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Vorbescheid; Antrag; Vorbescheidsfrage; Bauvorhaben; Bestimmtheit; Bescheidungsfähigkeit; Rücksichtnahmegebot; Einkaufsmarkt; Immission des Lieferverkehrs; gerichtliche Hinweispflicht


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 15.10.2012
Aktenzeichen OVG 10 N 43.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 59 Abs 1 BauO BB, § 59 Abs 2 BauO BB, § 12 Abs 1 Nr 2 BauVorlV BB 2009, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 3 BauGB, § 86 Abs 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. März 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 52.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheides für den „Neubau“ eines Einkaufsmarktes für Getränke und Textilien mit einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² und einer Bruttogeschossfläche von 1200 m² auf einem Grundstück in der Stadt E.... Das Grundstück liegt in direkter Nähe zu einem bestehenden Lebensmittelmarkt im unbeplanten Innenbereich. Unmittelbar westlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein Wohngebäude. In der näheren Umgebung befinden sich weitere Wohngebäude und nicht störende Gewerbebetriebe. Im Vorbescheidsantrag, der dem Lageplan beigefügt war, wird u. a. gefragt, „ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?“. Nachdem der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides negativ beschieden hatte, erhob die Klägerin Klage, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides, weil der gestellte Antrag nicht bescheidungsfähig sei. Die zur Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots einfüge, erforderlichen Bauvorlagen seien dem Antrag nicht beigefügt worden. Insbesondere fehle es für das direkt an Wohngebäude angrenzende Vorhaben an Angaben wo, wie und zu welchen Zeiten der geräuschintensive Anlieferverkehr für die Getränke und die anderen Waren erfolgen solle. Auch fehlten Ansichten des Bauvorhabens und Angaben zur Höhe der baulichen Anlage (vgl. näher EA S. 8 ff.). Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. ...

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ist auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).

a. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne die Rechtsnatur des Vorbescheides und meine, es müssten in diesem Verfahren dieselben Unterlagen beigefügt werden wie im Baugenehmigungsverfahren, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend (vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 15 ZB 8.1428 -, DVBl. 2011, 170, juris Rn. 2). Er ist - wie die Baugenehmigung, die er teilweise vorwegnimmt -, ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, wobei sich in diesem Zusammenhang gestellte Fragen auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Antragstellers festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sowie die der selbständigen Beurteilung zugängliche Frage sein soll (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, LKV 2007, 473, juris Rn. 17). Der Vorbescheid setzt deshalb einen schriftlichen Antrag voraus, aus dem sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233, juris Rn. 5). Anders als die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht verlangt, dass im Vorbescheid alle für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen beigefügt sein müssen. Es hat zu Recht nur verlangt, dass dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheides die für die Beurteilung der zu entscheidenden (Einzel-) Fragen des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Pläne beigefügt sein müssen (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 BbgBO, § 12 Abs. 1 Satz 2 BbgBauVorlV). Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides muss deshalb so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, innerlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der in dem durch ihn entschiedenen Umfang die spätere Baugenehmigung für das Bauvorhaben bindet.

Auch die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens kann im Wege des Bauvorbescheids geklärt werden. Erforderlich ist bei einer solchen Frage, neben den zur Bestimmung der Identität des Vorhabengrundstücks erforderlichen Angaben, das - jedenfalls in groben Umrissen - das Bauvorhaben nach Art und Lage auf dem Grundstück und seine Größe bestimmt wird. Insbesondere dienen die Bauvorlagen der Bestimmung des „Gegenstands“ des Bauvorhabens bzw. der eindeutigen Bezeichnung der Fragen, die nach § 59 Abs. 1 BbgBO durch Vorbescheid entschieden werden sollen. Fehlt es an der eindeutigen Bestimmung der Lage eines wesentlichen Bestandteils des Vorhabens, bleibt letztlich offen, um welches konkrete Vorhaben es sich handelt. Neben der hinreichend konkreten Bestimmung des Bauvorhabens können weitere Angaben erforderlich sein, um die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens zu ermöglichen. Dies hat zur Folge, dass ein Vorbescheidsantrag insbesondere dann nicht bescheidungsfähig ist, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann oder die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O., Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 2).

Vorliegend begehrt die Klägerin einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Einkaufsmarktes mit Verkaufsflächen für Getränke und Textilien. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass - da kein Bebauungsplan vorliegt - solche Bauvorlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens erforderlich sind, die der Feststellung dienen, ob das geplante Vorhaben sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dies setzt regelmäßig auch die Prüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots voraus. Ein Vorhaben, das den von der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen einhält, fügt sich gleichwohl nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstigen, insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Ebenso gehört zum Prüfprogramm, ob das Vorhaben die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht. Bei dem hier geplanten Einzelhandelsbetrieb, der sich in der Umgebung von Wohngebäuden befindet, sind in diesem Zusammenhang insbesondere die durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Immissionen in den Blick zu nehmen. Für die Prüfung der Frage, ob negative Auswirkungen des Zu- und Abgangsverkehrs konkret zu erwarten sind, kommt es wesentlich darauf an, wie die Stellung der Baukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), wann an welcher Stelle die Warenanlieferungen erfolgen sollen, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für die Kunden und die Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und der Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007, a.a.O., Rn. 19).

Angesichts dieses Prüfungsprogrammes hat die Klägerin nicht substantiiert und schlüssig die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Einkaufsmarktes mit Verkaufsflächen für Getränke und Textilien nicht bescheidungsfähig war. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Festlegung des „Anlieferungsregimes“, d.h. wo und wie und zu welchen Zeiten die Warenlieferungen erfolgen sollten, nicht näher aus den Antragsunterlagen hervorgeht. Es kann daher mangels ausreichender Bauvorlagen nicht beurteilt werden, ob der durch das Vorhaben ausgelöste Lieferverkehr zu unzumutbaren Immissionen für die angrenzende Wohnbevölkerung führt.

Angesichts dessen geht auch der Einwand der Klägerin fehl, die Prüfung der von den Bauvorhaben ausgehenden Immissionen hätte dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben müssen. Sie hat mit ihrer Frage im Vorbescheidsantrag die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens selbst zum Prüfungsgegenstand gemacht, weshalb im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB einschließlich des darin enthaltenen Rücksichtnahmegebots auch die vom Vorhaben ausgelösten Immissionen durch den Lieferverkehr für die zu entscheidende Einzelfrage erheblich sind. Sie können auf Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Bauvorlagen nicht hinreichend beurteilt werden.

b. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die mit dem Rücksichtnahmegebot im Zusammenhang stehenden Fragen zulässigerweise von der Bauaufsichtsbehörde mit Auflagen zum Vorbescheid geklärt werden hätten müssen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es Sache der Klägerin ist, festzulegen, was das „Vorhaben“ und der damit zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Sie muss daher eine Planung mit einem konkreten Vorhaben einschließlich Angaben zu den Einzelheiten des Lieferverkehrs vorlegen. Erst dann kann die Bauaufsichtsbehörde auf das Vorhaben etwa mit Auflagen reagieren. Es überschritte die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde im Vorbescheidsverfahren, Lösungsvorschläge für Immissionskonflikte durch Auflagen zu erarbeiten, wenn die Klägerin im Antrag noch nicht konkret bestimmt hat, wo, wie und zu welchen Zeiten der Anlieferverkehr zum Einkaufsmarkt überhaupt erfolgen soll.

c. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen, weil es sie auf die fehlende Bescheidungsfähigkeit des Vorbescheides hätte hinweisen und eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen setzen müssen, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 1 VwGO schon deshalb ungeeignet, weil damit weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung tragenden Rechtssätze noch der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin, dass die Rüge sinngemäß auf die Behauptung einer Gehörsverletzung durch eine Überraschungsentscheidung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zielt, hätte sie keinen Erfolgt. Das Verwaltungsgericht mit dem der Klägerin am 11. März 2009 per Fax und damit sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung zugegangenen Hinweis auf die mögliche fehlende Bescheidungsfähigkeit des Vorbescheidsantrags hingewiesen. Die Klägerin hatte damit die Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff sich zu äußern. Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO sollte nicht mit einer Rechtsberatung verwechselt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Klägerin anwaltlich vertreten ist. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 30.08 -, BauR 2009, 233, Rn. 14), zumal die für das Vorbescheidsverfahren nach § 59 BbgBO maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Bescheidungsfähigkeit in der Fachliteratur veröffentlicht war (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.05 -, LKV 2007, 473).

Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen, weil es hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass die Vorbescheidsfrage auf § 34 Abs. 3 BauGB beschränkt werden könne, also auf die Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder einer anderen Gemeinde zu erwarten seien, geht fehl. Es ist Sache der Antragsteller und nicht des Gerichts festzulegen, welche Frage in dem Vorbescheidsverfahren der Bauaufsichtsbehörde gestellt wird. Der Sache nach will die Klägerin mit dieser Rüge letztlich nur Hinweise, wie sie ihren Vorbescheidsantrag zu formulieren gehabt hätte. Ein Verfahrensfehler des Gerichts wird dadurch nicht aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 14).

d. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin, es erscheine „mehr als nachlässig“, wenn sich das Verwaltungsgericht nicht zu den Ausführungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde nach § 34 Abs. 3 BauGB äußere. Zum einen kann die Behauptung einer „Nachlässigkeit“ des Gerichts bereits vom Ansatz her nicht dartun, dass die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt. Zum anderen regelt § 34 Abs. 3 BauGB, dass von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürften. Ist - wie hier - ein Vorbescheidsantrag nicht bescheidungsfähig, weil die zur Entscheidung gestellte Frage mangels ausreichender Bauvorlagen nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht beurteilt werden können, ist die daran anschließende zusätzliche Frage, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB vorliegen, nicht mehr entscheidungserheblich. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, zu dem entscheidungsunerheblichen Vorbringen der Klägerin im Urteil (abschließend) rechtlich Stellung zu nehmen.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht den Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein wird und Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit sowie zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Mai 2011 - OVG 4 a N 34.11 -, juris Rn. 3).

Die Klägerin hat schon keine konkrete Frage formuliert, sondern sich darauf beschränkt auszuführen, dass es um die „Klärung der Reichweite der Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage“ gehe. Hinzukommt, wie oben gezeigt (S. f.), dass die Grundsätze zur Bestimmtheit und Bescheidungsfähigkeit eines Vorbescheidsantrages in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitestgehend geklärt sind. Ein darüber hinausgehendes Klärungsbedürfnis hat die Klägerin nicht dargelegt, zumal es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Bauvorlagen für die Beurteilung der jeweiligen zu entscheidenden Frage eines Vorbescheidsantrags erforderlich sind. Eine weitergehende grundsätzliche Klärung dürfte daher nicht möglich sein.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.4, 9.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).