Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
Der Bescheid des Präsidenten des OLG vom 18. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 26. Juli 2000 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte war, als er die Klägerin mit Bescheid vom 18. April 2000 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entließ, hierzu nicht mehr berechtigt. Sein Recht, die Klägerin zu entlassen – oder auch nur ihre Probezeit zu verlängern –, war spätestens Anfang Oktober 1998 erloschen.
1. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Klägerin wegen mangelnder Bewährung ist § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz – LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446). Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat.
a) Der Dienstherr darf grundsätzlich noch nach dem Ende der Probezeit über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls seine Entlassung entscheiden. Er muss diese Entscheidungen allerdings aus Gründen der Fürsorgepflicht alsbald, d. h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 –, juris Rn. 11 f. und 14, vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris Rn. 22, und vom 29. Oktober 1964 – II C 219.62 –, BVerwGE 19 S. 344 [347 f.]).
Die Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993, a.a.O. Rn. 9 f., und vom 31. Mai 1990, a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das setzt voraus, dass der Dienstherr die in Vorbereitung dieser Entscheidung erforderlichen Feststellungen und Wertungen im gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen trifft. Dies liegt sowohl im Interesse des Dienstherrn selbst als auch insbesondere im Interesse des Beamten und dient seinem Schutz. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den Beamten auf Probe alsbald wissen zu lassen, „woran er ist“, damit dieser seine Lebensplanung entsprechend einrichten kann. Die Entscheidung des Dienstherrn über die vorstehend bezeichnete Umwandlung ist dem Zweck des Probebeamtenverhältnisses entsprechend auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Entlassung gerichtet bzw. um den Zeitpunkt der Entscheidung für eine dieser Alternativen hinauszuschieben, auf Verlängerung der Probezeit. Eine weitere Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).
Die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewährung des Beamten in der Probezeit ist zur Vorbereitung der Entscheidung über die Umwandlung erforderlich. Die Bewährung des Beamten in einer Probezeit ist Voraussetzung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Abs 2 Satz 1 LBG); Beamte, die sich nicht bewährt haben, sind gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung – LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) zu entlassen. Die für die Bewährungsentscheidung erforderlichen Feststellungen sind demnach ebenfalls für die Umwandlungsentscheidung notwendig. Auch diese Feststellungen können „ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O. Rn. 14).
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990, a.a.O. Rn. 19, sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 LVO).
b) Die Zeitspanne, die die Rechtsprechung dem Dienstherrn nach Ablauf der Probezeit einräumt, um die in Rede stehenden Feststellungen und Entscheidungen zu treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1992 – 2 B 161.91 –, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 1. September 1988 – 2 B 105.88 –, juris Rn. 3 m.w.N., und Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 347; Günther, ZBR 1985 S. 321 ff. [321 und 331]). Ihre Dauer hängt davon ab, wann der Dienstherr die Entscheidung über die Entlassung treffen kann, die Sache also insoweit entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1972 – VI C 43.70 –, BVerwGE 41 S. 75 [80]). Sie bemisst sich mit anderen Worten danach, wie lange im jeweiligen Einzelfall für die Feststellung des für diese Entscheidung erheblichen Sachverhalts und für den Entschluss über die Rechtsfolge, mithin für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände (vgl. BVerwG vom 31. Mai 1990, a.a.O. Rn. 22, und vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 347), erforderlich ist (vgl. Günther, a.a.O. S. 321 f.).
c) Unterlässt es der Dienstherr, seine Wertung alsbald nach dem Ende der Probezeit vorzunehmen und das Entlassungsverfahren (Anhörung des Beamten, erforderlichenfalls Beteiligung des Personalrats) einzuleiten, dann ist die Entlassungskompetenz insoweit kraft Gesetzes erloschen (vgl. Günther, DÖD 1985 S. 148 [157]; sinngemäß auch BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1972, a.a.O. S. 79 f., und vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 348 ff.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid vom 18. April 2000 zu spät ausgesprochen. Er hat diese Entscheidung nicht ohne vermeidbare Verzögerung nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit der Klägerin getroffen.
a) Diese Probezeit lief am 16. Juli 1998 ab. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Probezeit, die mit der am 22. Januar 1996 wirksam gewordenen Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBG) begann (vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Beamten, 27. Ergänzungslieferung [Stand: September 2009], § 7 BLV a. F. Rn. 9) und deren regelmäßige Dauer zwei Jahre und sechs Monate betrug (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVO), mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 16. September 1997 wirklich – wie es in ihm heißt – bis zu dem in Rede stehenden Tag verlängert wurde. Denn jedenfalls setzte der Beklagte mit diesem Bescheid das Ende der Probezeit auf den 16. Juli 1998 fest.
Die Verlängerung der Probezeit über den 16. Juli 1998 hinaus bis zum 13. März 2000, die der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1999 aussprach, ist dagegen nicht zu berücksichtigen. Diese Probezeitverlängerung, ein Verwaltungsakt, ist nicht vollziehbar, d. h. Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art können aus ihr nicht gezogen werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2007 – 5 LB 37/07 –, juris Rn. 61). Der Widerspruch, den die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 1999 gegen diesen sie belastenden Verwaltungsakt erhob, hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Die Klägerin hat diesen Widerspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht wirksam zurückgenommen.
aa) Sie hat nicht ausdrücklich erklärt, dass sie den Widerspruch zurücknimmt. Eine Erklärung dieses Inhalts ist von ihr insbesondere dem Sinne nach nicht abgegeben worden.
Die Klägerin hat in dem Erörterungstermin vom 14. Juli 1999 vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich erklärt, dass sie mit der in dem Bescheid vom 7. Juni 1999 verfügten Verlängerung ihrer Probezeit einverstanden ist. Sie äußerte dies damals nicht wörtlich. Gegenteiliges trägt auch der Beklagte nicht vor. Seine Vertreterin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich in dem Erörterungstermin vom 14. Juli 1999 sinngemäß auch insoweit mit dem Inhalt des Bescheides vom 7. Juni 1999 einverstanden erklärt, als mit diesem Bescheid die Probezeit verlängert wurde.
Ein solches Einverständnis hat die Klägerin in dem genannten Erörterungstermin auch dem Sinne nach nicht erklärt.
Die von ihr seinerzeit abgegebene Erklärung, sie sei mit einer Abordnung an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) bis zum 13. Dezember 1999 – wie im Bescheid vom 7. Juni 1999 verfügt – einverstanden, ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin neben der Abordnung auch mit der Verlängerung der Probezeit einverstanden war. Ein Einverständnis mit der Probezeitverlängerung kommt in dieser Erklärung unter Berücksichtigung der Begleitumstände nicht deutlich und bestimmt genug zum Ausdruck. Die anwaltlich vertretene Klägerin gab die Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren ab, in dem es allein um den Ort ging, an dem sie ihren Dienst in den nächsten Monaten zu leisten hatte. Streitgegenstand dieses Verfahrens war ausschließlich die Vollziehbarkeit der Abordnung. Die Klägerin, deren Widerspruch gegen die Abordnung gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG keine aufschiebende Wirkung hatte, begehrte ausdrücklich nur gegen diesen Verwaltungsakt vorläufigen Rechtsschutz. Außerdem hat die Klägerin auch ansonsten deutlich zwischen den beiden Verwaltungsakten, die der Bescheid vom 7. Juni 1999 enthielt, unterschieden. Sie hatte gegen die Abordnung und gegen die Probezeitverlängerung jeweils gesondert Widerspruch erhoben.
Ein Anhalt dafür, dass die Klägerin mit der Verlängerung der Probezeit einverstanden war, ist auch im Übrigen nicht vorhanden. Vielmehr wies die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27. März 2000 darauf hin, dass über ihren Widerspruch gegen die Probezeitverlängerung noch nicht entschieden worden war. Es ist unerheblich, dass der Beklagte die Klägerin ausdrücklich zur weiteren Erprobung abgeordnet hatte. Denn das Einverständnis der Klägerin mit der Abordnung hat unter den genannten Umständen nicht bedeutet, dass die Klägerin auch den vom Beklagten mit dieser Maßnahme verfolgten Zweck und damit zugleich die Verlängerung ihrer Probezeit akzeptierte. Es kann dahinstehen, ob auch die Verlängerung der Probezeit Gegenstand der Erörterung in dem Termin vom 14. Juli 1999 war. Denn aus diesem Umstand folgt weder allein noch zusammen mit anderen Umständen, dass die in Rede stehende Erklärung zugleich das Einverständnis der Klägerin mit der Probezeitverlängerung beinhaltete.
Die Äußerung der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 14. Juli 1999, sie erkläre den Rechtstreit für in der Hauptsache erledigt, ist ebenfalls nicht als Einverständnis mit der Probezeitverlängerung zu verstehen. Diese Erklärung sollte unter den hier gegebenen Umständen ihrem Wortlaut gemäß allein die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache beseitigen, in dem sie abgegeben wurde. Diese Hauptsache – der Streit um die Vollziehbarkeit der Abordnung – war erledigt, nachdem die Klägerin sich mit der Abordnung einverstanden erklärt hatte. Die Erledigungserklärung umfasste aus diesen Gründen auch weder die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Probezeitverlängerung noch die Erledigung des diese Verlängerung betreffenden Widerspruchsverfahrens.
Der Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, dass die Klägerin in dem Erörterungstermin vom 14. Juli 1999 eine andere Erklärung abgab, die den Sinn eines Einverständnisses mit der Probezeitverlängerung hatte. Insbesondere den Wortlaut einer derartigen Erklärung hat er nicht dargelegt.
bb) Jedenfalls wäre eine solche wörtliche oder sinngemäße mündliche Erklärung als Rücknahme des Widerspruchs nicht wirksam. Denn sie wahrt die erforderliche Form nicht. Die Zurücknahme des Widerspruchs kann nur in der Form des § 70 Abs. 1 VwGO erklärt werden (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 69 Rn. 8, Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 69 Rn. 14, Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Ergänzungslieferung [Stand: Juli 2009], § 69 Rn. 14 m.w.N., Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl., § 36 Rn. 10, und Hess. VGH, Urteil vom 1. Februar 1971 – VI OE 37/70 –, juris; a.M. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 1995 – 3 A 2081/91 –, S. 8 UA), d. h. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, oder bei der Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat.
cc) Es kann offen bleiben, ob die Zurücknahme des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt konkludent erklärt werden kann (Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O. § 69 Rn. 14, und OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. S. 8 UA, bejahen diese Möglichkeit, während die h.M., etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 69 Fn. 9, Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69 Rn. 76, und Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O. § 36 Rn. 10, Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 1974 – Nr. 260 IV 74 –, BayVBl. 1975 S. 21 f., sie verneint). Denn die Klägerin hat auch nicht konkludent erklärt, dass sie ihren Widerspruch gegen die Probezeitverlängerung zurücknimmt. Weder die Abgabe der Einverständniserklärung mit der Abordnung noch die Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin im Termin vom 14. Juli 1999 lassen den Schluss darauf zu, dass die Klägerin diesen Widerspruch zurücknehmen wollte. Diese Handlungen können aus den gleichen Gründen, aus denen die betreffenden Erklärungen nicht als Rücknahme des Widerspruchs zu interpretieren sind, auch nicht als schlüssig abgegebene Erklärungen dieses Inhalts verstanden werden.
b) Der Beklagte hätte spätestens am 6. Oktober 1998 eine Entscheidung über die Entlassung der Klägerin treffen können. Die Sache war spätestens an diesem Tag insoweit entscheidungsreif. Ein längerer Zeitraum war im vorliegenden Fall für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und für den Entschluss, von welcher der im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsmöglichkeiten der Dienstherr Gebrauch machen wollte, nicht erforderlich.
Der Beklagte hatte den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt spätestens Mitte September 1998 ermittelt. Die für die Feststellung dieses Sachverhalts erforderlichen Unterlagen lagen der für die Entscheidung zuständigen Behörde des Beklagten, dem Präsidenten des OLG, spätestens am 16. September 1998 vor. Die dienstliche Beurteilung des Direktors des Amtsgerichts Cottbus vom 11. Mai 1998, die Niederschrift über die Prüfung der Geschäfte der Klägerin vom 15. Juni 1998 und das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1998 waren am 22. Juni 1998 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht – OLG – eingegangen. Das Protokoll der Geschäftsprüfung vom 7. Mai 1998, die von der Klägerin zu der Beurteilung abgegebene Gegendarstellung vom 17. Juni 1998, der Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juli 1998, das Schreiben der Klägerin vom 31. Juli 1998, mit dem diese unter Bezugnahme auf besagte Gegendarstellung Widerspruch gegen den genannten Bescheid erhoben hatte, und der ergänzende Vermerk des Direktors des Amtsgerichts Cottbus vom 12. August 1998 zu der Gegenvorstellung gingen dort am 19. August 1998 ein. Die Überbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus und das Protokoll der Geschäftsprüfung vom 31. August 1998 lagen dem Präsidenten des OLG Mitte September 1998 vor. Das Schreiben dieses Landgerichtspräsidenten vom 8. September 1998 stellt jedenfalls in Verbindung mit seinem Schreiben vom 18. Juni 1998 der Sache nach diese Überbeurteilung dar. Der Präsident des Landgerichts Cottbus, der schon in seinem Schreiben vom 18. Juni 1998 bemerkt hatte, das Ergebnis der Geschäftsprüfung vom 15. Juni 1998 bestätige die in der dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 1998 getroffenen Feststellungen, erklärte in seinem Schreiben vom 8. September 1998 u. a., dass die in der Überbeurteilung vom 2. Juli 1997 geäußerte negative Prognose sich anlässlich der Geschäftsprüfungen vom 15. Juni 1998 und 31. August 1998 bestätigt habe und dass die Klägerin nach seinen Feststellungen die Anforderungen der Laufbahn nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht erfülle (§ 7 Abs. 1 LVO). Sein Schreiben vom 8. September 1998, dem u. a. das Protokoll der Geschäftsprüfung vom 31. August 1998 beigefügt war, ging am 16. September 1998 beim OLG ein.
Der Präsident des OLG benötigte seinerzeit keine weiteren tatsächlichen Erkenntnisse, um eine sachgerechte Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin treffen zu können. Es ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse er laut seinem Schreiben vom 6. Oktober 1998 noch gewinnen wollte, geschweige denn, dass diese Erkenntnisse für die Entscheidung über diese Umwandlung erforderlich waren. Erkenntnisse, die der Präsident des OLG möglicherweise durch seine Anfrage vom 14. Mai 1999 gewann, waren es offensichtlich nicht. Denn er verlängerte die Probezeit der Klägerin durch Bescheid vom 7. Juni 1999, ohne die Antwort des Direktors des Amtsgerichts Cottbus auf diese Anfrage abzuwarten. Das Schreiben vom 16. Juni 1999, mit dem der Direktor dieses Amtsgerichts die Anfrage beantwortete, ging erst am 23. Juni 1999 beim OLG ein.
Es mag letztlich auf sich beruhen, ob der Präsident des OLG die Wertung, dass die Klägerin sich bis zum Ablauf der Probezeit am 18. Juli 1998 nicht bewährt hatte, am 6. Oktober 1998 schon getroffen hatte, wofür die Äußerung in seinem Schreiben vom selben Tag spricht, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – der Klägerin – habe bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden können. Denn jedenfalls hätte er diese Wertung bis zum 6. Oktober 1998 treffen können. Er hätte bis dahin auch bereits den Entschluss fassen können, die Klägerin zu entlassen, und ein Entlassungsverfahren einleiten können. Mehr als knapp drei Wochen waren dafür nach der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts weder nötig noch angemessen.
Der Umstand, dass die Klägerin gegen den Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juli 1998 Widerspruch erhoben hatte – dieser Umstand wird in dem Aktenvermerk vom 30. April/4. Mai 1999 als Grund dafür angegeben, dass bis dahin auf eine förmliche Verlängerung der Probezeit verzichtet worden sei –, hinderte den Präsidenten des OLG nicht daran, bis zum 6. Oktober 1998 über die Entlassung der Klägerin zu entscheiden. Denn die Entscheidung über diesen Widerspruch war weder Voraussetzung für das vom Präsidenten des OLG zu fällende Urteil über die Bewährung der Klägerin noch Voraussetzung für die von ihm zu treffende Entscheidung über die Entlassung derselben.
Im Übrigen hat der Beklagte auch in der Zeit nach dem 6. Oktober 1998 nicht ohne vermeidbare Verzögerung über die Entlassung der Klägerin entschieden. Hindernisse, deren Beseitigung dem Beklagten – noch – nicht möglich war, standen einer sachgerechten Entscheidung über diese Entlassung in der gesamten Zeit vom 7. Oktober 1998 bis zu der Einleitung des Entlassungsverfahrens mit Schreiben vom 14. Februar 2000 nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1964, a.a.O. S. 348).
c) Es ist aus diesen Gründen unerheblich, ob die Klägerin auf Grund des Schreibens des Präsidenten des OLG vom 6. Oktober 1998 wusste oder wissen musste, dass ihre laufbahnrechtliche Probezeit verlängert werden würde. Darüber hinaus hat der Präsident des OLG der Klägerin in diesem Schreiben auch nicht, geschweige denn eindeutig, mitgeteilt, dass er beabsichtige, besagte Probezeit zu verlängern. Vielmehr erklärte er der Klägerin in dem Schreiben sinngemäß, dass ihre laufbahnrechtliche Probezeit solange – kraft Gesetzes – nicht ende, wie er für die „abschließende Prüfung“ ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung benötige. Er führte in dem Schreiben namentlich aus, dass die Probezeit – seiner Auffassung nach – während des für diese Prüfung unerlässlichen Zeitraums nicht ablaufe. Erst mit Schreiben vom 4. Mai 1999 teilte der Präsident des OLG der Klägerin mit, dass er beabsichtige, ihre Probezeit zu verlängern.
Es ist ohne Bedeutung, ob die Klägerin auf Grund des Schreibens des Präsidenten des OLG vom 6. Oktober 1998 nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit bewährt hatte und dass sie nicht wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden würde. Denn das Fehlen eines schutzwürdigen diesbezüglichen Vertrauens der Klägerin enthob den Beklagten nicht seiner Pflicht, unverzüglich nach dem Ablauf dieser Probezeit, nämlich – wie oben ausgeführt – spätestens bis zum 6. Oktober 1998, eine Entscheidung über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf Probe in ein solches auf Lebenszeit zu treffen. Letzteres hat der Beklagte nicht getan. Infolgedessen erlosch seine Entlassungskompetenz in dem in Rede stehenden Umfang unabhängig von besagtem Vertrauen der Klägerin kraft Gesetzes (vgl. Günther, DÖD 1985 S. 148 [157]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen.