Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 19.04.2012 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 654/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 48 SGB 10 |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1931 geborene und in Brasilien lebende Kläger begehrt die Weitergewährung seiner bisherigen Regelaltersrente ohne die mit Wirkung vom 1. Mai 2010 von der Beklagten vorgenommene Neuberechung der Rente auf Grund der Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches zugunsten seiner früheren Ehefrau.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1996 von der Beklagten eine Rente, die ihm durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. März 1998 bewilligt worden war. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. März 1999 (Az: 20 F 116/97), das seit dem 27. April 1999 rechtskräftig ist, wurden von dem Versicherungskonto des Klägers im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in Höhe von 538,48 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1997 (entsprechend 11,3508 Entgeltpunkte) auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Klägers übertragen. Diese bezieht seit dem 1. September 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 hob der Beklagte (letztlich nur) mit Wirkung für die Zukunft und zwar ab dem 1. Mai 2010 die Rentenbewilligung, nämlich entsprechend der übertragenen Anwartschaften, auf.
Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Die auf die Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 gerichtete Anfechtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Ein etwaiger Verfahrensfehler einer vor Erlass des Bescheides unterbliebenen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 des X. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sei jedenfalls durch entsprechende Nachholung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X geheilt. Der Aufhebungsbescheid sei auch der Sache nach nicht zu bestanden. Gestützt auf § 48 SGB X sei unter Berücksichtigung der vorliegend geltenden übergangsrechtlichen Regelungen des § 268 a Absätze 1 und 2 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) i. V. m. § 101 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Klägers am 1. September 2000 eine wesentliche Änderung eingetreten, die dazu berechtigten würde, die Rente des Klägers um den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anteil zu kürzen. Die teilweise Aufhebung der bisherigen Rentenbewilligung sei jedenfalls zu Recht mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab Mai 2010, dem Folgemonat nach Erhalt des Aufhebungsbescheides vom 24. März 2010, ausgesprochen worden. Die Aufhebung für die Zukunft sei zwingend; Ermessensspielräume bestünden insoweit nicht. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen.
Gegen den ihm am 12. Mai 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Juni 2011 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Kürzung seiner Rente auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Es bestünde durch die Kürzung eine finanzielle Notsituation, so dass der Versorgungsausgleich aus zwingenden Gründen aufzuheben sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte des einstweiligen Rechtschutzverfahren (Az: L 27 R 218/11 B ER) Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung durch das Gericht.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat über die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Denn der angefochtene Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf die vorliegend allein einschlägige Vorschrift des § 48 SGB X den Rentenbewilligungsbescheid vom 17. März 1998 teilweise, d. h. für die Zeit ab dem 1. Mai 2010, aufgehoben und die Rente des Klägers um den im Wege des Versorgungsausgleiches auf die frühere Ehefrau des Klägers übertragenen Teil gekürzt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht von einer weiteren Darlegung in den Gründen ab. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. An die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den durchgeführten Versorgungsausgleich sind sowohl die Beklagte als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden; eine Aufhebung dieser Entscheidung ist mithin auch dem Senat verwehrt. Im Übrigen kann der Kläger aus der Tatsache, dass er faktisch über 10 Jahre hinweg eine zu hohe Rentenleistung bezogen hat, keinen Vertrauensschutz dahingehend herleiten, auch zukünftig so behandelt zu werden (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Senats vom 17. März 2011 in dem anhängig gewesenen einstweiligen Rechtschutzverfahren (Az: L 27 R 218/11 B ER). Nach der Ausgestaltung des § 48 SGB X kommen Vertrauensgesichtspunkte bei einer allein - wie vorliegend - zukunftsgerichteten Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes nicht zum Tragen. Von einer rückwirkenden Aufhebung hat die Beklagte vorliegend ausdrücklich Abstand genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.