Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 27.04.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 314/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 5 S 2 Nr 1 HSchulG BB |
Der Exmatrikulationsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten ausgesprochene und auf endgültig nicht bestandene Prüfungen gestützte Exmatrikulation.
Der am ….…. 1985 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester bei der Hochschule im Studiengang Logistik mit dem Bachelor-Abschluss immatrikuliert.
Ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorliegenden Notenübersicht für den Kläger zum Stand 19. Februar 2010 wurde der erste Prüfungsversuch im Fach "Mathematik 2" im Sommersemester wegen fehlender Anwesenheit nicht bestanden. Der zweite (nach mehreren Rücktritten erfolgte) Versuch im Wintersemester wurde ebenfalls mit "nicht bestanden" bewertet. Zum dritten Prüfungsversuch am …. Januar 2010 war der Kläger nicht anwesend, so dass diese Prüfung als "endgültig nicht bestanden" gewertet wurde. Zum Prüfungsfach "Produktionstechnik" weist die Übersicht aus, dass der im Sommersemester abgelegte erste und zweite Prüfungsversuch jeweils mit "nicht bestanden" gewertet wurden. Am dritten Prüfungsversuch am …. Januar 2010 nahm der Kläger nicht teil, so dass auch diese Prüfung als "endgültig nicht bestanden" gewertet wurde.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 erklärte der Beklagte die Exmatrikulation des Klägers zum 28. Februar 2010, da die Prüfungen in den Prüfungsfächern "Mathematik 2" und "Produktionstechnik" endgültig nicht bestanden worden seien.
Zur Begründung seines mit Schreiben vom 11. März 2010 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, dass er nach seinen Informationen die Prüfungen in "Produktionstechnik" und "Mathematik 2" im Prüfungszeitraum März 2010 habe wiederholen sollen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2010 zurück. Die Prüfungsverhinderungsanzeige des Klägers sei vom Prüfungsausschuss des Fachbereichs Ingenieurwesen/Wirtschaftsingenieurwesen so beantwortet worden, dass der Kläger die ausstehenden Prüfungen in der nächsten Prüfungsperiode im Januar 2010 durchzuführen habe. Das Fernbleiben von den angesetzten Prüfungen führe dazu, dass der Prüfungsanspruch in beiden Fächern erloschen sei.
Der Kläger hat am 26. April 2010 Klage erhoben. Er habe sein Prüfungsrecht in den Fächern "Mathematik 2" und "Produktionstechnik" nicht durch ein unentschuldigtes Fehlen im jeweils dritten Versuch verloren. Gemäß § 7 Abs. 5 der Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochshule sei der Prüfungstermin spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Dies sei nicht erfolgt. Zwar sei ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 mitgeteilt worden, dass er die Prüfung im Fach "Produktionstechnik" im Januar 2010 belegen müsse. Ein konkreter Prüfungstermin sei ihm jedoch nicht mitgeteilt worden. Anderes ergebe sich auch nicht aus der veröffentlichten Prüfungsliste, da sich die darin genannten Prüfungstermine am 22. Januar 2010 für "Produktionstechnik" und 27. Januar 2010 für "Mathematik 2" auf die StudentenSets L1 und L2 des Jahrgangs 2008 bezögen; er gehöre jedoch zur Gruppe X/07. Er habe sich angesichts dessen an das Sachgebiet Studentische Angelegenheiten gewandt, durch das ihm mitgeteilt worden sei, dass diese Termine nicht für ihn maßgeblich seien. Auch anderweitig seien ihm keine Prüfungstermine mitgeteilt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass ein Prüfling, der aufgrund Krankheit oder anderer Hinderungsgründe an Wiederholungsprüfungen nicht teilnehme, diese in der nachfolgenden Seminargruppe zu absolvieren habe. Dies entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Hochschule. Für den Kläger sei aus der Bekanntmachung der Prüfungstermine ersichtlich gewesen, dass die Prüfungen am …. und …. Januar 2010 stattfänden. Zudem sei er mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Prüfungstermine im Prüfungszeitraum Januar 2010 für ihn verbindlich seien.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Mai 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die weiteren Unterlagen (Beiakten I bis III) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Exmatrikulationsbescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
1. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Exmatrikulation des Klägers ist § 10 Abs. 4 der Immatrikulationsordnung der Fachhochschule vom 8. Februar 2001 (Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2001), in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 1 K 1054/08 -, juris Rn. 27 m.w.N.), zuletzt geändert durch die 3. Änderung vom 28. März 2006 (Amtliche Mitteilungen Nr. 1/2006). Danach erfolgt die Exmatrikulation eines Studierenden ohne Antrag unter anderem dann, wenn dieser die Leistungsbewertung eines Studienfaches im vorgesehenen Studienzeitraum nicht abgeschlossen bzw. endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch nach der entsprechenden Prüfungsordnung verloren hat. Die Voraussetzungen dieser Norm, die der Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), entspricht, sind vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger die Leistungsbewertung in den Studienfächern "Mathematik 2" und "Produktionstechnik" entgegen der Auffassung des Beklagten nicht endgültig nicht bestanden hat.
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang "Logistik" an der FH vom 30. Oktober 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 9/2008 - im Folgenden SPO "Logistik"), nach deren § 1 Abs. 2 die "Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der FH" in der jeweils gültigen Fassung - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen - Bestandteil der Studien- und Prüfungsordnung ist. Gemäß § 6 Abs. 3 der Musterstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge an der FH (MSPO) vom 4. Juli 2006 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/2006), geändert durch die 1. Änderung vom 11. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen Nr. 11/2008), werden für die Durchführung der Fachprüfungen durch die Lehrenden drei Termine festgesetzt; nach Ablauf dieser Termine erlischt der Prüfungsanspruch. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MSPO können nicht bestandene Fachprüfungen höchstens zweimal wiederholt werden.
2. Diese Bestimmungen sind mit höherrangigem Recht insbesondere dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, und die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden kann. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass diese Bestimmungen zum angestrebten Zweck der Prüfungen, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, außer Verhältnis stehen. Mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit ist verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht nicht übermäßig eingeschränkt wird. Da Prüfungen immer nur begrenzte Ausschnitte aus dem Leistungsvermögen erfassen können, dürfen Prüfungsordnungen sich nicht darauf beschränken, den einmaligen Nachweis von Mindestkenntnissen zu fordern (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 766; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 95 f.). Keinen Bedenken unterliegt es, dass die Musterstudien- und -prüfungsordnung die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14), denn eine unbeschränkte Wiederholbarkeit von Prüfungen ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 769; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 2001 - 9 S 1549/01 -, NVwZ-RR 2002, 354, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15), schließlich gibt die Zahl der Prüfungsversuche Aufschluss über die Qualifikation des Bewerbers und es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen werden kann. Die Zahl der Prüfungsmisserfolge erlaubt demnach Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Prüflings (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, juris Rn. 95).
Auch die Anknüpfung der Exmatrikulation an endgültig nicht bestandene Prüfungen ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, denn die Beschränkung der Möglichkeiten zur Wiederholung einer Prüfung soll verhindern, dass ungeeignete Studierende die Hochschule weiterhin belasten, deren Anforderungen sie nicht genügen können, und die begrenzten Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 7 ZB 99.388 -, juris Rn. 15).
3. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht die Exmatrikulation des Klägers auf das endgültige Nichtbestehen der Fachprüfungen in den Studienfächern "Mathematik 2" und "Produktionstechnik" gestützt, denn er durfte jedenfalls die Versäumung der Klausurtermine vom …. Januar 2010 ("Mathematik 2") bzw. …. Januar 2010 ("Produktionstechnik") durch den Kläger nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 MSPO mit der Note "nicht ausreichend" und damit als "nicht bestanden" (§ 15 Abs. 1 MSPO) bewerten.
a. Es unterliegt grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der Beklagte in § 13 Abs. 1 MSPO an das unentschuldigte Fernbleiben von einer Prüfung die Sanktion des Nichtbestehens der Prüfungsleistung knüpft. Jedoch ist die Gleichstellung einer Nichtleistung mit einer nicht bestandenen Prüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn für den Studierenden zum Zeitpunkt der Prüfung eine Pflicht zur Teilnahme an dieser Prüfung bestand, deren Nichterfüllung der Entschuldigung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - OVG 10 S 23.09 -, juris Rn. 7, 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 1993 - 22 E 403/93 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1987 - 22 B 3064/87 -, DÖV 1988, 743; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1988 - 9 S 748/88 -, juris Rn. 21). Diese vorliegend ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Normierung zu bejahende Pflicht folgt aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, das mit der Einschreibung zum Semester und der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MSPO damit verbundenen Anmeldung zu den Fachprüfungen der für dieses Semester nach dem Studienplan vorgeschriebenen Studienfächer (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 SPO "Logistik") begründet wird. Dieses Prüfungsrechtsverhältnis besteht nach der in der Musterstudien- und -prüfungsordnung angelegten Konzeption solange fort, bis geklärt ist, ob eine Fachprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist. Dieses Fortwirken des Prüfungsrechtsverhältnisses folgt insbesondere aus den Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 MSPO, wonach für die Durchführung der Fachprüfung durch die Lehrenden drei Termine festgesetzt werden, und § 14 Abs. 1 Satz 2 MSPO mit den konkreten Vorgaben, wann die zwei Wiederholungsmöglichkeiten nach Satz 1 in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstprüfung durchzuführen sind, sowie § 14 Abs. 2 MSPO, der die Wiederholung bestandener Prüfungen ausschließt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das hier einschlägige Satzungswerk der Hochschule eine Regelung nicht aufweist, dass sich ein Studierender für jede (Wiederholungs-)Prüfung einzeln anmelden muss. Ist für den Regelfall, dass Erstprüfung und Wiederholungsprüfungen unmittelbar aufeinander folgen, der Fortbestand des Prüfungsrechtsverhältnisses nach den maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnungen nicht zweifelhaft, kann für den Fall, dass der Prüfling zu der Erstprüfung und/oder einer Wiederholungsprüfung aus in seiner Sphäre liegenden Gründen - wie hier der Kläger ausweislich der Notenübersicht bei den Prüfungsterminen im September 2008, Januar, März und Juli 2009 (Fach "Mathematik 2") bzw. Januar 2009 und im Sommersemester 2009 (Fach "Produktionstechnik") - entschuldigt nicht angetreten ist, nichts anderes gelten. Ein anderes Verständnis würde auch zu dem erkennbaren Bestreben der Hochschule - für das insbesondere § 7 Abs. 3 MSPO deutlicher Ausdruck ist, wonach die Prüfungstermine so festzusetzen sind, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen grundsätzlich innerhalb der für den Studiengang festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können - im Widerspruch stehen, die Studierenden zur zügigen Durchführung des Studiums anzuhalten.
b. Die Sanktion der Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" wegen nicht gerechtfertigter Versäumung des Prüfungstermins setzt aber eine ordnungsgemäße Ladung zu diesem Termin voraus; diesen hat die Prüfungsbehörde nachzuweisen (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 415). Daran fehlt es hier.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, welche Folgen daraus zu ziehen sind, dass die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 MSPO vorgeschriebene Zweitveröffentlichung ("und" nicht "oder") durch Aushang am Immatrikulations- und Prüfungsamt nach den Erklärungen des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr erfolgt (mit Blick darauf, dass sich die Hochschule an den in der Prüfungsordnung selbst gesetzten Vorgaben festhalten lassen muss und dem Studierenden nicht vorgeschrieben werden kann, welchen der nach der Prüfungsordnung zur Verfügung stehenden Informationswege über Prüfungstermine er nutzt, spricht bereits viel dafür, dass sich daraus ein erheblicher Ladungsfehler ergibt).
Ein Mangel der Ladung folgt indes nicht bereits daraus, dass der Kläger nicht individuell und schriftlich zu den Klausurterminen am …. bzw. …. Januar 2010 durch den Beklagten geladen worden ist. Denn eine solche förmliche Ladung schreibt weder das Brandenburgische Hochschulgesetz noch die Verordnung über die Gestaltung von Prüfungsordnungen, zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit von Studium, Prüfungen und Abschlüssen (Hochschulprüfungsverordnung - HSPV) vom 7. Juni 2007 (GVBl. II S. 134), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318), vor. Auch § 7 Abs. 4 und 5 MSPO i.V.m. § 5 Abs. 1 SPO "Logistik" bieten für die Forderung einer individualisierten und förmlichen Information des Studierenden über Prüfungstermine keine Grundlage, vielmehr sehen sie lediglich eine Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Prüfungstermine vor. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern auch dadurch gewährleistet ist, dass der Prüfling zumutbar, zuverlässig und zweifelsfrei Kenntnis davon erlangt, dass und wann ein für ihn relevanter Prüfungstermin ansteht, an dem er teilnehmen oder sich entschuldigen muss. Dem kann prinzipiell auch eine Bekanntgabe von Prüfungsterminen im Internet, wie sie der Beklagte praktiziert, genügen. Jedoch wird die vom Beklagten gehandhabte konkrete Ausgestaltung der Information der Studierenden über anstehende Prüfungen den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.
Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist im Internet das Auffinden eines Prüfungstermins auf der Internetseite der Hochschule durch die dort vorgehaltene Suchmaske nur dergestalt möglich, dass in dieser eine Studiengruppe eingegeben wird. Sodann erfolgt die Anzeige der für diese Studiengruppe vorgesehenen Prüfungstermine bzw. Lehrveranstaltungen. Für gewöhnlich werden in die Aufstellungen nur die jeweils für die maßgebliche Studiengruppe vorgesehen Prüfungstermine angegeben. Bei besonderen Situationen werden zu einzelnen Prüfungsterminen aber auch weitere Studiengruppen mit aufgeführt. Ein Studierender muss sich nach Auffassung des Beklagten um die aktuellen Termine einer noch von ihm zu absolvierenden Prüfung selbst bemühen und sich dafür auch in die Studiengruppen der nachfolgenden Jahrgänge in die Suchmaske einwählen. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Klägers, dass sich die Klausurtermine für den …. bzw. …. Januar 2010 (Produktionstechnik bzw. Mathematik 2) auf die Studiengruppen L1/08 und L2/08 bezogen hätten, denen er nicht angehöre (der Kläger zählt zur Studiengruppe X/07). Auch die vom Beklagten mit dem Verwaltungsvorgang (Blatt 23 der Beiakte I) vorgelegte Prüfungsliste für das Wintersemester 2009/2010, die sich auf die "StudentSetGruppe: L1-08" bezog und die für die beiden Prüfungen die "StudentenSets" L1/08 und L2/08 auswies, bestätigt diese Handhabung durch den Beklagten.
Die Kombination der Bekanntgabe von Prüfungsterminen für die Studierenden, die eine noch offene Wiederholungsprüfung zu absolvieren haben, die jedoch nicht in der unmittelbar aufeinander folgenden Reihe von Erstprüfung und erster und zweiter Wiederholungsprüfung liegt, sondern aufgrund des entschuldigten Fernbleibens bei einer Erst- und/oder Wiederholungsprüfung verschoben ist, unter den für die Studiengruppen der Folgesemester maßgeblichen Kennzeichen mit den Beschränkungen der Suchmöglichkeiten durch die Ausgestaltung der Internetsuchmaske wird - jedenfalls sofern es an einer unmissverständlichen und jeden Studierenden zweifelsfrei erreichenden Aufklärung des Beklagten über diese Handhabung fehlt - den Anforderungen an die Bekanntgabe von Prüfungsterminen nicht gerecht. Denn ein Studierender wird stets nur (oder jedenfalls vorrangig) unter seiner Studiengruppe suchen und somit von den Prüfungsterminen für andere Studiengruppen keine Kenntnis erhalten. Dass dem Beklagten aufgrund der Vielzahl der zu organisierenden Prüfungen nicht möglich sei, zu absolvierende Wiederholungsprüfungen auch für die begrenzte Gruppe der unter die vorstehend beschriebene Konstellation fallenden Studierenden aus früheren Fachsemestern zu veröffentlichen, kann nicht angenommen werden, da er sich - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde - in der Lage sieht, in Einzelfällen, die auch erst einmal (nach welchen Kriterien auch immer) herausgefiltert werden müssen, eine konkrete Bekanntgabe auch für frühere Studiengruppen vorzunehmen.
Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass es eine - in seine Verantwortungssphäre fallende - im beschriebenen Sinne konkrete Aufklärung der Studierenden und insbesondere des Klägers vor den hier fraglichen Prüfungsterminen gegeben hat. Seine Ausführungen hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung, diese Praxis sei an der Hochschule "allgemein bekannt", das Verfahren werde den Studierenden bei der Immatrikulation bekanntgegeben und es habe entsprechende Rundmails an Studierende gegeben, bleiben im Allgemeinen und lassen einen Bezug zum Kläger nicht erkennen.
Auch der Hinweis des Beklagten auf die Mitwirkungspflicht des Studierenden vermag eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zwar kann ein Prüfling im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten sein, Vorkehrungen für den Empfang einer Ladung zu treffen, wenn er mit dem Zugang einer solchen für einen bereits in Auge gefassten oder absehbaren Prüfungstermin rechnen musste (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. April 1996 - 2 A 11716/95 -, NVwZ 1997, 593; Bayerischer VGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - 7 B 00.2774 -, juris Rn. 19; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 198). Für die hier vorliegende Konstellation, in der gerade nicht festzustellen ist, dass der Prüfling mit der Bekanntgabe eines für ihn bindenden Prüfungstermins zu rechnen hatte, würde es indes eine Überspannung der Mitwirkungspflicht bedeuten, dem Studierenden aufzubürden, zum Ausgleich der unklaren Bekanntgabepraxis des Beklagten sich auf die Suche nach "passenden" Prüfungsterminen zu begeben, und daran die einschneidende Folgen des (endgültigen) Nichtbestehens der Prüfung und der Exmatrikulation zu knüpfen.
Vorliegend folgt mit Blick auf den Kläger auch nichts anderes daraus, dass er am _. Juli 2009 im Fach "Technische Grundlagen 2", am _. Juni 2009 im Fach "Materialflusstechnik und Automatisierung", am _. Juni 2009 und am _. November 2009 im Fach "Einsatz von Datenbanksystemen" sowie am _. September 2009 im Fach "Mathematik 2" an Prüfungen teilgenommen hatte, die nach dem Schreiben des Beklagten vom 24. Februar 2012 und der beigefügten Aufstellung für die Studiengruppen des Jahrgangs 2008 bekanntgegeben worden waren, oder sich für diese entschuldigt (_. Juli 2009, "Mathematik 2") hatte. Denn daraus kann angesichts des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung, dass dies auf seiner jeweiligen Rücksprache mit den Dozenten beruhe, nicht der hinreichend tragfähige Schluss gezogen werden, dass der Kläger im oben beschriebenen Sinn informiert war. Nicht anderes gilt mit Blick auf den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2009 und den darin enthaltenen Hinweis, dass der Kläger die Prüfung im Fach "Produktionstechnik" im "regulären Prüfungszeitraum Januar 2010 belegen" müsse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf 5.000,00 € festgesetzt.