Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 24.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 50.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 4 SportFöG BB, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein, der nicht Mitglied im Landessportbund ist, begehrt die Bewilligung von Sportfördermitteln.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2004 beantragte der Kläger beim beklagten Ministerium die Gewährung von Fördermitteln für den Verein „auf der Grundlage des Sportfördergesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit den Förderrichtlinien des Landessportbundes Brandenburg“ und zwar ausdrücklich als unmittelbare Förderung durch das Ministerium. Der Beklagte bestätigte unter dem 22. Januar 2004 den Eingang des Antrages und wies darauf hin, dass der Ausgang eines vor dem Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen anderweitigen Streitverfahrens abgewartet werden solle. Mit Bescheid vom 6. März 2006 lehnte er den Antrag vom 22. Januar 2004 auf Zahlung von Sportfördermitteln ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die beantragte Sportförderung betreffe ausschließlich Maßnahmen der allgemeinen Vereinsförderung, die nach den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg gefördert würden. Diese Förderung sei für die dem Landessportbund angehörenden ca. 2.800 Sportvereine an eine Reihe von Voraussetzungen, wie z.B. Mitgliederbestandserhebungsnachweise oder Lizenzierungen von Übungsleitern geknüpft, deren Beurteilung weitestgehend in der Fachkompetenz des organisierten Sports selbst liege. Zudem seien die Mitgliedsvereine über Mitgliedsbeiträge an der Finanzierung des Landessportbundes als Dachverband und Dienstleister beteiligt. Darüber hinaus könnten gemeinnützige Sportvereine in Ausnahmefällen durch das Ministerium selbst gefördert werden. Eine sich jährlich wiederholende Einzelförderung von auf kommunaler Ebene wirkenden Sportvereinen sei jedoch nicht Aufgabe der Landesebene. Nach der seit nunmehr 15 Jahren bewährten Förderpraxis fördere das Land nur dann gemeinnützige Vereine unmittelbar, wenn im Einzelfall ein deutliches Landesinteresse begründet sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Die im Juni 2004 zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und unter Einbeziehung des Ablehnungsbescheids fortgeführte Klage auf Bewilligung von Sportfördermitteln hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg komme als Anspruchsgrundlage von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der dort erwähnten Richtlinien schon deshalb nicht, weil er kein Mitglied des Landessportbundes sei. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 SportFGBbg, wonach Sportvereine in Ausnahmefällen durch das für Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden könnten, lägen nicht vor. Diese Vorschrift vermittle nicht nur in sachlicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht eine Ausnahme von der Regelförderung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg, weil andernfalls eine nicht mehr hinnehmbare ungerechtfertigte Benachteiligung von Vereinen, die nicht Mitglied des Landessportbundes Brandenburg seien, vorliege. Sie gewähre jedoch keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel. Eine Reduzierung des dem Beklagten zustehenden Ermessens auf Null liege nicht vor, weil nach der Förderpraxis des Beklagten gemeinnützige Vereine nur dann unmittelbar gefördert würden, wenn im Einzelfall ein deutliches Landesinteresse bestehe, was beim Kläger nicht der Fall sei. Die Ausrichtung der Förderpraxis an dem Kriterium des Landesinteresses begegne keinen durchgreifenden Bedenken, weil es dem Förderungssystem des Sportförderungsgesetzes entspreche. Nach § 7 Abs. 1 SportFGBbg werde der Sport vom Land, den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den Kommunen gefördert. Das lege es nahe, die Förderung auch an die Bedeutung des zu fördernden Vereins für die jeweilige Organisationsebene anzulehnen. Dass nach den Förderrichtlinien des Landessportbundes Brandenburg auch regionale Vereine gefördert würden, rechtfertige keine andere Beurteilung, da der Landessportbund und mit ihm seine einzelnen Glieder im Landesinteresse wirkten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte an die Grundsätze des Haushaltsrechts und damit auch an den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit gebunden sei. Er sei kraft Haushaltsrechts gehindert, nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres Mittel aus dem zugehörigen Haushalt zuzuweisen, so dass sich das Leistungsbegehren des Klägers erledigt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Denn es ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).
1. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg verneint hat, zeigt der Zulassungsantrag keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung auf. Nach der genannten Vorschrift erfolgt die Förderung des Vereinssports durch das Land nach den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg e.V., die im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium zu erlassen sind. Die vom Landessportbund Brandenburg erlassene „Förderrichtlinie Vereinsförderung“ bestimmt als Zuwendungsempfänger die Mitglieder des Landessportbundes, so dass der Kläger danach keine Förderung erhalten kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Der Einwand, die fehlende Mitgliedschaft im Landessportbund stehe der Förderung nicht entgegen, weil die einschränkende Regelung in der Richtlinie wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG rechtswidrig und daher außer Betracht zu lassen sei, vermag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Förderung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg nicht zu begründen. Denn er verkennt, dass Gegenstand der Förderung nach dieser Vorschrift die Förderung des Vereinssports insgesamt ist und die Zuwendungen dem Landessportbund gewährt werden, der seinerseits die Fördermittel im Rahmen der Förderrichtlinien weiterleitet (so ausdrücklich der Fördergrundsatz in Teil I, Allgemeine Bestimmungen der Förderrichtlinien). Die unmittelbare Förderung eines einzelnen Sportvereins durch das für Sport zuständige Ministerium des Landes, die gerade Gegenstand des Sportförderungsantrages des Klägers ist, ist demgegenüber in § 7 Abs. 4 Satz 3 SportFGBbg geregelt. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist auch die vom Kläger angesprochene Problematik einer Ungleichbehandlung von Vereinen, die Mitglied im Landessportbund sind, gegenüber Nichtmitgliedern in den Blick zu nehmen.
2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger auch nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SportFGBbg kein Anspruch auf Sportförderung zusteht, begegnet im Ergebnis ebenfalls keinen ernsthaften Richtigkeitszweifeln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Vorschrift, wonach in Ausnahmefällen Sportvereine durch das für Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden können, eine Ermessensentscheidung eröffnet. Die Auffassung des Klägers, es handele sich insoweit um eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt, die den Zweck habe, auch denjenigen Sportvereinen eine Förderung zukommen zu lassen, die mangels Mitgliedschaft im Landessportbund nicht in das dortige „Verteilsystem“ einbezogen seien, ist nicht näher begründet und vermag nicht zu überzeugen. Dafür, dass Rechtsansprüche auf die Gewährung von Sportfördermitteln begründet sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Bereich der Sportförderung steht dem Gesetzgeber und der Verwaltung vielmehr hinsichtlich der Bereitstellung und Verteilung der Leistungen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung; der Einzelne hat dabei einen Anspruch auf gleiche bzw. sachgerechte Teilhabe an den staatlichen Förderungsmaßnahmen und auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Mittelvergabe (vgl. etwa Tettinger, Rechtsprobleme der Subventionierung des Sports, in: Tettinger (Hrsg.), Subventionierung des Sports, 1987, S. 33, 52; Pfister/Steiner, Sportrecht von A bis Z, 1995, S. 190; Krogmann, Grundrechte im Sport, 1998, S. 150 f.; Fritzweiler in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl. 2007, Teil 1 Rz. 65).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte vorliegend die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Klägers, dass es verfassungsrechtlich im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das in Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Recht, sich einem Verein nicht anzuschließen (negative Vereinigungsfreiheit), bedenklich sein dürfte, die Gewährung von Sportfördermitteln durch den Staat davon abhängig zu machen, ob der zu fördernde Sportverein dem Landessportbund oder einer anderen übergeordneten Sportorganisation angehört (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. März 1976 - 10 K 2153/74 -, UA S. 3 ff., Leitsatz auch abgedruckt in Reschke, Handbuch des Sportrechts, Dokument 52 43 1 zur Anerkennung nur solcher Sportvereine als förderungswürdig, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind; ebenso bezüglich der unentgeltlichen Nutzung kreiseigener Sportanlagen nur durch Mitgliedsvereine des Kreissportbundes OVG Bbg, Beschluss vom 25. Juni 2002 - 1 B 50/02 -, BA S. 5; siehe auch Steiner, NJW 1991, 2729, 2733 unter Hinweis auf die o.g. Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln; Krogmann, a.a.O., S. 155; Fritzweiler, a.a.O., Rz. 65; kritisch auch Tettinger, a.a.O., S. 53).
Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die der vorliegenden Entscheidung des Beklagten zugrundeliegende Vergabepraxis gegen Verfassungsrecht verstoßen würde. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Förderung auf Landesebene gerichtet ist, worauf bereits der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben. Das Sportförderungsgesetz Brandenburg nennt in § 7 Abs. 1 die Sportförderung durch das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Kommunen. Insofern ist danach zu differenzieren, auf welcher Ebene eine Zuwendung beansprucht wird (vgl. allg. zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung bei der öffentlichen Sportförderung Steiner, a.a.O., S. 2731; Pfister/Steiner, a.a.O., S. 187 ff.). Die Förderung des Betriebes von örtlichen Sportvereinen ist in erster Linie Aufgabe der jeweiligen Gemeinden und - bezogen auf den kreisorientiert-überörtlichen Sportbetrieb - der jeweiligen Landkreise als Teil der verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten kommunalen Selbstverwaltung (vgl. Tettinger, a.a.O., S. 39; Schmidt, Voraussetzung und Formen staatlicher Sportförderung, in: Tettinger (Hrsg.), Subventionierung des Sports, 1987, S. 17, 19 ff.). Da es in § 7 Abs. 4 Satz 3 SportFGBbg um eine Förderung auf der Landesebene geht, erscheint es sachgerecht, dass der Beklagte diese davon abhängig macht, dass daran ein über das regionale Wirken des Vereins hinausgehendes landesweites Interesse besteht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus, dass im Rahmen der Förderung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg in Verbindung mit den Richtlinien des Landessportbundes im Ergebnis auch einzelne nur regional wirkende Sportvereine, die Mitglied des Landessportbundes sind, Zuwendungen enthalten. Denn die in § 7 Abs. 4 Satz 2 SportFGBbg geregelte Sportförderung zielt nicht auf die Unterstützung dieser einzelnen Vereine, sondern auf die Unterstützung des Landessportbundes und des darin organisierten Vereinssports in seiner Gesamtheit. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut des Absatzes 4, wonach in Satz 2 „der Vereinssport“ und in Satz 3 „Sportvereine“ gefördert werden. Dem Förderziel in Satz 2 entspricht es, dass die Zuwendung unmittelbar dem Landessportbund gewährt wird und dieser über die Weiterleitung der Fördermittel an die einzelnen Mitgliedsvereine entscheidet. An der Förderung des Landessportbundes besteht dabei ein landesweit wirkendes Interesse, das über das Interesse an einer möglichst breiten Versorgung mit einzelnen örtlich tätigen und wirkenden Sportvereinen hinausgeht. Der Landessportbund als eine Dachorganisation der Sportselbstverwaltung tritt als Interessenvertretung des Sports auf Landesebene auf. Er ist - worauf schon der Beklagte hingewiesen hat - für die Entwicklung und Gewährleistung landesweit einheitlicher Standards etwa im Bereich der Aus- und Fortbildung und der Lizenzierung von Übungsleitern, aber auch des Versicherungsschutzes der Sporttreibenden zuständig und befasst sich u.a. mit Fragen der Einbindung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, mit der Pflege und dem Erhalt von Sportstätten und der Verbindung zur Sportmedizin (vgl. etwa § 3 der Satzung des Landessportbundes Brandenburg vom 15. September 1990, zuletzt geändert am 24. November 2007) sowie mit Maßnahmen der Dopingprävention oder Aktionen gegen Rechtsradikalismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt und leistet in diesem Zusammenhang zentrale Öffentlichkeitsarbeit. Zudem ist er verantwortlich für die landesweite Organisation des Wettkampfsports. In diese Aufgaben sind die mitgliedschaftlich im Landessportbund organisierten einzelnen Vereine eingebunden, wobei sie hierzu - anders als etwa der Kläger - durch ihre Mitgliedsbeiträge auch eine wesentliche finanzielle Unterstützung leisten. Durch die Gewährung von Zuwendungen unmittelbar an den Landessportbund unterstützt der Beklagte nicht lediglich den Sportbetrieb einzelner Sportvereine, sondern fördert die vom Landessportbund getragene landesweite Vereinsorganisation und die Erfüllung seiner oben genannten Aufgaben.
Vor diesem Hintergrund begegnet es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens neben der Förderung der Vereinsstruktur des Landessportbundes in seiner Gesamtheit einen einzelnen Sportverein nur dann unmittelbar finanziell unterstützt, wenn daran ein landesweites Interesse besteht. Lediglich örtlich wirkende Sportvereine können demgegenüber ggf. eine unmittelbare Förderung durch die Kommunen in Anspruch nehmen, die nach § 7 Abs. 2 SportFGBbg ebenfalls vom Land Zuwendungen zur Förderung des Sports erhalten und denen es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG aus den oben dargelegten Gründen verwehrt sein dürfte, im Rahmen der kommunalen Sportförderung die Gewährung von Zuwendungen maßgeblich von der Mitgliedschaft in bestimmten Verbänden und Organisationen abhängig zu machen.
3. Da die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Sportförderung durch das Land und auch kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages zusteht, vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht wirksam in Frage gestellt worden ist, kommt es nicht darauf an, inwieweit die selbständig tragende weitere Begründung zur Erledigung des Begehrens wegen Ablaufs des Haushaltsjahres ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet. Denn dies würde an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nichts ändern. Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts aus den vom Kläger aufgezeigten Gründen nicht zutreffen dürfte. Der Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln oder jedenfalls auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag beruht nicht auf einem Haushaltsplan, sondern auf der gesetzlichen Grundlage des Sportförderungsgesetzes Brandenburg. Er hängt daher im Bestand und Umfang nicht davon ab, ob das Haushaltsjahr, auf das er bezogen ist, abgelaufen ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Förderentscheidung kann vielmehr grundsätzlich auch nach Ablauf eines Haushaltsjahres erfüllt werden, gegebenenfalls durch Bereitstellung über- oder außerplanmäßiger Mittel zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 25.08 -, BVerwGE 134, 206, juris Rn. 13 f.; OVG NW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, juris Rn. 33 ff.). Der Haushaltsplan wirkt demgegenüber nur innenrechtlich im Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive, nicht jedoch gegenüber außenstehenden Dritten (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 17. September 2001 - 3 B 400/99 -, DÖV 2002, 577, juris Rn. 5 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (OVG 5 B 8.08). Denn darin ging es um die Auslegung von Vereinbarungen im Rahmen von Berufungsverhandlungen zwischen der Universität und dem künftigen Leiter des Lehrstuhls/Fachgebiets und damit zwischen verschiedenen Stellen innerhalb der Landesverwaltung (vgl. UA S. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Unterschied zur erstinstanzlichen Festsetzung beruht darauf, dass der für die zweitinstanzliche Festsetzung maßgebliche Eingang des Rechtsmittels im Mai 2009 und damit nach Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 erfolgte, mit dem der Auffangwert von 8.000 DM (entspricht 4.090,34 EUR) auf 5.000 EUR angehoben worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).