Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 10.05.2012 | |
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Aktenzeichen | L 13 SB 243/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 69 SGB 9 |
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Die 1956 geborene und aus S stammende Klägerin ist verheiratet und bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann sowie 3 von 4 Kindern eine Wohnung in B. Bis 1998 war sie als Raumpflegerin tätig.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. August 2004 stellte der Beklagte zuletzt einen GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:
Funktionsminderung der Wirbelsäule und Gliedmaßen (Einzel-GdB 30),
psychische Störung mit Somatisierungstendenz (Einzel-GdB 20),
Leberleiden und chronisches Magenleiden (Einzel-GdB 10),
Zuckerkrankheit mit Diät und oralen Antidiabetika einstellbar (Einzel-GdB 10),
Bluthochdruck bei Adipositas, metabolisches Syndrom (Einzel-GdB 10),
Schilddrüsenleiden (Einzel-GdB 10).
Auf den Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 26. Februar 2007, mit dem sie die Feststellung eines höheren GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) begehrte, ließ der Beklagte die Klägerin begutachten. Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Ggelangte nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom 02. April 2008 in ihrem Gutachten von demselben Tag zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB mit 50 zu bewerten sei. Die psychische Störung sei als stärker behindernde Störung mit einem Einzel-GdB von 40, die Funktionsminderung der Wirbelsäule und Gliedmaßen mit einem Einzel-GdB von 30 und die übrigen bereits bekannten Leiden mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zu bewerten. Dieser Einschätzung folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2008 einen Gesamt-GdB von 50 fest und wies das Begehren im Übrigen auch auf die Zuerkennung der Merkzeichen „G“ und „B“ zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 09. Juni 2008 wies der Beklagte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Diplompsychologe B vom 8. August 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2008 zurück.
Die Klägerin hat am 10. November 2008 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung eines GdB von 70 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen „G“ unter Bezugnahme auf die von ihr eingereichten medizinischen Unterlagen begehrt hat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der Heilpraktikerin S vom 17. Mai 2009, der Fachärztin für Allgemeinmedizin B- vom 22. Juni 2009, der Fachärzte für Orthopädie Dres. R und R sowie der Fachärztin für Psychiatrie B-P vom 07. Juli 2009 und medizinische Befundunterlagen des Klinikums a und der Bundesagentur für Arbeit B- beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50 noch auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen „G“. Der Gesamt-GdB sei in Anwendung der versorgungsmedizinischen Grundsätze nach der Anlage zu § 2 der Versorgungs-Medizinverordnung (VersMedV) zutreffend mit einem GdB von 50 bewertet worden. In Übereinstimmung mit der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie B- sei die psychische Störung als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einzustufen, die nach Maßgabe vorgenannter Grundsätze die Festsetzung eines Einzel-GdB von 40 rechtfertige. Das Wirbelsäulenleiden sei in Auswertung des Befundberichtes der behandelnden Orthopäden wegen seiner mittleren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt mit einem GdB von 20 zu bewerten. Unter Zugrundelegung des Befundberichtes der behandelnden Allgemeinmedizinern B-sei das Bluthochdruckleiden ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten. Der Gesamt-GdB sei daher zu Recht mit 50 festgestellt worden. Die weiteren maximal mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewertenden Funktionsbeeinträchtigungen würden sich dem Regelfall entsprechend nicht GdB-erhöhend auswirken.
Auch lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nach §§ 145 Abs. 1 und 146 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sowie des Teils D Nr. 1 d bis f der Anlage zu § 2 der VersMedV nicht vor. Denn die Klägerin sei infolge ihrer sich auf das Gehvermögen auswirkenden Behinderungen nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Weder lägen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule mit einem GdB von wenigstens 50 vor noch solche der unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50, wenn diese Behinderungen sich besonders auf die Gehfähigkeit auswirken würden. Die orthopädischen Leiden seien lediglich mit 20 (Lendenwirbelsäule) bzw. 10 (Kniegelenksbeschwerden) zu bewerten. Auch lägen keine inneren Leiden, insbesondere Herzschäden vor, die sich im besonderen Maße auf das Gehvermögen auswirken würden. Eine Polyneuropathie sei medizinisch nicht nachgewiesen.
Gegen den ihr am 03. September 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. Oktober 2010, einem Montag, Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Der Senat hat den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie Dr. L mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser gelangt nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom 30. August 2011 in seinem Gutachten vom 22. November 2011 zu der Einschätzung, dass der Gesamt-GdB seit der Antragstellung im Februar 2007 (Verschlimmerungsantrag) unverändert mit 50 zu bewerten sei. Das psychische Leiden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Angst und Depression gemischt, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne ausgeprägtes Krankheitsbild, gemischte Persönlichkeitsstörung mit dependent selbstunsicheren histrionischen Anteilen) sei als stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit zu bewerten und rechtfertige insoweit die Ausschöpfung des medizinischen Bewertungsrahmens mit einem Einzel-GdB von 40. Das Wirbelsäulenleiden (in zwei Wirbelsäulenabschnitten) sei mit einem Einzel-GdB von 30, das Herzleiden und der Bluthochdruck sowie der gut eingestellte Diabetes mellitus jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Die Funktionsstörungen der Wirbelsäulen würden sich auf die psychischen Behinderungen besonders nachhaltig auswirken, so dass sich der Gesamt-GdB von 50 rechtfertige. Wesentliche organische Veränderungen und Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule bestünden seit der Stellung des Verschlimmerungsantrages nicht, als dass sie sich auf die Gehfähigkeit gravierend auswirken könnten. Es bestünden insoweit auch keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden inneren Leiden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre psychische Störung nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in Verbindung mit dem Auszug aus der Niederschrift über die Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 18. bis 19. März 1998 als schwere Störung mit einem Einzel-GdB von 50 bis 70 einzustufen sei. Denn die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L sprächen dafür, dass die bei ihr bestehenden Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten verbunden seien. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich insgesamt ein GdB von 70. Auch sei das Merkzeichens „G“ zuzuerkennen, da ihre maximale Gehstrecke auf 200 Meter limitiert sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2008 zu verpflichten, für die Klägerin ab dem 26. Februar 2007 einen Grad der Behinderung von 70 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 50 noch auf die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung begehrten Merkzeichens „G“ ab Stellung des Verschlimmerungsantrages am 26. Februar 2007.
Der Gesamt-GdB ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht von dem Beklagten zutreffend mit 50 bewertet worden.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als 6 Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind als antizipiertes Sachverständigengutachten die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) heranzuziehen, und zwar entsprechend der streitgegenständlichen Zeit ab dem 26. Februar 2007 in den Fassungen von 2005 und – zuletzt – 2008. Seit dem 01. Januar 2009 sind die in der Anlage zu § 2 der VersMedV vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 28. Oktober 2011, festgelegten „versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Form einer Rechtsverordnung in Kraft, welche die AHP – ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre – abgelöst haben. Liegen dabei mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 19 Abs. 3 der AHP 2005 und 2008 (Seite 25) bzw. Teil A Nr. 3 c der Anlage zu § 2 VersMedV (Seite 22) ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 70 respektive mehr als 50 ab dem 26. Februar 2007.
Das bei der Klägerin führende psychische Leiden ist von dem Beklagten zutreffend mit einem Einzel-GdB von 40 bewertet worden. Nach Teil A Nr. 26.3 AHP 2005 und 2008 (S. 48) bzw. Teil B Nr. 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV (S. 42) sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen wie folgt zu bewerten:
leichtere psychovegetative oder psychische Störungen 0 bis 20,
stärker behindernde Störungen,
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depresssivere, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) 30 bis 40,
schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit),
mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100.
Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Dr. L, der in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie B in ihrem Befundbericht vom 07. Juli 2009 von einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ausgeht und insoweit im Rahmen des bestehenden Bewertungsrahmens den GdB mit 40 bemisst. Der Sachverständige hat in Auswertung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse, der Eigenanamnese der Klägerin und der von ihm erhobenen Befunde und Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aufgrund traumatischer Erfahrungen, die die Klägerin als Kind und junge Frau durch die ihr gegenüber ausgeübte familiäre Gewalt sowie mehrfache Vergewaltigungen erfahren hat, ein psychisches Leiden entwickelt hat, das mit Blick auf die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen seit der Antragstellung als stärker behindernde Störung psychischer Art einzustufen ist. Eine Höherbewertung rechtfertigt sich insoweit nicht. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Auszug aus der Niederschrift über die Tagung der Sektion „Versorgungsmedizin“ des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 18. bis 19. März 1998 die Auffassung vertritt, dass eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten und einen daraus resultierenden Bewertungsrahmen von 50 bis 70 gegeben sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass von einer potenziellen beruflichen Betroffenheit durch die psychische Störung der Klägerin auszugehen sei. Soweit nach vorgenanntem Auszug eine in diesem Sinne berufliche Gefährdung ein Kriterium für die Annahme einer mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeit ist, genügt dessen Erfüllung jedoch für sich gesehen nicht, um bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der zu bewertenden Anpassungsschwierigkeiten eine solche mittelgradiger Art vorliegend bejahen zu können. Denn die übrigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind unter Berücksichtigung des vorgenannten Auszuges als allenfalls leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten zu bezeichnen. So konnte der Sachverständige Dr. L bei im Übrigen derzeit fehlender beruflicher Tätigkeit der Klägerin keine wesentlichen Beeinträchtigungen der familiären Situation oder einen sonstigen sozialen Rückzug feststellen. Der Sachverständige führt überzeugend anhand der von ihm erhobenen Anamnese aus, dass die Ehe der Klägerin in ihrer Existenz nicht gefährdet sei, Kontakte zu Freunden und auch Aktivitäten in der Freizeit bestünden sowie jährliche Urlaubsfahrten stattfänden. Die informatorische Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt zur Überzeugung des Senats, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 40 zutreffend bewertet worden sind.
Gegen die Bewertung des Wirbelsäulenleidens durch den Sachverständigen Dr. L mit einem Einzel-GdB von 30 ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Dessen Bewertung ist auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Infolge der von dem Sachverständigen überzeugend dargelegten verstärkenden Wirkung des orthopädischen Leidens auf die bestehende psychische Beeinträchtigung ist der Gesamt-GdB von dem Beklagten seit Stellung des vorliegenden Verschlimmerungsantrages zutreffend mit 50 bewertet worden. Die daneben allenfalls mit einem Einzel-GdB von jeweils 10 zu bewertenden weiteren Funktionsbeeinträchtigungen wirken sich mit Blick auf die dargelegten vorsorgungsmedizinischen Grundsätze dem Regelfall entsprechend auch vorliegend nicht GdB-erhöhend aus.
Auch liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens „G“ gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht vor. Weder wird die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens dadurch erfüllt, als dass sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen noch deshalb, weil Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50 gegeben sind, weil sich diese Behinderungen auf die Gehfähigkeit besonders auswirken wie z. B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40, noch weil innere Leiden sich entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens auswirken (vgl. Teil B Nr. 30 Abs. 3 bis 5 AHP 2005 und 2008, S. 137 ff., bzw. Teil D Nr. 1 d der Anlage zu § 2 VersMedV, S. 139 f.,). Auf die Gehfähigkeit wirkt sich letztlich allein das Lendenwirbelsäulenleiden aus, das allerdings unter Berücksichtigung der – in diesem Zusammenhang nicht relevanten - Funktionsbeeinträchtigungen eines weiteren Wirbelsäulenabschnittes hier insgesamt nur mit 30 zu bewerten ist. Auf das Vorliegen einer Schmerzstörung kann sich die Klägerin für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht berufen. Eine solche ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 SGG, nicht vorhanden und auch von dem Sachverständigen Dr. L nicht festgestellt worden. Unmaßgeblich ist, inwieweit sich der Ehemann der Klägerin anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. L positiv zu einem unverändert vorhandenen Gehvermögen der Klägerin geäußert haben soll. Dessen Ausführungen und Bewertungen sind – auch im Übrigen - für die Überzeugungsfindung des Senats ohne Bedeutung. Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Der Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats ausermittelt; weiterer Ermittlungsbedarf besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.