Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Der Senat hat – wie bereits das Sozialgericht – das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags dergestalt ausgelegt, dass die Klage auf die Gewährung der Leistungen nach dem AltTZG gerichtet sein soll. Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass trotz des in § 12 AltTZG aufgeführten zweistufigen Verwaltungsverfahrens ein Feststellungsbegehren entbehrlich ist, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung der Leistungen bereits getroffen ist; die auf die Leistung selbst gerichtete, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) ist dann die richtige Klageart (s. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009 – B 11 AL 40/08 R im Anschluss an BSG SozR 3-4170 § 2 Nr. 2).
Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin Leistungen ab dem 1. Mai 2008 geltend macht. Einen wirksamen Antrag auf Leistungen nach dem AltTZG hat sie erstmals am 30. Mai 2008 gestellt. Nach der in diesem Zeitpunkt und ebenso im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten bestehenden Rechtslage (§ 3 Abs. 1 AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I 3024; im folgenden ohne Zusatz zitiert) setzt der Anspruch auf die in § 4 AltTZG bezeichneten Leistungen voraus, dass (1.) der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und (b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, ferner dass (2.) der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit (a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder (b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, und dass schließlich (3.) die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen verbunden werden können.
Die genannten Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Im Besonderen hat sie in dem „Altersteilzeitarbeitsvertrag“ mit der Arbeitnehmerin K-M vom 29. Dezember 2006 die in § Abs. 1 Nr. 1 AltTZG beschriebenen Zahlungen vereinbart und den Arbeitsplatz aus Anlass des Übergangs der Arbeitnehmerin K-M in die Altersteilzeit mit der Arbeitnehmerin G besetzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist weitere Voraussetzung für den Leistungsanspruch nicht, dass der Leistungsträger nach dem SGB II, von dem die Arbeitnehmerin G vom 4. bis zum 12. August 2007 Leistungen erhalten hatte, eine „Zusage“ nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II erteilt hat. Dieses Erfordernis war in § 3 Abs. 1 Satz 2 AltZG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung enthalten. Er ist durch Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze jedoch ebenso aufgehoben worden wie – durch Art. 3 Nr. 2 desselben Gesetzes – § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II, der bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz gehören. Die Änderungen traten gemäß Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am 1. Januar 2008 in Kraft; Übergangs- oder abweichende Regelungen wurden nicht getroffen. Damit war das AltTZG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bei einem ab dem 1. Januar 2008 gestellten Antrag auch auf Sachverhalte anzuwenden, die zeitlich vorher lagen. Die Auffassung der Beklagten, die § 3 Satz 2 AltTZG und § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auch dann noch anwenden will, wenn die Einstellung der Leistungsberechtigten nach dem SGB II vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist, findet im Gesetz keine Stütze. Für das SGB II spricht dessen § 66 Abs. 1 sogar ausdrücklich dagegen, der das Fortwirken außer Kraft getretenen Rechts auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.
Als Rechtsfolge ergibt sich, dass auf die in § 4 AltTZG genannten Leistungen ein Anspruch gegen die Beklagte besteht.
Weil das ab 1. Januar 2008 geltende Recht anwendbar ist, steht nicht in Frage, dass gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG die Beklagte „originär“ für die Erbringung dieser Leistungen zuständig ist. Es muss deshalb nicht auf die im Richterbrief vom 22. September 2009 angesprochene Frage eingegangen werden, wo die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach dem AltTZG in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 lag, wenn für den in Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmer ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eingestellt werden sollte. Ebenso wenig stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und wenn ja welche Auswirkungen die Unkenntnis von einer gesetzlichen Voraussetzung auf das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs haben könnte (s. in diesem Zusammenhang BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 3).
Die Klägerin kann die Leistungen jedoch nicht im vollen mit der Berufung noch geltend gemachten Umfang erhalten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AltTZG wirkt der Antrag vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. Leistungen kommen danach erst ab dem 1. Mai 2008 in Betracht. Denn zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AltTZG auch die Besetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes durch eine der im Gesetz genannten Personen. Diese Besetzung war aber bereits am 13. August 2007 und damit mehr als drei Monate vor dem Antrag erfolgt.
Für den Zeitraum 28. Februar bis 30. April 2008 war die Berufung folglich zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für eine „notwendige“ Beiladung des Leistungsträgers nach dem SGB II § 75 Abs. 2 SGG lagen nicht vor, weil dieser unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt durch das hiesige Verfahren in seinen Rechten berührt oder leistungsverpflichtet sein konnte. Für eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG sah der Senat keinen Anlass.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Anliegen teilweise erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im Besonderen sieht der Senat nicht, dass es sich um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung handeln könnte. Dies bereits deshalb nicht, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lediglich in einer kurzen Übergangszeit Bedeutung erlangen konnten.