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Leistungen wegen Altersteilzeit; anwendbare Gesetzesfassung


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 8. Senat Entscheidungsdatum 03.06.2010
Aktenzeichen L 8 AL 193/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 3 AltTZG, § 4 AltTZG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2008 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01. Mai 2008 bis längstens 12. August 2013 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz aus Anlass der Altersteilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin E K-M zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu vier Fünfteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Die Klägerin schloss mit ihrer im Juni 1952 geborenen, schwerbehinderten Arbeitnehmerin E K-M am 29. Dezember 2006 einen „Altersteilzeitarbeitsvertrag“. Danach wurde das seit 1977 bestehende Arbeitsverhältnis als Softwareentwicklerin seit dem 1. Juli 2007 als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis weitergeführt; das Ende wurde für den 30. Juni 2014 vereinbart. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wurde mit 17,5 Stunden auf die Hälfte der bisherigen festgelegt. Die Klägerin verpflichtete sich unter Bezug auf Vorschriften des AltTZG zur Zahlung von Aufstockungsleistungen zum Bruttoarbeitsentgelt und zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit der Arbeitnehmerin N G schloss die Klägerin am 3. August 2007 einen Arbeitsvertrag, ausweislich dessen die Arbeitnehmerin ab 13. August 2007 zunächst befristet bis zum 12. August 2009 als „produktionsunterstützende Softwareentwicklerin“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden eingestellt wurde. Unter dem Punkt „Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses“ wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmer für die Wiederbesetzung einer in Altersteilzeit gehenden Softwareentwicklerin vorgesehen sei. Sie erkläre, die Voraussetzungen gemäß § 3 AltTZG zu erfüllen.

Die Arbeitnehmerin G war nach dem Ende einer mehrjährigen Beschäftigung als Softwareentwicklerin vom 1. April 2004 bis zum 18. Mai 2006 arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Danach befand sie sich bis zum 14. Mai 2007 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und daran anschließend bis zum 3. August 2007 in einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung. Ab dem 4. August 2007 war sie erneut arbeitslos gemeldet und bezog vom JobCenter B-M Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bis zum 12. August 2007.

Nach dem Vortrag der Klägerin hatte sie erstmals mit Datum des 10. September 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG aus Anlass der Altersteilzeitbeschäftigung der Arbeitnehmerin K-M und der Einstellung der Arbeitnehmerin G beantragt. Der Eingang dieses Antrags bei der Beklagten ließ sich nicht feststellen. Am 30. Mai 2008 stellte die Klägerin den Antrag erneut. Die Beklagte fragte daraufhin beim JobCenter B-M an, ob eine Zusage nach den Vorschriften des SGB II erteilt werde. Dies wurde mit Email vom 5. Juni 2008 abgelehnt, ohne dass eine Begründung mitgeteilt wurde.

Hierauf lehnte die Beklagte durch zwei Bescheide vom 13. Juni 2008 zum einen die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG und zum anderen die „Erstattung“ von Leistungen für den Förderzeitraum 13. August 2007 bis 30. Juni 2013 ab. Ersteres wurde damit begründet, dass die notwendige Zusage des Leistungsträgers nach dem SGB II nicht vorliege, Zweiteres damit, dass wegen des ablehnenden Anerkennungsbescheides auch keine Leistungen ausgezahlt werden könnten.

Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie erstmals durch die Bescheide vom 13. Juni 2008 davon erfahren habe, dass die Arbeitnehmerin G von sich aus vor ihrer Einstellung die Förderung durch das JobCenter habe beantragen müssen. Eine Anforderung, die nicht bekannt sei, könne auch nicht zur Versagung der Leistungen führen. Die arbeitsmarktpolitisch sinnwidrige Voraussetzung sei zudem seit Januar 2008 abgeschafft.

Durch Widerspruchsbescheid vom 1. September 2008 wies die Beklagte die Widersprüche mit der Begründung der Ausgangsbescheide zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Über den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren hinaus hat sie geltend gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II durch die Gesetzesfassungen von 2005 bis 2007 verfassungswidrig sei. Die Verweigerung der nachträglichen Kostenzusage erfolge willkürlich und ermessensfehlerhaft lediglich deshalb, weil man nicht mehr leistungsverpflichtet sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage, die es ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG gerichtet ansah, abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil die Klägerin den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin G ohne die gesetzlich erforderliche vorherige Zusage des JobCenters geschlossen habe. Da die Kostenzusage nicht vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegen habe, könne dahinstehen, ob das JobCenter ermessensfehlerfrei gehandelt habe; auch dies sei aber zu bejahen, da die Arbeitnehmerin G erst seit dem 4. August 2007 im Leistungsbezug gestanden habe. Darüber hinaus sei der Antrag nach dem AltTZG nicht in der gesetzlichen Dreimonatsfrist nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen gestellt worden, so dass schon deshalb Leistungen nicht bereits ab 13. August 2007 in Betracht kämen.

Mit der Berufung macht die Klägerin noch Leistungen nach dem AltTZG ab dem 28. Februar 2008 geltend. Sie stützt ihr Anliegen auf den bisherigen Vortrag und wiederholt im Besonderen, dass die bis 2007 geltende Rechtslage wegen Verletzung des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes verfassungswidrig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt der Sache nach,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 28. Februar 2008 bis längstens zum 12. August 2013 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Darüber hinaus entfalle nur bei einer rechtswirksamen Wiederbesetzung ab dem 1. Januar 2008 die zuvor erforderliche „Kostenzusage“ des Leistungsträgers nach dem SGB II.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Der Senat hat – wie bereits das Sozialgericht – das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags dergestalt ausgelegt, dass die Klage auf die Gewährung der Leistungen nach dem AltTZG gerichtet sein soll. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz des in § 12 AltTZG aufgeführten zweistufigen Verwaltungsverfahrens ein Feststellungsbegehren entbehrlich ist, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung der Leistungen bereits getroffen ist; die auf die Leistung selbst gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist dann die richtige Klageart (s. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 40/08 R im Anschluss an BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 2).

Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin Leistungen ab dem 1. Mai 2008 geltend macht. Einen wirksamen Antrag auf Leistungen nach dem AltTZG hat sie erstmals am 30. Mai 2008 gestellt. Nach der in diesem Zeitpunkt und ebenso im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten bestehenden Rechtslage (§ 3 Abs. 1 AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I 3024; im folgenden ohne Zusatz zitiert) setzt der Anspruch auf die in § 4 AltTZG bezeichneten Leistungen voraus, dass (1.) der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und (b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, ferner dass (2.) der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit (a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder (b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, und dass schließlich (3.) die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.

Die genannten Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Im Besonderen hat sie in dem „Altersteilzeitarbeitsvertrag“ mit der Arbeitnehmerin K-M vom 29. Dezember 2006 die in § Abs. 1 Nr. 1 AltTZG beschriebenen Zahlungen vereinbart und den Arbeitsplatz aus Anlass des Übergangs der Arbeitnehmerin K-M in die Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin G besetzt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weitere Voraussetzung für den Leistungsanspruch nicht, dass der Leistungsträger nach dem SGB II, von dem die Arbeitnehmerin G vom 4. bis zum 12. August 2007 Leistungen erhalten hatte, eine „Zusage“ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II erteilt hat. Dieses Erfordernis war in § 3 Abs. 1 Satz 2 AltZG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung enthalten. Er ist durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze jedoch ebenso aufgehoben worden wie – durch Art. 3 Nr. 2 desselben Gesetzes – § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II, der bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz gehören. Die Änderungen traten gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am 1. Januar 2008 in Kraft; Übergangs- oder abweichende Regelungen wurden nicht getroffen. Damit war das AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bei einem ab dem 1. Januar 2008 gestellten Antrag auch auf Sachverhalte anzuwenden, die zeitlich vorher lagen. Die Auffassung der Beklagten, die § 3 Satz 2 AltTZG und § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auch dann noch anwenden will, wenn die Einstellung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist, findet im Gesetz keine Stütze. Für das SGB II spricht dessen § 66 Abs. 1 sogar ausdrücklich dagegen, der das Fortwirken außer Kraft getretenen Rechts auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.

Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein Anspruch gegen die Beklagte besteht.

Weil das ab 1. Januar 2008 geltende Recht anwendbar ist, steht nicht in Frage, dass gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG die Beklagte „originär“ für die Erbringung dieser Leistungen zuständig ist. Es muss deshalb nicht auf die im Richterbrief vom 22. September 2009 angesprochene Frage eingegangen werden, wo die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach dem AltTZG in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 lag, wenn für den in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eingestellt werden sollte. Ebenso wenig stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und wenn ja welche Auswirkungen die Unkenntnis von einer gesetzlichen Voraussetzung auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs haben könnte (s. in diesem Zusammenhang BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 3).

Die Klägerin kann die Leistungen jedoch nicht im vollen mit der Berufung noch geltend gemachten Umfang erhalten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG wirkt der Antrag vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. Leistungen kommen danach erst ab dem 1. Mai 2008 in Betracht. Denn zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AltTZG auch die Besetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes durch eine der im Gesetz genannten Personen. Diese Besetzung war aber bereits am 13. August 2007 und damit mehr als drei Monate vor dem Antrag erfolgt.

Für den Zeitraum 28. Februar bis 30. April 2008 war die Berufung folglich zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine „notwendige“ Beiladung des Leistungsträgers nach dem SGB II § 75 Abs. 2 SGG lagen nicht vor, weil dieser unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt durch das hiesige Verfahren in seinen Rechten berührt oder leistungsverpflichtet sein konnte. Für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG sah der Senat keinen Anlass.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen teilweise erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im Besonderen sieht der Senat nicht, dass es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handeln könnte. Dies bereits deshalb nicht, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lediglich in einer kurzen Übergangszeit Bedeutung erlangen konnten.