Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Entschädigungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG, allerdings nur hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2001 bis zum 30. November 2002.
Die Klägerin wurde Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG.
Grundsätzlich bedürfen beweispflichtige Tatsachen – auf dem Gebiet der Opferentschädigung der schädigende Vorgang – des Vollbeweises, d.h. der an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. In diesem Sinne ist der sexuelle Missbrauch der Klägerin durch ihren Vater bzw. dessen Freund nicht nachgewiesen. Eine Tatsache ist nachgewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Vater der Klägerin bestreitet die Missbrauchshandlungen. Dessen zeugenschaftliche Vernehmung sowie die Vernehmung der Mutter und des Bruders der Klägerin sind nicht möglich, da die Genannten von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch gemacht haben. Der von der Klägerin vorgelegte familiäre Schriftverkehr ist nicht geeignet, die von ihr vorgetragenen Tatsachen zu belegen. Sofern einzelne Passagen – wie die Klägerin meint – sich tatsächlich auf sexuelle Handlungen zwischen ihr und ihrem Vater beziehen sollten, wovon der Senat nicht überzeugt ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass damit die von der Klägerin behaupteten Intimitäten zwischen ihr und ihrem Vater Ende der achtziger Jahre gemeint sind, die ausdrücklich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Weitere Möglichkeiten, Beweis über die Missbrauchsvorgänge in den Jahren 1972/1973 und 1975/1976 zu erheben, sieht der Senat nicht. Ein Anscheinsbeweis ist im sozialen Entschädigungsrecht fremd.
Allerdings gelten nach § 6 Abs. 3 OEG die Beweiserleichterungen des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) auch im Opferentschädigungsrecht (vgl. Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 31. Mai 1989, 9 RVg 3/89, BSGE 65, 123 = SozR 1500 § 128 Nr. 39). Nach dieser Vorschrift sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, soweit nach den Umständen des Falles die Angaben glaubhaft erscheinen. Dieser besondere Beweismaßstab ist auch vorliegend heranzuziehen, weil die Klägerin sich ohne ihr Verschulden in Beweisnot befindet. Die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG kommt zum Tragen, wenn weder Unterlagen noch sonstige Beweismittel, insbesondere Zeugen, zu beschaffen sind. So ist es insbesondere in den Fällen das sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie: Die Taten geschehen in der Regel ohne Zeugen. Im Fall der Klägerin ist der Zeugenbeweis ausgeschlossen, da der bei dem Vorfall von 1972/1973 anwesende Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht bzw. der bei den Vorfällen von 1975/1976 beteiligte Freund des Vaters inzwischen gestorben ist.
Nach Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hält der Senat ihre Angaben, ihr Vater habe sie 1972/1973 bei einem gemeinsamen Bad dazu veranlasst, sein erigiertes Glied zu berühren, für glaubhaft im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG. Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür die überwiegende Wahrscheinlichkeit, d.h. die gute Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Unter Zugrundlegung dieses Beweismaßstabs ist die Möglichkeit im beschriebenen Sinne, dass es tatsächlich zu dem von der Klägerin beschriebenen Vorgang gekommen ist, nicht auszuschließen. Der Umstand, dass die Klägerin dieses Geschehen nicht bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens geschildert hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Denn die Klägerin hat erklärt, dass die Erinnerungen hieran erst in der Therapie aufgestiegen seien. An diesem Vorbringen bestehen nach Auffassung des Senats keine durchgreifende Zweifel, da es sich mit der medizinischen Befundlage im Einklang befindet. Im Arztbrief vom 28. August 2002 berichtete der sie behandelnde Nervenarzt Dr. M, dass bei der Klägerin seit 2001 mehr und mehr Erinnerungen an sexuelle Traumatisierungen vermutlich auch in früher Kindheit aufgetaucht seien.
Ebenso hält der Senat die von der Klägerin geschilderten Vorgänge für glaubhaft, dass sie 1975/1976 sich im Badezimmer der Wohnung des Freundes ihres Vaters habe ausziehen und mit gespreizten Beinen auf den Badewannenrand habe setzen müssen, worauf ihr Vater und dessen Freund abwechselnd mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen seien. Den dritten Vorfall, die schriftsätzlich und im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter erwähnte sexuelle Nötigung mit der vorgehaltenen Waffe 1975/1976, verfolgt die Klägerin nicht weiter. Bei ihrer Anhörung zu den Missbrauchsfällen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist sie hierauf nicht mehr eingegangen. Vielmehr hat sie einen anderen – nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden – Vorfall geschildert, bei dem ihr von ihrem Vater im Keller eine Schusswaffe an den Kopf gehalten wurde, um sie anzuhalten, niemand etwas zu sagen.
Der Senat sieht sich nicht gehalten, ein aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Klägerin einzuholen. Derartige Begutachtungen werden u.a. in Strafverfahren eingeholt, wenn es um die Frage geht, ob die Aussage eines Kindes oder Jugendlichen – oft zu sexuellem Missbrauch – für die Verurteilung eines Angeklagten nutzbar sind (vgl. etwas Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 30. Juli 1999, 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164). Diese Praxis ist auf das soziale Entschädigungsrecht nicht übertragbar (anders der 11. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2008, L 11 VG 33/08, bei Juris). Im Strafprozess erfordert die richterliche Überzeugung am Bestehen von Tatsachen, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftiger Zweifel nicht laut werden kann (siehe BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006, 3 StR 427/06). Dieser angesichts der Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung erforderliche – strenge – Beweismaßstab gilt, wie gezeigt, im Opferentschädigungsrecht gerade nicht. § 15 Satz 1 KOVVfG erlaubt ausdrücklich Entschädigungsleistungen auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers. Die Frage, ob die Klägerin Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist, ist keinem Beweis durch ein aussagepsychologisches Gutachten zugänglich. Ihr Beantwortung ist vielmehr Aufgabe des Gerichts (siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2007, L 10 VG 13/06, bei Juris). Dem Hilfsantrag des Beklagten, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, ist deshalb – abgesehen davon, dass er mangels Angabe des Beweisthemas ohnehin unzulässig sein dürfte – nicht nachzukommen.
Die beiden genannten Vorgänge erfüllen den Tatbestand des "tätlichen" Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG. Als tätlicher Angriff im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 14. Februar 2001, B 9 VG 4/00 R, bei Juris). Dies bedarf hinsichtlich des schmerzhaften Eindringens des Fingers in die Scheide eines sechs- oder siebenjährigen Mädchens keiner weiteren Darlegung. Jedoch liegt auch in dem Vorfall in der Badewanne, bei dem die Klägerin von ihrem Vater veranlasst wurde, dessen erigiertes Glied anzufassen, ein tätlicher Angriff vor. Denn zu dessen Annahme ist keine körperliche Berührung erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 9 VG 2/02 R, SozR 4-3800, § 1 Nr. 5). Vielmehr genügt es, wenn in strafbarer Weise die körperliche Integrität eines anderen rechtswidrig verletzt wurde (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2010, L 10 VG 31/08, bei Juris). Dementsprechend hat das Bundessozialgericht in den Fällen des ohne körperliche Gewaltanwendung begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern einen tätlichen Angriff angenommen, weil den Opfern die Einwilligung zur Tat durch Täuschung entlockt wurde bzw. es den Opfern aus sonstigen Gründen an der Fähigkeit mangelte, Bedeutung und Tragweite ihrer Einwilligung zu erkennen (Urteile des BSG vom 18.10.1995, 9 RVg 4/93, bei Juris und 9 Rvg 7/93, bei Juris). Für die feindliche Willensrichtung ist es unerheblich, ob der Täter das Opfer berührt oder es veranlasst, ihn zu berühren. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass es im Zeitpunkt des Vorfalls (1972/1973) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Form des § 176 Strafgesetzbuch (StGB) noch nicht gab. Das Rückwirkungsverbotes in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 StGB gilt nur für die Strafbarkeit des Täters; für die opferentschädigungsrechtliche Beurteilung können die zwischenzeitlichen Rechtsentwicklungen nicht unberücksichtigt bleiben, sofern sich die konkrete Tat zum Zeitpunkt ihrer Begehung nur überhaupt als rechtsfeindlich darstellt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. März 2010, L 12 VG 2/06, bei Juris, zu § 238 StGB). Dies ist angesichts des Umstands, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern tatsächlich die Gefahr krankhafter Entwicklung hervorrufen kann (siehe Nr. 71 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 2008, die auch nach Inkrafttreten der Versorgungsmedizin-Verordnung Gültigkeit behalten haben; vgl. BR-Drucks. 767/08, S. 4), unzweifelhaft der Fall.
Opferentschädigungsrechtliche Ansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG ausgeschlossen. Danach sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, ihm eine Entschädigung zu gewähren. Da die Klägerin – im Gegensatz zu den zunächst auch geltend gemachten Vorgängen Ende der achtziger Jahre – im Zeitpunkt der Missbrauchshandlungen vier bis fünf bzw. sieben bis acht Jahre alt war, ist die Annahme einer Mitverursachung bzw. einer die Entschädigung wegen Unbilligkeit ausschließenden Selbstgefährdung der Klägerin abwegig.
Die Klägerin hat infolge dieser beiden tätlichen Angriffe, die auch vorsätzlich und rechtswidrig sind, eine gesundheitliche Schädigung erlitten, die gesundheitliche Folgen zeitigt. Der von dem Senat beauftragte Nervenarzt Dr. A hat in seinem Gutachten vom 15. März 2010 überzeugend dargelegt, dass die Klägerin durch die Vorgänge eine Traumatisierung erfahren hat, aufgrund derer sie an psychischen Störungen leidet, die er als komplexe posttraumatische Belastungsstörung bezeichnet.
Die psychischen Störungen der Klägerin sind durch die beiden Missbrauchsfälle verursacht worden. Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1OEG, 1 Abs. 3 Satz 1 BVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Eine (hinreichende) Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass mehr dafür als dagegen zu sprechen scheint, dass die Störungssymptomatik von den Vorkommnissen verursacht wurde. Dem schließt der Senat sich an.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums, der am 1. August 2001 beginnt, ist bei der Klägerin ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 (bis 20. Dezember 2007 mit „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ bezeichnet) festzustellen. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Der Einschätzung des Sachverständigen Dr. A in dessen ergänzender Stellungnahme vom 3. Mai 2010, dass bei der Klägerin in der Zeit nach August 2001 eine stärker behindernde Störung bestand, ist nachvollziehbar, da sie an rezidivierenden Gefühlen der Angst, sporadischen Verstimmungen und Schwierigkeiten im Partnerbereich litt. Die Zuerkennung eines GdS von 30 bewegt sich im Rahmen der Vorgaben in Nr. 26.3 (S. 60) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit in der seinerzeit geltenden Fassung von 1996.
Ferner hat die Klägerin – entsprechend ihrem Berufungsantrag ab 1. August 2001 – nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1OEG, 10 Abs. 1 Satz 1 BVG Anspruch auf Heilbehandlung für die Gesundheitsstörungen, die sich als Schädigungsfolge darstellen. Wie ausgeführt, handelt es sich hierbei um die von dem Sachverständigen Dr. A in seinem Gutachten vom 15. März 2010 diagnostizierte komplexe posttraumatische Belastungsstörung.
Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Der Anspruch auf eine Rente erstreckt sich lediglich bis Ende November 2002, da nach der überzeugenden Einschätzung des Gutachters Dr. A, der sich der Senat anschließt, der GdS bei der Klägerin von diesem Zeitpunkt nur noch 10 beträgt und damit unter dem nach §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BVG für die Gewährung einer Rente erforderlichen Mindest-GdS von 25 liegt. Der Sachverständige hat dargetan, dass es mit Abschluss der stationären Rehabilitation in der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie der W-Klinik Ende November 2002 zu einer signifikanten Besserung der Symptomatik gekommen ist, und zwar sowohl nach der eigenen Einschätzung der Klägerin, das Wesentliche sei aufgearbeitet gewesen, als auch nach der ihres behandelnden Arztes Dr. M im Befundbericht vom 2. Februar 2005. Hiergegen spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung befand. Die Annahme von stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die einen GdS von 30 rechtfertigen würde, verbietet sich angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach der Teilnahme an einem dreimonatigen Berufsvorbereitungskurs im Jahr 2003 das Studium der Architektur aufgenommen und 2008 als Diplomingenieurin abgeschlossen hat. Einer weiteren Stellungnahme des Gutachters bedarf es nicht, weshalb der Hilfsantrag der Klägerin abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin im Hinblick auf das Rentenbegehren überwiegend unterlegen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.