Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.09.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 586/14.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34a AsylVfG, Art 19 EGV 343/2003, Art 20 EGV 343/2003, Art 29 EUV 604/2013, Art 49 EUV 604/2013, § 80 Abs 5 VwGO |
1. Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 2 Dublin III VO ist in der Weise auszulegen, dass ab dem 01. Januar 2014 die Dublin III VO und damit auch die Vorschrift über den Beginn der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 dieser Verordnung für alle Gesuche um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme und damit auch für diejenigen Verfahrensabschnitte eines vor dem 01. Januar 2014 gestellten und bereits beantworteten Aufnahme bzw. Wiederaufnahmegesuchs eines Mitgliedstaates unter der Voraussetzung gilt, dass das Aufnahme bzw. Wiederaufnahmeverfahren bis zum 01. Januar 2014 aus dem Grunde noch nicht vollständig abgeschlossen war, weil die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin II VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO am 01. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war und die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages zu diesem Zeitpunkt nicht auf Grund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II VO bzw. des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auf den ersuchenden Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, übergegangen war und demzufolge der ersuchende Mitgliedstaat am 01. Januar 2014 nicht für die Prüfung des Asylantrages zuständig gewesen ist.
2. Nach der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz Dublin III VO wird der Lauf der Überstellungsfrist nochmals und erst dann ausgelöst, wenn eine gerichtliche Einzelfallentscheidung bekannt gegeben ist, mit der endgültig ein gegen eine auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO erlassene Überstellungsentscheidung gerichteter Rechtsbehelf abgelehnt worden ist, der im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin III VO entfaltet hatte.
3. Die Frist wird erst mit der Bekanntgabe einer solchen Entscheidung an die für die Durchführung der Überstellung zuständige Behörde und nicht schon mit dem Ergehen der Gerichtsentscheidung ausgelöst.
4. Eine solche endgültige gerichtliche Einzelfallentscheidung, die den Lauf der Überstellungsfrist auslöst, ist die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, mit der ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung einer Klage gegen eine auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung abgelehnt worden ist.
5. Ein erstmalig gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage ist ein Rechtsbehelf im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 1 der Dublin III VO.
6. Bereits dieser Antrag entfaltet eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin III VO, weil bereits dem Abschiebungsanordnungsvollzugsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, das kraft Gesetzes durch einen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ausgelöst wird, eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Satzes 2 des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) der Dublin III VO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO beizumessen ist.
7. Im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Dublin II VO sind ausreichende Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit darzulegen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28); hingegen kann im Rahmen des Anordnungsverfahrens das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nicht bereits aus dem Grunde bejaht werden, weil es keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit eines Asylbewerbers gibt wegen des Fehlens einer entsprechend belastbaren Aussage für die Volljährigkeit (a.A.: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnr. 39).
a. Der Asylbewerber muss vielmehr auch im Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein hinreichend konkretes Tatsachensubstrat mit einer gewissen Substanz unterbreiten, aus deren Einzelelementen sich zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit herleiten lässt, dass der Asylbewerber minderjährig sein kann.
b. Die für die Annahme der Minderjährigkeit erforderliche Tatsachengrundlage, auf deren Grundlage im Rahmen des gerichtlichen Anordnungsverfahrens die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Minder oder Volljährigkeit eines Asylsuchenden zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht, besteht vornehmlich aus den Angaben des Betroffenen zu seinem Alter, den hierzu vorgelegten Urkunden, medizinischen Feststellungen und dem äußeren Erscheinungsbild; letzterem ist jedoch gegenüber den anderen Grundlagen nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen.
c. Beziehen sich die Angaben eines Antragstellers auf ein konkretes Geburtsdatum, so ist dieses und nicht allein das Geburtsjahr maßgeblich.
d. Wenn sich Angaben zu einem konkreten Geburtsdatum mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus dem Grunde als rechtsmissbräuchlich erweisen, weil ein hierzu vorgelegtes Dokument mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht echt ist bzw. willkürlich ausgestellt wurde, dann entfällt die Tatsachengrundlage für die mögliche Annahme der Minderjährigkeit, wenn nicht auf Grund anderer Anhaltspunkte die Annahme möglich ist, die mit einer gleichen Wahrscheinlichkeit für die Minder oder Volljährigkeit sprechen.
e. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, dass ohne andere konkrete Anhaltspunkte an die Stelle der divergierenden Tages und Monatsangaben ein Geburtsjahr gesetzt wird, aus dem dann die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit hergeleitet würde. Denn es gehört zu den Obliegenheiten eines Asylbewerbers, zutreffende Angaben zu machen. Gibt er ein konkretes Geburtsdatum an, so ist er daran festzuhalten. Erweist sich dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend, so kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht auf ein Geburtsjahr abgestellt werden.
8. Der für die Aufhebung einer Vormundschaft nach §§ 1772, 1882 BGB entwickelte Grundsatz, wonach grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen von der Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn sich Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen lassen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 9, auf das sich der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers beruft), findet ungeachtet der Frage, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin II VO zu beachten ist, jedenfalls dort seine Grenze, wenn er missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Abänderungsantragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 24. März 2014 (VG 6 L 168/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage des Abänderungsantragstellers vom 20. März 2014 (VG 6 K 339/14.A) gegen die Nummer 2 des Bescheides der Abänderungsantragsgegnerin vom 11. März 2014 (Gesch.-Z.: xxx) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Oder) vom 20. März 2014 (VG 6 L 168/14.A) gebieten würde, ist nicht eingetreten.
Eine solche Änderung ist zunächst nicht darin zu erblicken, dass hier – wie der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers jedoch meint – die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – Dublin-II-VO – (Amtsblatt der Europäischen Union DE vom 25. Februar 2003 L 50/1) bzw. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO, innerhalb derer ein Asylbewerber in den nach dieser Verordnung für die Bearbeitung des Asylantrages zuständigen Staat zu überstellen ist, zwischenzeitlich abgelaufen sein soll mit der Folge, dass damit zugleich die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Abänderungsantragstellers auf die Abänderungsantragsgegnerin als ersuchenden Mitgliedsstaat übergegangen wäre.
Die für den Abänderungsantragstellers zu beachtende Überstellungsfrist ist entgegen seiner Ansicht im hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung noch nicht abgelaufen.
Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers ist im vorliegenden Fall die für Wiederaufnahmegesuche maßgebliche Vorschrift des Art. 20 Dublin-II-VO, welche im Absatz 1 Buchstabe d) Satz 2 Alternative 2 Regelungen zum Beginn der Überstellungsfrist und im Absatz 2 zu deren Dauer enthält, nicht anwendbar. Gleiches gilt für die entsprechende Vorschrift des Art. 19 Dublin-II-VO, die nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO Aufnahmegesuche von Asylbewerbern betrifft, die in dem ersuchten Mitgliedstaat keinen Asylantrag gestellt haben. Stattdessen ist hier der Beginn und die Dauer der für die Überstellung des Abänderungsantragstellers maßgeblichen Überstellungsfrist auf Grund des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – (Amtsblatt der Europäischen Union DE vom 29. Juni 2013 L 180/31) nach Maßgabe des nunmehr gültigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 und Abs. 2 Dublin-III-VO zu bestimmen.
Nach der hiernach maßgeblichen zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO wird der Lauf der Überstellungsfrist nochmals und erst dann ausgelöst, wenn eine gerichtliche Einzelfallentscheidung bekannt gegeben ist, mit der endgültig ein gegen eine auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO erlassene Überstellungsentscheidung gerichteter Rechtsbehelf abgelehnt worden ist, der im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin-III-VO entfaltet hatte. Eine solche endgültige gerichtliche Einzelfallentscheidung, die den Lauf der Überstellungsfrist auslöst, ist auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, mit der ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung abgelehnt worden ist. Ein erstmalig gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Klage ist ein Rechtsbehelf im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 1 der Dublin-III-VO. Bereits dieser Antrag entfaltet eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 der Dublin-III-VO, weil bereits dem Abschiebungsanordnungsvollzugsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, das kraft Gesetzes durch einen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG fristgerecht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ausgelöst wird, eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Satzes 2 des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) der Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO beizumessen ist.
Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall die für den Abänderungsantragsteller zu beachtende Überstellungsfrist des Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO mit einer Mindestdauer von sechs Monaten in dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG zu Grunde zu legenden Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen, weil der Lauf dieser Frist gemäß Artikel 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO und Art. 42 Buchstabe a) Dublin-III-VO erst am 29. März 2014 ausgelöst worden ist durch die am 28. März 2014 erfolgte Bekanntgabe des Beschlusses des erkennenden Gerichtes vom 24. März 2014 - VG 6 L 168/14.A -, mit dem der Antrag des Abänderungsantragstellers vom 20. März 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Abänderungsantragsgegnerin abgelehnt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antrag des Abänderungsantragstellers vom 20. März 2014 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage eine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO entfaltet. Denn die Abschiebung des Abänderungsantragstellers war gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zu diesem Zeitpunkt unzulässig, weil er seinen am 20. März 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm am 13. März 2014 zugestellte Abschiebungsanordnung der Abänderungsantragsgegnerin vom 11. März 2014 innerhalb der einwöchigen Antragsfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt hatte. Bei dem Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 24. März 2014 handelt es sich um eine endgültige Entscheidung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO über einen Rechtsbehelf, der im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung entfaltet hatte.
Die Anwendbarkeit des hier maßgeblichen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO.
Nach dieser Vorschrift ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Diese Vorschrift ist in der Weise auszulegen, dass ab dem 01. Januar 2014 die Dublin-III-VO und damit auch die Vorschrift über den Beginn der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 dieser Verordnung für alle Gesuche um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme und damit auch für diejenigen Verfahrensabschnitte eines vor diesem Zeitpunkt gestellten und bereits beantworteten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs eines Mitgliedsstaates ab dem 01. Januar 2014 unter der Voraussetzung gilt, dass das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren bis zum 01. Januar 2014 aus dem Grunde noch nicht vollständig abgeschlossen war, weil die Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO am 01. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war und die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages zu diesem Zeitpunkt nicht auf Grund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-VO bzw. des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auf den ersuchenden Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, übergegangen war und demzufolge der ersuchende Mitgliedstaat am 01. Januar 2014 nicht für die Prüfung des Asylantrages zuständig gewesen ist.
Abgeschlossen im vorgenannten Sinne sind Aufnahmegesuchsverfahren nach den Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO und Wiederaufnahmegesuchsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht schon dann, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat ein solches Gesuch nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO gestellt und der ersuchte Mitgliedsstaat ein solches Gesuch ausdrücklich bzw. stillschweigend nach Maßgabe der Art. 18 Absätze 1 bzw. 7 Dublin-II-VO oder nach den Buchstaben b) und c) des Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO akzeptiert hat, sondern erst dann, wenn die Überstellung in den ersuchten Mitgliedsstaat nicht innerhalb der jeweiligen Überstellungsfristen des Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgt ist und wenn eine Gerichtsentscheidung des ersuchenden Mitgliedsstaates über einen nach dessen innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsbehelf des Asylantragstellers gegen die Überstellungsentscheidung des ersuchenden Staates, der gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Unterabsatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Dublin-II-VO auf Grund einer Einzelfallentscheidung eines Gerichtes des ersuchenden Mitgliedsstaates aufschiebende Wirkung hat, ergangen ist. Insoweit ergibt sich nämlich aus dem Einleitungssatz des Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO, wonach ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten, die in den Buchstaben a) bis e) dieses Absatzes aufgeführt werden, wieder aufgenommen wird, dass auch die Durchführung der Überstellung nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin-II-VO sowie die nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO dem Asylbewerber mitzuteilende Überstellungsentscheidung des ersuchenden Mitgliedsstaates einschließlich des hiergegen gerichteten innerstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens als einzelne Verfahrensschritte zum Wiederaufnahmeverfahren gehören, woraus wiederum folgt, dass das Wiederaufnahmeverfahren in Gänze erst dann abgeschlossen ist, wenn sämtliche der in den Buchstaben a) bis e) des Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO genannten Verfahrensschritte beendet sind. Gleiches gilt für Aufnahmeverfahren, die nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO Asylbewerber betreffen, die ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat als dem für Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt haben; denn Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO verweist hinsichtlich der Aufnahmepflicht eines zuständigen Mitgliedsstaates auf die Maßgaben der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO und damit auch auf die Einzelfallentscheidung eines Gerichtes des ersuchenden Mitgliedsstaates, die gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Dublin-II-VO einem innerstaatlichen Rechtsbehelf des Asylantragstellers gegen die Durchführung der Überstellungsentscheidung des ersuchenden Staates aufschiebende Wirkung verleiht, sowie auf die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO.
Unter der Ägide der früheren Dublin-II-VO konnte der Lauf der Überstellungsfrist, die nach Maßgabe der jeweiligen ersten Tatbestandsalternativen des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO und des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO wegen der Annahme eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs in Gang gesetzt und noch nicht abgelaufen war, nochmals auf Grund der jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO erneut in Gang gesetzt werden durch eine Gerichtsentscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung. Dies ist der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu entnehmen, die zu Art. 20 der Dublin-II-VO ergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – „Petrosian“, Celex-Nr. 62008CJ0019 zitiert nach Juris). In dieser Entscheidung hatte der EuGH zunächst festgestellt, dass innerhalb des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO zwischen „zwei Konstellationen zu unterscheiden“ ist (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 37), und des Weiteren ausdrücklich hervorgehoben, dass die Ereignisse, die den Lauf der Überstellungsfrist auslösen, „in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnrn. 35 und 36). Im Hinblick auf die erste Tatbestandsalternative des Satzes 2 des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin-II-VO hat der EuGH ausgeführt, „wenn“ in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates „kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist“, dann „läuft in der ersten Konstellation die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedsstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 38). Zur zweiten Tatbestandsalternative des Satzes zu Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO führte der EuGH des Weiteren aus, „wenn der ersuchende Mitgliedsstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedsstaates seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt“, dann sieht diese Vorschrift „für die zweite Konstellation vor, dass die Frist für die Durchführung über den Rechtsbehelf ab der ´Entscheidung über den Rechtsbehelf´ läuft“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 43). Schließlich wurde ausdrücklich festgestellt, dass in der „zweiten Konstellation … der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer (ist) als der, der für die zuerst angeführte Konstellation festgelegt wird“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 43); gleichwohl „bleibt es dabei, dass … jeder der … Mitgliedsstaaten bei der Organisation der Überstellung … über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 43) und „der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedsstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 44). Gerade der letzte Teil dieser Urteilspassage des Gerichtshofes lässt bei verständiger Würdigung allein nur die zwingende Schlussfolgerung zu, dass durch eine innerstaatliche Gerichtsentscheidung der Lauf der Überstellungsfrist nach Maßgabe der zweiten Alternative des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO erneut in Gang gesetzt wird. Nichts anderes gilt für die beiden Tatbestandsalternativen des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO, weil diese Vorschrift in ihrer Struktur dem Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO entspricht. Die Folgen, die eine auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-II-VO bzw. des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Alternative 2 Dublin-II-VO ergangene Gerichtsentscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung für die bereits nach der ersten Tatbestandsalternative angelaufene Frist hat, sind mit der „Unterbrechungswirkung“ des § 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (BGB a. F.) vergleichbar, wonach der bis zu dem die Unterbrechung auslösenden Ereignis verstrichene Zeitraum der Frist nicht in Betracht kommt und ab diesem Zeitpunkt der Fristenlauf erneut mit der vollen Dauer der Frist beginnt (vgl. hierzu § 212 BGB n.F. und § 217 Hs. 2 BGB a.F.). Ein anderes Verständnis des Verhältnisses der beiden Tatbestandsvarianten des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO würde indessen der Feststellung des EuGH zuwider laufen, dass ein Mitgliedsstaat auch in der zweiten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen soll.
Ist nach alledem zu Grunde zu legen, dass bereits unter der Ägide der alten Dublin-II-VO eine bereits einmal in Gang gesetzte Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt werden konnte, dann kann ab dem 01. Januar 2014 eine bislang nach altem Recht noch nicht abgelaufene Überstellungsfrist nochmals erneut in Gang gesetzt werden, wenn hierfür die in Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, der nach den vorstehenden Ausführungen ab dem 01. Januar 2014 auf Grund des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 2 Dublin-III-VO für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahrensabschnitte eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens anwendbar ist, niedergelegten Voraussetzungen für einen erneuten Fristbeginn erfüllt sind.
Der Auslegungsinhalt des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 2 Dublin-III-VO, wonach ab dem 01. Januar 2014 auch diejenigen Verfahrensabschnitte eines vor dem 01. Januar 2014 nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO eingeleiteten Aufnahme- bzw. nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO eingeleiteten Wiederaufnahmegesuchs, deren Verfahren am 01. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen waren, nunmehr am Maßstab der Dublin-III-VO zu beurteilen sind, beruht auf einer grammatikalischen Analyse des Normtextes sowie einer Wortlaut- und teleologischen sowie systematischen Norminterpretation, welche die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze zur Rückwirkung von Normen berücksichtigt.
Im Rahmen der grammatikalischen Analyse des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO und der Feststellung, welche Teile des Normtextes zur Tatbestands- und welche zur Rechtsfolgenseite dieser Vorschrift gehören und ob mehrere Rechtsfolgevarianten angeordnet werden, ist der Normtext dieser Vorschrift zunächst in dieser Weise zu gliedern. Zur Veranschaulichung geschieht dies dadurch, dass nachfolgend die zur Rechtsfolgenseite gehörenden Teile dieser Norm durch Fettdruck dargestellt und die Konjunktionen (Bindewörter) eingerahmt sind:
„Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.“
Nach der syntaktischen Struktur besteht dieser Satz aus zwei mit dem Wort „und“ verbundenen Hauptsatzteilen mit einem zum ersten Hauptsatzteil gehörenden Relativsatz („die ab … gestellt werden“) und mit einer zum zweiten Hauptsatzteil gehörenden Parenthese („ – ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung –“).
Eine Aufgliederung des ersten Hauptsatzteiles, mithin der ersten Variante des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO, in eine konditionale Rechtssatzstruktur verleiht diesem Normteil folgenden Inhalt: Wenn ab dem 01. Januar 2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden (= Tatbestandsvoraussetzung), dann ist die Dublin-III-VO hierauf anwendbar (= Rechtsfolge). Denn im ersten Hauptsatzteil wird als Rechtsfolge angeordnet, dass die „Verordnung … anwendbar (ist)“. Aus dem Wort „auf“ im ersten Hauptsatzteil ergibt sich der Gegenstand, auf den die Verordnung anwendbar ist. Gegenstand der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO sind danach „Anträge auf internationalen Schutz …, die ab dem ersten Tag des sechsten Monates nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden“. Die im Relativsatz des ersten Hauptsatzteiles enthaltene zeitliche Modalitätsbestimmung („ab … Inkrafttreten“) wird wiederum durch Art. 49 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO konkretisiert, wonach diese Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Dementsprechend ist die Dublin-III-VO nach ihrem Art. 49 Unterabsatz 1 am 19. Juli 2013 in Kraft getreten, weil sie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 veröffentlicht worden war. Bei dem im Relativsatz des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO bezeichneten ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin-III-VO handelt es sich somit um den 01. Januar 2014; dementsprechend ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01. Januar 2014 gestellt werden bzw. nunmehr gestellt worden sind. Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 1 Dublin-III-VO konkretisiert auf diese Weise durch die sinngemäße Umschreibung des Zeitpunktes der Antragstellung den bereits in Art. 1 Dublin-III-VO beschriebenen Gegenstand der Dublin-III-VO, durch den wiederum der Gegenstand der Dublin-III-VO ohne weitere Zeitangaben in der Weise bestimmt wird, dass die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Verfahren „zur Anwendung gelangen“ „bei“ der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen bzw. Staatenlosen gestellten „Antrages auf internationalen Schutz“ zuständig ist (vgl. Art. 1 Dublin-III-VO). Eine grammatikalische Binnenanalyse des zum ersten Hauptsatzteil des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO gehörenden Relativsatzes ergibt schließlich, dass sich die im Relativsatz umschriebene zeitliche Modalitätsbestimmung („ab dem“ 01. Janu-ar 2014) auf den Zeitpunkt bezieht, in dem Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden. Denn diese zeitliche Modalitätsbestimmung gehört zu dem als Subjekt des Relativsatzsatzes fungierenden Relativpronomen „die“ und zu dem Prädikat dieses Relativsatzes „gestellt werden“. Das Relativpronomen „die“ steht wiederum als Fürwort stellvertretend für die „Anträge auf internationalen Schutz“, weil es sich auf die im vorangegangenen Hauptsatz bezeichneten „Anträge auf internationalen Schutz“ bezieht. Da – wie vorstehend aufgezeigt wurde – die zeitliche Modalitätsbestimmung zu dem Subjekt des Relativsatzes „die“ und dem Prädikat „gestellt werden“ gehört und das Pronominalsubjekt des Relativsatzes für die „Anträge auf internationalen Schutz“ steht, bezieht sich die Zeitangabe („ab dem“ 01. Januar 2014) auf den Zeitpunkt, ab dem Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden. Da des Weiteren – wie bereits festgestellt wurde – der Gegenstand der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO durch der Konjunktion „auf“ bezeichnet wird und es sich bei diesem Anwendungsgegenstand um die ab dem 01. Januar gestellten Anträge auf internationalen Schutz handelt, gehört diese Zeitangabe nicht zur Rechtsfolge- sondern zur Tatbestandsseite des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 1 Dublin-III-VO.
Im Gegensatz dazu weist der zweite Hauptsatzteil des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-II-VO in der zweiten Variante eine andere Satzstruktur auf. Dieser Normteil hat folgende konditionale Rechtssatzstruktur: Wenn es Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gibt (= Tatbestandsvoraussetzung), dann gilt ab dem 01. Januar 2014 für alle diese Gesuche die Dublin-III-VO (= Rechtsfolge). Der zweite Hauptsatzteil enthält die Rechtsfolge: „Die Verordnung … gilt ab diesem Zeitpunkt“, mithin ab dem 01. Januar 2014. Der in diesem Satzteil genannte Zeitpunkt ist somit bereits integraler Bestandteil der Rechtsfolgeanordnung der zweiten Variante des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO und konkretisiert die Gültigkeit dieser Verordnung um die zeitliche Komponente (ab diesem Zeitpunkt), die sich auf die Gültigkeit bzw. Geltung der Verordnung bezieht. Eine vergleichbare Normstruktur weisen insoweit auch die niederländische, englische, französische und italienische Textfassung auf (niederländisch: „is [deutsch:,ist´] vanaf die dag [deutsch:,ab/seit diesem Tag´] van toepassing op [deutsch:,anwendbar auf´] …“; englisch: „from [deutsch:,von´] that date [deutsch:,diesem Datum´] it will apply to [deutsch:,es wird anwendbar sein auf ´] …“; französisch: „s´appliquera [deutsch:,wird sich anwenden´], a compte de cette date [deutsch:,gerechnet ab diesem Datum´], a [deutsch:,auf´] …“; italienisch: „é [deutsch:,und´], da tale data, [deutsch:,von diesem Datum´] si apllica [deutsch:,wird sich anwenden´] ad [deutsch:,auf´] …“). Der sachliche Gegenstand der Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit der Dublin-III-VO wird im zweiten Satzteil des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO durch das Bindewort „für“ bezeichnet. Danach gilt die Verordnung „für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern“. Da die Gültigkeit nach den jeweiligen Wortlauten der hier in den Blick genommenen Textfassungen des Art. 49 Dublin-III-VO für „alle“ Gesuche (niederländisch: „elk“ [jedes]; englisch: „any“ [jedes]; französisch: „toute“ [alle]; italienisch: „toda“ [alle]; spanisch: „toda“ [alle]) angeordnet wird, deutet dies darauf hin, dass ab dem 01. Januar 2014 zunächst einmal im Grundsatz sämtliche Gesuche um Aufnahme- bzw. Wiederaufnahme von der Gültigkeit der Dublin-III-VO erfasst werden, und zwar auch diejenigen Gesuche, die nach Maßgabe der früheren Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO und damit außerhalb des Anwendungsbereiches Dublin-III-VO gestellt worden waren. Dementsprechend umfasst die Geltung der Dublin-III-VO ab dem 01. Januar 2014 grundsätzlich auch diejenigen Wiederaufnahmegesuche, die vor dem 01. Januar 2014 gestellt und bereits beantwortet waren. Ausgenommen von Geltung der Dublin-III-VO sind allerdings auf Grund des grundsätzlichen Verbotes der retroaktiven (echten) Rückwirkung Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche von Mitgliedsstaaten, die wegen des Ablaufs der Überstellungsfristen bereits vor dem 01. Januar 2014 gemäß den Artikeln 19 Abs. 4 Satz 1 bzw. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zuständig geworden waren für die Prüfung des betreffenden Asylantrages, weil in dieser Fallkonstellation ein bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften der früheren Dublin-II-VO eingetretener und damit abgeschlossener Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrages durch die Anwendung der neuen Vorschriften der Dublin-III-VO nachträglich geändert würde (vgl. allgemein zum unionsrechtlichen Verbot der retroaktiven [echten] Rückwirkung: EuGH, Urteil vom 14. Juli 1983 – C-224/82 – Celex-Nr. 61982CJ0224, zitiert nach Juris). Sofern jedoch bei einem vor dem 01. Januar 2014 eingeleiteten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren noch kein Zuständigkeitsübergang nach Maßgabe der Artikel 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO eingetreten war und diese Verfahren somit am 01. Januar 2014 noch nicht abgeschlossen waren, ordnet Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO ab dem 01. Januar 2014 und damit mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO im Wege einer unionsrechtlich in der Regel zulässigen retrospektiven (unechten) Rückwirkung für die noch nicht abgeschlossenen Verfahrensabschnitte eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens und für bis dahin noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an, indem durch eine tatbestandliche Rückanknüpfung an noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte angeknüpft wird und diese ab dem 01.Januar 2014 dem Regime der Dublin-III-VO unterworfen werden (vgl. allgemein zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer retrospektiven [unechten] Rückwirkung: EuGH, Urteil vom 05. Juli 1973 – 1/73 – Rdnr. 5, zitiert nach Juris). Eine solche Geltungswirkung der Dublin-III-VO begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Denn das Vertrauen der von einer Überstellungsentscheidung Betroffenen auf den Fortbestand der früheren Regelungen über den Beginn der Überstellungsfristen nach den jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz Satz 1 bzw. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der früheren Dublin-II-VO ist nicht schützenswert. Zwar mag für die Betroffenen bei einer Anwendung des nunmehrigen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO im Vergleich zur Anwendung der entsprechenden Vorläufernormen eine partielle Verschlechterung ihrer Rechtsposition im Hinblick darauf eintreten, dass für sie eine im Vergleich zur früheren Rechtslage längere Überstellungsfrist liefe, wenn davon ausgegangen würde, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe des neuen Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO – anders als es ein Teil der Rechtsprechung zu den Vorläuferregelungen der Artikel 19 und 20 Dublin-II-VO angenommen hat (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A -; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 7 bis 14 m.w.Nw., auf die sich der Abänderungsantragsteller neben weiteren Entscheidungen, auf die verwiesen wird, beruft; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris Rdnr. 8) – nunmehr auch ausgelöst werden kann durch eine ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über einen nach bundesdeutschem Recht vorgesehenen Antrag eines Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangene Abschiebungsanordnung bzw. Überstellungsentscheidung. Denn eine derartige durch die Neufassung des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bewirkte „Verlängerung“ der Überstellungsfrist geht einher mit einer Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten und der Wirksamkeit des Rechtsschutzes, die nach der neuen Dublin-III-VO nunmehr vorgesehen sind. Nach der alten Rechtslage der Dublin-II-VO war es nämlich nach Art.19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Unterabsatz 1 Satz 5 dieser Verordnung bereits auf der unionsrechtlichen Ebene ausgeschlossen gewesen, dass ein gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegter Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet; den nationalen Gesetzgebern war nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, dass die Gerichte einem solchen Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung auf Grund einer Einzelfallentscheidung verleihen können. Im Gegensatz dazu vermittelt die neue Reglung des Art. 27 Abs. 2 Dublin-III-VO dem Betroffenen nunmehr ausdrücklich einen Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf, den die Mitgliedsstaaten nach den Maßgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ausgestalten müssen. Hierfür sind ihnen nach den Buchstaben a) bis c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO drei Optionsmodelle vorgegeben, von denen die Mitgliedsstaaten ihr innerstaatliches Recht nach einer dieser dort aufgeführten Vorgaben ausgestalten müssen. Im Gegensatz zu dem nach der alten Dublin-II-VO zwingenden Ausschluss einer kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung enthalten die drei Optionsmodelle des neuen Art. 27 Abs. 3 Buchstabe a) bis c) Dublin-III-VO Vorgaben, wonach der gegen eine Überstellungsentscheidung gerichtete Rechtsbehelf bereits automatisch eine aufschiebende Wirkung entfaltet oder zumindest entfalten kann. Nach den Optionsmodellen der Buchstaben a) und b) entfaltet ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes entweder für die gesamte Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens oder für eine angemessene Frist eine aufschiebende Wirkung. Bei dem ersten Optionsmodell nach Maßgabe des Buchstaben a) ist die betroffene Person auf Grund des Rechtsbehelfes berechtigt, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfes im Hoheitsgebiet zu bleiben, so dass dem Rechtsbehelf wegen des bereits durch dessen Einlegung ausgelösten befristeten Bleiberechtes der Sache nach eine automatische aufschiebende Wirkung beizumessen ist; nach dem im Buchstaben b) vorgesehen Optionsmodell ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Überstellung für eine angemessene Dauer zunächst „automatisch“ ausgesetzt ist. Nach dem dritten Optionsmodell ist nach dem Buchstaben c) Satz 2 vorgesehen, dass „die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form [sorgen], dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist“. Insoweit enthält dieser Satz 2 zwar keine konkreten Vorgaben, in welcher Form die Überstellung bis zur Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ausgesetzt wird. Selbst wenn wegen der nicht konkret vorgeschriebenen Form für einen solchen Rechtsbehelf davon ausgegangen würde, dass dieser nicht zwingend mit einer kraft Gesetzes ausgelösten aufschiebenden Wirkung ausgestattet werden müsste, so kann es den Mitgliedsstaaten jedoch nicht verwehrt sein, wenn sie zur Ausgestaltung des unionsrechtlich in Art. 27 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Anspruchs eines Betroffenen auf Wahrnehmung eines wirksamen Rechtsbehelfes in ihrem innerstaatlichen Recht einem Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung bereits kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Aussetzungsantrag beimessen. Wird nach alledem durch Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung dadurch verstärkt, dass die Mitgliedstaaten einem solchen Rechtsbehelf nach ihrem innerstaatlichen Recht nunmehr – im Gegensatz zu der alten Dublin-II-VO – bereits kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung verleihen können und dadurch die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur früheren Rechtslage verbessern, ist es als Kehrseite dazu gerechtfertigt, wenn für die Betroffenen infolge des durch Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO bedingten Aufschubes der Überstellung und der damit einhergehenden Verlängerung der Dauer ihres Bleiberechtes in dem ersuchenden Mitgliedsstaat in diesem Fall als notwendige Folge die Überstellungsfrist nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt als dies möglicherweise nach der alten Rechtslage der Fall gewesen war.
Nicht zu folgen ist daher der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, wonach unter Hinweis auf einen „rückwirkenden Zuständigkeitsübergang“ die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO auf sämtliche bereits vor dem 01. Januar 2014 gestellte und beantwortete Wiederaufnahmegesuche generell verneint wird (vgl. in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 24. Juli 2014 - VG 1 L 174/14.A - zitiert nach Juris, Rdnr. 9), weil diese Ansicht das Verbot einer rückwirkenden Anwendung einer Rechtsnorm ohne Differenzierung zu Grunde legt, ohne dass dabei unterschieden wird zwischen einer grundsätzlich unzulässigen retroaktiven (echten) Rückwirkung und einer grundsätzlich zulässigen retrospektiven (unechten) Rückwirkung einer Rechtsnormanwendung, die – wie hier Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 2 Dublin-III-VO – im Hinblick auf Wiederaufnahmegesuche eines am 01. Januar 2014 nicht auf der Grundlage der Artikel 19 Abs. 4 und 20 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung eines Asylantrages zuständig gewesenen Mitgliedsstaates im Wege einer tatbestandlichen Rückanknüpfung an noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Verfahrensabschnitte anknüpft.
Das Auslegungsergebnis für den Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Variante 2 Dublin-III-VO, wonach diese Verordnung ab dem 01. Januar 2014 auch für die nicht abgeschlossenen Verfahrensschritte eines vor dem 01. Januar 2014 gestellten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuches gilt, steht auch im Einklang mit dem Regelungswillen des europäischen Verordnungsgebers, weil nach dem Satz 1 des Erwägungsgrundes 29 der Dublin-III-VO die Kontinuität zwischen dem in dem in der Dublin-II-VO seinerzeit festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und dem in der Dublin-III-VO nunmehr vorgesehenen Verfahren sichergestellt werden soll. Die hiernach nach dem Willen des europäischen Verordnungsgebers anzustrebende Kontinuität wird dadurch sichergestellt, dass die Dublin-III-VO ab dem 01. Januar 2014 einheitlich anwendbar ist auf sämtliche bzw. alle Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchsverfahren eines ersuchenden Mitgliedsstaates und die bis dahin noch nicht abgeschlossenen Verfahrensabschnitte, bei denen der ersuchende Mitgliedsstaat bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf Grund eines Zuständigkeitsüberganges für die Prüfung des Wiederaufnahmegesuches zuständig geworden war.
Nicht zu folgen ist hingegen der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, dass sich die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 01. Janu-ar 2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Dublin-III-VO nicht auf vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche beziehen soll (in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnr. 4 m.w.Nw.). Missverständlich ist insoweit auch eine Urteilspassage in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (obiter dictum), wonach für „Gesuche auf Wiederaufnahme – sofern sie nicht bereits vor dem 01. Januar 2014 gestellt wurden – … jedenfalls für das zu beachtende Verfahren die Dublin-III-VO maßgeblich“ ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 27). Denn der Wortlaut der zweiten Variante des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO gibt – wie bereits aufgezeigt wurde – in sämtlichen der in diesem Beschluss in den Blick genommen Textfassungen nichts dafür her, dass sich die für „alle“ Gesuche auf Wiederaufnahme ab dem 01. Januar 2014 angeordnete Gültigkeit der Dublin-III-VO ausschließlich auf die ab dem 01. Januar 2014 gestellten Gesuche erstrecken soll. Wie bereits aufgezeigt wurde, ist der grammatikalische Bezugspunkt der Zeitangabe „ab diesem Zeitpunkt“ (01. Januar 2014) die Gültigkeit der Dublin-III-VO und nicht der Zeitpunkt, zu dem ein Wiederaufnahmegesuch gestellt wurde. Letzteres kann auch nicht aus der Parenthese („– ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung –“) des zweiten Halbsatzes des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO geschlussfolgert werden. Denn diese Parenthese bezieht sich in inhaltlicher Hinsicht nicht auf ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Absätze 1 und 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin-II-VO, das der Verordnungsgeber in rechtsterminologischer Hinsicht von dem in Artikel 2 Buchstabe b) Dublin-III-VO legaldefinierten Antrag eines Drittstaatenangehörigen bzw. Staatenlosen auf internationalen Schutz bzw. in Art. 2 Buchstabe c) Dublin-II-VO definierten Asylantrag unterscheidet. Stattdessen stellt die Parenthese im zweiten Halbsatz in inhaltlicher Hinsicht einen Bezug her zu den im ersten Halbsatz des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO genannten Anträgen auf internationalen Schutz, die ab dem 01. Janu-ar 2014 gestellt werden. Die Parenthese verdeutlicht insoweit und deshalb die normative Funktion, dass der durch die erste Variante im ersten Satzteil des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO beschriebene Anwendungsbereich dieser Verordnung für die ab dem 01. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch die zweite Variante im zweiten Satzteil des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO „ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung“ ausgeweitet wird auf alle Gesuche um Aufnahme und Wiederaufnahme. Der Bezugspunkt des im zweiten Satzteil enthaltenen Wortgefüges „ab diesem Zeitpunkt“ ist nicht der Zeitpunkt, in dem ein Wiederaufnahmegesuch gestellt wurde, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Dublin-III-VO für alle Wiederaufnahmegesuche gilt bzw. auf diese anzuwenden ist; insoweit handelt es sich bei den in beiden Satzteilen der deutschen Textfassung des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO verwendeten Rechtsbegriffen der „Anwendbarkeit“ und „Gültigkeit“ um Synonyme, weil in den anderen Sprachfassungen zu dieser Vorschrift in beiden Tatbestandsvarianten der selbe Rechtsbegriff für Geltung und Anwendbarkeit verwendet wird (vgl. niederländisch: „Zij is van toepassing op … en is … van toepassing op“; englisch: „It shall apply to … and … it will apply to“; französisch:“ Il est applicable aux … et s´appliquera … a“; italienisch: „Il presente regolamento si applica alle … é … si applica ad …“; griechisch: „Iscuei gia … kai … iscuei gia …“).
Des Weiteren ist die sich aus Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Alternative 2 der Dublin-III-VO ergebende Anwendbarkeit ihrer neuen Bestimmungen zum auszugestaltenden Rechtsschutz nach deren Art. 27 Abs. 3 sowie zum Beginn der Überstellungsfrist nach der auf die vorgenannte Bestimmung zurückverweisenden zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 auch auf die vor dem 01. Janu-ar 2014 eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Verfahrensschritte eines Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs sogar zwingend geboten. Denn anderenfalls müssten dann anstelle dieser Vorschriften nicht nur die früheren Vorläuferregelungen über die Auslösung der Überstellungsfrist und Entscheidung über den Rechtsbehelf in ihrer Eigenschaft als fristauslösenden Ereignis (vgl. die jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2) nach dem 01. Januar 2014 anwendbar sein, sondern konsequenterweise auch die mit diesen Vorschriften zu einer untrennbaren Sinneinheit zusammengeschweißten Regelungen der Artikel 19 Abs. 2 Satz 4 und 20 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO mit Vorgaben zur Art und Ausgestaltung der den fristauslösenden Ereignis zu Grunde liegenden Rechtsbehelfen. Der Rechtsanwendungsregel des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO, mit der geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ab dem 01. Januar 2014 weiterhin die Vorschriften aus der aufgehobenen alten Dublin-II-VO anwendbar sind, lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass in einer selektiven Weise eine über den 01. Januar 2014 hinausdauernde Anwendung ausschließlich und nur für das aus dieser Einheit herausgebrochene Tatbestandsfragment aus den jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin-II-VO „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ in seiner Eigenschaft als fristauslösendes Ereignis vorgeschrieben werden soll, nicht jedoch für das untrennbar damit verbundene in den Artikel 19 Abs. 2 Satz 4 und 20 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin-II-VO enthaltene Regelungsfragment zur Ausgestaltung und Eigenschaft der „Entscheidung über den Rechtsbehelf“. Vielmehr kann wegen dieser inhaltlichen Verknüpfung allenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Regelungseinheit ([Artikel 19 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO] bzw. [Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe d) und e)] entweder in Gänze oder gar nicht weiter gelten soll. Wenn hingegen davon auszugehen wäre, dass wegen dieser untrennbaren Regelungseinheit auch die in den Artikeln 19 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 sowie Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Satz 5 Halbsatz 2 Dublin-II-VO enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben zum generellen Ausschluss einer kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung eines aus einem vor dem 01. Januar 2014 eingeleiteten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren gelten würden, dann würde die Bejahung der Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs mit einer nach innerstaatlichem Recht kraft Gesetzes ausgestatteten aufschiebenden Wirkung (wie das durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgelöste Abschiebungsanordnungsvollzugsverbot sich aus § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) gegen diese unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen. Soweit jedoch einerseits eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-II-VO widersprechende Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nach Maßgabe der neuen Dublin-III-VO bejaht und ihm im Gegenzug auf der Grundlage der alten Vorschriften nicht die Eigenschaft eines fristauslösenden Ereignisses im Sinne der jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und 20 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Dublin-II-VO beigemessen wird (vgl. hierzu die in diese Richtung wohl gehenden Entscheidungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A -; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - zitiert nach Juris), ist dies ein methodologischer System-bruch. Dies kann jedoch vermieden werden, indem ab dem 01. Januar 2014 auch für die vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Überstellungsgesuche die neue Dublin-III-VO angewendet wird.
Schließlich steht der Anwendbarkeit des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Alternative 2 der Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall auch nicht die Vorschrift des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO entgegen, obwohl der Abänderungsantragsteller seinen Asylantrag bei der Abänderungsantragsgegnerin schon vor dem 01. Janu-ar 2014 gestellt hatte. Zwar knüpft diese Vorschrift an einen vor dem 01. Januar 2014 gestellten Asylantrag an, indem sie vorschreibt, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, mithin der Dublin-II-VO, erfolgt, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz vor diesem Datum eingereicht worden ist. Jedoch wird für solche Asylanträge durch Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht die weitere Anwendbarkeit der gesamten Dublin-II-VO vorgeschrieben, sondern nur Anwendung der Kriterien der Dublin-II-VO. Die Dublin-II-VO hatte jedoch nach ihrem Art. 1 nicht nur die Kriterien für die Bestimmung des Mitgliedsstaates geregelt, sondern auch das Verfahren dafür. Bei den durch Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO in Bezug genommenen Vorschriften der Dublin-II-VO über die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates handelt es sich gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO um die im Kapitel III dieser Verordnung enthaltenen Artikel 5 bis 14 der Dublin-II-VO. Dementsprechend gehören die in dem Kapitel V der Dublin-II-VO mit der Kapitelbezeichnung „Aufnahme und Wiederaufnahme“ enthaltenen Vorschriften der Artikel 16 bis 20 der Dublin-II-VO nicht zu den Kriterien der Dublin-II-VO und werden daher nicht von der durch Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO angeordneten partiellen Fortgeltung der Dublin-II-VO erfasst. Gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-II-VO sind für die vor dem 01. Januar 2014 gestellten Asylanträge anstelle der im Kapitel III der neuen Dublin-III-VO enthaltenen Art. 7 bis 15 lediglich Artikel 5 bis 14 der alten Dublin-II-VO anwendbar. Die insoweit gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO angeordnete partielle Ersetzung der neuen Vorschriften des Art. 7 bis 15 Dublin-III-VO durch die alten Vorschriften der Art. 5 bis 14 Dublin-II-VO erstreckt sich demnach nicht auf die neue Vorschrift des Art. 29 Dublin-III-VO zur Überstellungsfrist.
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall daher gemäß Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin-III-VO die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Variante 2 Dublin-III-VO anwendbar, an Hand derer der Zeitpunkt für den Beginn der Überstellungsfrist zu bestimmen ist. Denn am 01. Januar 2014 war das Wiederaufnahmeverfahren, das die Abänderungsantragsgegnerin am 12. Dezem-ber 2013 durch die Stellung eines Wiederaufnahmegesuches eingeleitet hatte und das Italien gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchstabe c) Alternative 2 Dublin-II-VO zwei Wochen später am 26. Dezember 2013 stillschweigend angenommen hatte, noch nicht abgeschlossen, weil die mit der (stillschweigenden) Annahme des Wiederaufnahmegesuches nach Maßgabe der ersten Tatbestandsalternative des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO am 26. Dezember 2013 in Gang gesetzte Überstellungsfrist am 01. Januar 2014 noch nicht abgelaufen war.
Der für den vorliegenden Fall maßgebliche Auslegungsinhalt des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, wonach – wie vorstehend bereits festgestellt worden ist – die Überstellungsfrist auch durch die Bekanntgabe des Beschlusses ausgelöst wird, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung abgelehnt worden ist, ergibt sich wiederum aus den nachfolgend dargestellten Gründen:
Nach Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO erfolgt unter anderem die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedsstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat.
Diese Vorschrift hat folgende Rechtsatzstruktur: Die angeordnete Rechtsfolge, wonach die Überstellung unter anderem des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgt, tritt unter den Voraussetzungen ein, dass die Überstellung erfolgt
- (1. Voraussetzung:) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates
- (2. Voraussetzung:) nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten
- (3. Voraussetzung:) sobald dies praktisch möglich ist
- (4. Voraussetzung:) und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
die beginnt „nach“
x (1. Untervoraussetzungsalternative:)
der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (als den ersuchenden Mitgliedsstaat)
oder
x (2. Untervoraussetzungsalternative:)
der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 aufschiebende Wirkung hat.
Eine Betrachtung des Satzbaues und eine syntaktische Gliederung des aus einem Gesamtsatz bestehenden Art 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ergibt, dass das Satzgefüge dieses Gesamtsatzes aus drei Teilsätzen besteht, nämlich einem Hauptsatz und zwei Nebensätzen, bei denen es sich wiederum um einen Temporalsatz (1. Nebensatz) und um einen Konditionalsatz (2. Nebensatz) handelt.
Der am Beginn des gesamten Satzes stehende Hauptsatz erstreckt sich von der Eingangsformulierung „Die Überstellung erfolgt …“ bis zu den Worten „der beteiligten Mitgliedstaaten“. Der erste Nebensatz wird durch die Konjunktion (Bindewort) „sobald“ eingeleitet und endet mit dem Wort „Rechtsbehelf“. Er enthält – wie dem zwischen den Worten „Mitgliedstaat“ und „der endgültigen Entscheidung“ befindlichen Wort „oder“ entnommen werden kann – zwei Tatbestandsalternativen des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, nämlich die im vorstehenden Sinne definierte erste Untervoraussetzungsalternative der 4. Tatbestandsvoraussetzung und Teile der zweiten Untervoraussetzungsalternative der 4. Tatbestandsvoraussetzung, die noch den zweiten Nebensatz umfasst. Die erste Tatbestandsalternative des ersten Nebensatzes umfasst die Formulierung „nach der Annahme … durch einen anderen Mitgliedsstaat“. Die zweite Tatbestandsalternative besteht aus den im ersten Nebensatz enthaltenen Worten „endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“ einschließlich des sich unmittelbar daran anschließenden als Konditionalsatz ausgestalteten zweiten Nebensatzes mit der Formulierung „wenn diese aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 hat“. Durch die konditionale Subjunktion „wenn“ (vgl. zur Klassifizierung des Wortes „wenn“ als konditionale Subjunktion: Duden, Band 4, Die Grammatik, 8. Auflage 2009, Rdnr. 944, Seite 628) und das Demonstrativpronomen „diese“ wird eine doppelte Verknüpfung zwischen dem ersten und dem zweiten Nebensatz hergestellt. Die konditionale Subjunktion „wenn“ verdeutlicht, dass der zweite Nebensatz dem ersten Nebensatz untergeordnet ist (vgl. zur Funktion konditionaler Subjunktionen: Duden, a. a. O., Rdnr. 941, Seite 625). Ausgehend davon, dass konditionale Subjunktionen die Bedingung zu dem im Hauptsatzteil ausgedrückten Sachverhalt bezeichnen (vgl. Duden, a. a. O., Rdnr. 944, Seite 628), werden hier einzelne oder mehrere zur zweiten Tatbestandsalternative gehörende Tatbestandsmerkmale aus dem ersten Nebensatz unter die im zweiten Nebensatz näher bezeichnete Bedingung gestellt und dadurch in einer einschränkenden Weise definiert, dass die Voraussetzungen für das Tatbestandsmerkmal oder die Tatbestandsmerkmale aus dem ersten Nebensatz nur dann erfüllt sind, wenn die im zweiten Nebensatz näher beschriebene Bedingung eingetreten ist. Eine weitere Verknüpfung zwischen den beiden Nebensätzen wird hergestellt durch das als Subjekt des zweiten Nebensatzes fungierende Demonstrativpronomen „diese“, das durch das Prädikat „hat“ mit dem Akkusativobjekt „aufschiebende Wirkung“ verknüpft ist. Dieses Demonstrativpronomen („diese“) verweist auf den vorangegangen ersten Nebensatz zurück und macht wiederum in seiner Funktion als Fürwort, indem es für ein bestimmtes Substantiv bzw. bestimmte Substantive oder eine Wortgruppe steht (vgl. zur Stellvertretungsfunktion eines Pronomens: Duden, a. a. O., Rdnr. 349, Seite 252), einen bestimmten Satzteil (mithin ein Tatbestandsmerkmal bzw. mehrere Tatbestandsmerkmale) aus dem ersten Nebensatz in einer inhaltlichen Hinsicht zum „eigentlichen“ Subjekt des zweiten Nebensatzes. Demnach wird der tatbestandliche Anwendungsbereich des ersten Nebensatzes zunächst durch den zweiten konditionalen Nebensatz („wenn“) eingegrenzt, dessen Bedeutungsgehalt sich wiederum auf Grund des zurückverweisenden Demonstrativpronomens („diese“) aus einem Satzteil (Tatbestandsmerkmal bzw. Tatbestandsmerkmale) des ersten Nebensatzes erschließt.
Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO hat danach eine Satzstruktur, die mit den der jeweiligen Vorläufervorschriften des Art. 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 Dublin-II-VO und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO weitgehend vergleichbar ist. Die Vorläuferregelungen bestehen ebenfalls aus einem Haupt- und zwei Nebensätzen und im Nebensatz aus zwei Tatbestandsalternativen. Allerdings weicht die Textfassung der neuen Vorschrift in mehrfacher Hinsicht von den jeweiligen Fassungen der Vorläufervorschriften ab. In den jeweils ersten Nebensätzen der Vorgängerregelungen war darauf abgestellt worden, dass die Überstellung „materiell“ möglich ist; nun heißt es hingegen, dass die Überstellung „praktisch“ möglich ist. Zwischen die in den jeweiligen zweiten Tatbestandsalternativen des ersten Nebensatzes der Vorläuferregelungen enthaltenen Worte „der Entscheidung“ ist in der nunmehrigen Textfassung „endgültigen“ eingefügt worden, so dass es nun heißt, „der endgültigen Entscheidung“. Eine bedeutsame Änderungen ist im zweiten Nebensatz vorgenommen worden: Das in den Vorläuferregelungen als Subjekt fungierende Demonstrativpronomen „dieser“ ist in der Neufassung durch das Wort „diese“ ersetzt worden; den bisherigen Worten „aufschiebende Wirkung“ sind in der neuen Fassung die Worte „gemäß Art. 27 Abs. 3“ vorangestellt worden; der insoweit im zweiten Relativsatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO in Bezug genommene Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO unterscheidet sich von den entsprechenden Vorläuferregelungen des Art.19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Unterabsatz 1 Satz 5 Dublin-II-VO in dem Punkt, dass – wie in diesem Beschluss bereits ausgeführt wurde – eine kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen eine Überstellung nicht mehr wie früher zwingend ausgeschlossen, sondern nunmehr nach der neunen Dublin-III-VO geboten oder zumindest möglich ist.
Die ausschließlich an der deutschen Textfassung orientierte grammatikalische Auslegung der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO führt zunächst zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der nach bundesdeutschem Prozessrecht vorgesehene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung sowie das damit bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG einhergehende Abschiebungsvollzugshindernis keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO entfalten würden. Auch ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein solcher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wird, wäre demnach nicht als eine „endgültige Entscheidung“ im Sinne der deutschen Fassung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO „über einen Rechtsbehelf“ anzusehen, die „aufschiebende Wirkung“ hat. Dieses vorläufige Auslegungsergebnis ergibt sich daraus, dass das als Subjekt des zweiten Nebensatzes Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO fungierende Demonstrativpronomen „diese“ auf das Substantiv „Entscheidung“ aus dem ersten Nebensatz zurück verweist. Diese grammatikalische Verknüpfung der Worte „diese“ und „Entscheidung“ beruht wiederum darauf, dass in der zweiten Tatbestandsvariante des ersten Nebensatzes und im zweiten Nebensatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO nur das Demonstrativpronomen „diese“ und das Substantiv „Entscheidung“ das grammatische weibliche Geschlecht haben (vgl. zur Notwendigkeit, dass ein Pronomen Numerus und Genus eines Bezugswortes übernimmt: Duden, a. a. O., Rdnr. 351, Buchstabe ii, Seite 257). Zwar kann das Demonstrativpronomen „diese“ sowohl in der Deklinationsform Nominativ-Singular-Femininum (z.B. „diese Entscheidung“) als auch in der geschlechtsunspezifischen Pluralform (z.B. „diese Entscheidungen“) auftreten (vgl. zur Deklination bzw. Flexion des Demonstrativpronomens „diese“: Duden, a. a. O., Rdnr. 355). Jedoch hat hier das Demonstrativpronomen „diese“ das grammatische weibliche Geschlecht, weil es als Subjekt des zweiten Nebensatzes mit dem in der dritten Person Singular konjugierten Prädikat „hat“ verknüpft ist und aus diesem Grunde nur die Deklinationsform des Nominativ-Singular-Femininum (z.B. „diese Entscheidung“), aber nicht die geschlechtsunspezifische Pluralform (z.B. „diese Entscheidungen“) haben kann. Zwar kann die Pluralform des Demonstrativpronomens „diese“ in ihrer Fürwortfunktion stellvertretend für mehrere Substantive mit jeweils unterschiedlichen grammatischen Geschlechtern stehen, so dass zunächst auch in Betracht hätte gezogen werden können, dass das Wort „diese“ im zweiten Nebensatz des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zurück verweisen könnte auf die beiden durch die Konjunktion „oder“ gleichrangig miteinander verbundenen Substantive „Rechtsbehelf“ und „Überprüfung“ aus dem ersten Nebensatz. Diese Hypothese ist hier jedoch zu verwerfen, weil das Demonstrativpronomen „diese“ – wie vorstehend bereits aufgezeigt wurde – nicht in einer geschlechtsunspezifischen Pluralform, sondern in der Deklinationsform des Nominativ-Singular-Femininum steht und deshalb nur auf ein Substantiv und nicht auf die beiden Substantive „Rechtsbehelf“ und „Überprüfung“ verweisen kann. Das Subjekt des zweiten Nebensatzes „diese“ hätte in seiner Fürwortfunktion nur dann stellvertretend für die beiden Substantive „Rechtsbehelf“ und „Überprüfung“ stehen können, wenn das diesem Subjekt zugehörige Prädikat „hat“ nicht – wie allerdings im Normtext des zweiten Nebensatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO der Fall ist – in der dritten Person Singular („hat“), sondern in der dritten Person Plural („haben“) konjugiert gewesen wäre. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Bezugnahme des Demonstrativpronomens „diese“ mit dem femininen Genus allein auf das Substantiv „Rechtsbehelf“, weil dieses Substantiv das grammatische männliche Geschlecht hat. Eine grammatikalische Verknüpfung zwischen dem Demonstrativpronomen aus dem zweiten Nebensatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 der neuen Dublin-III-VO und dem Substantiv „Rechtsbehelf“ wäre daher nur dann möglich, wenn das Demonstrativpronomen aus der aktuellen Gesetzesfassung in gleicher Weise wie das Demonstrativpronomen „dieser“ aus den Textfassungen der jeweiligen zweiten Nebensätze der früheren Art. 19 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 Dublin-II-VO das grammatische männliche Geschlecht haben würde. Im Vergleich zu den Textfassungen der vorgenannten Vorläuferregelungen („ab/nach … der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“), wo das sich auf das Substantiv „Rechtsbehelf“ beziehende und als Subjekt des zweiten Nebensatzes fungierende Demonstrativpronomen noch „dieser“ lautete, ist der grammatikalische Bezugspunkt durch das in der Neufassung des deutschen Normtextes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO stattdessen eingefügte Demonstrativpronomen „diese“ in der Weise verändert worden, dass sich die „aufschiebende Wirkung“ nicht mehr – wie noch in den Vorläuferregelungen – auf den Rechtsbehelf, sondern nunmehr auf die „endgültige Entscheidung“ bezieht. Aufbauend auf dem Zwischenergebnis der vorstehenden grammatischen Analyse des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, wonach die „endgültige Entscheidung“ eine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des zweiten Nebensatzes dieser Vorschrift haben würde und damit die „aufschiebende Wirkung“ nicht schon durch den „Rechtsbehelf“ selbst, sondern erst durch die „Entscheidung“, die „über einen Rechtsbehelf“ ergeht, ausgelöst würde, ergibt eine binnensyntaktische Analyse des ersten Nebensatzes dieser Vorschrift und die semantische Betrachtung der Wortgruppe „Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“, dass es sich bei einer solchen „Entscheidung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO nicht um eine allgemeinverbindliche gesetzgeberische Entscheidung eines Mitgliedsstaates über eine gesetzlich angeordnete aufschiebenden Wirkung handeln kann. Denn ein Gesetzgeber trifft keine Entscheidung über – wie dem Normtext des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zu entnehmen ist – „einen“ Rechtsbehelf. Da der unbestimmte Artikel „einen“ im Normtext in der Einzahl steht, kann es sich bei der „Entscheidung“ im Sinne dieser Vorschrift nur um die Einzelfallentscheidung eines Gerichtes bzw. einer sonstigen Stelle handeln und nicht um ein Gesetz, das insoweit eine allgemeinverbindliche Entscheidung eines Staates ist. Dementsprechend würde unter Zugrundelegung der deutschen Textfassung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO die aufschiebende Wirkung erst durch die Gerichtsentscheidung über den Rechtsbehelf und nicht schon kraft Gesetzes durch den Rechtsbehelf selbst ausgelöst werden können. Dies wiederum würde bedeuten, dass eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Antrag auf aufschiebende Wirkung abgelehnt wird, den Lauf der Überstellungsfrist nicht gemäß der zweiten Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auslösen könnte. Denn der konditionalen Subjunktion „wenn“ zu Beginn des zweiten Nebensatzes dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass die Ingangsetzung der Überstellungsfrist unter der Bedingung steht bzw. zur Voraussetzung hat, dass die Gerichtsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Damit würde nach der grammatikalischen Fassung nicht jede Gerichtsentscheidung die Überstellungsfrist auslösen, sondern nur diejenige Gerichtsentscheidung, die ihrerseits eine aufschiebende Wirkung hat bzw. diese herbeiführt. Dementsprechend würde eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde und die damit keine aufschiebende Wirkung hat, den Lauf Überstellungsfrist nicht auslösen können.
Gleichwohl ist die vorstehend durchgeführte ausschließlich an der deutschen Textfassung orientierte Wortlaut- und grammatikalische Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO nicht maßgeblich und deshalb zu verwerfen. Denn sie berücksichtigt nicht die unionsrechtlichen Maßstäbe für eine Normauslegung und lässt systematische und teleologische Argumente außer Betracht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechtes aus, dass der Wortlaut einer Vorschrift isoliert betrachtet wird, sondern sie verlangt vielmehr, dass er unter Berücksichtigung der Fassungen der anderen Amtssprachen ausgelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 09. März 2006 – C 174-05 – Rdnr. 20 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, zitiert nach Juris). Dabei ist bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (vgl. EuGH, a. a. O., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem sind bei Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – Rdnr. 34 m. w. Nw. der Rechtsprechung, a. a. O.).
Die hiernach in einer Gesamtschau vorzunehmende grammatikalische Betrachtung der hier repräsentativ für die Amtssprachen der Europäischen Union in den Blick genommenen niederländischen, englischen, französischen und italienischen Textfassungen des Art. 29 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, die in ihrer Gesamtheit nicht als unmaßgeblich anzusehen sind, gelangt nicht in einer mit der deutschen Textfassung vergleichbaren Eindeutigkeit zu dem Auslegungsergebnis, dass das jeweilige der deutschen Textfassung entsprechenden Wortgefüge „aufschiebende Wirkung“ (niederländisch: „opschortende werking“; englisch: „suspensive effect“; französisch: „l´effet suspensive“; italienisch: „effetto sospensivo“) in grammatikalischer Hinsicht allein und ausschließlich Bezug nimmt auf die der deutschen Textfassung entsprechenden Worte „endgültige Entscheidung“ (niederländisch: „definietive beslissing“; englisch: „final decision“; französisch: „la décision définitive“; italienisch: „decisione definitiva“). Denn im Gegensatz zu der deutschen und niederländischen Textfassung des Art. 29 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO lässt nämlich eine grammatische Betrachtung der jeweiligen englischen, französischen und italienischen Textfassung auch die Auslegung zu, dass eine Bezugnahme der jeweiligen der deutschen Textfassung entsprechende Wortgefüge „aufschiebende Wirkung“ auch auf das jeweils der deutschen Textfassung entsprechend Wortgefüge „über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung“ (niederländisch: „op het beroep of het bezwaar“; englisch:„on an appeal or a review“; französisch: „sur le recours ou la révision“; italienisch: „su un ricorso o una revisione“) möglich ist .
Die niederländische Textfassung („ … definietive beslissing op het beroep of het bezwaar wanneer dit overeenkomstig artikel 27 … opschortende werking heeft“) entspricht in ihrer grammatikalischen Struktur weitgehend der deutschen Fassung. Auch die niederländische Fassung enthält einen konditionalen Nebensatz, der eingeleitet wird mit der Konjunktion „wanneer“ (deutsch: „wenn“) und dem Demonstrativpronomen „dit“ (deutsch: „dieser/diese/dieses - diese“) als Subjekt dieses Nebensatzes, das wiederum durch das Prädikat „heeft“ (deutsch: „ [er/sie/es] hat“) in der Konjugationsform der dritten Person Singular und dem Adverb „overeenkomstig artikel 27 ...“ (deutsch: „übereinstimmend [mit] Artikel 27“) verbunden ist mit dem Akkusativobjekt „opschortende werking“ (deutsch: „aufschiebende Wirkung“). Eine wortgetreue und ungeglättete Übersetzung des niederländisches Satzgefüges lautet: „definitive Entscheidung über die Berufung oder die Beschwerde, wenn diese/diese übereinstimmend [mit] Artikel 27 … aufschiebende Wirkung hat“. Hier kann das Demonstrativpronomen „dit“ (diese), das jedoch in Ansehung dessen, dass das dazugehörige Verb „heeft“ in der dritten Person Singular und nicht in der dritten Person Plural „hebben“ (deutsch: [sie] haben) konjugiert ist, nur auf das im vorangegangen Hauptsatz befindliche und für sich allein stehende Objekt „beslissing“ (Entscheidung) zurückverweisen, nicht jedoch auf die beiden Objekte „het beroep“ (die Berufung) und „het bezwaar“ (die Beschwerde). Da diese beiden, in syntaktischer Hinsicht eigenständigen Objekte durch die Konjunktion „of“ (oder) zu einer Sinneinheit verbunden sind und – wie das Wort „op“ (über) zeigt – als gleichrangige Satzbestandteile den Bedeutungsgehalt des Wortes „beslissing“ (Entscheidung) in der Weise präzisieren, dass es sich um eine Entscheidung über die Berufung oder die Beschwerde handelt, hätten sie nur dann einen Bezugspunkt für das als grammatikalisches Subjekt fungierende Wort „diese“ (niederländisch: dit) bilden können, wenn das Wort „dit“ wiederum durch das Prädikat und Verb „haben“ (niederländisch „hebben“) in der Konjugationsform der dritten Person Plural mit dem Objekt „aufschiebende Wirkung“ verknüpft gewesen wäre.
Die englische Textfassung, die in gleicher Weise wie die deutsche Fassung aus einem Haupt- und zwei Nebensätzen besteht, lässt hingegen eine Auslegung zu, wonach sich die aufschiebende Wirkung (englisch: „suspensive effect“) sowohl auf die Entscheidung (englisch: „decision“) als auch auf den Rechtsbehelf bzw. die Appellation (englisch: „appeal“) oder die Nachprüfung („englisch: „review“) beziehen kann. Die hier in den Blick zu nehmende zweite Tatbestandsvariante des ersten Nebensatzes und der zweite Nebensatz der englischen Fassung („ … and at the latest within six month … of the final decision on an appeal or review where there is a suspensive effect in accordance with Article 27 ...“), die bei einer wortgetreuen und ungeglätteten Übersetzung dieser Passage ins Deutsche in etwa lauten „ … und zum Spätesten innerhalb von sechs Monaten … von der letzten/endgültigen Entscheidung auf/über eine Appellation und Nachprüfung, wo da/dort ist ein Suspensiveffekt in Übereinstimmung mit Artikel 27 ...“, weisen jedoch eine andere grammatikalische Struktur auf als die entsprechende deutsche Textfassung. Im Unterschied zur deutschen Fassung handelt es sich bei dem zweiten Nebensatz der englischen Fassung nicht um einen Konditionalsatz, sondern um einen Relativsatz, der durch das lokale Relativadverb „where“ (deutsch: „wo“) eingeleitet wird (vgl. zur Eigenschaft des Wortes „wo“ als lokales Relativadverb: Duden, a. a. O., Rdnrn. 845 und 857, Seiten 572 und 578), das insoweit aber auch die Funktion einer Relativsubjunktion haben kann (vgl. zur Funktion des Wortes „wo“ als Relativsubjunktion: Duden, a. a. O. Rdnr. 1660, 1671, Seiten 1034 und 1041). Relativadverbien wie das Relativadverb „wo“ leiten in gleicher Weise wie Relativpronomen („der, die, das“) einen Relativsatz ein und beziehen sich auf eine vorgenannte Bezugsgröße bzw. einen Teil des vorangegangen übergeordneten Satzes (vgl. Duden, a. a. O., Rdnr. 857, Seite 578 sowie Seite 1257). Subjekt des Nebensatzes ist hier das Lokaladverb „there“ (deutsch: „da/dort“). Das Wort „there“ gehört zur Wortklasse der Lokaladverbien (vgl. zur Eigenschaft der Worte „da“ und „dort“ als Lokaladverbien: Duden, a. a. O., Rdnrn. 845, 848, Seiten 572 und 574) und damit zu einer anderen Wortklasse als das textentsprechende, als Subjekt der deutschen Textfassung des zweiten Nebensatzes fungierende deutsche Demonstrativpronomen „diese“, dem das englische Demonstrativpronomen „this“ in der Singularform bzw. „these“ in der Pluralform entspricht. Kennzeichen eines Adverbs ist jedoch, dass es im Unterschied zu einem Demonstrativ- bzw. Relativpronomen nicht dekliniert werden kann und weder eine Singular- oder Pluralform besitzt (vgl. Duden, a. a. O., Rdnrn. 837, 840, Seiten 569 und 570). Im Gegensatz zu Pronomen (Demonstrativ- bzw. Relativpronomen), die das grammatische Geschlecht und die Singular- bzw. Pluralform des in Bezug genommenen Substantives bzw. Satzteiles übernehmen müssen (vgl. hierzu: Duden, a. a. O. Rdnr. 1588, Seite 1000), ist dies bei undeklinierbaren Adverbien, wie dem Relativadverb „where“ (deutsch: „wo“) und dem Lokaladverb „there“ (deutsch: „da/dort“), hingegen ausgeschlossen. Aus dieser Eigenschaft der Adverbien ergibt sich daher, dass deren Bezugsrahmen weiter gefasst und offener ist als bei einem Demonstrativ- oder Relativpronomen und dieser Bezugsrahmen deshalb nicht durch die grammatikalischen Kategorien des grammatischen Geschlechtes und der Singular- bzw. Pluralform eingegrenzt werden kann. Deshalb können bei der englischen Textfassung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO die Bezugspunkte des Relativadverbs „where“ und des Lokaladverbs „there“ im Unterschied zu dem deutschen Demonstrativpronomen „diese“ aus der deutschen Textfassung nicht an Hand des grammatikalischen Geschlechts sowie der Plural- bzw. Singularform der in Bezug genommen Tatbestandsmerkmale „decision“ (deutsch: „Entscheidung“) „appeal“ (deutsch: „Appellation/Rechtsbehelf“) und „review“ (deutsch: „Nachprüfung/Überprüfung“) bestimmt werden. Stattdessen muss in der englischen Fassung des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO die maßgebliche Verknüpfung bzw. der Zuordnungspunkt des Tatbestandmerkmales „aufschiebende Wirkung“ an Hand semantischer Kriterien oder durch eine systematische bzw. teleologische Auslegung ermittelt werden.
Gleiches gilt für die grammatikalische Auslegung der französischen Textfassung des Art. 49 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, der ebenfalls wie die deutsche Textfassung aus einem Hauptsatz und zwei Nebensätzen besteht. Die hier in den Blick zu nehmenden Normteile der zweiten Tatbestandsalternative des ersten Nebensatzes und des zweiten Nebensatzes lauten in der französischen Fassung: „ … six mois á compte … de la décision définitive sur le recours ou la révision lorsque l´effet suspensive est accordé conformément a l´article 27 ...“ und sind wortgetreu und in einer ungeglätteten Weise in etwa zu übersetzten mit „ … sechs Monate gerechnet ab … der defintiven/endgültigen Entscheidung über den Rekurs oder die Revision, wenn der Suspensiveffekt ist abgestimmt in Übereinstimmung mit/nach Maßgabe des/entsprechend Artikel 27 ...“. Der zweite Nebensatz, der als Konditionalsatz zwar in gleicher Weise wie in der deutschen Fassung mit der konditionalen Subjunktion „wenn“ (französisch: „lorsque“) eingeleitet wird, unterscheidet sich von seinem deutschen Pendant jedoch dadurch, dass er als Subjekt das Substantiv und Adjektiv „l´effet suspensive“ (deutsch: „Suspensiveffekt“) und damit keine Pronomina enthält, die als Platzhalter auf Substantive oder Satzteile des vorangegangen ersten Nebensatzes zurückverweisen. Wegen des fehlenden Pronomens im zweiten Nebensatz gibt es zwischen beiden Nebensätzen der französischen Fassung keine doppelte Verknüpfung, die hingegen die deutsche Textfassung auf Grund des im zweiten Nebensatz stehenden Demonstrativpronomens „diese“ hat. In der französischen Fassung wird die grammatikalische Verknüpfung beider Nebensätze ausschließlich durch die konditionale Subjunktion „lorsque“ (deutsch: „wenn“) hergestellt, indem einzelne Satzteile aus dem übergeordneten ersten Nebensatz in einer einschränkenden Weise definiert werden, dass einzelne oder mehrere Tatbestandsmerkmale des ersten Nebensatzes nur dann erfüllt sind, wenn die im zweiten Nebensatz näher beschriebene Bedingung eingetreten ist. Jedoch ist es nicht möglich, allein an Hand der Subjunktion „lorsque“ (deutsch: „wenn“) einen konkreten Bezugspunkt innerhalb des ersten Nebensatzes zu bestimmen und festzustellen, weil Subjunktionen keinen Kasus regieren (vgl. hierzu: Duden, a. a. O., Rdnr. 930, Seite 619).
Auch die italienische Fassung lässt allein an Hand grammatikalischer Kriterien keine eindeutige Auslegung zu. Der italienische Normtext (mit deutscher Übersetzung) lautet: „ Il trasferimento (deutsch: „Der Transfer) … avviene (deutsch: „erfolgt“) ... e (deutsch: „und“) comunque (deutsch: „jedenfalls“) entro (deutsch: „innerhalb <von> “) sei mesi (deutsch: „sechs Monaten“) a (deutsch: „nach“) decorrere (deutsch: „seit vergehen“) dall ´ (deutsch: „der“<Genitiv>) …, o (deutsch: „oder“) della (deutsch: „von der“) decisione definitiva (deutsch: „definitiven/endgültigen Entscheidung“) su (deutsch: „auf/über“) un ricorso (deutsch: „einen Rekurs“) o (deutsch: „oder“) una revisione (deutsch: „einer Revision“) in caso (deutsch: „im Falle“) di („deutsch: „des“) effetto sospensivo (deutsch: „suspensiven Effektes“) ai sensi (deutsch: „nach Maßgabe“) dell´ (deutsch: „von dem/des“) articolo 27 (deutsch: „Artikel 27“) …“ . Die italienische Fassung unterscheidet sich danach von der deutschen Fassung in der Weise, dass sie keinen zweiten konditionalen Nebensatz mit einem Subjekt wie die deutsche Fassung („wenn diese aufschiebende Wirkung … hat“) besitzt, sondern die konditionale Bedingung durch das Präpositionalobjekt „in caso“ (deutsch: „im Falle“) ausgedrückt wird, dem das Genitivobjekt „di effetto sospensivo“ (deutsch: „des Suspensiveffektes“) beigeordnet wird. Auch hier kann ohne Zuhilfenahme von semantischen Kriterien oder anderen juristischen Auslegungsmethoden als der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig bestimmt werden, ob sich das Präpositionalobjekt „in caso“ (deutsch: „im Falle“) einschließlich des ihm beigeordneten Genitivobjektes „di effetto sospensivo“ (deutsch: „des Suspensiveffektes“) auf das vorangegangene Objekt „della decisione“ (deutsch: „von der Entscheidung“) oder auf die – wie dem Wort „su“ (deutsch: „auf/über“) entnommen werden kann – zu diesem Objekt gehörenden Präpositionalobjekte „ricorso“ (deutsch: „Rekurs“) bzw. „revisione“ (deutsch: „Revision“) bezieht.
Eine systematische Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO, die angesichts des vorstehend aufgezeigten nicht eindeutigen Befundes der nach unionsrechtlichen Maßstäben durchgeführten grammatikalischen Auslegung dieser Vorschrift nunmehr als Nächstes in den Blick zu nehmen ist, gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Auslösung der Überstellungsfrist nicht – wie dies jedoch die grammatikalische Auslegung der deutschen und niederländischen Sprachfassung ergeben hat – von der in der zweiten Alternative dieser Vorschrift bezeichneten Gerichtsentscheidung abhängen kann, auf deren Grundlage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs erstmals hergestellt oder verlängert wird, sondern von einer Gerichtsentscheidung, die einen Rechtsbehelf mit einer bis zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung dauernden aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat und damit die aufschiebende Wirkung beseitigt hat.
Dies ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis, in dem Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zu der Vorschrift des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO steht. Dieses systematische Verhältnis wird im zweiten Nebensatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III hergestellt durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO („ wenn … gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat“).
Der insoweit in Bezug genommene Absatz 3 enthält wiederum in seinen Buchstaben a) bis c) konkrete Vorgaben und Varianten, auf welche Weise die einzelnen Mitgliedsstaaten zur Konkretisierung des in den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 genannten Anspruchs des Betroffenen auf ein wirksames Rechtsmittel bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung innerhalb ihrer mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen ausgestalten müssen, die wiederum sicherstellen müssen, dass die Überstellung des Betroffenen in den ersuchten Zielstaat ausgeschlossen ist, bis entweder eine Hauptsacheentscheidung über diesen Rechtsbehelf ergeht [vgl. Buchstabe a) „… betroffene Person auf Grund des Rechtsbehelfs berechtigt …, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs im Hoheitsstaat zu bleiben“] oder bis im Rahmen eines nach den Buchstaben b) bzw. c) vorgegebenen und ebenfalls als Rechtsbehelf anzusehenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Entscheidung des Gerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung [vgl. Buchstabe b] oder über die Aussetzung der Überstellungsentscheidung [vgl. Buchstabe c) Sätze 2 bis 4] nach „eingehender und gründlicher Prüfung“ [vgl. Buchstabe b und Buchstabe c Satz 3] ergangen ist [vgl. Buchstabe b) Satz 1: „innerhalb … entschieden hat“; Buchstabe c) Satz 2: „bis … Entscheidung über … Antrag auf Aussetzung ergangen …“]. Da Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auf den Absatz 3 des Art. 27 Dublin-III-VO in Gänze verweist und nicht zwischen den einzelnen Buchstaben a) bis c) dieses Absatzes unterscheidet, deutet dies darauf hin, dass sämtliche Rechtsbehelfe, die entsprechend einer der Maßgaben aus den Buchstaben a) bis c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ausgestaltet sind, im Hinblick auf den nach Art. 27 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO und Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO gebotenen Erfordernisses eines wirksamen Rechtsschutzes als gleichwertig anzusehen sind (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14. A -). Bestätigt wird dies durch die jeweiligen Wörter „oder“ im Absatz 3 des Art. 27 Dublin-III-VO, die jeweils am Ende des Buchstaben a) und b) zwischen den Buchstaben a) und b) bzw. zwischen den Buchstaben b) und c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO stehen und ein Verhältnis der alternativen Gleichrangigkeit der jeweiligen in diesen Buchstaben optional vorgegebenen Rechtsschutzsysteme verdeutlichen. Auch die nach den Buchstaben b) und c) vorgegebenen „zweigleisigen“ Rechtsschutzsysteme, die Elemente des vorläufigen Rechtsschutzes mit Elementen des Hauptsacherechtsschutzes kombinieren, gewährleisten in einer gleichen Weise einen wirksamen Rechtschutz wie das nach dem Buchstaben a) vorgesehene „eingleisige“ Rechtsschutzsystem, neben dem – im Gegensatz zu den Systemen des Buchstaben b) und c) – gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO [„ … einschließlich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen …“] ein zusätzliches vorläufiges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel der gerichtlichen „Gewährung der aufschiebenden Wirkung“ [vgl. Buchstabe b)] bzw. der gerichtlichen „Aussetzung der Abschiebungsentscheidung“ [vgl. Buchstabe c) Sätze 1 bis 4] aus dem Grunde nicht erforderlich ist, weil nach dem System des Satzes 1 wegen des bereits durch die Rechtsbehelfseinlegung kraft Gesetzes automatisch ausgelösten Bleiberechts des Betroffenen bis zum Abschluss dieses Verfahrens die Überstellungsentscheidung der Sache nach automatisch ausgesetzt ist bzw. dem Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung verliehen wird.
Dem Rechtsschutzsystem nach dem Buchstaben b) ist eine insoweit vergleichbare Rechtsschutzwirkung beizumessen, weil die Überstellung auf Grund der Einlegung beider Rechtsbehelfe zunächst automatisch ausgesetzt gewesen ist für eine angemessene Frist, innerhalb derer das Gericht sodann nach eingehender und gründlicher Prüfung entscheidet, ob eine aufschiebende Wirkung gewährt wird, die im Falle einer positiven Gerichtsentscheidung nach dieser Entscheidung an die Stelle der wegen der durch diese Gerichtsentscheidung beendeten automatischen Aussetzung der Überstellung tritt. Durch die insoweit durch die Gerichtsentscheidung nunmehr herbeigeführte aufschiebende Wirkung ist die vom Betroffenen angegriffene Überstellungsentscheidung der Sache nach bis zur Hauptsacheentscheidung des Gerichts weiterhin ausgesetzt. Da der Hauptsacherechtsbehelf wegen dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtlich herbeigeführten Aussetzung weiterhin eine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist mit der Entscheidung aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine endgültige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs ergangen. Denn in diesem Fall ergeht die endgültige Entscheidung über den mit aufschiebender Wirkung ausgestatteten Rechtsbehelf erst zum Abschluss des Verfahrens. Wenn das Gericht indessen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden hat, dass eine aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, endet nach dem Buchstaben b) die Aussetzung und die Überstellung des Betroffenen wird durchführbar. Gleichwohl wurde ihm durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren ein wirksamer Rechtsschutz gewährt, weil die Entscheidung nach den ausdrücklichen Vorgaben des Buchstaben b) „nur nach eingehender und gründlicher Prüfung“ ergehen darf. Mit der Ablehnungsentscheidung, mit der die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für den Hauptsacherechtsbehelf versagt worden ist, ist dann auch zugleich eine endgültige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs getroffen worden.
Den nach Art. 27 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO gebotenen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz trägt schließlich auch das nach dem Abs. 3 Buchstabe c) dieser Vorschrift konzipierte Rechtsschutzsystem in einer gleichwertigen Weise Rechnung wie die Systeme der Buchstaben a) und b). Im Rahmen des ebenfalls zweigleisig konzipierten Rechtsschutzsystems sieht der Buchstabe c) Satz 2 für den auszugestaltenden vorläufigen Rechtsschutzantrag ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten in der Form für einen wirksamen Rechtsbehelf sorgen müssen, „dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung ergangen ist“. In einer wirksamen bzw. effektiven Weise kann dies für die gesamte Zeitspanne bis zur Entscheidung über den ersten Aussetzungsantrag nur dann lückenlos gewährleistet werden, wenn die Aussetzung der Überstellung bereits durch die Stellung des Aussetzungsantrages herbeigeführt wird, durch den wiederum die Aussetzung der Überstellung kraft Gesetzes automatisch und damit sofort ausgelöst wird. Anderenfalls würde eine dem sich aus Satz 2 ergebenden Gebot eines wirksamen Aussetzungsrechtsbehelfs widersprechende und damit nicht hinzunehmende Rechtsschutzlücke vorliegen, wenn die Überstellung anstelle der kraft Gesetzes sofort bewirkten Aussetzung erst durch eine weitere Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden müsste, weil die Wirkungen dieser weiteren gerichtlichen Aussetzungsentscheidung anders als die kraft Gesetzes eingetretene Aussetzung nicht automatisch und damit nicht sofort ausgelöst werden können, sondern erst mit einer stattgebenden Entscheidung in dem betreffenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren. Da von der Wirkung einer solchen gerichtlichen Aussetzungsentscheidung nicht der Zeitraum erfasst werden könnte, der bis zum Ergehen dieser gerichtlichen Aussetzungsentscheidung verstrichen ist, wäre für diese Zeitspanne kein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet. Aus diesem Grunde muss die Überstellungsentscheidung nach Buchstabe c) Satz 2 bereits durch die Rechtsbehelfseinlegung automatisch ausgesetzt werden und dem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung schon von Anfang an durch die Einlegung des ersten Aussetzungsantrages eine aufschiebende Wirkung verliehen werden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Aussetzungsantrag. Im Unterschied zur Rechtsschutzkonzeption nach dem Buchstaben b) wird nach dem Rechtsschutzsystem des Buchstaben c) die Aussetzung nicht schon – wie beim Buchstaben b) – durch die Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs, sondern erst durch die Stellung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz ausgelöst. Deswegen wird aber im Vergleich zum Rechtsschutzmodell des Buchstabens b) die Wirksamkeit des Rechtsschutzsystems des Buchstabens c) nicht gemindert, weil es der Betroffene selbst in der Hand hat, einen Aussetzungsantrag bei Gericht zu stellen, zumal er gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO über diese Möglichkeit zu belehren ist. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag entfaltet das Rechtsschutzsystem wegen der bis zu diesem Zeitpunkt automatisch ausgelösten Aussetzung in gleicher Weise einen wirksamen Rechtsschutz wie die Rechtsschutzsysteme nach den Buchstaben a) und b). Für die Zeitspanne von der Aussetzungsentscheidung, mit der nach dem Buchstaben c) Satz 3 darüber entschieden wird, „ob die Durchführung der Überstellung ausgesetzt wird“, bis zu dem in Buchstabe c) Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt des „Abschluss“ des Hauptsacherechtsbehelfs wirkt bei einer Antragsstattgabe die im Anschluss daran gerichtlich bewirkte Aussetzung bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung fort. Dies ergibt sich aus dem Buchstaben c) Satz 1, wonach das Gericht mit seiner nach Satz 3 des Buchstabens c) getroffenen Aussetzungsentscheidung antragsgemäß die nach dem Satz 1 bis zum „Abschluss des Rechtsbehelfs“ beantragbare Aussetzung der Überstellungsentscheidung herbeigeführt hat, die von da an die bislang nach Satz 2 kraft Gesetzes bestehende Aussetzung der Überstellung ersetzt. Diese stattgebende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist keine endgültige Entscheidung über die Aussetzung, weil die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, dem durch die stattgebende Aussetzungsentscheidung eine aufschiebende Wirkung verliehen worden war, erst „zum Abschluss des Verfahrens“ mit der Hauptsachentscheidung ergeht. Wenn hingegen das Gericht im Aussetzungsverfahren eine Entscheidung gemäß dem Satz 4 trifft, „die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen“, endet mit dieser Entscheidung die seit Beginn des Verfahrens bestehende Aussetzung, die nach den Vorgaben des Satzes 2 automatisch ausgelöst worden war. In diesem Sinne wird mit der ablehnenden Entscheidung über die Aussetzung eine endgültige Entscheidung über die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes getroffen. Wirksamer Rechtsschutz wird dadurch gewährleistet, dass gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 3 Dublin-III-VO „eine eingehende und gründliche Prüfung“ zu ermöglichen ist. Auch bei einer ablehnenden Entscheidung entspricht das Aussetzungsverfahren des Buchstabens c), das insoweit in gleicher Weise wie das Verfahren auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Buchstaben b) ausgestalten ist, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz.
Das zweigleisige bundesdeutsche Rechtschutzsystem des Rechtsschutzes gegen eine auf der Grandlage des § 34a Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 27a AsylVfG i.V.m. mit den jeweiligen Dublin-VOen ergangen Abschiebungsanordnungen, bei denen es sich um Überstellungsentscheidungen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. den funktionsgleichen Vorgängerregelungen aus der Dublin-II-VO handelt, ist den Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Dublin-III-VO nachgebildet und entspricht dessen Anforderungen. Das bundesdeutsche Rechtsschutzsystem sieht als Hauptsacherechtsbehelf gegen eine Abschiebungsanordnung die Anfechtungsklage nach § 74 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG vor, deren aufschiebende Wirkung jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossenen. Dem deshalb ausweislich des Art. 26 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO bestehenden Erfordernis nach einem vorläufigen Rechtsschutzrechtsbehelf, wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gestellt werden kann, der entsprechend den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 2 Dublin-III-VO zur Folge hat, dass die Durchführung der Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bei rechtzeitiger Antragstellung bereits kraft Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt unzulässig ist, bis über diesen Antrag eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -). Hierbei stellt sich nicht die Frage, ob dieses Abschiebungsvollzugsverbot den Merkmalen des bundesdeutschen Rechtsbegriffes der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG entspricht, weil hier allein der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO maßgeblich ist, nach dessen Inhalt angesichts des im zweiten Halbsatz vorhandenen Pauschalverweises auf alle Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die nach einer der Vorgaben der Buchstaben a) bis c) des Art. 27 Abs. 3 der Dublin-III-VO ausgestaltet sind, eine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des letzten Satzteiles des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO beizumessen ist. Wegen dieses Pauschalverweises auf Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ist es auch unerheblich, dass in den jeweiligen Buchstaben dieser Vorschrift die Rechtsbehelfe, welche nach dem innerstaatlichen Recht wirksamen Rechtsschutz gewährleisten sollen, mit unterschiedlichen Rechtsbegriffen, nämlich „aufschiebende Wirkung“ [vgl. Art. 27 Abs. 3 Buchstabe b) Dublin-III-VO] bzw. „Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung“ [vgl. Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c) Satz 1 Dublin-III-VO] verwendet werden.
In diesem Zusammenhang ergibt sich auch keine andere Beurteilung auf der Grundlage der vom Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers unter anderem angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichtes Göttingen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2014 - 13 A 1347/14.A -; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 -2 B 86/14 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 9 und 12), die angenommen hatten, dass ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG abgelehnt worden ist, keine Entscheidung im Sinne der Artikel 19 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der früheren Dublin-II-VO über einen Rechtsbehelf sei, die auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung eine aufschiebende Wirkung entfaltet habe. Denn diese Gerichtsentscheidungen sowie vergleichbare Entscheidungen sind hier für die Auslegung der hier maßgeblichen Artikel 27 und 29 der nunmehr gültigen Dublin-III-VO nicht heranzuziehen, weil diese Gerichtsentscheidungen ihre Feststellung getroffen hatten auf der Grundlage des nach den Artikeln 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e) Satz 5 der früheren Dublin-II-VO unionsrechtlich zwingend vorgegeben generellen Ausschlusses einer kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen eine Überstellungsentscheidung sowie der den Mitgliedstaaten allein fakultativ eröffneten Möglichkeit, nach dem innerstaatlichen Recht in Abweichung von dem unionsrechtlich bestehenden generellen Ausschluss einer gesetzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise die Möglichkeit einer durch eine Gerichtsentscheidung herbeigeführten aufschiebenden Wirkung zu eröffnen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 5: „ … es sei denn … “). Diese Grundlage ist allerdings für die Auslegung der hier maßgeblichen Artikel 27 und 29 der aktuell gültigen Dublin-III-VO entfallen, weil diesen Vorschriften – wie aufgezeigt wurde – mit dem zwingend vorgegebenen gesetzlich ausgelösten oder gegebenenfalls (soweit erforderlich) gerichtlich herbeiführbaren aufschiebenden Wirkung eine grundlegend andere Systematik zu Grunde liegt wie den entsprechenden Vorläufervorschriften. Aus diesem Grunde sind entgegen der in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht (vgl. etwa: Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 11. August 2014 - VG 5 L 231/14.A -) auch diejenigen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 29. Juni 2009 in der Sache „Petrosian“ (zitiert nach Juris, Rdnrn. 35 bis 38 und 43) hier nicht maßgeblich, dass Art. 20 der früheren Dublin-II-VO zwei voneinander zu unterscheidende Fallkonstellationen regelt (a. a. O., Rdnr. 37), von denen der Beginn der Überstellungsfrist abhängt (a. a. O., Rdnrn. 35 und 36), nämlich die 1. Konstellation, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gar keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorsehen (a. a. O., Rdnr. 38), und die 2. Konstellation, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt, dem das Gericht erst mit seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt (a. a. O., Rdnr. 43).
Im Unterschied zur früheren Dublin-II-VO betreffen die Artikel 27 und 29 der nunmehr gültigen Dublin-III-VO im Hinblick auf das für den Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung fristauslösende Ereignis jedoch drei Konstellationen, die zu einer abschließenden bzw. endgültigen, den Lauf der Überstellungsfrist auslösenden Gerichtsentscheidung über einen Rechtsbehelf führen, dem seine im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung der Sache nach bestehende aufschiebende Wirkung entweder bereits kraft Gesetzes oder gegebenenfalls auf Grund einer im vorläufigen Gerichtsverfahren ergangenen Aussetzungsentscheidung verliehen worden war.
Die erste Konstellation im Sinne der neuen Dublin-III-VO betrifft den im Buchstaben a) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelten Fall, in dem das Gericht zum Abschluss des eingleisigen Rechtsschutzverfahrens mit einer endgültigen Entscheidung den Rechtsbehelf zurückweist, der in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes der Sache nach eine aufschiebende Wirkung hatte. Zwar wird auch bei einer stattgebenden Gerichtsentscheidung über den Rechtsbehelf nach dem Buchstaben a), mit dem die Überstellungsentscheidung endgültig beseitigt wird, das im Buchstabe a) beschriebene Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen. Jedoch handelt es sich bei einer solchen Entscheidung nicht um eine „endgültige Entscheidung“, die nach der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO den Lauf der Überstellungsfrist auslöst. Denn in diesem Fall ist die Auslösung der Überstellungsfrist überflüssig, weil diese Frist unter anderem die Funktion hat, dass ein ersuchender Überstellungstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Betroffenen zuständig werden wird, wenn der Überstellungsstaat nicht innerhalb der jeweiligen Zeitspannen, die sich nach der in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Dauer der jeweiligen Überstellungsfristen bestimmt, die Überstellung in den ersuchten Zielstaat umgesetzt hat, obwohl diese Überstellung im Sinne der in diesem Beschluss definierten 3. Tatbestandsvoraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO „praktisch möglich“ ist. Allerdings bedarf es keines solchen, sich aus dem Zweck der Überstellungsfristen ergebenden, aufschiebend bedingten und (vom Zeitstandpunkt des Ergehens der stattgebenden Hauptsacheentscheidung) in der Zukunft möglicherweise eintretenden Zuständigkeitsüberganges auf den Überstellerstaat und einer dann infolgedessen zukünftig notwendig werdenden Aufhebung der Überstellungsentscheidung, wenn diese schon zuvor mit der stattgebenden Gerichtsentscheidung über den Rechtsbehelf beseitigt worden war.
Die zweite Fallkonstellation, durch welche die Überstellungsfrist ebenfalls in Gang gesetzt wird, betrifft die abschließenden Entscheidungen über den jeweils in den Buchstaben b) und c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zu Grunde gelegten Hauptsacherechtsbehelf, für den das Gericht jeweils durch die im vorläufigen Rechtsbehelfsverfahren zuvor während des Hauptsacherechtsverfahrens ergangene Entscheidung nach dem Buchstaben b) oder dem Buchstaben c) Sätze 2 und 3 die „aufschiebende Wirkung gewährt“ [vgl. Buchstabe b)] oder die „Durchführung der Überstellung ausgesetzt“ [vgl. Buchstabe c) Satz 3] hatte und damit der Sache nach eine aufschiebende Wirkung im Sinne des zweiten Halbsatzes des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO geschaffen hat. Für diese Art der Entscheidung, die nach dem Buchstaben b) oder c) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO jeweils ergeht, ergeben sich dieselben Konsequenzen, wie sie vorstehend in der ersten Konstellation für die abschließende Entscheidung nach dem Buchstaben a) beschrieben worden sind, weil der Rechtsbehelf, über den nach den Buchstaben a) und b) die abschließende Entscheidung ergeht, im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in den beiden Fällen des Buchstaben a) und b) der Sache nach eine aufschiebende Wirkung entfaltet hatte, und zwar unabhängig davon, dass sie nach dem Buchstaben a) kraft Gesetzes automatisch eingetreten war oder in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach den Buchstaben b) und c) auf Grund der gerichtlichen Gewährungs- bzw. Aussetzungsentscheidung herbeigeführt worden war. Die vorstehend beschriebenen unterschiedlichen Entstehungsgründe für die im Zeitpunkt der Abschlussentscheidung jeweils noch andauernden aufschiebenden Wirkungen haben demnach keine Auswirkung darauf, dass durch die abschließenden Hauptsacheentscheidungen nach den Buchstaben a) und b) die Überstellungsfrist nach der zweiten Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ausgelöst wird. Jedoch betrifft der Umstand, „ob die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gewährt“ worden war oder nicht [ vgl. Buchstabe b) des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO] bzw. „ob die Durchführung der Überstellung ausgesetzt“ worden war oder nicht [vgl. Buchstabe c) Satz 3] im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Abschlussentscheidung noch andauernde aufschiebenden Wirkung eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mit der Abschlussentscheidung im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative eine „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ mit noch andauernder aufschiebenden Wirkung ergeht. Wenn nämlich vor der Abschlussentscheidung im Hauptsacheverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine ablehnende Entscheidung ergeht, die nach dem Buchstabe c) Satz 4 „die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen“ bzw. entsprechend der sich aus dem Buchstaben b) angesichts des Wortes „ob“ sich ergebende Entscheidungsalternative, die „aufschiebende Wirkung“ nicht zu gewähren, dann liegt im Zeitpunkt der im Hauptsacheverfahren zu treffenden Abschlussentscheidung kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung mehr vor, „über“ den im Sinne der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO eine Entscheidung ergeht, so dass dessen Voraussetzungen für die Ingangsetzung der Überstellungsfrist nicht vorliegen.
Die vorstehend beschriebenen ablehnenden Entscheidungen nach dem Buchstaben b) bzw. dem Buchstaben c) Satz 4 des Art. 27 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO, mit denen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung der aufschiebende Wirkung bzw. die Aussetzung versagt wird, betreffen vielmehr die dritte Fallkonstellation, die der Fristauslösung nach der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO zu Grunde liegt. Danach beginnt in dieser vorliegenden Fallkonstellation der Lauf der Überstellungsfrist schon im Zeitpunkt der jeweiligen Ablehnungsentscheidung nach den Buchstaben b) bzw. c) Satz 2 des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO, weil mit diesen Ablehnungsentscheidungen im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens eine Entscheidung über den Rechtsbehelf ergeht, der im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung automatisch „ausgesetzt“ gewesen und damit der Sache nach gemäß dem Buchstaben b) und den sich aus dem Buchstaben c) Satz 2 ergebenden Wirksamkeitsvorgaben eine aufschiebende Wirkung entfaltet hatte. Die Vorverlagerung des Fristablaufes auf den Zeitpunkt der vorläufigen Rechtsschutzentscheidung rechtfertigt sich damit, dass der Rechtsbehelf wegen dieser bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Ablehnungsentscheidungen seine bis dahin bestehende aufschiebende Wirkung verloren hat und damit ab diesem Zeitpunkt die Überstellung im Sinne der oben definierten 3. Tatbestandsvoraussetzung des Art 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO „praktisch“ möglich geworden ist. Der hiernach durch die Ablehnungsentscheidung bedingte Fortfall der aufschiebenden Wirkung führt – wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur 2. Fallkonstellation aufgezeigt wurde – des Weiteren dazu, dass die Überstellungsfrist durch die später ergehenden Abschlussentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht noch einmal erneut ausgelöst werden kann.
Die in diesem Sinne sich aus der Struktur und Systematik der Artikel 27 und 29 Dublin-III-VO ergebende Wirkweise, wonach die Überstellungsfrist ausgelöst wird, wenn eine endgültige Gerichtsentscheidung ergeht, die eine im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch vorhandene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs beseitigt, entspricht auch dem Zweck der Überstellungsfrist, den der Europäische Gerichtshof in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 29. Juni 2009 in der Sache „Petrosian“ darin sieht, dass „der Beginn dieser Frist … so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedsstaaten … über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 44) und „ … jeder der … Mitgliedsstaaten bei der Organisation der Überstellung … über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte“ (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 43). Diese Feststellungen des Gerichtshofes zum Zweck der Frist des früheren Art. 20 Dublin-II-VO sind auch für die Bestimmung des Normzwecks des aktuell gültigen Art. 29 Dublin-III-VO maßgeblich, weil dieser Normzweck nicht abhängig ist von der jeweils konkreten Struktur der jeweiligen das Überstellungsverfahren betreffenden Vorschriften (Artikel 19, 20 der früheren Dublin-II-VO und Art. 29 der gegenwärtig gültigen Dublin-III-VO), sondern sich aus der grundlegenden Funktion der Überstellungsfrist ergibt, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den bei einer Überstellung bestehenden rechtlichen, praktischen und technischen Erfordernissen sowie den Bedürfnissen des von der Überstellung Betroffenen, der ein grundsätzlich berücksichtigungsbedürftiges Interesse an einer möglichst schnellen Klärung hat, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Interessenausgleichsfunktion wird sowohl durch die Artikel 19 Abs. 4 Satz 2 und 20 Abs. 2 Satz 2 der früheren Dublin-II-VO als auch durch den nunmehr gültigen Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zum Ausdruck gebracht, die gleichermaßen anordnen, dass die Überstellungsfrist verlängert wird bei einer vom Betroffenen zurechenbaren Vereitelung der Überstellung, die dazu geführt hatte, dass die Durchführung der Überstellung für den Überstellerstaat nicht mehr „praktisch möglich“ ist. Da dieses Ausgleichsprinzip nicht nur der früheren, sondern auch der aktuellen Dublin-Verordnung zu Grunde liegt, ist hingegen dieser Teil der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes zu dem der Überstellungsfrist des Art. 20 der alten Dublin-II-VO zu Grunde liegenden Zweck der Überstellungsfrist auch für die hier maßgebliche und anwendbare Frist der neuen Vorschrift des Art. 29 Dublin-III-VO zu berücksichtigen. Da nach dem insoweit höchstrichterlich festgestellten Normzweck „die Mitgliedsstaaten über eine Frist verfügen [sollen], die sie im vollen Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der der technischen Probleme nutzen sollen“, ist deshalb „der Beginn dieser Frist … so zu bestimmen“, dass diesem Zweck Rechnung getragen werden kann (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnr. 44).
Den in dieser Weise beschriebenen Normzweck spiegelt nunmehr auch das im Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO neu eingefügte Tatbestandsmerkmal „sobald dies praktisch möglich ist“ wieder, bei dem es sich um das in diesem Beschluss definierte 3. Tatbestandsvoraussetzungsmerkmal handelt. Praktisch möglich ist die Durchführung der Überstellung des Betroffenen nur dann, wenn sie nach den Maßgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO in rechtlicher Hinsicht möglich und nicht auf Grund des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO ausgesetzt ist. Der Begriff der praktischen Möglichkeit beschränkt sich nicht nur auf die rein tatsächliche Möglichkeit, die Überstellung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne jedoch: Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 02. Juni 2014 - 9 B 207/14 - zitiert nach Juris, Rdnr. 13), sondern setzt die rechtliche Möglichkeit der Durchführbarkeit voraus und umfasst diese auch, weil die Durchführung praktisch nicht möglich ist, wenn sie rechtlich nicht zulässig ist; anderenfalls müsste zu Grunde gelegt werden, dass sich der Rückführungsstaat in einer rechtswidrigen Weise über rechtlich bestehende Durchführungshindernisse hinwegsetzen müsste, wenn die Rückstellung in technischer Hinsicht an sich möglich ist. Eine solche Normauslegung ist jedoch zu verwerfen, die dazu führt, dass der Überstellerstaat bei einer praktisch möglichen Überstellung die Überstellungsfrist nur dadurch einhalten könnte, dass er sich über eine Rechtsnorm wie das unionsrechtlich gebotene Abschiebungsvollzugshemmnis des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG hinwegsetzt.
Das unter Berücksichtigung der systematischen Normstruktur und der den aufeinander bezogenen Artikeln 27 und 29 Dublin-III-VO innewohnenden Normzwecken hiernach gewonnene Auslegungsergebnis, wonach die Überstellungsfrist durch eine (bekanntgegebene) Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgelöst wird, mit der ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung abgelehnt worden war, ist angesichts seiner Kohärenz mit den übrigen in diesen Vorschriften geregelten Fallvarianten somit am ehesten geeignet, die praktische Wirksamkeit der Gesamtheit dieses Normgefüges und ihrer einzelnen Teilelemente zu wahren. Ihr ist auch der Vorzug zu geben gegenüber dem auf Grundlage einer ein strikt am Wortlaut der deutschen und niederländischen Textfassung orientierten grammatikalischen Analyse gewonnenen Auslegungsergebnis, wonach die Überstellungsfrist nach der zweiten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ausschließlich nur durch diejenigen Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden könnte, die ihrerseits erst eine aufschiebende Wirkung herbeiführen. Die Berücksichtigung eines solchen Auslegungsergebnisses im Zusammenhang mit dem in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe a) Dublin-III-VO vorgegebenen eingleisigen Rechtsschutzsystem, bei dem die aufschiebende Wirkung des darin vorgesehenen Rechtsbehelfes gegen die Überstellungsentscheidung kraft Gesetzes für die gesamte Dauer dieses Verfahrens bis zum Abschluss dieses Rechtsbehelfsverfahrens angeordnet ist und bei dem es infolgedessen keine durch eine Gerichtsentscheidung herbeigeführte aufschiebende Wirkung gibt, würde nämlich zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass bei dem Rechtsschutzsystem nach dem Buchstaben a) wegen der von vornherein nicht vorgesehenen gerichtlichen Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung auch von vornherein ausgeschlossen wäre, dass die in der zweiten Tatbestandsalternative des Artikels 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche gerichtlich herbeigeführte aufschiebende Wirkung von vorn herein nicht erfüllbar sein kann, obwohl im zweiten Halbsatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO ausdrücklich auf den Absatz 3 des Art. 27 Dublin-III-VO und damit auch auf das im Buchstabe a) konzipierte Rechtsschutzsystem verwiesen wird. Dies hätte weiterhin zur Folge, dass der Lauf der Überstellungsfrist nach der ersten Tatbestandsalternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO bei dem nach Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe a) Dublin-III-VO konzipierten Rechtsschutzsystem mit seiner kraft Gesetzes eintretenden und bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens andauernden aufschiebenden Wirkung bereits durch die Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuches ausgelöst worden wäre und damit noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens ablaufen könnte, obwohl während dieser Zeit auf Grund des nach dem Buchstaben a) vermittelten andauernden Bleiberechts für die Gesamtdauer des Verfahrens die Überstellungsentscheidung nicht durchführbar wäre. Systemwidrig wären auch die unterschiedlichen Auswirkungen, die ein Rechtsbehelf nach dem nach dem Buchstaben a) konzipierten Rechtssystem und andererseits ein nach dem Buchstaben c) konzipiertes Rechtsschutzsystem auf die Auslösung der Überstellungsfrist haben. Denn bei einem Rechtsbehelf nach dem Buchstaben a) würde wiegesagt niemals die Überstellungsfrist ausgelöst werden; bei einem Rechtsbehelf nach dem System des Buchstabens c) würde diese hingegen immerhin dann eintreten, wenn durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung über einen Rechtsbehelf der Lauf der Frist ab diesem Zeitpunkt ausgelöst würde. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedlichen Auswirkungen, die eine wortgetreue Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auf die Rechtsschutzsysteme der Buchstaben a) und c) hätte, ist nicht ersichtlich, obwohl sämtliche Rechtssysteme des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO wegen der allgemeinen Bezugnahme im letzten Halbsatz des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO auf sämtliche Buchstaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO als gleichwertig anzusehen sind. Schließlich würde bei einer gerichtlich herbeigeführten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes nach dem Rechtsschutzsystem des Buchstabens c) Satz 3 der Lauf der Überstellungsfrist ausgelöst und zugleich die Durchführbarkeit der Überstellung ausgesetzt werden. Wegen all dieser Unstimmigkeiten und Systembrüche ist deshalb von einer wortgetreuen Auslegung der deutschen Textfassung Abstand zu nehmen und dem auf systematischen und teleologischen Erwägungen beruhenden Auslegungsergebnis der Vorrang einzuräumen, wonach die Überstellungsfrist ausgelöst wird, wenn eine endgültige Gerichtsentscheidung ergeht, die eine im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch vorhandene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs beseitigt.
Aus dem vorstehend festgestellten Normzweck des Art. 29 Abs.1 Unterabsatz 1 Dublin-IIII-VO, wonach bei der Bestimmung des Fristbeginns für die Überstellung deren praktische Durchführbarkeit zu berücksichtigen ist, ergibt sich, dass nicht schon der Zeitpunkt, in dem der Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 24. März 2014 über die Ablehnung des ersten Antrages des Abänderungsantragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung ergangen war, sondern der Zeitpunkt, in dem diese Entscheidung der Abänderungsantragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 28. März 2014 zugestellt worden war, als das fristauslösende Ereignis im Sinne Artikel 42 Buchstabe a) Dublin-III-VO anzusehen ist. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Abänderungsantragsgegnerin davon Kenntnis erhalten, dass mit diesem ablehnenden Beschluss das Abschiebungsvollzugshindernis des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG entfallen war. Erst nachdem sie hiervon Kenntnis erhalten hatte, war für sie frühestens ab diesem Zeitpunkt die Durchführung der Abschiebungsanordnung praktisch möglich geworden. Die hiernach gemäß Artikel 42 Buchstabe a) Dublin-III-VO einen Tag nach der Bekanntgabe am 29. März 2014 in Gang gesetzte sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist somit in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens dieses Beschlusses noch nicht abgelaufen.
Schließlich ist auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage auf Grund des Abänderungsantragsvorbringens zur behaupteten Minderjährigkeit des Abänderungsantragstellers eingetreten.
Ungeachtet der Frage nach dem hier für das gerichtliche Anordnungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab, ob die aufschiebende Wirkung der Klage bereits dann anzuordnen ist, wenn deren Erfolgsaussichten – wie der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers meint – wegen der ungeklärten Tatsachenfrage der Minderjährigkeit eines Asylantragstellers offen sind (vgl. in diesem Sinne: Verwaltungsgericht München Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 27 und 39), oder nach Maßgabe des für das Anordnungsverfahren nach der ersten Alternative des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und mit den §§ 75 Abs. 1, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Regel gültigen Prüfungsmaßstabes erst dann, wenn die Erfolgsaussichten überwiegen (vgl. hierzu: Schoch u.a., Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 80 VwGO Rdnr. 375 m.w. Nw. der Rspr. in Fn. 1621 und Rdnr. 384 m.w.Nw. d. Rspr. in Fn. 1654), ist hier im vorliegenden Fall nach eingehender und gründlicher Prüfung des Abänderungsantragsvorbringens und seines bisherigen Vorbringens sowie der den Abänderungsantragsteller betreffenden beigezogenen Akten (Bundesamtsakten und Ausländerakte) einschließlich der zur Frage der Echtheit der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde im Klageverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2014 (GZ.: 508-516.80/48119) davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung hier angeordnet werden soll, nicht offen sind, sondern die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden wird.
Denn es spricht nur Weniges dafür, dass die Abänderungsantragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin-II-VO für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Abänderungsantragstellers zuständig sein könnte. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist es, dass der Betreffende minderjährig ist. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der in der Sphäre des Asylsuchenden liegt und von ihm dargelegt werden muss und im Rahmen des Klageverfahrens zur Überzeugung des Gerichtes feststehen muss (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Okto-ber 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 27). Hierzu hat der Asylsuchende alle erforderlichen Angaben zu machen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und alle erforderlichen Urkunden vorzulegen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG). Im Gegensatz zum Klageverfahren hat das Gericht im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 80 VwGO einen anderen Maßstab für die Beweis- oder Tatsachenwürdigung zu Grunde zu legen als im Hauptsacheverfahren. Das Beweismaß für die Richtigkeit von Tatsachenangaben ist herabgesetzt, indem Tatsachenangaben im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren bereits dann als zutreffend zu Grunde gelegt werden können, aber auch erst dürfen, wenn die betreffenden Angaben schlüssig dargetan werden und – soweit dies möglich ist – glaubhaft gemacht worden sind. Fehlt es hieran, dann ist die behauptete Tatsache nicht zu Grunde zu legen. Schlüssig sind Tatsachenangaben, wenn die jeweiligen Einzelheiten und Elemente eines Sachverhaltes konkret bezeichnet werden. Fehlt es daran, so sind die Tatsachenangaben nicht schlüssig. Ebenfalls nicht schlüssig ist ein Tatsachenvortrag, wenn einzelne Tatsachenangaben widersprüchlich sind oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werden. Letzteres ist als ein missbräuchliches Verhalten zu bewerten, das geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Tatsachenvortrages zu erschüttern (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sofern die Echtheit einer vorgelegten Urkunde, von der eine Kopie vorgelegt wurde, in Frage steht, so hat der Asylbewerber nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG alle erforderlichen Angaben zu machen, die geeignet sind, zur Klärung der Echtheit beizutragen. Hierzu gehören unter anderem konkrete Angaben und Belege zu den Umständen, zu welchem Zeitpunkt, von welcher Person und auf welche Weise die vorgelegte Urkunde in die Hände des Asylbewerbers gelangt ist, damit an Hand dieser Angaben die Herkunft der Urkunde zurückverfolgt werden kann; diese Angaben sind glaubhaft zu machen. Der für die Aufhebung einer Vormundschaft nach §§ 1772, 1882 BGB entwickelte Grundsatz, wonach grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen von der Minderjährigkeit auszugehen ist, wenn sich Zweifel an der Volljährigkeit nicht ausräumen lassen (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 9, auf das sich der Prozessbevollmächtigte des Abänderungsantragstellers beruft), findet ungeachtet der Frage, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin-II-VO zu beachten ist, jedenfalls dort seine Grenze, wenn er missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 26 UF 49/13 - zitiert nach Juris, Rdnr. 11). Der Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach das Wohl eines Kindes als eine vorrangige Erwägung zu beachten ist, gebietet in den Fällen, in denen es gerade um die Feststellung der Minderjährigkeit geht, eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes; er enthebt einen Asylbewerber aber nicht von einer entsprechenden Obliegenheit, hieran mitzuwirken, indem er zumindest die für die Feststellung der Minderjährigkeit erforderlichen Tatsachen schlüssig vorträgt. Im Hinblick auf den vom Prozessbevollmächtigten des Abänderungsantragstellers als maßgeblich angesehenen Prüfungsmaßstab der offenen Erfolgsaussichten ist die Beurteilung einer entscheidungserheblichen Tatsachenfrage, nämlich die Tatsachenfeststellung der Minderjährigkeit eines Asylsuchenden als notwendige Tatbestandsvoraussetzung des Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin-II-VO, nur dann offen, wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme der Minderjährigkeit vorliegt und diese des Weiteren schlüssig dargetan worden ist. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb nicht ausreichend und deshalb schlechterdings unzutreffend, wenn im Rahmen des Anordnungsverfahrens das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit bereits aus dem Grunde bejaht wird, weil es keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Volljährigkeit eines Asylbewerbers gibt wegen des Fehlens einer entsprechend belastbaren Aussage für die Volljährigkeit (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 23. April 2014 - M 21 S 14.30537 - zitiert nach Juris, Rdnr. 39). Denn dies führt zur einer Umkehr der Beweislaststruktur, die dem Art. 6 Unterabsatz 2 Dublin-II-VO nicht zu entnehmen ist. Stattdessen sind ausreichende Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit darzulegen (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 31. Oktober 2013 - M 12 K 13.30730 - zitiert nach Juris, Rdnr. 28). Der Asylbewerber muss insoweit ein hinreichend konkretes Tatsachensubstrat mit einer gewissen Substanz unterbreiten, aus deren Einzelelementen sich zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit herleiten lässt, dass der Asylbewerber minderjährig sein kann. Die für die Annahme der Minderjährigkeit erforderliche Tatsachengrundlage, auf deren Grundlage im Rahmen des gerichtlichen Anordnungsverfahrens die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Minder- oder Volljährigkeit eines Asylsuchenden zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht, besteht vornehmlich aus den Angaben des Betroffenen zu seinem Alter, den hierzu vorgelegten Urkunden, medizinischen Feststellungen und dem äußeren Erscheinungsbild; letzterem ist jedoch gegenüber den anderen Grundlagen nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen. Beziehen sich die Angaben eines Antragstellers auf ein konkretes Geburtsdatum, so ist dieses und nicht allein das Geburtsjahr maßgeblich. Wenn sich Angaben zu einem konkreten Geburtsdatum mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus dem Grunde als rechtsmissbräuchlich erweisen, weil ein hierzu vorgelegtes Dokument mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht echt ist bzw. willkürlich ausgestellt wurde, dann entfällt die Tatsachengrundlage für die mögliche Annahme der Minderjährigkeit, wenn nicht auf Grund anderer Anhaltspunkte die Annahme möglich ist, die mit einer gleichen Wahrscheinlichkeit für die Minder- oder Volljährigkeit sprechen. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, dass ohne andere konkrete Anhaltspunkte an die Stelle der divergierenden Tages- und Monatsangaben ein Geburtsjahr gesetzt wird, aus dem dann die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit hergeleitet würde. Denn es gehört zu den Obliegenheiten eines Asylbewerbers, zutreffende Angaben zu machen. Gibt er ein konkretes Geburtsdatum an, so ist er daran festzuhalten. Erweist sich dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend, so kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht auf ein Geburtsjahr abgestellt werden.
Dies Zugrunde legend fehlt hier eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass der Abänderungsantragsteller im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen ist. Denn es gibt hier keine schlüssigen Angaben zu einem Geburtsdatum des Abänderungsantragstellers, an Hand dessen bestimmt werden könnte, dass er im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährig gewesen ist. Soweit er vorgetragen hat, er sei am 01. Mai 1997 geboren, ist dies nicht schlüssig dargelegt worden, weil Überwiegendes dafür spricht, dass diese Tatsachenangabe wegen der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit willkürlich ausgestellten Geburtsurkunde rechtsmissbräuchlich ist. Hier spricht Überwiegendes dafür, dass das Original der Geburtsurkunde, von der eine Kopie vorgelegt wurde, willkürlich ausgestellt worden ist. Ausweislich der im Hauptsacheverfahren zur Echtheit dieser Urkunde eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Juni 2014 (GZ.: 508-516.80/48119) ist davon auszugehen, dass somalische Urkunden generell und damit in der Regel willkürlich ausgestellt werden, weil es dort seit mehr als 20 Jahren keine funktionierenden rechtsstaatlichen Strukturen mehr gibt. Solche Strukturen gab es nach dieser Auskunft auch im Jahre 1998 nicht, in dem die hier vorlegte Urkunde ausweislich ihres Ausstellungsdatums ausgestellt worden sein soll. Über diese allgemeinen Feststellungen hinausgehend hat das Auswärtige Amt im Hinblick auf die vom Abänderungsantragsteller eingereichte Urkunde konkret festgestellt, dass es zumindest als ungewöhnlich erscheint, dass die Urkunde zweisprachig ausgestellt wurde. Dieser Umstand begründet hier konkrete Zweifel, dass die Urkunde echt ist. Im Übrigen wird zu den weiteren Anhaltspunkten, die konkrete Zweifel an der Echtheit oder der nicht willkürlichen Ausstellung dieser Urkunde hervorrufen, auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 20. Mai 2014 - VG 6 L 279/14.A - verwiesen, denen nicht weiter in einer substantiierten Weise entgegen getreten wurde. Des Weiteren ergeben sich diese Zweifel aber auch, weil ausgehend von der Feststellung des Auswärtigen Amtes, dass „generell“ eine willkürliche Ausstellung erfolgt, die von diesem Regelfall ausgehende Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass auch die hier vorgelegte Urkunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit willkürlich ausgestellt wurde, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme vorliegen. Insoweit hat der Abänderungsantragsteller aber keine Umstände vorgetragen, die Rückschlüsse zulassen könnten, dass die von ihm vorgelegte Urkunde abweichend von dem vom Auswärtigen Amt bezeichneten Regelfall ausnahmsweise nicht willkürlich ausgestellt worden sein könnte. Denn spätestens seit der Kenntnisnahme der im Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2014 - VG 6 L 279/14.A - geäußerten Zweifel an der Echtheit der Urkunde wäre ein den Anforderungen der Schlüssigkeit entsprechender Vortrag und die Glaubhaftmachung der Umstände möglich gewesen, wann, von wem und auf welche Weise er diese Urkunde erhalten hat. Schließlich stimmt das in der Geburtsurkunde ausgewiesene Datum des 01. Mai 1997 nicht mit dem vom Abänderungsantragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung angegebenen Geburtsdatum überein. Insoweit ist sein nunmehriges Vorbringen aus dem im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2014 zur Unrichtigkeit des in der Erstaufnahmeeinrichtung in München angegebenen Geburtsdatums unschlüssig, weil es im Widerspruch zu seinen Angaben auf der Seite 2 Antragsschrift seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2014 zum ersten Abänderungsverfahren steht, er habe in München sein richtiges Alter angegeben. Des Weiteren kann das äußere Erscheinungsbild des Abänderungsantragstellers, wonach er – wie sein Prozessbevollmächtigter in der ersten Abänderungsantragsschrift vom 16. Mai 2014 vorgetragen hat – weder offensichtlich minderjährig noch offensichtlich volljährig sein soll, vor dem Hintergrund seiner überwiegend wahrscheinlich rechtsmissbräuchlichen Angaben zu dem in der vorgelegten Urkunde ausgewiesenen Geburtsdatum nicht als ein hinreichend gewichtiger Belang angesehen werden, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Annahme der Minderjährigkeit rechtfertigen könnte. Sonstige Gründe, die hierfür sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann aus dem Umstand, dass bei der Erstaufnahmeeinrichtung der 13. März 1997 als Geburtsdatum erfasst worden war, nicht auf dessen Minderjährigkeit geschlossen werden, weil diese Angabe nach dem nunmehrigen Vorbringen unzutreffend sein soll. Soweit die damals registrierte Angabe in gleicher Weise wie die nunmehrige Geburtsdatumsangabe mit dem Jahr 1997 in insoweit übereinstimmender Weise dasselbe Geburtsjahr betreffen, kann dieses auch nicht im Wege einer Gesamtschau zu Grunde gelegt werden, weil sich der Abänderungsantragsteller an seinen jeweiligen konkreten Angaben zum Geburtsmonat und -tag festhalten lassen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).