Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 22. Senat | Entscheidungsdatum | 24.03.2011 | |
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Aktenzeichen | L 22 R 573/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 256a SGB 6 |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei der Berechnung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. der nachfolgenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Der 1944 geborene Kläger, dessen Versicherungskonto Zeiten im Beitrittsgebiet ab 14. Juli 1958 ausweist und der zuletzt (20. März 1998) in seinem erlernten Beruf als Kraftfahrer tätig gewesen ist, bezog für die Zeit ab 01. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beklagten (Rentenbescheid vom 24. Oktober 2005). Für die Zeit ab 01. Januar 2005 gewährte ihm die Beklagte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Rentenbescheid vom 16. November 2004, geändert mit Rentenbescheid vom 02. November 2005). Der Kläger hat Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) der DDR vom 01. September 1982 bis zum 30. Juni 1990 gezahlt. Feststellungen eines Versorgungsträgers über Zeiten und Entgelte aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach den Anlagen 1 und 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) liegen nicht vor.
Im September 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Neuberechnung seiner Rente ab 01. Januar 2005 unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007, Az.: B 4 RS 4/06 R (Berücksichtigung von Jahresendprämien bei der Berechnung einer „AAÜG-Rente“).
Mit Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 wurde der Neufeststellungsantrag des Klägers abgelehnt, da die Jahresendprämie nach früherem Recht des Beitrittsgebietes bis zum 30. Juni 1990 nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen habe. Nach § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) könnten nur die Verdienstbestandteile bei Berechnung der Rente berücksichtigt werden, die zumindest dem Grunde nach beitragspflichtig zur Sozialversicherung gewesen seien. Ab dem 01. Juli 1990 habe die Jahresendprämie der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen. Soweit der Kläger nach dem 30. Juni 1990 noch im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei und eine Jahresendprämie erhalten habe, sei diese entsprechend der tatsächlichen Beitragszahlung bereits bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigt worden. Das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Rechtsprechung des BSG wirke sich für Versicherte mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG aus, die während dieser Zeiten eine Jahresendprämie erhalten hätten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG komme es für den Verdienst während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht darauf an, ob oder in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet würden. Das BSG habe mit seinem Urteil vom 23. August 2007 entschieden, dass die „Jahresendprämie“ von der Definition des Begriffs Arbeitsentgelt nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erfasst werde. Das Urteil sei gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als gesetzlich bestimmter Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (§ 8 Abs. 4 AAÜG) ergangen. Für Beitragszeiten außerhalb der Zeit der Zugehörigkeit zu einen Zusatzversorgungssystem betone das BSG in diesem Urteil noch einmal, dass gemäß § 256 a SGB VI nur die Lohnbestandteile bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden dürften, die in der ehemaligen DDR der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil des BSG vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 14/00 R), wonach im Rahmen des § 256 a SGB VI Arbeitsverdienste und Einkünfte grundsätzlich nur dann rentenrechtlich relevant seien, wenn sie durch Beitragszahlungen versichert gewesen seien. Das BSG habe in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass zusätzlich geltend gemachte Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien und die auch nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten, von § 256 a SGB VI nicht erfasst würden und daher auch nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden dürften. Das BSG habe zudem festgestellt, dass durch § 256 a SGB VI verfassungsmäßige Rechte nicht verletzt würden. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe das Bundesverfassungsgericht durch den Beschluss vom 30. August 2005 (1 BvR 1028/03) nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben des Grundgesetzes weder durch § 256 a SGB VI noch durch die Rechtsprechung des BSG vom 11. Dezember 2002 erkennbar sei.
Den Widerspruch des Klägers, der damit begründet wurde, dass es sich bei der Jahresendprämie für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV handele und das Urteil des BSG vom 11. Dezember 2002 durch die Entscheidung des BSG vom 23. August 2007 „überholt“ sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zur Begründung ist das im Widerspruchsverfahren Vorgetragene wiederholt worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die dem Kläger gezahlten „Jahresendprämien“ als Arbeitsverdienste rentenerhöhend zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 22. Februar 2010 ist die Klage abgewiesen worden. Das Sozialgericht hat auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Gegen den ihm am 16. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Juni 2010 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die „Jahresendprämie“ als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV bei der Berechnung seiner Renten zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 23. August 2007, das grundsätzlich klargestellt habe, dass bei der Berechnung einer Rente die Jahresendprämie als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzubeziehen sei, ohne dass es ausschließlich auf die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem ankomme.
Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 24. Oktober 2005 sowie die Rentenbescheide vom 16. November 2004 und 02. November 2005 zu ändern und höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab 01. Dezember 2003 sowie höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. Januar 2005, jeweils unter Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste (Jahresendprämien) zu gewähren.
Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 und Änderung der Rentenbescheide vom 24. Oktober 2005 und 16. November 2004, letzterer in der Fassung des Rentenbescheides vom 02. November 2005. Die Bescheide sind rechtmäßig.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Rentenbescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2005 über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 sowie der Rentenbescheid der Beklagten vom 16. November 2004, geändert mit Rentenbescheid vom 02. November 2005, über Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, für die Zeit ab 01. Januar 2005 sind nicht rechtswidrig. Denn die Beklagte hat bei deren Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Wie die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 22. Januar 2008 entschieden hat, kann der Kläger nach dem SGB VI keine höhere Altersrente beanspruchen. Weitere Verdienste über die bei der Rentenberechnung der Klägerin bereits berücksichtigten hinaus sind nicht festzustellen. Der Kläger verlangt allein die zusätzliche Berücksichtigung von bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Jahresendprämien. Darauf, ob und in welcher Höhe tatsächlich Jahresendprämien bis zum 30. Juni 1990 gezahlt worden sind, kommt es nicht an; denn für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Renten des Klägers gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei den nach dem Recht der DDR für die Zeit bis zum 30. Juni 1990 gezahlten Jahresendprämien handelte es sich nicht um Arbeitsverdienste im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI, so dass der Kläger keine höheren Rentenleistungen beanspruchen kann, als ihm die Beklagte zuerkannt hat.
Während seiner Beschäftigungszeiten in der DDR hat der Kläger Beitragszeiten in der (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR (Sozialpflichtversicherung und FZR) zurückgelegt. Diese Beitragszeiten sind nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte (EP) werden dafür nach Maßgabe der Sonderregelung in § 256 a SGB VI ermittelt; § 256 a SGB VI enthält die Sonderregelung für die Ermittlung von Entgeltpunkten (Abs. 1, 4 und 5) sowie zur Ermittlung des für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlagen maßgeblichen Verdienstes (Abs. 1 a, 2, 3 und 3 a) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Insoweit ergänzt die Vorschrift die allgemeine Regelung des § 70 Abs. 1 SGB VI für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten sowie die Regelung des § 70 Abs. 3 SGB VI zur Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten aus aufgelösten Wertguthaben (vgl. Diel, in Hauck/Haines, SGB VI, Kommentar, § 256 a Rdnr 1), indem der mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 S. 1 SGB VI). § 256 a Abs. 2 SGB VI regelt abschließend, was dabei als Verdienst zählt. Die Vorschrift lautet bezogen auf den vorliegenden Fall des Klägers: „Als Verdienst zählen der tatsächliche Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.“ Abs. 2 Satz 1 stellt somit auf den in der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR beitragspflichtigen Arbeitsverdienst ab, d. h. auf Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Jahresendprämien waren in dem hier zu berücksichtigenden Zeitraum vom 14. Juli 1958 (Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers im Beitrittsgebiet) bis zum 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte, soweit der Kläger noch Jahresendprämie erhalten hatte, diese entsprechend der tatsächlichen Beitragszahlung bei der Berechnung der Rente berücksichtigt hatte, nicht beitragspflichtig nach den Rechtsvorschriften der DDR (im Einzelnen: § 18 der Verordnung über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 11. Mai 1957, GBl. I Seite 289: „Alle aus dem Betriebsprämienfonds gezahlten Prämien und aus dem Kultur- und Sozialfonds gewährten materiellen Unterstützungen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.“; § 18 der Verordnung über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, GBl. I vom 13. Februar 1959, Seite 71: „Alle aus dem Betriebsprämienfonds gezahlten Prämien und aus dem Kultur- und Sozialfonds gewährten materiellen Unterstützungen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.“; § 18 der Vierten Verordnung über den Betriebsprämienfonds sowie den Kultur- und Sozialfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 11. Februar 1960, GBl. I Seite 114: „Alle aus dem Betriebsprämienfonds gezahlten Prämien und aus dem Kultur- und Sozialfonds gewährten materiellen Unterstützungen sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Versicherungspflicht.“; § 16 der Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und den VVB (Zentrale) für das Jahr 1968 vom 02. Februar 1967, GBl. II Seite 103: „Prämien aus dem Prämienfonds, einschließlich der Jahresendprämie gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.“; § 11 der Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970 vom 26. Juni 1968, GBl. II Seite 490: „Prämien aus dem Prämienfonds einschließlich der Jahresendprämie gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.“; § 16 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1970 vom 20. Januar 1971, GBl. II Seite 105: „Prämien aus dem Prämienfonds einschließlich der Jahresendprämien gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.“; § 11 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigenen Betriebe im Jahr 1972 vom 12. Januar 1972, GBl. II Seite 49: „Prämien aus dem Prämienfonds einschließlich der Jahresendprämien gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.“; § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 09. September 1982, GBl. I Seite 595: „Prämien aus dem Prämienfonds einschließlich der Jahresendprämien gehören nicht zum Durchschnittslohn. Sie sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.“).
Dass Prämienzahlungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind bzw. die auch nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlagen, rentenrechtlich irrelevant sind, hat das BSG in seinem Urteil vom 11. Dezember 2002, B 5 RJ 14/00 R, dem der Senat folgt, festgestellt. Dort heißt es (veröffentlicht in juris, dort Rz. 20):
"Versichert und damit rentenrechtlich relevant sind Arbeitsverdienste und Einkünfte regelmäßig nur durch Beitragszahlungen; ausgeklammert bleiben daher - wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt worden ist - die von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten Prämienzahlungen und angeblichen Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden sind bzw. die auch nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlagen. § 256 a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes ebenso wie § 256 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI bestimmen zwar Ausnahmen, die es ermöglichen, tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst, für den keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind, zu berücksichtigen. Diese Sonderregelungen greifen jedoch bei der Klägerin nicht ein …"
Diese Rechtsprechung des BSG ist auch nicht durch das Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R (veröffentlicht in juris), „überholt“ worden, wie der Kläger meint.
Dies ergibt sich schon aus dem Urteil des BSG vom 23. August 2007 selbst. Dort heißt es (zitiert nach juris):
„... § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts…
Auch die Bezugnahme auf den ‚Verdienst’ mit dem Klammerzusatz ‚§ 256 a Abs. 2 SGB VI’ in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition.
Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum andern weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256 a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln; denn zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch überhaupt nicht erfasst. Zum andern hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet worden wären
... Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR bezweckten, ihre Mitglieder besser zu stellen. Diese Sonderstellung, soweit durch den Einigungsvertrag geschützt, ließ sich nur dadurch in der bundesdeutschen Rentenversicherung erfassen, dass die Möglichkeit eröffnet wurde, ggf. auch höhere Verdienste zur Ermittlung des - fiktiven - Vorleistungswerts einzustellen, als sie aufgrund der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung der DDR und ggf. der FZR hätten berücksichtigt werden können. Da manche Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur auf das ‚erzielte Arbeitsentgelt’ abstellt, und zwar unabhängig von einer Beitragspflicht. Die Bezugnahme dieser Norm auf den Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI bezweckt lediglich, die Funktion des Verdienstes aufzuzeigen, nicht aber eine - sinn- und zweckwidrige - Übernahme des Verdienstbegriffs aus § 256 a Abs. 2 SGB VI vorzuschreiben ...
Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff ‚Arbeitsentgelt’ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ... ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist - wie schon angesprochen -, die für die Rentenbestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte auch aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist. ... Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 41/99 R) oder einer Steuerpflicht (dazu sogleich) unterlag, wie nunmehr auch die Beklagte einräumt. ...“
Aus diesen Ausführungen wird klar, dass für den Personenkreis mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen ist, der nach anderen Vorschriften zu ermitteln ist als der Verdienst für den Personenkreis der Versicherten, die - wie der Kläger - Beitragszeiten in der (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR (Sozialpflichtversicherung und FZR) zurückgelegt haben. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Vorschrift des § 259 b Abs. 1 SGB VI, wonach für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen ist. Die Vorschrift ergänzt bzw. verdrängt die Regelungen der §§ 256 bis 259 a SGB VI, soweit diese den für die Ermittlung von Entgeltpunkten maßgebenden Verdienst für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet regeln: Die Ermittlung von Entgeltpunkten erfolgt, auch wenn nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach § 256 a Abs. 1 SGB VI, wobei der zugrunde zu legende Verdienst jedoch nicht nach § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI, sondern nach den Vorschriften des AAÜG zu ermitteln ist (vgl. Thiel in Hauck/Haines, a. a. O., § 259 b Rz. 6). Da der Kläger nicht zum Personenkreis der Zusatz- oder Sonderversorgten gehört – dies müsste durch einen Versorgungsträger durch entsprechenden Bescheid mit Bindungswirkung für die Beklagte festgestellt werden, wobei der Kläger hier nicht einmal behauptet, einem solchen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört zu haben –, richtet sich der der Rentenberechnung des Klägers zugrunde zu legende Verdienst allein nach der Vorschrift des § 256 a Abs. 2 SGB VI. Nichts anderes hat die Beklagte auch getan.
Die Jahresendprämien sind auch nicht als „Überentgelte“ nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Zu berücksichtigen sind danach aber nur nachgewiesene Arbeitsverdienste und Einkünfte, die dem Grunde nach beitragspflichtig waren (vgl. auch Diel, in Hauck/Haines, a. a. O., § 256 a Rz. 184). Jahresendprämien waren nach den o. g. Rechtsvorschriften der DDR im hier einschlägigen Zeitraum nicht dem Grunde nach beitragspflichtig, so dass schon insoweit keine Überentgelte aus Jahresendprämien zu berücksichtigen wären.
Sollte - entgegen den genannten Rechtsvorschriften der DDR - Beiträge zur (allgemeinen) Sozialversicherung der DDR (Sozialpflichtversicherung und FZR) aus Jahresendprämien gezahlt und in den Sozialversicherungsausweisen des Klägers als sozialversicherungspflichtiges Entgelt ausgewiesen worden sein, so sind diese im Übrigen bei der Berechnung der Rente des Klägers auch übernommen worden. Dass die Beklagte einen niedrigeren Arbeitsverdienst berücksichtigt hätte als in den Sozialversicherungsausweisen bescheinigt, ist vom Kläger nicht einmal vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.