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Melderecht; Berichtigung des Melderegisters; Bestimmung der Hauptwoh-nung von minderjährigen Kinder aus geschiedener Ehe; gemeinsame Per-sonensorge; gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht; familiengerichtli-che Umgangsregelungen; vorwiegend benutzte Wohnung; quantitativer Vergleich der Aufenthaltszeiten bei den Eltern; Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 04.05.2011
Aktenzeichen OVG 5 N 3.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1627 BGB, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 1629 BGB, § 17 Abs 2 S 3 MeldeG BE, § 9 Abs 1 S 1 MeldeG BE, § 7 Nr 2 MeldeG BE

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2010 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist der Vater zweier minderjähriger Kinder, die aus der geschiedenen Ehe mit der Beigeladenen hervorgegangen sind. Er begehrt die Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Hauptwohnung der Kinder. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Melderegisters lägen nicht vor, weil weder die gegenwärtige Eintragung der Kinder mit Hauptwohnung bei der Beigeladenen unrichtig sei noch im Zeitraum vom 30. April 2008 bis zum 10. August 2009 unrichtig gewesen sei. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners sei die Wohnung des Personenberechtigten. Lebten - wie hier - die gemeinsam personensorgeberechtigten Eltern getrennt, sei Hauptwohnung die Wohnung, die vorwiegend benutzt werde. Dabei sei „vorwiegend benutzt“ diejenige Wohnung, die bei rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt werde. Dies sei nach der mit familiengerichtlicher Genehmigung geschlossenen und seitdem im Wesentlichen unverändert praktizierten Umgangsvereinbarung vom 8. August 2005 wie auch nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 die Wohnung der Beigeladenen. Geringfügige zeitliche Abweichungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, deren Dauer im Nachhinein ohnehin kaum aufklärbar sei, müssten aus Praktikabilitätsgründen bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt bleiben. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger darauf, dass ihm das Familiengericht durch einstweilige Anordnung vom 12. August 2003 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen habe. Diese Anordnung habe nur bis zur Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Beschluss des Familiengerichts vom 8. Juni 2004, mit dem ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf die Beigeladene übertragen worden sei, gegolten. Eine beendete Regelung aber lebe entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch wieder auf, dass in der Folgezeit weitere, jeweils für die Zukunft geltende Regelungen getroffen würden. Im Übrigen komme dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, sofern es einem der Personensorgeberechtigten allein zustünde, nur in Zweifelsfällen, d.h. wenn nicht festgestellt werden könne, welche Wohnung von den Kindern getrennt lebender Eltern vorwiegend benutzt werde, Bedeutung zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind - wie auch die eher beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO - nicht hinreichend dargelegt.

1.

a. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Kinder hielten sich überwiegend bei der Beigeladenen auf, handele es sich um eine unzutreffende Unterstellung. Am Tage der Urteilsverkündung hätten sie sich beispielsweise zu ¼ der Tageszeit bei der Beigeladenen, zu ¾ dagegen bei ihm befunden. Im Dezember 2010 hätten sie sich an 17 Tagen bei ihm, dagegen nur 14 Tage bei der Beigeladenen aufgehalten. Die vom Familiengericht im Beschluss vom 4. Dezember 2009 getroffene Umgangsregelung sei im Übrigen - worauf er das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch aufmerksam gemacht habe - durch einen weiteren Beschluss vom 23. Dezember 2010 mit der Folge geändert worden, dass ihm die Kinder aufenthaltsmäßig im Zwei-Wochen-Rhythmus an 7 ½ Tagen und der Beigeladenen nur an 6 ½ Tagen „zustünden“. Im Übrigen habe er beim Familiengericht beantragt, die auf ihn entfallende Betreuungszeit auf 9 Tage zu erweitern, weil eine Einschränkung des Umgangsrechts der Beigeladenen aus Gründen des Kindeswohls dringend geboten sei.

In rechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass das alleinige Recht, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, seit dem familiengerichtlichen Beschluss vom 30. April 2008 wieder bei ihm gelegen habe. Denn mit diesem Beschluss sei die einstweilige Anordnung vom 8. Juni 2004, mit der das Familiengericht ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtsgrundlos und gesetzeswidrig entzogen und der Kindesmutter übertragen habe, aufgehoben worden. Damit aber habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das ihm durch den Beschluss des Familiengerichts vom 12. August 2003 zugesprochen worden sei, wieder allein bei ihm gelegen. Denn dieser Beschluss sei erst durch den Beschluss vom 26. Januar 2009, nach mündlicher Verhandlung bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009, aufgehoben worden. Bei der Beantragung der Berichtigung des unrichtigen Melderegisters mit Schreiben vom 21. August 2008 sei er mithin alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 10. August 2009 gemeint habe, die Regelung vom 12. August 2003 habe sich bereits mit der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Beigeladene am 8. Juni 2004 erledigt, sei diese Auffassung rechtsirrig.

b. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf.

Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass es sich bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von den Kindern vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 3 MeldeG Bln sei die Wohnung der Beigeladenen, um eine bloße Unterstellung handelt, die zudem unzutreffend sein soll. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die Aufenthaltszeiten der Kinder beim jeweiligen Elternteil bis zum Erlass des Beschlusses des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 4641/03 - nach der vom Kammergericht familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung der Eltern vom 8. August 2005 bestimmt hätten. Dabei handelt es sich keineswegs um eine Unterstellung, sondern entspricht ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 30. November 2010 den eigenen Angaben des Klägers. Dass die daran anknüpfenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zum Überwiegen der Aufenthaltszeiten bei der Beigeladenen auch zutreffen, wird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Sie entsprechen im Übrigen den Feststellungen des Kammergerichts im Unterhaltsrechtsstreit, wonach der Schwerpunkt der Betreuung der Kinder nach der Umgangsvereinbarung vom August 2005 bei einem Verhältnis von 37,5 % (Vater) zu 62,5 % (Mutter) bei der Beigeladenen liegt (vgl. Urteil vom 12. Januar 2009 - 16 UF 118/08 -).

Ohne Erfolg greift der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich an dem Überwiegen des Aufenthalts der Kinder bei der Beigeladenen durch den Beschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - 15 F 9424/10 - nichts geändert habe, mit der Begründung an, sein Umgangsrecht sei - wie er bereits im Verhandlungstermin angekündigt habe - durch Beschluss des Familiengerichts vom 23. Dezember 2010 - 15 F 9424/10 - erweitert worden. Abgesehen davon, dass (auch) dieser Beschluss vom Familiengericht nach Anhörung der Kinder bereits kurze Zeit später mit der Folge aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss vom 31. März 2011 - 15 F 9442/10 -), dass wieder die Umgangsregelung im Beschluss vom 4. Dezember 2009 gilt, geht die Schlussfolgerung des Klägers, dass die Kinder nach der geänderten Regelung „aufenthaltsmäßig dem Kindesvater im Zwei-Wochen-Rhythmus insgesamt an 7 ½ Tagen, der Kindesmutter an 6 ½ Tagen zustehen“, fehl. Zum einen trägt die Erweiterung seines turnusgemäßen Umgangsrechts von Donnerstag zu Freitag auf ein Zusammensein von Donnerstag nach der Schule bis zum Samstag 10:00 Uhr das von ihm behauptete Verhältnis des tatsächlichen Aufenthalts beim jeweiligen Elternteil nicht. Denn der Kläger übersieht, dass sein Recht auf Umgang nicht nach Tagen bemessen, sondern auf konkrete Zeiten (z.B. „nach der Schule“) beschränkt ist und - da eine andere umgangsberechtigte Person nicht existiert - die Betreuung der Kinder während des gesamten übrigen Zeitraums bei der Beigeladenen liegt. Schon aus diesem Grund kommt es auf den Ausgang des den Beschluss vom 31. März 2011 betreffenden Rechtsmittelverfahrens beim Kammergericht - 16 UF 100/11 - nicht an. Abgesehen davon dürfte die Beschwerde entgegen der Ansicht des Klägers unzulässig sein (vgl. § 57 Satz 1 FamFG), zumindest aber hat sie keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 64 Abs. 3, 2. HS FamFG). Zum anderen verkennt der Kläger grundlegend, dass eine Umgangsregelung wie die vorliegende lediglich die Befugnis verleiht, den Kontakt mit den Kindern zu pflegen und sich von deren Wohlergehen zu überzeugen, nicht aber dazu dient, deren Aufenthalt bei dem einen oder anderen Elternteil festzulegen. Darüber zu befinden ist allein Sache des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten. Ein umgangsberechtigtes Elternteil dagegen hat, wie der Senat bereits in seinem das vorangegangene Zulassungsverfahren betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2008 - OVG 5 N 9.07 - ausgeführt hat, lediglich Anspruch darauf, dass ihm vom Personensorgeberechtigten Umgang gewährt wird. Sind beide Eltern Inhaber dieses Rechts, haben sie sich nach § 1627 BGB insoweit zu einigen, worauf das Familiengericht in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2010 nach Lage der Dinge zu Recht nachdrücklich hingewiesen hat. Dass diese Regelung, wie der Kläger meint, nicht für geschiedene Eltern gelte, ist unzutreffend (vgl. BT-Drs. 13/4899, S. 98).

Das leitet über zu der weiteren Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn im Beschluss des Familiengerichts vom 12. August 2003 - 15 F 4641/03 - durch den Entzug und die Übertragung auf die Beigeladene mit Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 F 2512/04 - ein für allemal aufgehoben worden sei. Auch insoweit verkennt der Kläger die Rechtslage. Sein Hinweis, der Beschluss vom 12. August 2003 sei vom Familiengericht erst durch Beschluss vom 26. Januar 2009, nach mündlicher Verhandlung bestätigt durch Beschluss vom 2. April 2009, aufgehoben worden, ist zwar für sich genommen zutreffend. Der hieraus gezogene Schluss, ihm habe deshalb bis zum 2. April 2009 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden, ist jedoch falsch. Das hat bereits das Kammergericht in dem vom Kläger nach dem Beschluss vom 2. April 2009 angestrengten Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 10. August 2009 - 16 WF 83/09 -) mehr als deutlich ausgesprochen; darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, erneuter Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht. Davon, dass er im Zeitpunkt des Antrags auf Berichtigung des Melderegisters (21. August 2008) alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts gewesen sei, kann mithin ebenso wenig die Rede sein wie von einer Unrichtigkeit des Melderegisters.

Das Vorbringen des Klägers im vorliegenden wie auch im vorangegangen Verfahren gibt dem Senat allerdings Veranlassung zu dem nochmaligen Hinweis, dass das Melderecht nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist und nicht mit Fragestellungen belastet werden darf, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 1 C 25.98 -, juris Rn.11). Es erfüllt Ordnungsaufgaben, die im Wesentlichen im öffentlichen Interesse liegen, und steht individuellen Lebensgestaltungen neutral gegenüber. Etwaige Unzuträglichkeiten oder Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergeben - wie etwa in Bezug auf das Kindergeld oder die Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft -, können und müssen durch Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, juris Rn. 24). Die vielfältigen sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten, die vom Kläger in das Verfahren eingeführt worden sind und weiter werden, so dass der eigentliche Prozessstoff in den Hintergrund getreten ist, sind einzig und allein vor dem Familiengericht auszutragen. Für das vorliegende Verfahren wäre viel eher die Frage von Interesse, woraus er die Befugnis herleitet, den Meldestatus seiner Kinder gem. §§ 7 Nr. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 MeldeG Bln allein und im eigenen Namen gerichtlich klären zu lassen, obwohl er nicht allein sorge- und damit vertretungsberechtigt ist (vgl. § 1629 Abs. 1 BGB) und sich die Kinder auch nicht in seiner Obhut befinden.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht dargetan. Hierzu muss ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2002 - BVerwG 6 C 12.01 - abgewichen, in dessen zweitem Leitsatz es heiße:

„Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.“

In den Gründen habe das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgesprochen, dass es mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung nicht vereinbar sei, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge. Hierzu habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt, indem es „die … angeblichen Aufenthaltszeiten sogar nach Stunden und Nächten gewichtet, die Schulferienzeiten beider Kinder, die 1/3 eines Gesamtjahreszeitraums ausmachten, unberücksichtigt gelassen und sein Vorbringen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Kinder seit dem Jahre 2005 willkürlich übergangen habe.

Mit diesem Vorbingen ist ein Abweichen von dem bezeichneten Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der hierfür gegebenen Begründung nicht aufgezeigt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung tragend auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten der Kinder entsprechend der im August 2005 getroffenen und nach den eigenen Angaben des Klägers auch praktizierten Umgangsvereinbarung gestützt und hierzu festgestellt, dass die Kinder danach - wie im Übrigen auch nach dem Beschluss des Familiengerichts vom 4. Dezember 2009 - bei hälftiger Teilung der Ferienzeiten im 14-Tage-Zeitraum etwa fünf Tage und fünf Nächte beim Vater verbringen, wohingegen sie sich an acht Tagen und neun Nächten und damit überwiegend bei der Mutter aufhalten. Eine wie auch immer geartete Gewichtung der Aufenthaltszeiten ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Dass der Kläger sie für inhaltlich falsch hält, ist keine Frage der Divergenz, sondern der Richtigkeit der Entscheidung.

3. Was die eher beiläufig erwähnten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 5 VwGO betrifft, so sind auch sie nicht hinreichend dargelegt.

Die Grundsatzrüge scheitert bereits daran, dass es an der Formulierung einer bestimmten, bisher noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie an der Angabe fehlt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117).

Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG a.a.O. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dem entspricht die Begründung des Zulassungsantrages nicht, zumal die vom Kläger gefertigte Aufstellung der Aufenthaltszeiten der Kinder in der Zeit von Juli 2005 bis April 2008 einschließlich aller Schulferien und schulfreien Feiertage, die das Verwaltungsgericht übergangen haben und die ein „völlig anderes Bild“ ergeben soll, jeglicher Substanz entbehrt und nebenbei bemerkt seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung widerspricht.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthaltszeiten seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Aufklärungsrüge verlangt die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebener Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Schon daran fehlt es. Nichts anderes gilt für die weitere Anforderung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden sein muss oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Auch dazu verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).