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Öffentliche Schule; Schule in freier Trägerschaft; juristische Person des öffentlichen Rechts; Stiftung des öffentlichen Rechts; Gesundheitsfachberuf; pharmazeutisch-technischer Assistent; Ersatzschule; Privatschule


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 22.03.2012
Aktenzeichen OVG 3 N 126.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 3 GG, Art 7 Abs 4 GG, § 6 Abs 2 S 2 SchulG BE, § 6 Abs 3 Nr 3 SchulG BE, § 6 Abs 4 SchulG BE, § 97 SchulG BE, § 98 SchulG BE

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel setzen nicht voraus, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, sondern es reicht aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris).

Gemessen hieran zeigt die Klägerin nicht schlüssig auf, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit derjenigen Regelungen des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) - SchulG - bestehen, welche die Anwendbarkeit der §§ 97 bis 101 SchulG auf Lehranstalten für die Ausbildung zu pharmazeutisch-technischen Assistenten - PtA - ausschließen.

a) Hinsichtlich der Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob im Land Berlin öffentliche PtA-Schulen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Diese Frage hat es unter Zugrundelegung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SchulG verneint. Ausgehend davon, dass Landesrecht bestimmt, welche öffentliche Schulen es gibt, hat es die Ansicht vertreten, dass sich § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SchulG im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG hielten, weil öffentliche Schulen im Sinne dieser Verfassungsnorm nur Schulen in staatlicher (Mit-)Trägerschaft seien. Eine derartige öffentliche Schule existiere im Land Berlin nicht. Insbesondere sei die vom L... als Stiftung des öffentlichen Rechts getragene PtA-Ausbildungseinrichtung angesichts der rechtlichen Ausgestaltung des Vereins als eine vom Land Berlin unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts keine öffentliche Schule. Öffentliche PtA-Schulen seien im Land Berlin auch nicht grundsätzlich vorgesehen. Das Schulgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthielten keine Regelungen zu einem entsprechenden Bildungsgang. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG in Verbindung mit der Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe betreffenden Ausschlussregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchulG die Auslegung zulasse, dass öffentliche Schulen für diesen Bildungsgang außerhalb des Schulgesetzes vorgesehen sein könnten, sei dies jedenfalls bei einer PtA-Ausbildung nicht der Fall. Dies folge aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) - PtALehrG -, welcher das in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten i.d.F. vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 2349) - PharmTAG - aufgestellte Erfordernis der staatlichen Anerkennung einer PtA-Lehranstalt ausgestalte. Denn eine staatliche Anerkennung wäre bei öffentlichen Schulen überflüssig.

(1) Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es „mit dem bloßen Hinweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG“ verneint, dass der L... eine öffentliche Schule sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zur Bestimmung des Begriffs der „öffentlichen Schule“ auch § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG sowie das Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-Verein i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. August 1982 (GVBl. S. 1438), zuletzt geändert duch Gesetz vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119) - PFHLVG - sowie die Verordnung über die Satzung des Lette-Vereins vom 21. März 1966 (GVBl. S. 566) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2006 (GVBl. S. 128) herangezogen, auf die Vielzahl von durch Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts betriebenen Schulen in freier Trägerschaft hingewiesen und sich im Wesentlichen den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim in seinem Urteil vom 27. Februar 1989 - 9 S 1385.88 - (DVBl. 1989, S. 1259, 1260) angeschlossen, der seinerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen hat. Die zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vorgebrachte Ansicht der Klägerin, dass sämtliche dort angeführten Gesichtspunkte vorlägen, die für eine staatliche (Mit-)Trägerschaft sprächen, geht fehl. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass der „Errichtung einer öffentlichen Schule … stets eine dahingehende Entscheidung des Staates - verbunden mit der Ausbringung von Mitteln im Staatshaushaltsplan - vorausgehen“ müsse. Die von ihm geforderte staatliche Entscheidung muss mithin die Errichtung gerade einer öffentlichen Schule betreffen, die durch den Hinweis der Klägerin auf die Aufgabenzuweisung des § 3 Abs. 3 PFHLVG gerade nicht substantiiert wird. Entsprechendes gilt für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 PFHLVG vorgesehenen Zuschüsse zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe des Haushaltsplans.

(2) Soweit die Klägerin meint, zur Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Schule komme es nach Stimmen in der verfassungsrechtlichen Literatur darauf an, ob die Schule in staatlicher Trägerschaft stehe, stimmt dieser Ansatz mit § 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG sowie der Auffassung des Verwaltungsgerichts überein.

Ihr zentrales Vorbringen, dass es für eine staatliche Trägerschaft ausreichend sei, wenn eine dem Staat - hier dem Land Berlin - zurechenbare juristische Person als Träger fungiere, vermag die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage zu stellen.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht nur Bundesverfassungsrecht, sondern auch das jeweilige Landesrecht beeinflusst, welchen nicht-staatlichen Schulen die - allein Ersatzschulen umfassende - Schutz- und Förderpflicht des Art. 7 Abs. 4 GG zu Gute kommt. Denn der Landesgesetzgeber bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine nicht-staatliche Schule entsprechen kann (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8.84 u.a. -, juris Rn. 112; Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369.90 -, juris Rn. 56; Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759.08 u.a. -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; Urteil vom 28. Mai 1997 - 6 C 1.96 -, juris Rn. 20, für Einrichtungen zur Ausbildung einer bundesrechtlich geregelten Berufsanerkennung). Der Berliner Gesetzgeber hat indes mit der bereits von dem Verwaltungsgericht angeführten Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 SchulG bestimmt, dass Schulen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts - und damit auch Stiftungen des öffentlichen Rechts - sind, keine öffentlichen Schulen sind, sondern „Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)“. Dass diese landesrechtliche Abgrenzung zwischen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gegen Art. 7 Abs. 4 GG verstößt, wird durch den bloßen Hinweis auf in der verfassungsrechtlichen Literatur formulierte Begriffsbestimmungen, die sich zudem mit der Rechtslage in Berlin nicht auseinandersetzenden, nicht dargetan. Dies gilt um so mehr, als nach der von der Klägerin als maßgeblich angeführten Ansicht Schulen in freier Trägerschaft nicht nur solche Schulen sind, die in Form des Privatrechts geführt werden. Soweit die Klägerin meint, dass Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG zu berücksichtigen sei, hat der Beklagte zutreffend entgegnet, dass diese Norm die Berufszulassung betrifft und nicht die in die Kultushoheit der Länger fallende Frage, welcher Rechtsträger die erforderliche Ausbildung durchzuführen hat.. Soweit die Klägerin, wenn auch in anderem Zusammenhang, als zusätzliches Kriterium für die Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Schule einen aus der Staatsgewalt abgeleiteten Bildungs- oder Ausbildungsauftrag anführt, findet dies in der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Zudem führt die Klägerin keine Argumente an, die für eine dahingehende Rechtsfortbildung sprechen könnten, welche auch vor dem Hintergrund, dass zur Erfüllung des Kriteriums „Schule“ dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Schulpflicht keine Bedeutung zukommt (BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 a.a.O., juris Rn. 112), fragwürdig ist.

Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass der L... die in seiner Trägerschaft stehende PtA-Lehranstalt als eine dem Land Berlin zurechenbare juristische Person betreibt, wie es nach einer von der Klägerin angeführten Literaturansicht ausreichend sein soll. Es ist bereits unklar, nach welchen durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgegebenen allgemeinen Kriterien sich die Zurechenbarkeit bestimmen soll. Darüber hinaus stellt das Zulassungsvorbringen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der L... eine von dem Land Berlin unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht schlüssig in Frage. Zwar trifft es zu, dass der L... durch Gesetz des Landes Berlin errichtet und ihm durch § 3 Abs. 3 PFHLVG die Aufgabe zugewiesen wurde, für Berufe (u.a.) der technischen Assistenz auf medizinischen und technischen Gebieten auszubilden, wobei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PFHVLG Beamtenverhältnisse begründet werden sollen, wenn dies für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben, insbesondere für Lehrtätigkeit, erforderlich ist. Jedoch regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 PFHVLG i.V.m. §§ 4 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 7 LBG, dass hiernach ernannte Beamte lediglich mittelbare Landesbeamte Berlins sind, für welche das Kuratorium der Stiftung Ernennungs- sowie Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde ist. Auch die von der Klägerin angeführte Aufgabenfinanzierung des Vereins beschränkt sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PFHLVG auf die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe des Haushaltsplans. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht ferner an, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PFHLVG normierte Gewährträgerhaftung des Landes Berlin lediglich Ausfluss der Rechtsform des Vereins als Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Vor allem jedoch geht die Klägerin nicht auf das tragende, entgegen ihrer Ansicht gerade nicht allein auf die Rechtsform abstellende Argument des Verwaltungsgerichts ein, dass die Einrichtung neuer Bildungsgänge als Veränderung von Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung gemäß § 11 Abs. 1 PFHLVG i.V.m. § 4 der Satzung des L... in der Hand des Kuratoriums liegt, welches im Rahmen des in § 3 Abs. 3 PFHLVG bestimmten Stiftungszwecks entscheiden kann. Das Verwaltungsgericht hebt in insoweit zu Recht hervor, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums für die rechtliche Unabhängigkeit der Stiftung ohne Belang ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach der Ausgestaltung des PFHLVG und der Stiftungssatzung der L... - anders als öffentliche Schulen (§§ 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Satz 1 SchulG) - lediglich der Rechtsaufsicht des Landes unterliegt (§ 28 Abs. 3, 7 AZG) und er die ihm als Stiftungszweck zugewiesenen Aufgaben selbstbestimmt ausgestalten kann. Die ihm hierdurch eingeräumte Möglichkeit, einen eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterricht anzubieten, ist kennzeichnend für eine Privatschule (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O., juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die vorangegangene Rechtsprechung).

Auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass im Land Berlin öffentliche Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenten nicht grundsätzlich vorgesehen seien, stellt das Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Anders als die Klägerin meint, lässt sich (jedenfalls) aus dem Erlass des PharmTAG sowie des PtALehrG [nunmehr Gesetz über die Anerkennung der Schulen des Gesundheitswesens vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 256) - GesSchulAnerkG] nicht „ohne weiteres“ die Möglichkeit entnehmen, dass entsprechende öffentliche Schulen grundsätzlich vorgesehen seien. Wie bereits ausgeführt, betrifft die auch in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Regelung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG den Berufszugang, nicht jedoch die in der Kulturhoheit der Länder liegende Einrichtung von Schulen. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 PharmTAG lediglich, dass der für die Berufszulassung erforderliche Lehrgang an einer Lehranstalt durchgeführt werden muss, der als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt ist und konkretisiert § 1 PtALehrG (nunmehr § 2 GesSchulAnerkG) das bundesgesetzlich normierte Erfordernis der staatlichen Anerkennung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu diesen Regelungen zu Recht ausgeführt, dass sich aus dem Erfordernis der staatlichen Anerkennung der Lehranstalt nicht der Rückschluss ziehen lasse, dass nach dem Willen des Gesetzgebers öffentliche Schulen den Bildungsgang des pharmazeutisch-technischen Assistenten anzubieten haben. Denn einer staatlichen Anerkennung, wie sie beispielsweise in § 100 SchulG vorgesehen ist, bedürfen nur Schulen in freier Trägerschaft, nicht jedoch öffentliche Schulen. Sie ist zudem dem Landesgesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O., juris Rn. 28).

(3) Da es nach alledem bereits an einer im Land Berlin vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule für eine PtA-Ausbildung fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Ausschluss von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsfachberufe aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchulG mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar ist oder es einer „Öffnungsklausel“ bedarf, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NSchG betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1997, a.a.O., meint.

(4) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht „im Übrigen“ die „Genehmigungsvoraussetzungen“ des § 98 SchulG verneint hat. Dies folgt bereits daraus, dass diese Frage entscheidungsunerheblich ist, weil § 98 SchulG nur für Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 97 SchulG gilt, es jedoch an der diesbezüglichen Voraussetzung fehlt, dass im Land Berlin öffentliche Schulen für eine PtA-Ausbildung vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.

Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob die in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, § 97 SchulG normierten Voraussetzungen als „Genehmigungsvoraussetzungen“ bezeichnet werden. Sie sind jedenfalls Voraussetzung für eine Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 98 SchulG. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht geprüft, ob Bildungsgänge für pharmazeutisch-technische Assistenten nach dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassenen Regelungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Denn bei der Beurteilung, ob es sich um eine Privatschule mit anzuerkennendem Ersatzcharakter handelt, geht es darum, ob die vom Landesgesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz vorgegebene pädagogische Gesamtkonzeption verwirklicht ist. Ob eine Privatschule hinsichtlich des mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzwecks einer im Lande, wenn nicht vorhandenen, so doch grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entspricht, kann also nicht ohne jede Rücksicht auf die grundlegende pädagogische Gesamtkonzeption entschieden werden, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens steht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O., juris Rn. 40). Die den Begriff der Ersatzschule kennzeichnende Frage, ob eine Schule in freier Trägerschaft nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll, beantwortet sich nicht notwendigerweise nach einer formalen Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten- und –formen, sondern nach einer Entsprechung in deren Gesamtzweck (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 a.a.O., juris Rn. 21).

Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass das § 5 PharmTAG umsetzende PtALehrG kein Teil des Schulgesetzes i.S.d. § 97 SchulG sei, wendet sich die Klägerin nicht. Auch aus diesem Grunde bestand, anders als die Klägerin meint, für ihren Hilfsantrag kein Raum.

b) Das Zulassungsvorbringen bleibt auch hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem L... als Stiftung des öffentlichen Rechts zustehe. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Rechtsform abgestellt, greift nicht durch. Da die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht als Ersatzschule anerkannt werden kann, kann die von ihr geltend gemachte Gleichbehandlung allein darauf gerichtet sein, wie eine Stiftung des öffentlichen Rechts behandelt zu werden. Dass eine derartige Gleichbehandlung aber schon wegen der strukturellen Unterscheide zwischen einer privaten gGmbH und einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ausscheidet, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zudem hat die Klägerin selbst mit Einreichen der Anlage K 3 zu ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2009 den sachlichen Grund sowohl für die Einrichtung des L... als Stiftung des öffentlichen Rechts als auch für die Wahrnehmung der ihm durch § 3 Abs. 3 PFHLVG übertragenen Aufgaben angeführt. Hiernach wurde der L... 1866 als privatrechtlicher Verein gegründet, um die „Erwerbsfähigkeit des weiblichen Geschlechts“ zu fördern und 1943/44 in eine Stiftung des öffentlichen Rechts übergeleitet. Rechtsform und Aufgaben beruhen somit auf historischen Besonderheiten, welche die Klägerin als gGmbH nicht in Anspruch nehmen kann. Schließlich bestünde auch deshalb kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem L... insbesondere gerichtet auf Finanzierung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 PFHLVG, weil es dem Gesetzgeber obliegt, einen (etwaigen) gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu beseitigen. Soweit sich die Klägerin insoweit auf Art. 7 Abs. 1 GG beruft, gilt nichts anderes. Im Übrigen resultiert die Finanzierungspflicht für Schulen in freier Trägerschaft nach der bereits angeführten und der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 7 Abs. 4 GG und ist auf Ersatzschulen beschränkt.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin meint insoweit, dass die Beantwortung der Fragen, welche inhaltliche Vorgaben des Grundgesetzes der Landesgesetzgeber im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 GG zu beachten habe und ob der Berliner Landesgesetzgeber „im konkreten Fall“ diese Vorgaben beachtet habe, besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Diese Frage wird von der Klägerin auf die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 a.a.O. (juris Rn. 56) erörterte rechtstechnische Behandlung von Ersatzschulen bezogen. Da die Klägerin indes nach den nicht schlüssig in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine Ersatzschule ist, stellen sich die aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht.

Die Frage, ob die Regelungen des Schulgesetzes verfassungsgemäß sind, welche die Anwendbarkeit der §§ 97 bis 101 SchulG auf Lehranstalten zur PtA-Ausbildung ausschließen, hat die Klägerin im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestellt. Sie wäre auch nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres zu bejahen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt der Landesgesetzgeber, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine nicht-staatliche Schule entsprechen kann. Diese Bestimmung hat der Berliner Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 SchulG getroffen. Nach diesen eindeutigen Regelungen gilt das Trägerprinzip und sind u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Schulen. Entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen bestehen, wie aufgezeigt, nicht.

3. Die von der Klägerin im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO formulierte Frage zu dem Begriff der öffentlichen Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 GG ist nach alledem nicht klärungsbedürftig.

4. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das angefochtene Urteil stellt sich nicht deshalb als Überraschungsentscheidung dar, weil das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass § 98 SchulG nicht anwendbar sei. Die im Sitzungsprotokoll vom 5. Mai 2011 dokumentierte übereinstimmende Auffassung der Beteiligten und des Gerichts, das ein auf Genehmigung der PtA-Lehranstalt der Klägerin als Ersatzschule gerichtetes Verfahren durchgeführt und mit Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2009 abgeschlossen worden sei, steht hierzu nicht im Widerspruch. Ein das Genehmigungsverfahren abschließender Bescheid kann, wie hier geschehen, auch auf die Begründung gestützt werden, dass die die Genehmigung regelnde Norm nicht anwendbar ist. Die von der Klägerin als „überraschend“ angeführte Ausschlussregelung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchulG wird in dem Bescheid vom 27. Januar 2009 ausdrücklich angeführt und bezieht sich im Übrigen, wie ausgeführt, nur auf eine der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich zudem aus dem Sitzungsprotokoll nicht, dass das Verwaltungsgericht von einem Zugang zu dem Genehmigungsverfahren ausgegangen ist. Vielmehr wurde die Frage, ob im Land Berlin eine öffentliche PtA-Schule vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen ist – und damit die Frage, ob die Schule der Klägerin eine genehmigungsfähige Ersatzschule ist – ausweislich des Sitzungsprotokolls auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausführlich erörtert.

Ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), ist nicht dargetan. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ihr anraten müssen, zumindest hilfsweise den Antrag zu stellen, festzustellen, dass „die fehlende Eröffnung eines Zugangs durch den Beklagten zu einem Genehmigungsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 4 GG durch den Beklagten für die PTA-Schule in Trägerschaft der Klägerin in Berlin rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt“, ist von dem im Termin gestellten Verpflichtungsantrag umfasst. Anders als die Klägerin meint, hätte das Verwaltungsgericht diesem Antrag auch nicht stattgeben müssen, weil die von dem L... betriebene PtA-Schule nach dem oben Gesagten keine öffentliche Schule ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).