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Entscheidung 7 Ta 676/12


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer Entscheidungsdatum 31.05.2012
Aktenzeichen 7 Ta 676/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 114 ZPO, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 9 KSchG

Leitsatz

Der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG verbunden mit einem Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist, kann die Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG wahren.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. März 2012 – 38 Ca 1369/12 abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. mit Wirkung 24.01.2012 und soweit es in dem Hilfsantrag um die Abmahnung vom 23.01.2012 geht, mit Wirkung vom 14.03.2012 mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Raten zu zahlen sind.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Auf die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin war der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. März 2012 abzuändern und der Klägerin für ihre Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten lagen vor. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit ihrer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingegangenen Klage die Klagefrist gemäß §§ 4,7 KSchG gewahrt. Abgesehen davon, dass in dem Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung denknotwendig der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung enthalten ist (vgl. BAG v. 13.12.1956 – 2 AZR 353/54 – AP KSchG § 7 Nr. 4; Biebl in Ascheid/Preis/Schmidt KSchG 4. Aufl. 2012 § 9 Rz.24) und die Klägerin mit Haupt- und Hilfsantrag nur den Vorrang des Klageziels gekennzeichnet hat, konnte auch der Hilfsantrag die Klagefrist wahren (vgl. BAG v. 31.03.1993 – 2 AZR 467/92 – BAGE 73, 30 – 42). Sinn und Zweck der §§ 4 ff. KSchG bestehen darin, dem Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt oder ihre Unwirksamkeit gerichtlich geltend machen will. Wenn das prozessuale Vorgehen des Arbeitnehmers diesen Zweck erfüllt, soll er nicht aus formalen Gründen den Kündigungsschutz verlieren. Dementsprechend sind an Inhalt und Form der Kündigungsschutzklage keine hohen Anforderungen zu stellen (BAG v. 31.03.1993 – 2 AZR 467/92 – a.a.O.). Zur Wahrung der Klagefrist genügt es, wenn aus der Klageschrift der Arbeitgeber, das Datum der Kündigung und der Wille, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, zu ersehen sind (BAG v. 31.03.1993 – 2 AZR 467/92 – a.a.O.). Diese Anforderungen aber erfüllt die am 24. Januar 2012 bei Gericht eingegangene Klage.

Hinsichtlich des Auflösungsantrages und des nur hilfsweise gestellten Antrags auf Entfernung der der Klägerin erteilten 3 Abmahnungen waren die hinreichenden Erfolgsaussichten nach dem Maßstab von § 114 ZPO nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Sach- und Streitstand ebenfalls zu bejahen. Nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte auch im Rahmen der ihr gewährten Stellungnahmefrist noch nicht entgegengetreten ist, erscheint es jedenfalls möglich, dass die Klägerin mit diesen Anträgen durchdringen kann.

Aus diesen Gründen war auf die sofortige Beschwerde der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.