Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 16. Kammer | Entscheidungsdatum | 19.06.2012 | |
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Aktenzeichen | 16 Sa 2205/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 328 Abs 2 BGB, § 115 InsO, § 116 InsO, § 8a AltTZG |
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. August 2011 - 9 Ca 592/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Investmentkonto für die Klägerin hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört.
Die 1951 geborene Klägerin war bei der Märkischen B. T. GmbH unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei Rechtsvorgängern seit dem 1. Dezember 1975 beschäftigt. Die Klägerin und die Märkische B. T. GmbH schlossen am 1. März 2006 einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sieht eine Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2012 vor. Unter Ziffer 13 des Altersteilzeitvertrages wurde die Insolvenzsicherung wie folgt geregelt:
13. Insolvenzsicherung
Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus dem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 1. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a AltersteilzeitG durchzuführen.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Ablichtung Bl. 6 ff. d. A. Bezug genommen.
Die S. Deutschland AG GmbH & Co. KG hatte mit der Kanzlei H., R. & Partner (im Folgenden: Treuhänder) am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung und am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag abgeschlossen.
In der Rahmenvereinbarung ist u. a. folgendes geregelt:
Präambel
Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Arbeitsphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fonds-Anteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der DWS. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der DWS Investmentkonten zu eröffnen.
...
...
3. Depoteröffnung/Legitimation
Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. ...
...
5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter
Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen.
Es obliegt dem Unternehmen, ihre Mitarbeiter vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und Verpfändungserklärung darauf hinzuweisen, dass die als Rückdeckung erworbenen Investmentanteile aufgrund zwischenzeitlicher Wertentwicklungen keine vollständige Sicherung der Ansprüche gewährleisten.
...
11. Kündigung/Vertragsänderung
Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der DWS nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. ...“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 55 f. d. A. Bezug genommen.
Der Treuhandvertrag enthält auszugsweise folgende Vereinbarungen:
„Präambel
Einige zum Konzern der S. gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S. den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main, abgeschlossen – hiernach als „Rahmenvertrag“ bezeichnet -, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.
§ 1 Treuhand
1.
Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S. als Treuhänder tätig ... Im Einzelnen wird der Treuhänder
a) Die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S. überwachen,
b) zweimal jährlich überprüfen, ob der von S. auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen,
c) die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den ihren jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S. zurückzahlen,
d) jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.
2.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S. verwalten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S..
3.
Das im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gemäß § 7 d Absatz 1 SGB IV zu sichernde Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter bemisst sich der Höhe nach aus der als Anlage 2 beigefügten Aufstellung. ...
§ 2 Insolvenzfall
Wird über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen – beide Fälle hiernach als „Insolvenzfall“ bezeichnet – so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder – soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist – diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens.
§ 3 Wertpapieranlage
Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S. zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der DWS I. GmbH des Typs Vermögensbildungsfonds R (WKN 8….) anlegen.
...
§ 4 Unterdeckung
Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S. bekannt geben. S. wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen.
§ 7 Laufzeit
1.
Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.
2.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn S. einer Aufforderung des Treuhänders zur Auffüllung der zu sichernden Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter im Sinne des vorstehenden § 4 trotz einer entsprechenden Erinnerung des Treuhänders bis zu dem in der Erinnerung zu setzenden Termin nicht nachkommt.
...“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 53 f. d. A. Bezug genommen.
Der Treuhänder teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 u. a. mit:
Eine dieser Sicherungsmöglichkeiten, für die sich die Teilnehmenden Gesellschaften des S. Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung eines Treuhänders, der über die für sie gebildeten Gehaltsrücklagen wacht. Mit der Funktion dieses Treuhänders sind Herr Rechtsanwalt und Notar Albert H. aus dem Büro des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeiteber den während der Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil Ihres Lohnes oder Gehaltes auf ein Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohnes oder Gehaltes an Sie ausgezahlt wird. Ansonsten ändert sich für Sie nichts; insbesondere erhalten Sie - auch während der Freistellungsphase - Ihre vereinbarte Vergütung von Ihrem Arbeitgeber.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 13 f. d. A. Bezug genommen.
Bei der DWS I. GmbH wurde das Guthaben für die Klägerin unter der Konto-Nr. 183 A 8…… geführt.
Das Amtsgericht Worms eröffnete mit Beschluss vom 1. Februar 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Märkischen B. T. GmbH (Az. 19 IN 111/09) und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der S. GmbH & Co. KG (vormals: S. Deutschland GmbH & Co. KG) ebenfalls mit Sitz in Worms. Beide Unternehmen zählten zum S. Konzern. Auch über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG und sämtlicher weiterer Gesellschaften dieses Konzerns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Betrieb der Märkischen B. T. GmbH wurde zum 31. Juli 2010 stillgelegt. Die Klägerin erhielt zuletzt für Juli 2010 das monatliche Entgelt in Höhe von 1.532,46 € brutto, den Aufstockungsbetrag in Höhe von 303,83 € sowie zusätzliche Rentenversicherungsleistungen in Höhe von 298,32 €. Sie erhielt für August 2010 eine Abrechnung der entsprechenden Leistungen, eine Zahlung erfolgte seit August 2010 nicht mehr.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. August 2010 eine Einwilligung in die Auszahlung des Treuhandvermögens an die Klägerin ab unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem gewählten Treuhandkontomodell nicht um eine insolvenzfeste Absicherung handele, sondern eine Verwertung zur Insolvenzmasse zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 19. April 2011 lehnten die Treuhänder eine Auszahlung gegenüber der Klägerin ebenfalls ab mit der Begründung, dass den Teilnehmern des Altersteilzeitprogramms keine eigenen Zahlungsansprüche aus dem Treuhandvertrag zustünden.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Guthaben auf dem zur Sicherung ihrer Altersteilzeitansprüche eingerichteten Treuhandkonto wegen der noch offenen Forderungen für den Zeitraum August 2010 bis einschließlich Februar 2012 an sie auszukehren sei.
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung in § 8a AltTZG sei arbeitgeberseitig durch ein so genanntes doppelseitiges Treuhandverhältnis ein insolvenzfestes Treuhandvermögen für sie als unmittelbar Berechtigte begründet worden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das von den Treuhändern Rechtsanwälte H., R. & Partner bei der DWS I. GmbH unter der Investmentkontonummer 183 A 8... geführte Investmentkonto wegen eines Betrages von 40.557,59 € zu verwerten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Rechtsanwälten H. und R. sei ein so genanntes Verwaltungstreuhandverhältnis gegründet worden. Eine treuhändische Vereinbarung sei als Geschäftsbesorgungsbetrag zu werten. Ein solcher verliere mit Eröffnung des Insolvenzverfahren gem. §§ 115, 16 InsO seine Rechtswirksamkeit. Mit dem Treuhandvertrag seien keine eigenen Ansprüche der Arbeitnehmer begründet worden, bei dem Treuhandvertrag handele es sich nicht um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Dies folge bereits aus der in § 7 geregelten Kündigungsmöglichkeit.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 26. August 2011 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Durch den Abschluss des Treuhandvertrages in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung sei ein so genanntes Doppeltreuhandverhältnis zwischen den zum S. Konzern gehörenden Gesellschaften einerseits und den Treuhändern Rechtsanwälte H. und R. andererseits begründet worden mit der Folge, dass die Klägerin nach Abschluss ihres Altersteilzeitvertrages vom 1. März 2006 und Erbringen vertragsgemäßer Leistungen unmittelbare Ansprüche aus dem Sicherungstreuhandvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter erworben habe. Das aus Rahmenvereinbarung und Treuhandvertrag bestehende Vertragswerk sei nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des von den Vertragspartnern verfolgten Zwecks als Vertrag zu Gunsten Dritter zu verstehen. Die Annahme einer von der Verwaltungstreuhand abgrenzbaren Sicherungstreuhand sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese nicht in getrennten Urkunden vereinbart worden seien. Nach Wortlaut und Zweck des Treuhandvertrages und der Rahmenvereinbarung sei davon auszugehen, dass neben der Verwaltungstreuhand auch ein Sicherungstreuhandverhältnis habe begründet werden sollen. Die Sicherung der Vergütungsansprüche der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer werde mehrfach als Ziel der Treuhandregelung hervorgehoben. Eine Durchführung der zur Sicherung der Arbeitnehmeransprüche begründeten Depots auf die Arbeitgeberin sei nach den vertraglichen Regelungen nicht durchsetzbar. Die Doppeltreuhandvereinbarung in Gestaltung einer Verwaltungstreuhand zwischen Treugeber und Treuhänder einerseits und einer Sicherungstreuhand als Vertrag zu Gunsten Dritter andererseits sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht einheitlich als Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 115, 116 InsO erloschen. Vielmehr sei beim Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 BGB der Bestand des Valutaverhältnisses vom Bestand des Deckungsverhältnisses unabhängig. Die zu Gunsten der Arbeitnehmer begründeten Wertguthaben seien nicht als zur Ausführung der Geschäftsbesorgung gem. § 667 BGB überlassene Gegenstände zurückzugewähren. Im Übrigen seien gem. § 667 BGB die Gegenstände, die der Beauftragte weisungsgemäß verwendet habe, etwa indem er sie einem Dritten zugewendet habe, nicht mehr herauszugeben. Eine solche Verwendung stelle es auch dar, wenn der Treuhänder gegenüber den Arbeitnehmern als begünstigten Dritten eine eigenständige Verpflichtung begründe. In der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin stehe dem Treuhänder aufgrund der Sicherungstreuhandvereinbarung ein Absonderungsrecht entsprechend § 50 Abs. 1 InsO zu. Die abgesonderte Befriedigung habe hier nicht gem. § 166 Abs. 2 InsO als Befriedigung aus einem grundsätzlich zur Insolvenzmasse zählenden Vermögensgegenstand durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen. Nach seinem Wortlaut finde § 166 Abs. 2 InsO lediglich auf sicherungsabgetretene Forderungen Anwendung, womit eine Ausnahme gegenüber dem Grundsatz geregelt werde, dass der Insolvenzverwalter die abgesonderte Verwertung der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände durchführe. Hinsichtlich verpfändeter Forderungen finde sich eine entsprechende Regelung nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass die vom Treuhänder gesicherte Forderung ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters verwertet werde. Bei den Fondanteilen dürfte es sich um Rechte und nicht um echte Geldforderungen handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses dem Beklagten am 10. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 2. November 2011 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 8. Dezember 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Beklagte und Berufungskläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Er ist der Ansicht, eine insolvenzfeste Sicherung des Wertguthabens sei durch die streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht wirksam begründet worden. Da die bei einer doppelseitigen Treuhand begründete Verwaltungstreuhand zwischen Treuhänder und Treugeber einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstelle, der nach §§ 115, 116 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unwirksam anzusehen sei, bedürfe es zur insolvenzfesten Sicherung von Wertguthaben einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien, die dem Schicksal der §§ 115, 116 InsO entzogen sei und dem Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch einräume. In der Literatur werde zudem die Auffassung vertreten, dass eine Doppeltreuhand, die in einem einheitlichen Vertragsverhältnis Elemente der Verwaltungs- und Sicherungstreuhand miteinander verbinde, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlösche, weil sie Geschäftsbesorgung für den Schuldner sei. Deshalb seien an doppeltreuhänderischen Vereinbarungen strenge Maßstäbe anzulegen, wenn sie insolvenzfest und der Wirkung des § 116 InsO entzogen sein sollten. Nur wenn die Vereinbarungen eines Gesamtvertrages zwischen Treuhänder und Treugeber eindeutig zwischen Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand unterschieden, werde der Gesamtvertrag im Insolvenzfalle nicht unwirksam und würden den Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche nicht entzogen. Nicht was die Parteien gewollt, sondern was sie rechtlich wirksam umgesetzt hätten, müsse bei der Prüfung einer insolvenzfesten Sicherung im Vordergrund stehen. Es reiche nicht aus, dass die streitgegenständlichen Vereinbarungen Elemente aufwiesen, die der Sicherung der Ansprüche Dritter dienen sollten. Darin fänden sich z.B. keine Regelungen zu der Frage, wann das Treuhandvermögen rückübertragen werden dürfe bzw. dass eine Rückübertragung nur bei vorangegangener Befriedigung der Ansprüche der Dritten stattfinden dürfe. In den vorliegenden Vereinbarungen werde ein solcher Rückfluss vom Treuhänder auf den Treugeber nicht ausgeschlossen. Dies führe dazu, dass im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 7 der Treuhänder die Auszahlung des Treugutes nicht hätte verhindern können. Auch Ziffer 11 der Rahmenvereinbarung sei nur zu entnehmen, dass deren Kündigung die Investmentkonten bei der DWS nicht berühre. Nicht geregelt sei jedoch, welchen Einfluss die Kündigung des Treuhandvertrages auf die Investmentkonten habe. Der Treugeber werde zudem nicht verpflichtet, im Falle der Kündigung in Umsetzung von § 13 Altersteilzeitarbeitsvertrag eine andere Art der Sicherung gegenüber dem begünstigten Arbeitnehmer oder ggf. dem Treuhänder nachzuweisen. Auch finde sich in der Rahmenvereinbarung keine Regelung, wonach die angelegten Investmentkonten ausschließlich für die in der Präambel genannten Zwecke verwendet werden dürften. Im Falle eine Kündigung hätte der Treuhänder das zur Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben müssen. Damit wäre auch die Vereinbarung zur Sicherung der Begünstigten entfallen. Wenn der Rückfluss des Treugutes zum Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem bereits in der Zeit vor der Insolvenz nicht ausgeschlossen gewesen sei, könne dies auch für die Zeit nach der Insolvenz nicht gelten. Da die offenbar ursprünglich beabsichtigte Verpfändung der Investmentkonten an die einzelnen Mitarbeiter nicht stattgefunden habe, könne den vertraglichen Regelungen nicht eindeutig der Inhalt entnommen werden, der ihnen vom erstinstanzlichen Gericht zugeschrieben werde. Soweit die Treuhand der Sicherung von Ansprüchen Dritter diene und dies wirksam vereinbart worden sei, stehe dem Treuhänder in der Insolvenz des Treugebers gemäß § 51 Nr. 1 InsO nur ein Absonderungsrecht zu.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26. August 2011, Az. 9 Ca 592/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Für die Vereinbarung einer Doppeltreuhand sei es nicht erforderlich, zwei getrennte Verträge zu schließen. Der vorliegende Vertrag sei als Doppeltreuhand auszulegen. Der Treuhänder sei danach auch im Falle einer Kündigung nicht berechtigt gewesen, Gelder aus dem Wertguthaben der Arbeitnehmer an die Insolvenzschuldnerin zurückzuzahlen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für jeden Arbeitnehmer ein eigenes Wertdepotkonto eingerichtet worden sei, zum anderen aus der Regelung in § 1 Nr. 1 c der Treuhandvereinbarung. Auch sei für die Auslegung das Schreiben der Treuhänder heranzuziehen. Der Gesamtkonstellation des Vertrages sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlung der für die Zahlung der bereits von den Arbeitnehmern verdienten Löhne bestimmte Gelder ausgeschlossen seien solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Beklagten und Berufungsklägers vom 8. Dezember 2011 (Bl. 152 ff. d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 10. Januar 2012 (Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.
I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist von diesem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig.
II.
Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, das von den Treuhändern Rechtsanwälte H. und R. bei der DWS I. GmbH unter der Kontonummer 183 A 8… für die Klägerin geführte Investmentkonto wegen eines Betrages von 40.557,59 € zu verwerten.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere das für den Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.
1. Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - zitiert nach juris, dort Rz. 18; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - zitiert nach juris, dort Rz. 11).
2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestand noch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien endete zwar am 28. Februar 2012, es sind jedoch noch Rechtsfolgen daraus für die Zukunft abzuleiten. Aus diesem Rechtsverhältnis sind noch Entgeltansprüche der Klägerin offen, deren Auszahlung durch den Treuhänder die Klägerin nur erlangen kann, wenn der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob der für die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört, gerichtlich geklärt ist. Die Klägerin kann nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, da der tatsächliche Umfang des der Klägerin zuzuordnenden Wertguthabens nicht feststeht und die Auseinandersetzung der Parteien im Kern gerade die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft.
B.
Die Klage ist auch begründet. Der für die Klägerin auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag gehört nicht zur Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Der für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 beinhaltet in Form der Vereinbarung einer doppelseitigen Treuhand einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB, der den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO verhindert und dazu führt, dass die für die Sicherung der Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 8a AltTZG auf den Treuhandkonten hinterlegten Beträge nicht in die Insolvenzmasse fallen.
1. Die treuhänderischen Vereinbarungen in Treuhandvertrag und Rahmenvereinbarung sind nicht nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erloschen.
1.1. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfange seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Der Anspruch darauf ist damit im insolvenzrechtlichen Sinne “für” diese Zeit geschuldet. Dies hat zur Folge, dass es sich um einfache Insolvenzforderungen handelt, wenn – wie auch im vorliegenden Fall - das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet wird (vgl. Urteil des BAG vom 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zitiert nach juris, dort Rz. 22).
Zum Schutz des im Blockmodell angesparten Wertguthabens der Altersteilzeitarbeitnehmer sieht § 8a AltTZG eine spezielle Insolvenzsicherung vor. Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinn des von § 2 Abs. 2 AltTZG zum Aufbau eines Wertguthaben, das den Betrag des dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Hierfür wurden in der Praxis verschiedene Insolvenzsicherungsmodelle entwickelt, zu denen u. a. das Modell der doppelseitigen Treuhand gehört (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. 134).
Bei der zur Sicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbarten doppelseitigen Treuhand werden die zu sichernden Vermögenswerte einerseits zur Verwaltung durch den Treuhänder ausgegliedert (Verwaltungstreuhand) und wird andererseits im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB eine besondere Sicherungstreuhand begründet, die durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe und Verwertung des Treuhandvermögens vorsieht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 69 mit Hinweis auf Rößler, Contractual Trust Arrangements – eine rechtliche Bestandsaufnahme -, BB 2010, S. 1405 ff., Passarge, Contractual Trust Agreements als Instrumente der Insolvenzsicherung von Pensionsverpflichtungen, Wertguthaben aus Altersteilzeit und von Arbeitszeitkonten, NZI 2006 S. 20 ff. sowie Küppers/ Louven, Outsourcing und Insolvenzsicherung von Pensionsverpflichtungen durch Contractual „Trust“ Arrangements (CTA´s), BB 2004, S. 337 ff).
Ist eine solche doppelseitige Treuhand vereinbart worden, ist nicht davon auszugehen, dass mit der Insolvenz neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt der Verwaltungstreuhand auch die Sicherungstreuhand nach §§ 115, 116 InsO erlischt ((vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 70; a.A.: MünchKommInsO-Ott/Vuia, § 116, Rdnr. 25). Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand sind, selbst wenn sie in einem Vertrag geregelt sind, als voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse anzusehen. Auch wenn daher das zwischen Trägerunternehmen und Treuhänder bestehende Deckungsverhältnis in den Anwendungsbereich der §§ 115, 116 InsO fallen könnte, bleibt jedenfalls das Valutaverhältnis zwischen Treuhänder und Altersteilzeitarbeitnehmer in seinem rechtlichen Bestand von der Insolvenz des Trägerunternehmens unberührt (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Passarge, a.a.O., S. 23). Auch der BGH hat unter der Geltung der Konkursordnung im Falle einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung die Begründung eines Aus- oder Absonderungsrechts für möglich gehalten (vgl. Urteil des BGH vom 12.10.1989 - IX ZR 184/88 - zitiert nach juris). Die Bestimmungen der §§ 115, 116 InsO entsprechen inhaltlich weitgehend den §§ 23, 27 KO. Daher ist mit einer Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht zu rechnen. Sind in einem doppelseitigen Treuhandvertrag Verwaltungs- und Sicherungstreuhand hinreichend klar voneinander getrennt, unterfällt die dabei vereinbarte Sicherungstreuhand nicht den Vorschriften der §§ 115, 116 InsO (so auch in einem Parallelverfahren: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 70).
1.2. Vorliegend wurde in dem Treuhandvertrag in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung eine doppelseitige Treuhand mit ausreichend klarer Trennung von Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand vereinbart. Dies folgt aus der Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen.
a. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein könnten, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, Urteil vom 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zitiert nach juris, dort Rz. 14). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG, Urteil vom 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - zitiert nach juris, dort 19).
b. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst vom Wortlaut der Vereinbarungen auszugehen. Dabei gehört zu dem Wortlaut einer Vereinbarung auch die Präambel, wenn diese für die Vertragsauslegung besonders wesentliche Erklärungen enthält. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl in der Präambel des Treuhandvertrages als auch in der Präambel der Rahmenvereinbarung wird als Zweck der Vereinbarungen die Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der an der Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmenden Mitarbeiter genannt. Der Insolvenzsicherungszweck wird in beiden Präambeln besonders hervorgehoben. In § 1 des Treuhandvertrages ist eine Verwaltungstreuhand für die auf den Depotkonten durch den Treuhänder zu verwaltenden Gelder geregelt. Dort sind im Weiteren die Aufgaben des Treuhänders geregelt. So ist vorgesehen, dass dieser die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Arbeitsnehmer erforderlichen Geldmittel durch S. Deutschland AG & Co KG überwacht (Ziffer 1a)). Ferner ist dort vorgesehen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter nach dem Rahmenvertrag jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots im eigenen Namen einrichtet (Ziffer 2). Dies beinhaltet eine Ausgliederung der zu sichernden Vermögenswerte zur Verwaltung durch den Treuhänder. In § 2 des Treuhandvertrages ist sodann unter der Überschrift „Insolvenzfall“ eine Sicherungstreuhand und zwar in Form eines Vertrages zu Gunsten Dritter vereinbart, und damit auch nach dem Aufbau der Regelungen klar von der zuvor in § 1 des Vertrages geregelten Verwaltungstreuhand. Dort ist in § 2 bestimmt, dass der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, im Insolvenzfall wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe seines Wertguthabens ist und dass dieses im Insolvenzfall durch den Treuhänder an ihn auszuzahlen bzw. zu überweisen ist. Damit werden in Form eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe des Treuhandvermögens begründet. Ausgehend vom Wortlaut und Aufbau des Vertrages liegt eine von der Verwaltungsvollmacht klar und deutlich getrennte Sicherungstreuhand vor. Als außerhalb der Verträge liegender Umstand war das Schreiben des Treuhänders vom 21. Dezember 2006 heranzuziehen. Dieses ist zwar erst nach Abschluss der Rahmenvereinbarung und des Treuhandvertrages und des Altersteilzeitvertrages erstellt worden. Es gibt aber Aufschluss darüber, wie der Treuhänder als eine der vertragsschließenden Parteien den Treuhandvertrag auch drei Jahre nach seinem Abschluss noch verstanden hat. Wenn es darin heißt, er habe regelmäßig zu überwachen, dass der Arbeitgeber der Klägerin den während der Ansparphase nicht an sie ausgezahlten Teil ihres Lohn oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlege, auf das nur er zugriffsberechtigt sei, und dass er im Falle der Insolvenz dafür sorgen werde, dass der für sie zurückgelegte Teil ihres Lohnes oder Gehalts an sie ausbezahlt werde, wird auch daraus deutlich, dass in dem Treuhandvertrag neben der Verwaltungstreuhand eine Sicherungstreuhand vereinbart wurde. Sinn und Zweck des Treuhandvertrages war die Insolvenzsicherung der angesparten Arbeitszeitanteile der am Altersteilzeitprogramm des Konzerns teilnehmenden Mitarbeiter und damit auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin nach § 8a AltTZG, der seit 1. Juli 2004 geltenden spezialgesetzlichen Regelung gegenüber der im Treuhandvertrag genannten Bestimmung in § 7d SGB IV. Dieser Sinn und Zweck wird bereits auch aus der Präambel des Treuhandvertrages, die die Rahmenvereinbarung in Bezug nimmt, erkennbar. Dies entsprach jedenfalls der Interessenlage der S. Deutschland AG & Co KG bezüglich der Erfüllung dieser Verpflichtungen bei Abschluss der Verträge und entspricht auch dem Verständnis des Treuhänders, wie aus dessen Schreiben vom 21. Dezember 2006 ersichtlich. Nur die Auslegung, dass die Parteien eine doppelseitige Treuhand mit einer von der Verwaltungstreuhand klar abgetrennten Sicherungstreuhand vereinbart haben, führt deshalb zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdendem Ergebnis.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist davon auszugehen, dass auch im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages die auf den Depotkonten eingezahlten Gelder nicht ohne weiteres zurückzuzahlen waren. Zum einen sehen weder die Rahmenvereinbarung noch der Treuhandvertrag eine derartige Rückzahlung ausdrücklich vor. Zum anderen ist in § 1 Nr. 1 c) des Treuhandvertrages eine Rückzahlungsverpflichtung nur für Beträge vorgesehen, die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlich sind. Wenn der Treuhandvertrag aber zu Rückzahlungsverpflichtungen im Übrigen schweigt und die Rahmenvereinbarung selbst bei ihrer Kündigung nach Ziffer 11 den Bestand der Investmentkonten unberührt lässt, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Kündigung des Treuhandvertrages diese jedenfalls solange erhalten bleiben sollten, bis der jeweilige Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a AltTZG in anderer Weise nachkam, zumal diese gesetzliche Regelung im Falle des Unterbleibens einer anderweitigen Sicherung in Abs. 4 ausdrücklich einen Anspruch des Altersteilzeitarbeitnehmers auf Sicherungsleistung vorsieht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung war eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung in dem Treuhandvertrag nicht erforderlich. Die Beträge auf den Depotkonten durften nach den Präambeln von Rahmenvereinbarung und Treuhandvertrag auch nur zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter verwendet werden. Eine Verpflichtung des Treuhänders zur Herausgabe des zur Erfüllung des Auftrags der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Betrages auf dem für die Klägerin geführten Depotkonto nach § 667 BGB stand zudem aufgrund des in § 2 des Treuhandvertrages geregelten Vertrages zugunsten Dritter unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin gemäß § 328 Abs. 2 BGB, denn eine besondere Bestimmung war nicht getroffen worden und aus den Umständen, insbesondere dem Zweck der Vereinbarung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens der Altersteilzeitarbeitnehmer, folgt das Zustimmungserfordernis. Das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Fortbestehens des Depotkontos im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages vor einer Insolvenz als auch für den Insolvenzfall war nicht erheblich, denn im Falle einer Kündigung des Treuhandvertrages war eine Rückgewähr des Treuhandgutes nicht ohne weiteres möglich bzw. jedenfalls mit der Stellung eines anderweitigen entsprechend wirksamen Insolvenzschutzes durch die Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verbunden. Das Unterbleiben einer offenbar ursprünglich vorgesehenen (vgl. Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung), im vorliegenden Fall indes nicht durchgeführten Verpfändung des Anspruches der Klägerin aus dem Wertguthaben ist für die Insolvenzfestigkeit der Sicherungstreuhand im Treuhandvertrag ebenfalls ohne Bedeutung. Zwar wäre im Falle einer Verpfändung das Wertguthaben der Klägerin zusätzlich gesichert worden. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass das tatsächlich durchgeführte Modell der doppelseitigen Treuhand ohne zusätzliche Verpfändung nach den vorliegenden Vereinbarungen nicht insolvenzfest ist.
2. Das auf dem Depotkonto für die Klägerin hinterlegte Guthaben gehört insgesamt nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, da es bei Insolvenzeröffnung nicht Bestandteil des Vermögens der Insolvenzschuldnerin war.
Das Guthaben stand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldnerin weder rechtlich noch wirtschaftlich zu. Rechtlich war und ist der Treuhänder Inhaber des von ihm nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages errichteten Kontos, das nach der Präambel der Rahmenvereinbarung zum Zwecke der Rückdeckung und privatrechtlichen Insolvenzsicherung des in der Arbeitsphase der Altersteilzeit angesparten Wertguthabens der Klägerin eingerichtet und durch die nach § 1 Nr. 1 a des Treuhandvertrages vorgesehenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zur Sicherung des Wertguthabens der Klägerin aufgefüllt wurde. Der Treuhänder ist damit Inhaber der Rechte geworden, die zuvor der Insolvenzschuldnerin zustanden, auch wenn diese nach Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung bei der Kontoeröffnung als wirtschaftlich Berechtigte zu nennen war und nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages bis zur Insolvenzeröffnung wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten Beträge blieb. Seit der Insolvenzeröffnung ist jedoch die Klägerin wirtschaftlich Berechtigte des auf dem Depotkonto verwahrten Geldes bis zur Höhe ihres Wertguthabens, wie aus § 2 des Treuhandvertrages hervorgeht. Vorgesehen ist in dieser vertraglichen Regelung ferner, dass der Treuhänder im Insolvenzfalle das Wertguthaben an die Klägerin als Mitarbeiterin, für die das Konto geführt wird, auszahlt bzw. überweist. Die Klägerin hat seitdem somit auch einen ausdrücklich vertraglich geregelten schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung gegen den Treuhänder erworben. Bei Insolvenzeröffnung war der auf dem Depotkonto befindliche Betrag daher weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen. Er gehört daher nicht zur Insolvenzmasse (so bereits in einem Parallelverfahren: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 76)
Auch wenn daher in der zitierten Literatur bei einer doppelseitigen Treuhand überwiegend nur ein Absonderungsrecht des Treuhänders nach § 51 Nr. 1 InsO angenommen wird, ist nach den hier vorliegenden speziellen Vereinbarungen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO gegeben, weil der auf dem Depotkonto hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört (so bereits in einem Parallelverfahren: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa 1310/11 - zitiert nach juris, dort Rz. 80).
III.
Die Berufung des Beklagten war daher mit der Folge zurückzuweisen, dass er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat, § 97 ZPO.
IV.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.