Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 24.11.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 A 2.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 Abs 2 VwVfG, § 73 Abs 4 VwVfG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 18a Ziff 2 AEG, § 18a Ziff 7 AEG, §§ 41ff BImSchG, § 1 BImSchV 16, § 2 BImSchV 16 |
Nimmt die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die von einer Bestandsstrecke ausgehende zusätzliche Verlärmung über bestimme Grenzwerte hinaus, die durch erhöhten Zugverkehr auf der Bestandsstrecke infolge einer Neubautrasse ausgeht, als Problem in ihre Erwägungen auf und trifft sie im Planfeststellungsbeschluss nach Abwägung aller Gesichtspunkte die Entscheidung, keine Schallschutzvorkehrungen für die Bestandsstrecke anzuordnen, so kann dies in Fällen der vorliegenden Art nicht beanstandet werden.
Die Klage wird abgewiesen,
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beigeladene beantragte am 2. Januar 2007 das Planfeststellungsverfahren zur Schienenanbindung Ost Flughafen BBI und reichte die dazu von ihr ausgearbeiteten Pläne ein. Die Planung sieht den Bau einer zweigleisigen elektrifizierten Bahnstrecke in West-Ost-Richtung zwischen dem im Bau befindlichen Flughafenbahnhof BBI und der Bestandsstrecke Görlitzer Bahn vor. In Höhe des Plumpengrabens (Landesgrenze zwischen Brandenburg und Berlin) beginnt je eine nördliche und südliche Verbindungkurve, die bei den Kilometern 15,4 und 17,2 in die Görlitzer Bahn einfädelt. Die Beklagte ersuchte die zuständigen Anhörungsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Nachdem das Bundesministerium für Verkehr die Finanzierung für einen bestimmten Aspekt des Vorhabens abgelehnt hatte, modifizierte der beigeladene Vorhabenträger seine Planung, worüber die Anhörungsbehörden durch die Beklagte unverzüglich unterrichtet wurden.
Das Gemeindegebiet - jedenfalls die bebauten Teile des Gemeindegebietes - der Klägerin liegen südlich der Einfädelung der geplanten südlichen Verbindungskurve in die Görlitzer Bahn. Nachdem die Klägerin von der Anhörungsbehörde zunächst nicht um die ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen gebeten worden war, forderte sie mit Schreiben vom 30. August 2007 gegenüber der Anhörungsbehörde des Landes Brandenburg und der Planfeststellungsbehörde die Beteiligung am Verfahren aufgrund befürchteter Betroffenheiten wegen zunehmender Belastungen durch Lärm, Erschütterungen und erhöhte Schrankenschließzeiten an der Görlitzer Bahn. Die Anhörungsbehörde entschied daraufhin, die Klägerin in das Verfahren einzubeziehen, und bat die Klägerin um die ortsübliche Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen. In der daraufhin erfolgten Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen seien. In der klagenden Gemeinde wurden die Planunterlagen im Zeitraum 24. September bis 23. Oktober 2007 ausgelegt. Mit Schreiben vom 1. November 2007 wandte sich die Klägerin an die brandenburgische Anhörungsbehörde. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und sehr geehrte Herren,
wir danken für die Bereitstellung der Unterlagen für eine Entscheidung gemäß § 18 AEG zum o.g. Planfeststellungsverfahren und reichen sie mit unserer Stellungnahme wieder zurück.
Zum geplanten Bauvorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
Anlass
Der geplante 6,2 km lange Neubau einer elektrifizierten Eisenbahnanlage aus östlicher Richtung an den neuen Flughafen Berlin-Schönefeld BBI mit einer Nord- und Südkurve an die Görlitzer Bahn betrifft aus unserer Sicht auch erheblich die Belange der Bürger Eichwaldes. Es ist durch die Südkurve mit einer erhöhten Zunahme des Schienenverkehrs zu rechnen. Die Maximalgeschwindigkeit soll 120 km/h betragen. Der Güterverkehr beträgt am Tag 15 Züge und in der Nacht 24 Züge pro Richtung (Seite 12 Anlage 11.1).
Die Gemeinde Eichwalde liegt an der Görlitzer Bahn Strecke 6142. Die Bahnstrecke verläuft von Nord nach Süd durch den gesamten Ort Eichwalde. Die am dichtesten besiedelte Gemeinde Brandenburgs wird durch die Bahnlinie vollständig in zwei Hälften getrennt.
Einwendungen
1. Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, warum die Gemeinde Eichwalde in die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete nicht einbezogen wurde. Mit Befremden haben wir zur Kenntnis genommen: "Für die Gemeinden Schulzendorf und Eichwalde wurden keine Immissionsstandorte ausgewählt, da die Bebauung außerhalb des Einflussbereiches der Baumaßnahme Schienenanbindung (Ost) Flughafen 1381 liegt" (siehe Anlage 11.1 Seite 15). Nach § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, vor denen nach § 1 Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu schützen sind, auch Lärm und Erschütterungen. Anhand Ihrer Planfeststellungsunterlagen können wir nachweisen, dass die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag (6 bis 22 Uhr) und 49 dB(A) für die Nacht (22 bis 6 Uhr) gemäß 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.B1mSchV) für allgemeine Wohngebiete überschritten werden. Siehe dazu Anlage 11.1 Schalltechnische Untersuchung Seite 11 Prognose 2015 Schienenanbindung (Ost) Flughafen BBI Südkurve bzw. Strecke Berlin Grünau Görlitzer Bahn je Richtung Prognose 2015 Mittelungspegel Tag 66,6 dB(A) und Nacht 69,7 dB(A) bzw. gemäß 16. BlmSchV ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung eine wesentliche Schallsituation verursacht. Gemäß § 1 Abs. 2 liegt eine wesentliche Änderung vor, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff die Beurteilungspegel um 3 dB(A) erhöht werden. Bei Überschreitung der Grenzwerte besteht Anspruch auf Lärmvorsorge in Form von Schallschutzmaßnahmen. Im Stadtteil Bohnsdorf werden bei gleicher Situation wie in der Gemeinde Eichwalde die Grenzwerte für „nur" 250 Wohngebäude überschritten und mit aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden auf einer Länge von 2000 m versehen. Der gleiche Sachverhalt betrifft auch die Zunahme der Erschütterungen.
2. In Anlage 1 Seite 49 wird unter betriebsbedingte Auswirkungen Aussagen zur Erholungsnutzung getätigt wie folgt: „ Für die Waldgebiete zwischen Bohnsdorf und Siedlung Schulzendorf wird es eine eingriffsrelevante Zunahme der Lärmbeeinträchtigungen geben, die hinsichtlich der Erholungsnutzung dieses Gebietes von Bedeutung sein wird. In diesem Zusammenhang verweisen wir darauf, dass die Einwohner Eichwaldes hiervon erheblich betroffen sind, da dieser Wald nur einige hundert Meter von Eichwalde entfernt ist und sich im Gemeindegebiet keine nennenswerte größere Grün- oder Waldfläche befindet.
3. Infolge der erhöhten Zugfrequenz und Geschwindigkeit ist eine weitere Belastung für die Bürger von Eichwalde verbunden. Bis auf den Fußgängertunnel im Bahnhofsbereich gibt es keine niveaufreie Bahnüberführung. Der Einsatz insbesondere von Rettungsfahrzeugen wird problematisch.
4. Weitere Einwendungen liegen von Bürgern aus Eichwalde in der Anlage bei.
Fazit
Aufgrund der erheblichen Belastungen, die mit der geplanten Schienenanbindung (Ost) Flughafen Schönefeld BBI für die Bürger von Eichwalde verbunden sind, stellt die Gemeinde Eichwalde folgende Forderungen:
Einbeziehung der Gemeinde Eichwalde in die Schutzbedürftigkeit Mensch gemäß 16.BimSchV
Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen Errichtung eines niveaufreien Bahnübergangs
Wir erwarten, dass die genannten Forderungen im weiteren Anhörungsverfahren zu berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen“
Nachdem im Mai und Juni 2008 die Erörterungstermine vor den Anhörungsbehörden durchgeführt worden waren, richtete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2008 (vgl. Planfeststellungsbeschluss - Pfb. - S. 167 ff.) und 5. August 2009 (vgl. Pfb. S. 174 ff.) weitere Einwendungen gegen das Vorhaben. In den genannten Schreiben verwies sie auf Eingriffe in ihre kommunale Planungshoheit und auf die Beeinträchtigung von Grundstücken im gemeindlichen Eigentum.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2010 erteilte die Beklagte die Genehmigung für die Errichtung des geplanten Vorhabens und wies dabei die Einwendungen der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit ihrem Vorbringen in Bezug auf die kommunale Planungshoheit und die Beeinträchtigung gemeindlichen Eigentums sei die Klägerin präkludiert. Im Einwendungsschreiben vom 1. November 2007 seien diese Gesichtspunkte nicht angesprochen worden. Die Schreiben vom 28. Oktober 2008 und 5. August 2009 seien lange nach Ende der Einwendungsfrist eingegangen. Lärmschutzansprüche für das bebaute Gebiet der Gemeinde Eichwalde habe im Übrigen bereits der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Schönefeld vom 13. August 2004 zurückgewiesen. Dieser Beschluss sei insoweit bestandskräftig, nachdem die dagegen gerichteten Klagen rechtskräftig abgewiesen seien. Dieser Einschätzung stehe die Tatsache, dass im Beschluss vom 13. August 2004 die Ostanbindung nicht planfestgestellt worden sei, nicht entgegen. Denn welche genaue Trassierung der Ostanbindung am ehesten dem Abwägungsgebot entspreche, sei für die Auswirkungen des Gesamtvorhabens „Ausbau des Flughafens Schönefeld“ auf die Klägerin ohne Relevanz. Da die Görlitzer Bahn im Bereich der Klägerin weder im Rahmen des Ausbaus des Flughafens BBI noch im Rahmen des Vorhabens Ostanbindung baulich geändert werde, bestehe für die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, eine neue Sachentscheidung zu der bereits bestandskräftig entschiedenen Thematik zu treffen. Für eine Korrektur der ursprünglichen Entscheidung nach §§ 48/49 VwVfG bestehe kein Raum.
Im Planfeststellungsbeschluss (S. 183 ff.) ist weiter ausgeführt, die von der Klägerin nach Ablauf der Einwendungsfrist vorgelegten Lärmberechnungen hätten Veranlassung gegeben, das ursprünglich den Planungsunterlagen beigegebene Betriebsprogramm und die darauf aufbauende Lärmschutzbetrachtung zu überprüfen. Danach könnten die von der Klägerin angeführten Zugzahlen nicht bestätigt werden. Allerdings sei auf der Bestandsstrecke Görlitzer Bahn mit einer flughafenbedingten Verkehrszunahme um ca. 1,4 % am Tag und ca. 19,4 % in der Nacht zu rechnen. Die Verkehrszunahme im Tageszeitraum werde davon ausgehend als geringfügig, die Lärmerhöhung durch die zusätzlichen nächtlichen Güterzüge hingegen als nicht unerheblich eingeschätzt. Allerdings führe die zu diesem Ausgangspunkt vorgenommene Abwägung der Situation nicht zu einem Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen im Gebiet der Klägerin (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 187-191 oben). Dazu werde darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Immissionssituation in Eichwalde in absehbarer Zeit möglicherweise aufgrund der geplanten Streckenertüchtigung der Görlitzer Bahn in Betracht kommen könnte.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss richtet sich die am 21. April 2010 eingegangene Klage, die mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 (eingegangen am 31. Mai 2010) begründet worden ist. Zur Begründung trägt die Klägerin vor:
Als Gemeinde könne sie sich auf die Beeinträchtigung ihrer kommunalen Planungshoheit und ihres gemeindlichen Eigentums berufen. Durch das geplante Vorhaben würde das Gebiet von zwei Bebauungsplänen betroffen, die ohnehin bereits sehr angespannte Verlärmungssituation im Gemeindegebiet, das durch die Görlitzer Bahn durchschnitten werde, werde erheblich verschärft. Nach den von ihr in Auftrag gegebenen Lärmschutzuntersuchungen eines unabhängigen Sachverständigen ergäben sich Mittelungspegel von bis zu 68 dB(A) bei Tag und bis zu 66 dB(A) bei Nacht. Dabei sei sogar der so genannte Schienenbonus im Umfang von 5 dB(A) berücksichtigt. Angesichts dieser Situation könne ihr, so meint die Klägerin, Präklusion nicht vorgehalten werden. In der ursprünglichen Lärmschutzbegutachtung durch den Vorhabenträger seien schalltechnische Untersuchungen für ihr Gemeindegebiet nicht ausgeführt worden. Aufgrund der im Auslegungszeitraum bereitgehaltenen Planungsunterlagen sei sie deshalb über die durch das geplante Vorhaben zu erwartende Lärmbelastung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Folglich sei von der Auslegung keine Anstoßwirkung ausgegangen, so dass keine Veranlassung bestanden habe, in Bezug auf gemeindliche Positionen dezidierte Einwendungen zu erheben. Erst nach der Behebung der Defizite durch die Beauftragung eines eigenen Schallgutachtens habe sich diese Situation geändert. Im Übrigen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verkehrslärmschutz die massive weitere Verlärmung ihres Gemeindegebietes in jedem Fall in die Betrachtung einzubeziehen. Es könne keine Rede davon sein, dass über dieses Problem bereits durch den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafenausbau bestandskräftig entschieden sei. Denn in den damaligen Planfeststellungsverfahren sei die Schienen-Ostanbindung des Flughafens ausdrücklich ausgeklammert worden. Die zusätzliche Verlärmung werde aber durch das jetzt genehmigte Vorhaben erst ermöglicht, so dass die Lärmschutzfrage für das Gemeindegebiet auch in der jetzigen Planfeststellung behandelt und gelöst werden müsse.
Die Klägerin beantragt:
I. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, vom 19. Februar 2010, Az.: 51136.51125 Pap/2144, wird für nicht vollziehbar erklärt.
II. Hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass nach dem Bau der im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, vom 19. Februar 2010, Az.: 51136.51125 Pap/2144, planfestgestellten „Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“ auf der Strecke 6142 im Gemeindegebiet der Klägerin an Gebäuden keine höheren Beurteilungspegel als 60 dB(A) zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auftreten.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass nach dem Bau der im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, vom 19. Februar 2010, Az.: 51136.51125 Pap/2144, planfestgestellten „Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“ auf der Strecke 6142 im Gemeindegebiet der Klägerin in Schlafräumen zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) im Rauminneren keine (A)-bewerteten Maximalpegel über 40 dB(A) auftreten und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird.
III. Weiterhin hilfsweise:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass nach dem Bau der im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm, 12169 Berlin, vom 19. Februar 2010, Az.: 51136.51125 pap/2144, planfestgestellten „Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“ auf der Strecke 6142 im Gemeindegebiet Eichwalde auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Heinrich-Heine-Allee 4 (Flur 1, FINr. 364 Gem. Eichwalde), Heinrich-Heine-Allee 4 a (Flur 1, FINr. 363, Gem. Eichwalde), Heinrich-Heine-Allee 7 (Flur 3, FlNr. 243, Gem. Eichwalde), Heinrich-Heine-Allee 11 (Flur 1, FlNr. 210, Gem. Eichwalde) August-Bebel-Allee 35 (Flr 11, FlNr. 316, Gem. Eichwalde) und Gerhart-Hauptmann-Allee 52 (Flur 11, FlNr. 167, Gem. Eichwalde) keine höheren Beurteilungspegel als 60 dB(A) zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) auftreten.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass nach dem Bau der im Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm, 12169 Berlin, vom 19. Februar 2010, Az.: 51136.51125 pap/2144, planfestgestellten „Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“ auf der Strecke 6142 im Gemeindegebiet Eichwalde auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken Heinrich-Heine-Allee 4 (Flur 1, FINr. 364 Gem. Eichwalde), Heinrich-Heine-Allee 7 (Flur 3, FlNr. 243, Gem. Eichwalde), Heinrich-Heine-Allee 11 (Flur 1, FlNr. 210, Gem. Eichwalde) August-Bebel-Allee 35 (Flur 11, FlNr. 316, Gem. Eichwalde) und Gerhart-Hauptmann-Allee 52 (Flur 11, FlNr. 167, Gem. Eichwalde) in Schlafräumen zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) im Rauminneren keine (A)-bewerteten Maximalpegel über 40 dB(A) auftreten und ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird.
IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen übereinstimmend geltend, die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Klägerin trete mit ihrem Vorgehen gewissermaßen an die Stelle der Gemeindebürger und versuche, deren Rechte geltend zu machen. Insoweit stünden ihr jedoch keine Rechte zu. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbegründet. Mit ihrem Vorbringen zur kommunalen Planungshoheit und zur Beeinträchtigung im gemeindlichen Eigentum stehenden Grundvermögens sei die Klägerin präkludiert. Diese Gesichtspunkte würden nämlich in dem fristgerechten Einwendungsschreiben vom 1. November 2007 nicht angesprochen. Dadurch sei ein materieller Einwendungsausschluss eingetreten, der auch im Klageverfahren beachtet werden müsse.
Im Übrigen sei über die Lärmschutzproblematik im Gebiet der Gemeinde Eichwalde bereits durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Flughafen Berlin-Schönefeld abschließend entschieden. Dieses Thema könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erneut bearbeitet werden. Davon unabhängig ergebe sich auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf die Anordnung von Schallschutzmaßnahmen im Gebiet der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Planungsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die mit dem Hauptantrag zu I. erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bedeutet in der Sache ein Minus zu einem Anfechtungsbegehren (vgl. Vallendar in Hermes/Sellner, AEG-Kommentar München 2006, § 18 AEG Rn. 290). Kann der Planfeststellungsbeschluss bei einem Erfolg des klägerischen Vorbringens durch die Anordnung zusätzlicher Schutzvorkehrungen geheilt werden, ist seine Aufhebung gemäß § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG ausgeschlossen. Mithin gilt dies auch für das den Aufhebungsantrag umschließende Begehren auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit. Im Falle angeblich unzureichenden Lärmschutzes hat der Betroffene - hier die klagende Gemeinde - grundsätzlich keinen Anspruch auf Planaufhebung, sondern allein auf Planergänzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 6 S. 19 f.). Etwas anderes kann nur dann erwogen werden, wenn mit dem Antrag auf zusätzliche Schutzvorkehrungen Einwendungen gegen die Gesamtkonzeption des Planungsvorhabens erhoben werden. Dies ist hier nicht der Fall.
2. Die mit den Hilfsanträgen zu II. und III. erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Insoweit hat die Klägerin jedenfalls mit ihren im Planfeststellungsverfahren eingereichten Schriftsätzen vom 28. Oktober 2008 und 5. August 2009 sowie mit der fristgerecht eingereichten Klagebegründung die Möglichkeit einer Verletzung ihr zustehender Rechte - nämlich ihrer Planungshoheit und ihres gemeindlichen Eigentums - dargetan. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist mithin gegeben.
3. Die Klage ist hingegen unbegründet, weil die Klägerin im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten, soeben angesprochenen Rechte präkludiert ist.
a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das mit „Einwendungen“ überschriebene Schreiben der Klägerin vom 1. November 2007 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 18 a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) bei der Anhörungsbehörde eingegangen ist. Allerdings werden in dem Schreiben „wehrfähige“ Rechtspositionen der Klägerin, also ihr als Gemeinde zustehende eigene Rechte, nicht benannt. Vielmehr wird gewissermaßen stellvertretend für die Bürger von Eichwalde die Einbeziehung des Gemeindegebietes in die Schallschutzüberlegungen des Planfeststellungsbeschlusses verlangt. Weder die im Klageverfahren angeführte Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit in Form einer Zerstörung oder Erschwerung konkreter gemeindlicher Planungsabsichten, noch die Betroffenheit von Grundstücken und Gebäuden, die im Eigentum der Gemeinde stehen, werden in dem Schreiben dargetan oder auch nur angedeutet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies selbst so bewertet.
Nach § 18 a Abs. 7 Satz 1 AEG sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt eine materielle Verwirkung, die sich auch auf das nachfolgende gerichtliche Verfahren erstreckt. Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegte Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Sobald ein Träger öffentlicher Belange - wie hier die Klägerin - durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte später im Klagewege geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben. Eine rechtswahrende Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Untersuchung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, S. 171/172; OVG Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2002 - 5 S 2328/99 - UPR 2002, S. 359).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Klägerin mit dem Vortrag, der ihre Klage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO erst zulässig gemacht hat, präkludiert. Die allgemeinen Hinweise im Einwendungsschreiben vom 1. November 2007 auf die Wahrnehmung des öffentlichen Wohls der Gemeindebürger und das Interesse insgesamt, in die Schallschutzüberlegungen der Planfeststellung zur Schienenanbindung Ost einbezogen zu werden, genügen den zuvor dargestellten Anforderungen nicht.
b) Mängel des Bekanntmachungs- und Auslegungsverfahrens, welche die Klägerin dem Ausschluss ihrer Einwendungen entgegenhalten könnte, sind nicht feststellbar. Es trifft im Ausgangspunkt zu, dass mit den Planungsunterlagen des beigeladenen Vorhabenträgers Schallschutzuntersuchungen vorgelegt worden sind, die das Gemeindegebiet der Klägerin nicht einbeziehen (vgl. Anlage 11.1 - Schalltechnische Untersuchung vom 8. Dezember 2006 S. 15). Vielmehr findet sich in den Planungsunterlagen die Aussage, für die Gemeinden Schulzendorf und Eichwalde seien keine Immissionsorte ausgewählt worden, da die Bebauung außerhalb des Einflussbereiches der Baumaßnahme Schienenanbindung Ost Flughafen BBI liege. Wird allerdings gefragt, ob diese Vorfestlegung ursächlich dafür gewesen sein kann, dass die Klägerin die von ihr verspätet vorgetragene Betroffenheit in eigenen Rechten nicht innerhalb der Einwendungsfrist angeführt hat, muss die Frage verneint werden. Aufgrund der ausgelegten Planungsunterlagen war für jedermann erkennbar, dass jedenfalls das bebaute Gebiet der Gemeinde Eichwalde in die Schallschutzüberlegungen der Planfeststellung nicht einbezogen werden sollte. Es kann nicht bezweifelt werden, dass diese Aussage Anstoßwirkung für die Klägerin entfalten konnte und tatsächlich auch entfaltet hat; denn die Klägerin hat mit ihrem Einwendungsschreiben vom 1. November 2007 ausdrücklich den vorgenannten Vorgang aufgegriffen und bemängelt. Sie hat dies allerdings stellvertretend für ihre Bewohner und nicht zur Wahrung ihrer eigenen gemeindlichen Rechte getan. Wird zur Kontrolle der vorstehenden Überlegung unterstellt, dass die späteren schalltechnischen Untersuchungen des Gutachters der Klägerin oder des vom Vorhabenträger beauftragten Unternehmens von vornherein Gegenstand des Planfeststellungsantrages und der dazu überreichten Planungsunterlagen gewesen wären, so hätte sich an der Anstoßwirkung nichts geändert. Es könnte sogar gesagt werden, dass gerade die Unterlassung jeder schalltechnischen Einbeziehung des Gemeindegebietes von Eichwalde die höchste Anstoßwirkung entfaltet haben wird.
c) Es kann nicht bestritten werden, dass bereits die von der Bestandsstrecke der Görlitzer Bahn ausgehende Lärmbelastung jedenfalls in Bezug auf die Schallschutzsituation bei Nacht einem höchst kritischen Bereich zuzuordnen ist. Nach den nachträglich durchgeführten Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren, die der Planfeststellungsbeschluss (S. 181 bis 191) aufführt, wird infolge des nunmehr zugelassenen Vorhabens einer Schienenanbindung Ost diese Belastung noch weiter steigen, wobei die Planfeststellungsbehörde selbst die Zunahme der nächtlichen Belastung als erheblich ansieht. Auch dieser Zustand einer gegenüber der Bestandssituation noch gesteigerten Grundrechtsbetroffenheit der Bewohner von Eichwalde berechtigt indes nicht dazu, über die strikten Präklusionsvorschriften hinwegzusehen.
4. Auch unabhängig von dem soeben dargestellten Einwendungsausschluss für das mit der Klagebegründung geltend gemachte Vorbringen könnte die Klage keinen Erfolg haben. Selbst wenn sie in Bezug auf die gemeindlichen Grundstücke und die kommunale Planungshoheit nicht präkludiert wäre, könnte die Klägerin zusätzliche Schutzvorkehrungen durch Schallschutzmaßnahmen nicht durchsetzen.
a) Es wird offen gelassen, ob dies bereits daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld unter Punkt 10.4.4 (vgl. dazu den jetzt streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss S. 181/182) Lärmschutzansprüche für das Gebiet von Eichwalde abgelehnt hat. Allerdings ist der genannte Planfeststellungsbeschluss insoweit bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin gegen die These einer unanfechtbaren Schallschutzbetrachtung für ihr Gemeindegebiet einwendet, mit der Planfeststellung für die ursprünglich ausgeklammerte Schienen-Ostanbindung sei das Konfliktpotential erneut eröffnet worden, mag dahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2010 für die Bewältigung des Problems der Lärmsituation in Eichwalde als ein Zweitbescheid angesehen werden könnte, der den Klageweg für die Klägerin erneut eröffnet hat (immer unterstellt, die Klägerin wäre nicht präkludiert).
b) Wäre ein Einwendungsausschluss nicht eingetreten und könnte die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 nicht vorgehalten werden, könnten die verschiedenen Verpflichtungsanträge der Klägerin gleichwohl keinen Erfolg haben. Es bliebe dabei, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schutzvorrichtungen auf §§ 1, 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV nicht stützen könnte. Denn die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Die Bestandsstrecke Görlitzer Bahn, von der die Belastungen für das Gemeindegebiet Eichwaldes schon jetzt ausgehen und in Zukunft vermehrt ausgehen werden, wird jedoch nicht „wesentlich geändert“. Darüber besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung. Ebenso wenig können zusätzliche Lärmschutzvorrichtungen unmittelbar auf §§ 41 ff. BImSchG gestützt werden (vgl. dazu BVerwGE 123, 152/155 f.). Schließlich kommt auch ein Rückgriff auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 97, 367/371; BVerwGE 123, 152/156).
In Würdigung dieses Systems hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. März 2005 (BVerwGE 123, 152 ff.) allerdings entschieden, dass der von einem Neubauvorhaben ausgehende Lärmzuwachs auf einer bereits vorhandenen Straße oder Bahnlinie im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht. Die letztgenannten Voraussetzungen sind erfüllt, denn auch die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass der Lärmzuwachs auf der Görlitzer Bahn insbesondere bei Nacht erheblich ist und von der neu zu errichtenden Schienenanbindung Ost bewirkt wird. Entsprechend dieser Rechtsprechung hat die Planfeststellungsbehörde den genannten Zusammenhang in ihre Erwägungen zur Abwägung auf Seite 186 ff. des Planfeststellungsbeschlusses einbezogen. Diese Abwägung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hebt der Planfeststellungsbeschluss hervor, dass der prognostizierte Lärmzuwachs auf der Görlitzer Bahn innerhalb der Kapazität dieser seit langem genehmigten Bahnlinie liegt. Das Verlangen der Klägerin, welches auf das Bundesimmissionsschutzgesetz und auf die Verkehrslärmschutzverordnung nicht gestützt werden kann, beinhaltet deshalb in der Sache die Geltendmachung eines Anspruchs auf Lärmsanierung. Eine Grundlage dafür existiert zurzeit auch bei hochproblematischen Belastungssituationen nicht. Wird berücksichtigt, dass der Lärmzuwachs bei Nacht insbesondere durch Güterzüge bewirkt werden wird, die aus größerer Entfernung (z.B. aus Schwedt an der Oder) Kerosin zum Flughafen BBI transportieren, so wird deutlich, dass eine Lärmsanierung nicht isoliert für das Gemeindegebiet der Klägerin oder für einen Streckenabschnitt zwischen dem Gemeindegebiet der Klägerin und dem nächstgelegenen Eisenbahnkreuzungs- bzw. Abzweigungspunkt veranlasst werden kann. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist der Planfeststellungsbeschluss nach Auffassung des Senats deshalb die Gemeinde unter Berücksichtigung der hohen und in Zukunft noch erhöhten Lärmbelastung darauf, dass Abhilfe nur bei der Realisierung von Lärmsanierungskonzepten für hoch belastete Bestandsstrecken oder bei Anordnung von Schallschutzmaßnahmen im Zuge einer wesentlichen Änderung der Bestandsstrecke Görlitzer Bahn im Sinne des § 1 Abs. 1 16. BImschV geschaffen werden kann.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Vm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
6. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Revisionsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Da der Senat seine Entscheidung auf zwei selbstständige, unabhängig voneinander tragende Erwägungen stützt, hätte dies nur anders beurteilt werden können, wenn ein Revisionszulassungsgrund für beide Gesichtspunkte vorhanden wäre. Dies ist nicht der Fall, weil jedenfalls die Klageabweisung unter dem Gesichtspunkt der materiellen Präklusion den Schluss auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zulässt.