerde weiterhin schuldig.

2.

Wie der Senat in seinen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüssen vom 28. November 2011 (a.a.O., BA S. 8 f.), sowie vom 21. Februar 2012 (a.a.O., BA S. 6 ff.) ebenfalls bereits ausgeführt hat, teilt er die Auffassung der Beschwerde, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV sei „evident“ verfassungswidrig, nicht.

Das aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Teilhaberecht eines jeden hochschulreifen Studienbewerbers verlangt eine Regelung zur Kapazitätsermittlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Die Länder haben den Weg beschritten, die kapazitätsrechtlichen Grundsätze durch Gesetz - also durch den Staatsvertrag - und die Einzelheiten durch auf dem Staatsvertrag fußende Landesrechtsverordnungen - also die Kapazitätsverordnungen - zu regeln. Welche inhaltlichen Anforderungen an die entsprechenden Regelungen zu stellen sind, ist durch § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) - HRG -, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Hochschulen (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 379) vorgegeben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG darf, wenn für den betreffenden Studiengang ein Bewerberüberhang zu erwarten steht, die Zulassungszahl nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Dem entspricht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV; Absatz 3 gibt sodann die kapazitätsbestimmenden Kriterien vor, die sich im Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung wiederfinden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies nicht, dass die Zulassungszahl damit dem Gutdünken der Hochschule bzw. des Verordnungsgebers anheimgegeben ist. Denn der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Mit der - im Hinblick auf die ebenfalls Verfassungsrang beanspruchende Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) wohl zu verneinenden - Frage, ob sich die Kapazitätsermittlung stets und ausnahmslos am Bilanzierungsmodell des Art. 6 Abs. 3 StV in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auszurichten hat, hat dies jedoch nichts zu tun. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand fachspezifischer Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was dagegen von Verfassungs wegen zu erinnern wäre. Denn zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende Engpass einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob aber eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist keine Frage des Verfassungsrechts, sondern eine solche des einfachen Rechts. § 17 KapVO entbehrt entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht der gesetzlichen Grundlage. Darauf, ob es für eine - entsprechende - Anwendung des § 17 KapVO einer Anpassung des § 20 KapVO an den neuen Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 310) bedurft hätte, kommt es schon deshalb nicht an, weil der jeweilige Staatsvertrag als Landesgesetz übernommen wird (vgl. § 1 BerlHZG), mithin Ermächtigungsgrundlage für die Kapazitätsverordnung als solche und damit auch für § 17 ist. Daran hält der Senat fest.

Davon, dass die Innovationsklausel auf den Modellstudiengang nicht mehr angewandt werden könne, weil die Erprobung neuer Studienmethoden bereits mit der Einführung des Reformstudiengangs vollzogen worden sei und nunmehr auch mit dem Modellstudiengang Erfahrungen gesammelt worden seien, kann - wie an der fortlaufenden Anpassung der Studienordnung an die Erkenntnisse aus der Praxis unschwer abzulesen ist - keine Rede sein.

3.

Auch die unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28.11 u.a. - (juris) erhobene Rüge, die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Modellstudiengang entbehre der erforderlichen normativen Grundlagen, vermag der Beschwerde - hinreichende Darlegung zugunsten des Antragstellers unterstellt - nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 StV sind Normwerte durch Rechtsverordnung festzusetzen, weil sie eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten sollen (Satz 5, 1. HS). Der Normwert für den Studiengang „Medizin“ war jedoch schon seit der Achtzehnten Änderungsverordnung zur KapVO vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119) auf den auch jetzt noch bundesweit - und damit übrigens auch in den Ländern, die einen Modellstudiengang anbieten - geltenden Wert von 8,2 festgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte und bedarf es der Festsetzung eines speziellen Normwerts für die medizinische Ausbildung in einem Modellstudiengang nicht. Das ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 3 Satz 5, 2. HS StV, wonach die Hochschulen im Rahmen des festgesetzten Normwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Auch der Modellstudiengang ist ein Studiengang der Medizin, der lediglich zum Zwecke der Erprobung neuer Studienmethoden neu geordnet worden ist. Dass sich durch seine Einführung am Normwert nichts geändert hat und im Übrigen auch nichts hätte ändern dürfen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Approbationsordnung für Ärzte die für die Ausbildung erforderliche Lehrmenge nach Art und Umfang bundeseinheitlich vorgibt und der Zulassung eines Modellstudiengangs aus eben diesem Grund enge Grenzen gesetzt sind (vgl. § 41 ÄAppO). Obwohl bereits das Verwaltungsgericht auf die die medizinische Ausbildung determinierenden Bestimmungen der Ärztlichen Approbationsordnung hingewiesen hat, geht die Beschwerde hierauf nicht ein.

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ferner darauf abgestellt hat, dass die Studienordnung für den Modellstudiengang Bezug auf den in der Anlage 2 zur KapVO festgesetzten Normwert von 8,2 nehme und dessen Berechnung im Detail erläutere und dass auch die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren durchgeführte Überprüfung zum gleichen Wert gelangt sei, kommt dem entgegen der Auffassung der Beschwerde keineswegs die Bedeutung einer „Ersatzberechnung“ zu, wie sie vom Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die von den Verwaltungsgerichten in Wahrnehmung richterlicher Notkompetenz vorgenommene Überprüfung der Höhe der Lehrnachfrage beanstandet worden ist. Die der jeweiligen Fassung der Studienordnung beigefügte Übersicht über die Stundenverteilung und die Curricularanteile ist vielmehr im Sinne eines Nachweises, dass der für das Studium der Medizin verordnungsrechtlich festgesetzte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird, zu verstehen (vgl. StO vom 8. November 2010 [Amtl. MittBl. Nr. 71 v. 13. Dezember 2010]; StO vom 5. September 2011 [Amtl. MittBl. Nr. 89 v. 14. Oktober 2011]; StO vom 8. Oktober 2012 [Amtl. MittBl. Nr. 99 v. 12. Oktober 2012]).

Der Hinweis der Beschwerde, dass nach dem genannten Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofs auch die Befugnis zur Entscheidung darüber, wie die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang zu berechnen sei, allein dem Gesetz- bzw. dem Verordnungsgeber und nicht den Verwaltungsgerichten zustehe, vernachlässigt die Tatsache, dass es sich bei dem Modellstudiengang - wie bereits ausgeführt - um einen völlig neu gestalteten Studiengang der Humanmedizin handelt, der sich noch am Anfang seiner Erprobung befindet, dessen Laufzeit auf zunächst acht Jahre begrenzt ist und dessen Verlängerung nur dann in Betracht kommt, wenn positive Evaluationsergebnisse vorliegen (vgl. hierzu den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Mai 2010 mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die letzte zulässige Immatrikulation zum Sommersemester 2018 vorgenommen werden kann; vgl. ferner § 2 Abs. 1 und 2 StO gleich welcher Fassung). Unter diesen Umständen besteht für die normative Festlegung einer speziellen Kapazitätsermittlungsmethode durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber - von der Frage abgesehen, ob und inwieweit ein einzelnes Bundesland hierzu befugt wäre (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 StV) - zumindest derzeit noch keine Veranlassung. Das gilt umso mehr, als die Kapazitätsverordnung mit dem patientenbezogenen Engpass ein für die klinisch-praktische Ausbildung sachgerechtes Instrumentarium für die Kapazitätsermittlung im Modellstudiengang bietet. Darüber hinaus bedurfte die - vom Abgeordnetenhaus zwecks Modernisierung des Medizinstudiums explizit geforderte und geförderte (vgl. hierzu Abgh.-Drs. 16/0582, 16/1053, 16/1349 sowie den 2. Zwischenbericht der Wissenschaftsverwaltung an das Abgeordnetenhaus vom 31. März 2010, Abgh.-Drs. 16/2205) - Einrichtung des Modellstudiengangs einer eigenständigen, substantiellen Prüfung durch die Wissenschaftsverwaltung, die nicht nur den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung für die medizinische Ausbildung und der Ausfüllung des Curricularnormwerts galt, sondern auch die Kapazitätsermittlung anhand des patientenbezogenen Engpasses des § 17 KapVO sowie die kapazitären Auswirkungen durch die gleichzeitige Ablösung von Regel- und Reformstudiengang einschloss. Demzufolge hat sich die „Überprüfung durch die staatlichen Behörden nicht in einem formalen Akt erschöpft“ (VerfGH Bln a.a.O., juris Rn. 54). Vielmehr sind die „Zulassungskriterien in kritischem Zusammenwirken von Hochschulen und staatlichen Behörden“ - der vom Verfassungsgerichtshof unter Berufung auf BVerfGE 33, 303 erhobenen Forderung entsprechend - festgelegt worden.

4.

Die gegen die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich erhobenen Einwände genügen weitgehend schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO, sind allerdings auch in der Sache unbegründet. Auch dies hat der Senat bereits in seinen dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüssen vom 28. November 2011 (a.a.O., BA S. 9 ff.) und 21. Februar 2012 (a.a.O., S. 8 ff.) ausgesprochen.

a) Der Vorwurf, die Kammer habe die Feststellung, dass im Modellstudiengang ein von Beginn an prägender Unterricht am Krankenbett vorgesehen sei, lediglich pauschal aus dem Konzept des Modellstudiengangs übernommen, ohne die Studien- und Prüfungsordnung einer dezidierten Überprüfung zu unterziehen, ist ausweislich der Beschlussgründe (vgl. dort S. 8 ff.) unzutreffend. Dementsprechend zeigt die Beschwerde auch weiterhin nicht auf, was sich aus der Stu-dienordnung ergeben soll, was der Feststellung des Verwaltungsgerichts widerspricht. Ihr bloßer Hinweis, dass der Modellstudiengang die gleiche Anzahl an klinischen Ausbildungseinheiten umfasse wie der klinische Ausbildungsabschnitt des früheren Regelstudiengangs, die Gesamtstundenzahl jedoch von sechs auf nunmehr zehn Semester ausgedehnt sei, mag für sich genommen zutreffend sein, ist jedoch nicht geeignet, den durchgehenden Praxisbezug der Ausbildung in Frage zu stellen. Welche „kapazitätserweiternden“ Folgerungen aus der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung von 2002 in Bezug auf die „normative Festlegung in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO“ ihrer Auffassung nach zu ziehen wären, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Vielmehr geht ihre Argumentation - und das gilt gleichermaßen für die „Hochrechnung“ des Sockelwerts von 15,5 % (und nicht 15,7%) der tagesbelegten Betten von sechs auf zehn Semester - an den methodischen Grundlagen, nach denen die normativ festgelegten Parameter für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität entwickelt worden sind, vorbei.

Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten möglichst zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss KapVO vom 23. November 1978). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen.

Bei der erstmaligen Festlegung des Richtwerts zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität lagen Pauschalwerte des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 1976 vor. Danach wurde für den stationären Bereich davon ausgegangen, dass im Durchschnitt ein Drittel der Patienten pro tagesbelegtem Bett für Zwecke der Lehre geeignet ist und dass jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Die klinisch-praktischen Lehrveranstaltungen umfassten nach der damals geltenden ÄAppO 37 SWS, als mittlerer Ansatz für die Anzahl der teilnehmenden Studenten wurde der Wert 5 gewählt. Daraus wurde unter Bildung des arithmetischen Mittels über alle zwölf medizinischen Fachgebiete für ein der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85 %-iger Auslastung eine patientenbezogene Gesamtkapazität errechnet, die dem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten entsprochen hätte, die dann jedoch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeforderte Überlast und die Möglichkeit einer partiellen Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % festgesetzt wurde.

Hinsichtlich der Ambulanzen hielt man die Annahme einer hohen Eignungswahrscheinlichkeit von 50 % für gerechtfertigt. Bei einem Unterrichtsbedarf von 37 SWS wurde die Anzahl der Patienten je Student wegen der Möglichkeit der Vorstellung besonders instruktiver Fälle vor größeren Studentengruppen im Mittel mit 1,5 angenommen. Unter Einbeziehung statistisch gesicherter Erhebungen zur durchschnittlichen Behandlungsdauer (20 Min.), zur Anzahl der Arztkontakte je Neuzugang (3,2) sowie der Zahl der Jahreswochen (48) errechnete sich ein globaler Bedarf von 1.080 Poliklinischen Neuzugängen - PNZ - pro Jahr für einen Ausbildungsplatz. Der Wissenschaftsrat kam bei Annahme einer deutlich geringeren Eignungswahrscheinlichkeit von 6,7 bis 12,5 % zu einem höheren Bedarf von 1.193 PNZ pro Ausbildungsplatz. Auch im ambulanten Bereich ist der Richtwert dann jedoch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Einbeziehung vorlesungsfreier Zeiten auf einen Studienplatz je 1.000 PNZ festgelegt worden. Das bedeutet, dass bei der Festlegung der Werte für die stationäre und ambulante Kapazität bereits ein 10 %-iger Zuschlag vorgenommen wurde, obwohl allen Beteiligten bewusst war, dass der ambulante Anteil meist nur rechnerisch, nicht aber tatsächlich vorhanden sei und es an nahezu allen Universitätsklinika zu Engpässen kommen würde.

Nachdem sich die Engpasslage in der Folgezeit tatsächlich erheblich verschärft hatte, beauftragte die ZVS die Fa. L... mit einer genaueren Untersuchung. Die an 26 deutschen Universitätsklinika an mehreren tausend Patienten durchgeführte Untersuchung von 1986 führte zu der Empfehlung, den Prozentsatz der tagesbelegten Betten von 20 % auf 16,2 % zu senken. Dennoch hat es der Verordnungsgeber noch bis 1994 bei den Sockelwerten von 20 % der tagesbelegten Betten für den stationären Bereich und 1 : 1.000 PNZ für die Ambulanzen belassen. Erst als im Hinblick auf die Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) die Anhebung des bis dahin auf 6,5 festgesetzten Curricularnormwerts - CNW - auf 7,27 unvermeidbar geworden war, sah sich der Normgeber veranlasst, dieser Empfehlung zu folgen. Denn die veränderte Ausbildungsstruktur hatte nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft.

Eine nochmalige Anhebung des CNW auf nunmehr 8,2 und eine weitere Absenkung der patientenbezogenen Kapazität brachte schließlich die 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 27 Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), deren Ziel der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt war, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die - aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22]: Mindeststudienzeit 6 Jahre und 5.500 Unterrichtsstunden) - völlig neu gestaltete Ausbildung sollte grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln und auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- wie patientenbezogen durchgeführt werden (§ 1 ÄAppO). Bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄAppO) traten die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. Im Hinblick darauf sahen sich die Länder veranlasst, die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nochmals, diesmal auf 15,5 % der tagesbelegten Betten zu senken. Von kapazitätserweiternden Folgewirkungen der veränderten ärztlichen Ausbildung kann mithin keine Rede sein. Das gilt auch und erst recht für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin, der vom ersten bis zum letzten Semester Patientenkontakte vorsieht.

b) Soweit die Beschwerde im gleichen Zusammenhang darauf hinweist, dass das Fallpauschalensystem zu einer zunehmend verkürzten Liegezeit von Patienten geführt habe, lässt sich damit - von der unzureichenden Darlegung einmal abgesehen - eine normativ festgelegte Eingabegröße (ohnehin) nicht in Frage stellen.

Es ist in erster Linie Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09], n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bereits jetzt in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann jedenfalls keine Rede sein. Es ist daher - zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht Aufgabe des Gerichts, die normativ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO festgelegten, die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich bringenden Eingabegrößen in Frage zu stellen.

5.

Die bereits in den beiden Vorsemestern erhobene Rüge, die Antragsgegnerin habe die in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl der tagesbelegten Betten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, lässt - wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - OVG 5 NC 72.09 - [FU/Tiermedizin, Sommersemester 2009], juris Rn. 4, und vom 20. Oktober 2011 - OVG 5 NC 37.11 - [HU/Grundschulpädagogik, Wintersemester 2010/11], juris Rn. 19]; vgl. ferner die Beschlüsse vom 28. November 2011, a.a.O., BA S. 13 f., und vom 21. Februar 2012, a.a.O., BA S. 12) - unberücksichtigt, dass das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen darf. Anhaltspunkte dafür, dass die mitgeteilte Zahl nicht stimmen könnte, sind im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6.

Die Auffassung der Beschwerde, es sei irrelevant, ob die Antragsgegnerin außeruniversitäre Krankenhäuser in die Ausbildung einbeziehen wolle oder nicht, so dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Unrecht eine Überprüfung sämtlicher Kooperationsvereinbarungen mit derartigen Einrichtungen für entbehrlich gehalten habe, geht, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. die Beschlüsse vom 28. November 2011, a.a.O., BA S. 15, und vom 21. Februar 2012, a.a.O., BA S. 13), von einem falschen Ansatz aus.

Außeruniversitäre (Lehr-)Krankenhäuser wären nur dann in die Ausbildung und damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einzubeziehen, wenn die Antragsgegnerin mit entsprechend geeigneten Einrichtungen verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen geschlossen hätte (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., Rn. 33 ff. zu § 9 KapVO; OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2008 - 13 C 59.08 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 2 NB 102.12 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Denn nur über derartige Vereinbarungen könnte, da der Staat über keine anderen Mittel verfügt, bei Krankenhäusern in unterschiedlicher Trägerschaft Ausbildungsaufgaben einzufordern, die notwendige Lehre gewährleistet werden. Die Antragsgegnerin hat jedoch versichert, sie habe - mit Ausnahme der für die Ausbildung im Praktischen Jahr vorgesehenen Lehrkrankenhäuser - keine derartigen Verträge abgeschlossen. An der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln, besteht, wie bereits ausgeführt, keine Veranlassung. Gegenteilige Anhaltspunkte werden seitens der Beschwerde auch nicht vorgetragen.

Dagegen, dass sich die Antragsgegnerin trotz ihrer Verpflichtung zur Ausrichtung ihrer Aufnahmekapazität an dem durch § 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) - UniMedG - vorgegebenen Richtwert von 600 Studienanfängern pro Jahr entschlossen hat, von Ausbildungsvereinbarungen mit Lehrkrankenhäusern Abstand zu nehmen, ist kapazitätsrechtlich jedenfalls solange nichts zu erinnern, als sie seit der Einführung des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2010/11 pro Semester mindestens 300 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stellt.

7.

Schließlich sind auch die gegen den unterbliebenen Ansatz einer Schwundquote gerichteten Angriffe nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Einen Schwundausgleich im Sinne von §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht vorgenommen. Denn für einen neu eingerichteten und in der Anfangsphase seiner Erprobung befindlichen Studiengang lässt sich nicht prognostizieren, wie sich die Studierendenzahlen künftig entwickeln werden, weil zum Studierverhalten aus der Vergangenheit noch keine Erfahrungswerte existieren (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 302). Jede Festlegung einer Quote - etwa anhand von Erfahrungen aus dem Regel- oder dem Reformstudiengang oder auch nur aus dem klinischen Studienabschnitt - wäre deshalb reine Spekulation. Da sich die Antragsgegnerin andererseits bewusst war, dass es selbstverständlich zu Studienabbrüchen kommen und sie schwerlich in der Lage sein würde, ihrer Auffüllverpflichtung (vgl. Zulassungszahlensatzung vom 14. Juli 2011 [Amtl. Mitt.Bl. Nr. 85/2011]) nachzukommen, hat sie kapazitätsfreundlich über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus 37 weitere Studienplätze vergeben. Der Sache nach handelt es sich dabei um einen „antizipierten Schwundausgleich“, der sich unter den gegebenen Verhältnissen als sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung als willkürfrei erweist (vgl. hierzu im Einzelnen die bereits mehrfach erwähnten Beschlüsse des Senats vom 28. November 2011, a.a.O., BA S. 16 ff., und vom 21. Februar 2012, a.a.O., BA S. 13 ff.).

Unter diesen Umständen besteht für einen wie auch immer gearteten, dem Kapazitätsrecht ohnehin fremden „Sicherheitszuschlag“ kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).