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Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer GmbH im Verwaltungsprozess, wenn diese nach Erhebung ihrer Klage in Insolvenz verfällt und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wird.


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 8. Kammer Entscheidungsdatum 29.01.2020
Aktenzeichen 8 K 1610/08 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2020:0129.8K1610.8.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 61 VwGO, § 240 ZPO, § 241 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme bzw. den Widerruf mehrerer Zuwendungsbescheide der Beklagten und die damit zusammenhängende Rückforderung von Fördermitteln in Höhe von insgesamt 8.464.883,77 Euro.

Die Zuwendungen wurden ihr und der E... zur Förderung einer im Wege der sog. Betriebsaufspaltung gemeinsam unterhaltenen Betriebsstätte für Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen für elektronische Erzeugnisse sowie zur Erbringung wissenschaftlich-technologischer Leistungen in R... gewährt. Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin waren Herr Dr. D... und Herr N... .

Im Jahr 2004 haben die Klägerin und die E..., vertreten durch die Rechtsanwälte B..., Klage gegen die insgesamt vier streitgegenständlichen, an sie gemeinsam adressierten Rücknahme- bzw. Widerrufs- und Leistungsbescheide der Beklagten erhoben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ist am 31. Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden. Daraufhin hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 hinsichtlich des Begehrens der E... zur gesonderten Bearbeitung unter dem Aktenzeichen 2 K 1477/08 (später: 8 K 1477/08) abgetrennt.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter, vertreten durch die Kanzlei B..., bei dem erkennenden Gericht die Aufnahme des Verfahrens beantragt. Ab dem 1. Januar 2013 hat die G... die Vertretung des Insolvenzverwalters übernommen.

Im Oktober 2014 ist Herr N..., der zwischenzeitlich als Liquidator der Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden ist, verstorben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden. Daraufhin hat die G... mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 dem Gericht mitgeteilt, dass nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Mandat mehr bestehe.

Am 21. Mai 2019 ist die Klägerin auf Grund von § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden.

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 hat die Kammer der abgetrennten Klage der E..., an deren Stelle ihr Gesamtrechtsnachfolger, Herr Dr. G..., als Beteiligter in den Prozess eingetreten ist, insoweit stattgegeben, als die Erstattungsforderung in den streitgegenständlichen Bescheiden ihr und der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner festgesetzt wurde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. September 2004 (Antragsnummer 800 77 146) aufzuheben;

2. den Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2004 (Antragsnummer 800 79 237) aufzuheben;

3. den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. September 2004 (Antrags-nummer 800 92 648) aufzuheben;

4. den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. September 2004 (Antrags-nummer 800 99 775) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 erklärt, dass aktuell keinerlei Anlass für sie vorliege, einen Nachtragsliquidator, Nachtragsabwickler oder Prozesspfleger für die Klägerin zu bestellen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angehört wurden, hat keinen Erfolg. Eine den Erlass des Gerichtsbescheids hindernde Unterbrechung des Verfahrens liegt nicht mehr vor (I.). Die Klage ist unzulässig (II.).

I.

Das Gericht ist nicht durch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 249 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen einer Unterbrechung des Verfahrens an einer Entscheidung gehindert. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwar implizit, dass alle nach außen wirkenden Handlungen des Gerichts, welche die Hauptsache betreffen, relativ wirkungslos sind, solange das Verfahren unterbrochen ist (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 249 Rn. 5; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 249 Rn. 7). Ein entsprechender Unterbrechungstatbestand liegt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht (mehr) vor.

1. Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Unterbrechung des Verfahrens endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 der Insolvenzordnung (InsO), denn sie lässt die Voraussetzung des § 240 Satz 1 ZPO entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12 -, juris, Rn. 6).

2. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass mit der Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren eine Verfahrensunterbrechung in entsprechender Anwendung des § 239 ZPO bzw. § 242 ZPO eintritt, wenn ein vom Insolvenzverwalter geführter Rechtsstreit im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung noch anhängig ist (vgl. Wegener, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 200 Rn. 21 m. w. N.), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit trotz entsprechender Erklärung vom 22. Oktober 2008 nicht wirksam aufgenommen, denn er war hierzu nicht befugt. Wird - wie hier - um eine Subventionsrückforderung gestritten, so handelt es sich um einen Passivprozess im Sinne des § 86 Abs. 1 InsO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2014 - OVG 6 N 76.14 -, juris, Rn. 5). Solche Rechtsstreitigkeiten können gemäß § 86 Abs. 1 InsO zwar sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, allerdings nur wenn sie 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 47 InsO), 2. die abgesonderte Befriedigung (§§ 49 ff. InsO) oder 3. eine Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO) betreffen. Keine dieser Fallgruppen war vorliegend gegeben.

3. Auch der Unterbrechungstatbestand des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 241 ZPO, demzufolge der Prozess im Falle der Prozessunfähigkeit ein Beteiligten unterbrochen wird, ist jedenfalls nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar.

a. Die - hier zum 21. Mai 2019 erfolgte - Löschung der GmbH hat zwar zur Folge, dass ihr Geschäftsführer als bisheriger gesetzlicher Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH mangels eines vertretungsberechtigten Organs prozessunfähig wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - Xl ZR 95/93 -, juris, Rn. 8; BFH, Beschluss vom 11. September 1996 - VII B 176/94 -, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - L 9 KR 149/15BPKH-, juris, Rn. 7).

b. Der ausgehend vom Wortlaut des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 241 ZPO danach gegebenen Unterbrechung steht hier auch nicht § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO entgegen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift tritt eine Unterbrechung des Verfahrens unter anderem im Fall des § 241 ZPO dann nicht ein, wenn der Betreffende durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Dies ist hier nicht mehr der Fall. Die von der Klägerin den Rechtsanwälten B... erteilte Prozessvollmacht ist nach § 117 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin erloschen. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 86 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 117 Rn. 4). Auch die vom Insolvenzverwalter der Kanzlei B... und später der G... erteilten Prozessvollmachten sind nicht mehr wirksam. Hat der Insolvenzverwalter sich durch einen bevollmächtigten Dritten vertreten lassen, so gilt die diesbezügliche Prozessvollmacht zwar nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Verhältnis zwischen dem - wieder in die Beteiligtenstellung eingerückten - Schuldner und dem Bevollmächtigten grundsätzlich fort (vgl. Markgraf/Hertelt, ZIP 2018, 1482). Allerdings haben die zuletzt Bevollmächtigten (G... ) dem Gericht hier mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 angezeigt, dass das Mandatsverhältnis beendet ist. Nach § 168 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) ist damit auch die Prozessvollmacht erloschen. Mit Zugang der Anzeige beim Gericht ist diese nach § 87 Abs. 1 ZPO auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht als unwirksam anzusehen.

c. § 241 Abs. 1 ZPO kann vorliegend aber nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung finden. Die Vorschrift bezweckt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden muss, sondern der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann, sobald mit der Neuregelung der gesetzlichen Vertretung die Handlungsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14 -, juris, Rn. 23). Ihre Anwendung ist daher (nur) prozessökonomisch und interessengerecht, solange nicht feststeht, ob der Prozess fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 26). Erscheint ein die Unterbrechung beendendes Ereignis dagegen nicht mehr möglich, ist eine Unterbrechung nach § 241 ZPO nicht angezeigt. Andernfalls hätte die Unterbrechung den Charakter einer prozessbeendenden Maßnahme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 1981 - 4 B 1643/80 -, NJW 1981, 2373). Vorliegend steht fest, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit der Klägerin nicht nur vorübergehend ist.

aa. Die Prozessfähigkeit einer gelöschten GmbH ist vorrangig durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators nach § 66 Abs. 5 GmbHG bzw. eines Nachtragsabwicklers nach § 273 Abs. 4 AktG analog wiederherzustellen (vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 AZB 11/07 -, juris, Rn. 7). Dafür ist aber jeweils ein Antrag eines Beteiligten an das zuständige Amtsgericht erforderlich. Für eine amtswegige Bestellung fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 2 W 9/16 -, juris, Rn. 18). Beteiligter und damit antragsberechtigt ist jeder, zu dessen Gunsten Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind (vgl. Nerlich, in: Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Aufl. 2017, § 66 Rn. 96; Hirschmann, in: Halters, Aktiengesetz, 3. Aufl. 2017, § 273 Rn. 13). Dies könnte hier allenfalls noch auf die Beklagte zutreffen. Sie hat aber auf Nachfrage des Berichterstatters erklärt, derzeit keinen Nachtragsliquidator bzw. Nachtragsabwickler bestellen zu wollen. Dass zu Gunsten anderer Gläubiger der Klägerin nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 196 InsO noch Abwicklungsbedarf bestehen könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein verfahrensfremder Dritter irgendwann, möglicherweise erst in Jahrzehnten, ein solches Interesse anmeldet, rechtfertigt nach Ansicht der Kammer die Anwendung des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 241 Abs. 1 ZPO nicht (in diese Richtung auch VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2002 - 15 K 7491/99 -, juris, Rn. 22).

bb. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass § 66 Abs. 5 GmbHG nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens durch die Möglichkeit der Nachtragsverteilung nach § 203 InsO verdrängt wird (vgl. Müller, in: Münchener Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2018, § 66 Rn. 79), könnte die Prozessfähigkeit der Klägerin durch ein entsprechendes Verfahren nicht begründet werden. Denn eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kann zwar auch auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen erfolgen. Sie allein verschafft der gelöschten GmbH aber kein (neues) Vertretungsorgan. Insbesondere wird der Insolvenzverwalter nicht organschaftlicher Vertreter der GmbH. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Amtstheorie handelt der Insolvenzverwalter vielmehr kraft Amtes im eigenen Namen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 - 6 C 4/04 -, juris, Rn. 38).

cc. Auch die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 ZPO (vgl. zu dieser Möglichkeit ebenfalls BAG, a. a. O., ebd.) zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Klägerin scheidet vorliegend aus. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, dass ein Beteiligter nicht schon bei Klageerhebung prozessunfähig ist, sondern die Prozessfähigkeit erst später im Laufe des Rechtsstreites verliert (vgl. ausführlich zum Meinungsstand: ArbG Freiburg, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 Ca 478/04 -, juris, Rn. 5). Ferner kann offen bleiben, ob jedenfalls im Verwaltungsprozess die Bestellung eines Prozesspflegers entgegen dem Wortlaut des § 57 ZPO, der einen - hier nicht gestellten - Antrag auf Bestellung voraussetzt, auch von Amts wegen in Betracht kommt bzw. sogar - bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - zwingend erfolgen muss (in diesem Sinne etwa: Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 62 Rn. 56).

(1) Die Vorschrift des § 57 ZPO ist vorliegend zumindest deshalb nicht anwendbar, weil sie sich nach Wortlaut und Zweck darin erschöpft, dem Kläger einen prozessfähigen Gegner gegenüberzusteIIen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorschrift gegenüber einem Kläger nur in Sonderfällen angewandt, wenn sich nämlich das Begehren des Klägers auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) richtet und die Hilfsbedürftigkeit durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozessunfähigkeit bedingt. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO im Verwaltungsstreitverfahren erwogen, wenn im Verwaltungsprozess die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen belastenden Verwaltungsakts im Streit stand und der Behörde an der Klärung der Bestandskraft des Verwaltungsakts gelegen gewesen ist. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Anwendung des § 57 ZPO gegenüber einem prozessunfähigen Kläger grundsätzlich abgelehnt (vgl. zu alledem mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG: BFH, Beschluss vom 10. März 2016 - X S 47/15 -, juris, Rn. 14). Hier begehrt die Klägerin weder Leistungen nach dem BSHG noch will die Beklagte die Bestandskraft der von ihr erlassenen Bescheide geklärt wissen.

(2) Weiterhin fehlt es an der von § 57 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Gefahr. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, dass die Kosten des Prozesspflegers notfalls von der Staatskasse zu tragen sind (§ 45 RVG). Eine Gefahr in diesem Sinne besteht deshalb entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 114 Satz 1 ZPO nicht, wenn die durch den Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint (vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 AZB 11/07 -, juris, Rn. 9). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Begründetheit des geltend gemachten Begehrens bestehen oder die Klage aus anderen, nicht in der Prozessunfähigkeit des Klägers liegenden Gründen unzulässig ist (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 26. Januar 1987 - IX OE 87/82 -, juris, ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 2 S 873/14 -, juris, Rn. 6).

Vorliegend ist die Klage jedenfalls auch aus einem anderen, nicht in der Prozessunfähigkeit der Klägerin liegenden Grund unzulässig. Denn mit ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit hat die Klägerin nicht nur ihre Prozessfähigkeit, sondern auch ihre Beteiligtenfähigkeit verloren. Denn die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent und folglich nicht mehr nach § 61 VwGO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und beteiligtenfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 -VII ZB 53/13 -, juris, Rn. 19). Daran fehlt es hier.

(a) Zwar reicht es bei einem Prozess, den die Gesellschaft als Klägerin führt, für die Annahme verwertbaren Vermögens in der Regel schon aus, dass die Gesellschaft mit ihrer Klage einen Vermögensanspruch geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09 -, juris, Rn. 22 m. w. N.). Denn die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Vermögensanspruch ergibt, sind als sog. doppelt relevante Tatsachen anzusehen, da sie sowohl die Beteiligtenfähigkeit als auch die Begründetheit der Klage betreffen, sodass deren Bestehen und mithin die materiell-rechtliche Existenz des entsprechenden Anspruchs im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen ist (vgl. LG Köln, Teilurteil vom 27. November 2015 - 17 0 275/06 -, juris, Rn. 144). Einen Vermögensanspruch macht die Klägerin hier allerdings nicht geltend. Die vorliegende Klage bezweckt allein die Abwehr von Widerrufsverfügungen und damit zusammenhängenden Subventionsrückforderungen, die zu einer Schmälerung des Vermögens der Klägerin führen würden. Vermögen, das einer Löschung entgegensteht, sind hingegen nur Werte, die ein ordentlicher Kaufmann als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 20 W 289/05 -, juris, Rn. 3).

Soweit die mit dem Zuwendungsbescheid vom 3. September 2001 bewilligte Förderung nur teilweise, nämlich in Höhe von 559.800,00 Euro ausgezahlt wurde, kommt zwar auf den ersten Blick ein Auszahlungsanspruch aus diesem Bescheid in Betracht, sofern das Gericht den entsprechenden Widerrufs- und Leistungsbescheid zur Antragsnummer 800 99 775 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. September 2004 aufheben würde. Ein solcher Anspruch bestünde hier aber bei näherer Betrachtung in diesem Fall nicht (mehr). Denn eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig. Daran ändert auch die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation nichts. Denn zu den Aufgaben eines Nachtragsliquidators gehört es nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 – 22 W 33/15 –, juris, Rn. 10). Demnach kann der im Zuwendungsbescheid vom 3. September 2001 festgelegte Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt werden, weil dafür eine werbende Tätigkeit der Klägerin erforderlich wäre. Der Zuwendungsbescheid hat sich somit jedenfalls in Höhe der nicht ausgezahlten Mittel nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) „auf andere Weise“ (teilweise) erledigt und kann insoweit nicht mehr Rechtsgrundlage für einen Auszahlungsanspruch sein.

(b) Auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der bereits mit Klageerhebung aufschiebend bedingt entsteht (vgl. LAG Thüringen, Beschluss vom 3. September 2004 – 8 Ta 67/04 –, juris, Rn. 25), stellt kein Aktivvermögen dar, kraft dessen hier die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin angenommen werden kann. Auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zur Begründung der Beteiligtenfähigkeit stellt vor allem die zivilgerichtliche Rechtsprechung überwiegend in Fällen ab, in denen eine gelöschte Gesellschaft nicht klagt, sondern Beklagte ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85 -, juris, Rn. 8; OLG Koblenz, Urteil vom 1. April 1998 - 1 U 463/97 -, juris, Rn. 40; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2012 - 9 U 1817/07 -, juris, Rn. 15), wohl weil im Zivilprozess mit der Klage - anders als im Verwaltungsprozess - überwiegend vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt werden, sodass sich die Beteiligtenfähigkeit einer klagenden Gesellschaft nach der bereits im vorstehenden Absatz zitierten Rechtsprechung schon mit der Tatsache begründen lässt, dass sie einen vermögensrechtlichen Anspruch verfolgt (hinsichtlich einer klagenden GmbH stattdessen auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abstellend aber etwa OLG München, Urteil vom 18. November 2003 – 9 U 1850/03 –, juris, Rn. 11). Sofern eine klagende Gesellschaft - wie hier - keinen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, kommt ein Rückgriff auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zur Begründung ihrer Beteiligtenfähigkeit hingegen auf Grund folgender Erwägungen nicht in Betracht:

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten des Anspruchsinhabers ergeht. Diese kann aber nur dann zu Gunsten eines Klägers ergehen, wenn er beteiligtenfähig und seine Klage somit zulässig ist. Die Berücksichtigung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs bei der Frage der Beteiligtenfähigkeit eines Klägers hieße daher, aus dem Bedingten den Eintritt der Bedingung herzuleiten (vgl. Bork, JZ 1991, 848; Saenger, GmbHR 1994, 304). Bei der Beurteilung der Beteiligtenfähigkeit muss der aufschiebend bedingte prozessuale Kostenerstattungsanspruch daher außer Betracht bleiben (so - allerdings bezüglich einer beklagten Gesellschaft - auch: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 -, juris, Rn. 8 m. w. N.; gegen die Fingierung der Beteiligtenfähigkeit auf Grund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs einer beklagten Gesellschaft mit anderen, auf eine klagende Gesellschaft aber nicht übertragbaren Argumenten auch: BAG, Urteil vom 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -, juris, Rn. 15 ff.).

(c) Soweit materiell-rechtliche Kostenerstattungssprüche, etwa auf Grund einer Verpflichtung zum Schadensersatz, als Vermögenspositionen angesehen werden, die einem Erlöschen der GmbH entgegenstehen können (vgl. Saenger, GmbHR 1994, 304; Bork, JZ 1991, 848), könnten sich solche Ansprüche hier allein unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung ergeben. Selbst wenn man infolge der Lehre von den sog. doppelt relevanten Tatsachen im Rahmen der Zulässigkeit unterstellt, dass die Klage begründet ist, mithin die vorliegend angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind, bestehen hier aber keine solchen Staatshaftungsansprüche der Klägerin.

(aa) Einem Staatshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 des Grundgesetzes (GG) steht bei unterstellter Amtspflichtverletzung entgegen, dass sich jedenfalls kein Verschulden der Beklagten feststellen lässt. Zwar muss sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, juris, Rn. 12). Die Beklagte hat sich - wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 6. Juni 2019 ergibt - bei der Anwendung der §§ 48, 49, 49a VwVfGBbg in ihrer 2004 geltenden Fassung (a. F.) weder über deren klaren und eindeutigen Wortlaut hinweggesetzt noch eine - im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide bereits existierende - einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine eingehendere Prüfung der Beklagten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

(bb) Der ebenfalls in Betracht kommende Staatshaftungsanspruch aus § 1 Abs. 1 des in Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR (SthG-DDR) setzt zwar kein Verschulden voraus. Woran es hier aber fehlt, ist die Durchführung des Verfahrens nach § 5 SthG-DDR. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen Antrag nach § 5 Abs. 1 SthG-DDR gestellt hat. Einen solchen Antrag kann sie auch nicht mehr stellen, solange sie nicht über ein Vertretungsorgan verfügt. Es ginge jedoch zu weit, ihre Beteiligtenfähigkeit für den vorliegenden Prozess mit der Begründung anzunehmen, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators oder Nachtragsabwicklers für die Durchführung des Verfahrens nach § 5 SthG-DDR in Betracht kommt. Denn die Beteiligtenfähigkeit muss als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststehen. Somit muss spätestens in diesem Zeitpunkt werthaltiges Vermögen vorhanden sein, um trotz Löschung von der Beteiligtenfähigkeit einer GmbH ausgehen zu können. Ein ordentlicher Kaufmann müsste den entsprechenden Vermögenswert demzufolge bereits in der Bilanz aktiviert haben (siehe zu diesem Maßstab bereits oben). Nach dem Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Forderungen aber erst dann aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern. Nach der auf den vorliegenden Fall übertragbaren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Steuererstattungsansprüchen sind diese Voraussetzungen erst erfüllt, wenn einer Anspruchsrealisierung am entsprechenden Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. etwa Urteil vom 31. August 2011 - X R 19/10 -, juris, Rn. 22). Unterstellt man infolge der Lehre von den doppelt relevanten Tatsachen die Begründetheit der vorliegenden Klage und geht folglich vom Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 SthG-DDR aus, stünde der Anspruchsrealisierung mit der Notwendigkeit der Durchführung des Verfahrens nach § 5 SthG-DDR zumindest noch ein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen.

(d) Potentielles Aktivvermögen der Klägerin folgt auch nicht aus etwaigen Regressansprüchen gegenüber Dritten, für den Fall, dass der Prozess verlorengeht (vgl. zur dieser Möglichkeit im Allgemeinen: Bork, JZ 1991, 847). In Betracht kommen insoweit nur Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Dr. G..., bzw. den möglichen Erben des weiteren ehemaligen Geschäftsführers, Herrn K... . Solche Ansprüche wären mittlerweile aber jedenfalls verjährt. Ein verjährter Anspruch bildet jedoch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, wenn mit der Erhebung der Verjährungseinrede zu rechnen ist, kein Aktivvermögen, kraft dessen die Beteiligtenfähigkeit des Gläubigers als fortbestehend fingiert werden könnte (so auch OLG Rostock, Urteil vom 23. Oktober 2003 - 1 182/01 -, juris, Rn. 6).

Nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen (Umkehrschluss aus § 199 Abs. 2 BGB), ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Schadensersatzansprüche entstehen, wenn der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt und ein Schaden eingetreten ist (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 199 Rn. 8 m. w. N.). Für den Fall, dass ein Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheids eingetreten (vgl. BGH Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05 -, juris, Rn. 9 m. w. N.). Dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Die Vermögenslage des Mandanten verschlechtert sich infolge der Fehlberatung gegenüber seinem früheren Vermögensstand bereits dadurch, dass die Finanzbehörde mit dem Erlass des Steuerbescheids ihren hauptsächlichen Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt, den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert und die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft. Daran ändert nichts, dass ein solcher Steuerbescheid noch geändert oder aufgehoben werden kann; dies kann auch noch nach Eintritt der Bestandskraft gemäß §§ 172 ff. AO und der Unanfechtbarkeit nach § 110 Abs. 2 FGO geschehen. Ein Schaden ist aber auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehen bleibt und damit endgültig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - IX ZR 140/94 -, juris, Rn. 12 m. w. N.).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb für etwaige Regressansprüche wegen des durch Handlungen oder Unterlassungen der ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin verschuldeten Erlasses der streitgegenständliche Bescheide, mit denen die Beklagte nach §§ 48, 49 VwVfGBbg a. F. die Voraussetzung für Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin geschaffen und diese zugleich nach § 49a Abs. 1 VwVfGBbg a. F. festgesetzt hat, etwas anderes gelten sollte. Folglich begann die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB hier im Jahr 2004 zu laufen und endete im Jahr 2014. Für eine Verjährungshemmung oder -unterbrechung ist nichts ersichtlich. Soweit dem verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutz verjährungsunterbrechende Wirkung hinsichtlich von Sekundäransprüchen zugebilligt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07 –, juris, Rn. 11), betrifft dies allein Staatshaftungsansprüche.

Dass die Betreffenden die Verjährungseinrede hier auch erheben würden, steht zur Überzeugung der Kammer schon deshalb fest, weil eine entsprechende Klage angesichts der hier im Raum stehenden Millionensumme zwingend beim Landgericht einzureichen wäre und deshalb gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang bestünde. Jedenfalls einem Anwalt muss sich die Möglichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede hier aber geradezu aufdrängen.

(e) Mögliches Aktivvermögen der Klägerin folgt ferner nicht aus einem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger der E..., Herrn Dr. G... . Selbst wenn man entgegen der im Parallelverfahren geäußerten Auffassung der Kammer davon ausginge, dass ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der E... im Hinblick auf Erstattungsforderungen der Beklagten in den Zuwendungsbescheiden wirksam begründet wurde, wäre ein daraus folgender Ausgleichsanspruch der Klägerin zwischenzeitlich jedenfalls nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt und somit aus den vorstehenden Gründen wertlos. Denn der Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08 -, juris, Rn. 13), d. h. in dem Augenblick, in dem die Gesamtschuldner im Außenverhältnis ersatzpflichtig werden (hier: mit Erlass der streitgegenständlichen Bescheide), sodass die Verjährungshöchstfrist auch in diesem Fall im Jahr 2014 abgelaufen wäre.

(f) Schließlich vermag sich die Kammer auch nicht der Lehre vom sog. erweiterten Doppeltatbestand anzuschließen, nach der die Gesellschaft erst endgültig untergeht, wenn neben Löschung im Handelsregister und Vermögenslosigkeit kein weiterer Abwicklungsbedarf mehr besteht, wobei bereits ein noch anhängiger Prozess als solcher eine sonstige Abwicklungsmaßnahme darstellen soll, welcher die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft fortbestehen lässt (vgl. Nerlich, a. a. O., § 74 Rn. 37; Leuering/Simon, NJWSpezial 2007, 28). Denn eine Abwicklung hat stets im Gläubigerinteresse zu erfolgen. Ein Abwicklungsbedarf im Hinblick auf einen laufenden Prozess, der keinen vermögenswerten Anspruch zum Gegenstand hat, lässt sich daher nur dann rechtfertigen, wenn dieser Anspruch für Gläubiger der Gesellschaft von Interesse sein kann (in diesem Sinne: Bork, JZ 1991, 847). Daran fehlt es hier.

Die Beklagte hat naturgemäß kein Interesse am Erfolg der vorliegenden Klage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sei ein klageabweisendes Sachurteil einem klageabweisenden Prozessurteil vorziehen könnte. Auch infolge eines Prozessurteils erwachsen Bescheide mit Rechtskraft des Urteils in Bestandskraft. Bestünde Interesse an einem Sachurteil, hätte die Beklagte zudem sicherlich nicht die Bestellung eines Nachtragsliquidators bzw. Nachtragsabwicklers auf Nachfrage abgelehnt.

Die von den oben erwähnten Regress- und Ausgleichsansprüchen möglicherweise Betroffenen könnten hingegen zwar ein Interesse am Erfolg der Klage haben. Sie stehen der Klägerin aber gerade nicht als Gläubiger, sondern als mögliche Schuldner gegenüber. Zudem sind ihre Interessen durch die Möglichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede (s. o.) bereits hinreichend geschützt.

II.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich zwingend, dass die Klage wegen fehlender Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) der Klägerin unzulässig ist.

III.

Der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese nicht mehr existent und beteiligtenfähig ist. Für den Kostenausspruch kann nichts anderes als für die Entscheidung selbst gelten, nämlich dass die Klägerin insoweit als Beteiligte zu behandeln ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 1990 - 14 S 2650/88 -, juris, Rn. 14).

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird für die Zeit vor der Verfahrenstrennung und für die Zeit danach auf jeweils 8.464.883,77 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist danach deren Höhe maßgebend. Dabei werden nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Die Klägerin hat die Aufhebung von vier Bescheiden begehrt, die sich jeweils auf eine bezifferte Geldleistung bezogen. Die Addition der entsprechenden Beträge ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.464.883,77 Euro.

Dieser Betrag ist nicht deshalb zu verdoppeln, weil die Geldleistung jeweils von der Klägerin und der Electronic Technology Systems Hildegard Ebert GbR als Gesamtschuldner verlangt wurde und beide dagegen gemeinschaftlich als (einfache) Streitgenossen Klage erhoben haben. Zwar vertrat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg früher die Auffassung, dass, wenn mehrere Personen durch Verwaltungsakte als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, der Streitwert bei gemeinsamer Anfechtungsklage in Addition der Beträge zu ermitteln ist, auf den der einzelne Schuldner jeweils in Anspruch genommen wird (vgl. Beschluss vom 6. April 2006 – OVG 9 L 4.06 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – OVG 9 L 38.06 –, juris, Rn. 1). Diese Rechtsprechung wurde jedoch mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 (– OVG 9 B 5.08 –, juris, Rn. 1) aufgegeben. Auch nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sind die Werte der einzelnen Klagen bei mehreren Klägern nicht zu addieren, wenn sie eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft bekämpfen.

Für die Zeit nach der Verfahrenstrennung ist der Streitwert auch nicht zu mindern. Denn nach der Trennung des Verfahrens muss jedes Verfahren nicht zuletzt auf Grund der insoweit eindeutigen Regelungen des Gerichtskostengesetzes streitwertmäßig für sich betrachtet werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass in jedem Klageverfahren, das Verwaltungsakte zum Gegenstand hat, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind, jeweils deren Höhe maßgebend ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2012 – 15 E 849/12 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. März 2007 – 1 L 340/06 –, juris, Rn. 5).