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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 14.09.2018
Aktenzeichen VG 6 K 577/14 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0914.6K577.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 12 KAG BB, § 34 Abs 1 BauGB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 119, 157 AO, §§ 169ff AO

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages.

Der Kläger ist Eigentümer des im D... 9 in L..., OT K... belegenen, 7.149 qm großen Grundstückes Flurstücke 140, 141, 142 und 143/1 der Flur 2, Gemarkung K...

Der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Februar 1993 entstanden.

Im Jahr 2007 wurde im D...Weg eine öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage hergestellt. Unter Bezugnahme hierauf setzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 über die beabsichtigte Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages in Kenntnis. Mit Schreiben vom 13. März 2013 verwies der Kläger darauf, dass er einen Antrag auf den Bau einer Pflanzenkläranlage gestellt habe, mittels derer er anfallendes Schmutzwasser umweltfreundlich und energiesparend behandeln könne, während der Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage die Errichtung einer Pumpe und eines Rührwerks erfordere. Zudem sei nur das Flurstück 140 bewohnt, während das Flurstück 143/1 für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werde und über keine Anschlussmöglichkeit verfüge.

Mit Bescheid vom 18. März 2013 (Bescheidnummer: S...) erhob der Beklagte von dem Kläger für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Höhe von 7.735,60 Euro. Hierbei legte er auf Grundlage der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 17. Oktober 2012 eine Teilfläche von 2.330 qm als beitragsfähige Fläche sowie bei einem Vollgeschoss einen Nutzungsfaktor von 1,00 und einen Beitragssatz in Höhe von 3,32 Euro/qm zu Grunde.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2013 Widerspruch, zu dessen Begründung er zunächst seinen Antrag auf den Bau einer Pflanzenkläranlage wiederholte. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2013 trug er ergänzend vor, dass sich auf dem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube befinde und dass allein die Errichtung einer zentralen Abwasserleitung nicht zu einem Anschlusszwang führen könne. Zwischen dem Grundstück und der Straße bestehe ein enormes Gefälle, was den Einsatz von Zwischenpumpen zur Folge hätte, um das Schmutzwasser in die Entsorgungsleitung zu pumpen. Dies sei völlig ausgeschlossen. Zudem sei nur eine dünne Leitung durch das Grundstück „geschossen“ worden, so dass er auch ein Rührwerk installieren müsste. Dies könne jedoch nicht Sache des Klägers sein, zumal damit auch hohe Energiekosten verbunden wären.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014, zugestellt am 13. März 2014 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass im D...Weg auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Druckentwässerungsanlage errichtet worden sei. An diese sei das klägerische Grundstück anschlussfähig. Die als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit erfolgende Beitragserhebung sei unabhängig davon, ob und wann ein Anschluss an die Anlage tatsächlich vorhanden sei; der beantragte Bau einer Pflanzenkläranlage stehe mit der Beitragserhebung deshalb in keinem Zusammenhang. Die das Grundstück des Klägers bildenden Flurstücke bildeten eine wirtschaftliche Einheit, wobei nur die Teilfläche im Innenbereich veranlagt worden sei.

Mit Teilrücknahmebescheid vom 5. August 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. März 2013 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.376,60 Euro auf, nachdem die Verbandsversammlung am 22. April 2015 einen neue, auf den 18. Oktober 2012 rückwirkende Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung erlassen hatte, in der der Beitragssatz auf einen Betrag in Höhe von 2,30 Euro/qm abgesenkt worden war. Der gegenüber dem Kläger festgesetzte Schmutzwasseranschlussbeitrag belief sich nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 5.359,00 Euro.

Am 9. April 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 18. März 2013 begehrt hat. Hinsichtlich des von dem Beklagten aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit sodann übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Am 22. August 2014 hat der Kläger zudem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 (VG 6 L 265/14) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 21. Juli 2015 (OVG 9 S 42.14) zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage, soweit er sie weiter aufrecht erhalten hat, wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der baulichen und örtlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit habe, einen Anschluss zu errichten und die zentrale Abwasseranlage zu nutzen. Sämtliche Nachbarn müssten aufgrund des bestehenden Gefälles und des geringen Querschnitts der Leitung ein Rührwerk mit Pumpe betreiben mit nicht unerheblichen Kostenfolgen für den Stromverbrauch. Sein Grundstück stehe leer und ein tatsächlicher Anschluss sei zu keiner Zeit erfolgt, so dass noch immer unklar sei, weshalb der Beklagte überhaupt eine Gebühr verlange.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 5. August 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass das veranlagte Grundstück an den D...Weg angrenze, in dem eine öffentliche Schmutzwasseranlage in Form einer Druckentwässerungsanlage anliege. Die angrenzenden Nachbargrundstücke (Flurstücke 138 und 139) würden entsprechend abwassertechnisch entsorgt, so dass der Vortrag des Klägers, eine Entsorgung sei unmöglich, nicht nachvollzogen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Diese waren ebenso wie die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. dazu unten).

Die zulässige Klage im Übrigen ist unbegründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 18. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 ist, soweit der Beklagte ihn nicht zurückgenommen hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 22. April 2015 (SBS 2015). Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des TAZV in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2014 ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 24. April 2015, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 7. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster vom 1. Mai 2015 veröffentlicht worden. Im Übrigen sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 weder vorgetragen noch drängen sie sich auf.

Auch in materieller Hinsicht sind keine Satzungsfehler gegeben. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) geforderten Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 SBS 2015), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SBS 2015), dem Maßstab (§ 4 SBS 2015), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 SBS 2015) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (§ 8 Abs. 1 SBS 2015) aufweist. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 – (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal der Kläger diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat.

Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der konkreten Heranziehung des Klägers zu einem Schmutzwasserbeitrag durchgreifende Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Veranlagung nur der im Innenbereich des Ortsteils K... belegenen Teilfläche des klägerischen Grundstückes entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. c. und d. SBS 2015. Insbesondere lässt der Bescheid vom 18. März 2013 hinreichend erkennen, für welche Grundstücksteilfläche der Beitrag erhoben wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben.

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich hinreichend deutlich und widerspruchsfrei entnehmen, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in bestimmter Höhe für das durch Angabe der Gemarkung, der Flur und der Flurstücke genau bezeichnetes Grundstück festsetzt und von dem Kläger die Zahlung des festgesetzten Betrages innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. Soweit der Beklagte die veranlagte Fläche auf die innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) liegende Teilfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes beschränkt hat, hat er deren Größe angegeben und bereits im Rahmen der Anhörung des Klägers einen entsprechenden Auszug aus der Flurkarte übersandt. Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 B 93.2355 – NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 – 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; kritisch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

Keinen Bedenken unterliegt in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in dem Beitragsbescheid mehrere selbständige Buchgrundstücke – die im Bestandsverzeichnis des Grundbuches jeweils unter einer eigenen Nummer eingetragenen Flurstücke 140, 141, 142 und 143/1 - gemeinsam veranlagt hat.

Hierzu hat die Kammer bereits im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 – VG 6 L 265/14 – ausgeführt:

„Soweit in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitragsrecht gefordert wird, dass für jedes einzelne Buchgrundstück eine gesonderte Beitragsfestsetzung – wenn auch in einem Beitragsbescheid zusammengefasst möglich – erfolgen müsse, ist für das grundstücksbezogene Anschlussbeitragsrecht von Bedeutung, dass hier der wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgeblich ist und daher eine gemeinsame Festsetzung für mehrere Buchgrundstücke dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bei Grundstücken im wirtschaftlichen Sinne ist eine einheitliche Beitragsfestsetzung ohne jede interne Differenzierung zulässig (vgl. zum Ausbaubeitragsrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 1991 – 3 A 508/88 -, KStZ 1992 S. 198; Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005 S. 317; Beschluss vom 12. April 2007 – 15 A 100/07 -, zit. nach juris). Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002 – 2 D 9/02.NE -, zit. nach juris). Ausgangspunkt bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheiten ist dabei zunächst stets das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Dies gilt insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier besitzt regelmäßig das Grundstück Baulandqualität und stellt deshalb die wirtschaftliche Einheit dar; nur in besonderen Lagen wird daher in diesen Bereichen an die Bildung wirtschaftlicher Einheiten zu denken sein. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – sei es in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – stellt damit eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 15. 10. 2009 – 9 S 24.09 -, zit. nach juris für das Ausbaubeitragsrecht; OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O., S. 584, 5897 ff. für das Anschlussbeitragsrecht). Für eine Zusammenlegung von Flächen verlangt der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Eine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. Sie hängt auch von tatsächlichen Umständen, wie Lage, Zuschnitt und Größe der Flächen ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 9. 6. 1998 – 15 A 6852/95 – zit. juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Nach diesem Zeitpunkt beurteilt sich also, ob das für die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit vorliegt und ob die Grundstücke demselben Eigentümer gehören (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3. 2005 - 15 A 636/03 – zit. juris Rn. 40). Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch die Zusammenlegung von Flächen erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit ist gegeben, wenn bei einem Grundstück eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung (z.B. infolge geringerer Größe) schlechthin ausscheidet, aber auch wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung dieses Grundstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 15. 3 2005, a.a.O.). Die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, hängt von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Als Fall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung ist schon bei bebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung in die Betrachtung einzustellen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 28. 2. 1983 – 2 A 433/81 -, S. 7 ff. des E.A.; Beschl. vom 30. 6. 1995 – 15 B 2146/95 -, S. 2 f. des E.A; Urt. vom 24. 10. 1995 – 15 A 3408/92 -, S. 10 ff. des E.A.; Beschl. vom 22. 2. 1999, a.a.O.). Insoweit sind im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestehende Nutzungsabsichten, soweit sie nicht bereits umgesetzt worden sind, ohne Belang, da nur die bauaufsichtlich genehmigte und verwirklichte Nutzung für die Erfassung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblich ist (vgl. Becker, a.a.O., § 8 Rn. 124). Ist das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen zu vergrößern oder zu verkleinern, kann dies in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Brandenburg, Urt. vom 26. 9. 2002, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschl. vom 22. 2. 1999 – 15 B 256/99 -, S. 2 f. des E.A.; VG Cottbus, Urt. vom 8. 6. 2011 – 6 K 1033/09 -, zit. nach juris Rn. 94; Urt. vom 9. 2. 2012 – 2 K 2/11 -, zit. nach juris, Rn. 65 ff.).Hiervon ausgehend dürfte nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht zweifelhaft sein, dass die Flurstücke 141, 142 und das als Wohngrundstück genutzte Flurstück 140 eine wirtschaftliche Einheit bilden vor dem Hintergrund, dass die Flurstücke mit 16 m² und 72 m² bereits von Ihrer Größe her für sich genommen baulich nicht nutzbar sind, diese wiederum aber die straßenrechtliche Erschließung der -vom D...Weg aus betrachtet - hinterliegenden Flurstücke und damit deren Bebaubarkeit bewirken. Auch dürfte einiges dafür sprechen, dass die Flurstücke 140 und 143/1 - mit den Flurstücken 141 und 142 - im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit ein Grundstück bilden, da wohl Teile des auf dem Flurstück 140 errichteten Wohnhauses ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Luftbildaufnahmen über die Flurstücksgrenze hinweg errichtet worden sind.“

(Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 6 L 265/14 –, juris Rn. 25 f.)

Hieran wird auch im vorliegenden Klageverfahren festgehalten, zumal der Kläger keine substantiierten Einwände gegen die Feststellungen der Kammer erhoben hat.

Die von dem Beklagten veranlagte Teilfläche liegt auch vollständig im Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, was trotz der von der Kammer noch im Eilverfahren geäußerten Zweifel insbesondere auch für die veranlagte Teilfläche des Flurstückes 143/1 gilt.

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39/00 -, juris Rn. 5). Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 1993 – 1 L 53/92 -, juris Rn. 32), wobei hiermit nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB gemeint ist. Vielmehr fallen hierunter nur solche baulichen Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen. Hierzu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, während etwa Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken oder einer kleingärtnerischen Nutzung dienen (Scheunen, Ställe, Lauben) für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an dessen Entstehung mitwirken können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39/00 -, juris Rn. 5, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 -, juris Rn. 12). Allerdings können auch unbebaute oder nur mit solchen baulichen Anlagen bebaute Grundstücke, die selbst nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken, dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn sie trotz der fehlenden (maßstabsbildenden) Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stören (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 -, juris Rn. 7; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2000 – 4 B 39/00 -, juris Rn. 8, wonach dem Eindruck der Geschlossenheit eines Bebauungszusammenhanges bei der Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich eine entscheidende Bedeutung zukomme). Hiernach können auch rückwärtige Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen wie zum Beispiel Gartenhäusern, Schuppen, Spiel- und Sportanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzurechnen sein, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit dem maßstabsbildenden Gebäuden errichtet sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 2 A 1295/13 -, juris Rn. 18, 22).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass auch die von dem Beklagten in die Veranlagung einbezogene Teilfläche des Flurstücks 143/1 im Zusammenhang des bebauten Ortsteils entlang der nördlichen Seite des D...Weges liegt. Der Bebauungszusammenhang endet ausweislich der vorliegenden Flurkarten in östlicher Richtung an dem Wohnhaus D...Weg 11 als letztem maßstabsbildenden Gebäude. Mit diesem liegt das auf der veranlagten Teilfläche des Flurstücks 143/1 aufstehende Werkstattgebäude des Klägers auf einer Linie, so dass optisch eine klare, einheitliche Abgrenzung der Bebauung zu der östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche besteht. Ebenso liegt das nördlich des klägerischen Wohnhauses anschließende Sozialgebäude mit dem Werkstattgebäude auf einer Höhe, so dass insgesamt ein Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit besteht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob das Werkstattgebäude aufgrund seiner erheblichen Ausmaße und ersichtlich massiven Bauweise bereits für sich genommen zur maßstabsbildenden Bebauung gehört, da die Fläche aufgrund des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges des Werkstattgebäudes zum Wohn- und zum Sozialgebäude zumindest als bebauungsakzessorisch genutzter Grundstücksteil dem Innenbereich zuzurechnen ist. Dass der Kläger die Werkstatt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht 2012 (vgl. dazu noch unten) nicht mehr bzw. allenfalls als Lagerraum genutzt hat, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass deshalb etwa die Bausubstanz weitgehend oder völlig verfallen wäre, so dass nicht mehr von einer berücksichtigungsfähigen bestehenden Bebauung auszugehen wäre.

Die Heranziehung des Klägers begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 169 f. AO steht der Veranlagung des Klägers nicht entgegen. Insoweit ist maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese hier jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht – gerade in den Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte – frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit – mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, a. a. O. Rn. 68).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 zum 18. Oktober 2012 bestehen nicht. Namentlich liegt kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keine Anwendung fände und aufgrund einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). In Betracht kommt dies für Grundstücke, für die bereits vor dem Jahr 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, während in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Jahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffen worden war, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung – dem 1. Februar 2004 – noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein kann, da diese regulär mindestens bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 32 f). In diesen Fällen hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vielmehr lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn – anders als zuvor – von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine – grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des beklagten Verbandes für das veranlagte Grundstück erst mit der Fertigstellung der Schmutzwasserleitung im D...Weg im Jahr 2007 geschaffen worden ist.

Schließlich hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der – mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 20. November 2013/5. Dezember 2013 (GVBl. I, Nr. 40 S. 1) – zudem neu eingefügten Regelung des § 19 KAG auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als einem der Rechtssicherheit dienenden Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41) hinreichend Rechnung getragen (vgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 23. August 2018 – VG 6 K 1730/14 -, S. 21 f. UA).

Der Beitragserhebung steht entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend auch nicht entgegen, dass das Grundstück tatsächlich noch über keinen Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage verfügt und der Kläger einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gestellt hat, hinsichtlich dessen unter dem Aktenzeichen VG 6 K 172/15 ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängig ist. Gleiches gilt, soweit der Kläger darüber hinaus der Auffassung ist, dass der zur Herstellung eines tatsächlichen Anschlusses erforderliche Kostenaufwand für die Installation einer Pumpe und eines Rührwerkes nicht von ihm zu tragen sei. Die Kammer hat hierzu bereits im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren in ihrem Beschluss vom 1. Dezember 2014 – VG 6 L 265/14 – ausgeführt:

„Soweit der Antragsteller beim Antragsgegner eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt hat, so hindert dies die Beitragsfestsetzung von vornherein nicht, denn nach § 8 Abs. 2 KAG werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Darauf, ob das Grundstück (schon) tatsächlich angeschlossen ist oder aufgrund eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (noch) angeschlossen werden muss, kommt es nicht an. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zu Anschlussbeiträgen schon dann herangezogen werden, wenn das Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Trinkwasserversorgung eine Steigerung seines Gebrauchswertes erfährt. Dazu gehört insbesondere die Berechtigung, sich an die öffentliche Einrichtung anzuschließen. Die satzungsmäßige Verpflichtung, sich an die Einrichtung anzuschließen, betrifft aber nicht die Beteiligung an der Finanzierung des Herstellungsaufwandes, sondern die konkrete Ausgestaltung, wie die hoheitliche Aufgabe der Abwasserentsorgung durch die Gemeinde oder den an ihre Stelle getretenen Zweckverband technisch und wirtschaftlich wahrgenommen und erfüllt werden soll. Sie löst -bei Realisierung des Anschlusses- vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Satzungsgebers eine Pflicht zur Erstattung der Anschlusskosten nach § 10 KAG und im weiteren als Folge der Anordnung eines Benutzungszwangs die solidarische Beteiligung am laufenden Betriebs- und Unterhaltungsaufwand der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen durch für ihre Inanspruchnahme zu entrichtende Benutzungsgebühren aus, berührt aber nicht die Beitragslast eines schon durch die bloße Anschlussmöglichkeit bevorteilten Grundstücks (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 18. September 2003 – 2 B 247/03 -, S. des E.A. m.w.N. und vom 6. Februar 2004 - 2 D 36/02.NE -, S. 3 des E.A. sowie Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 –, juris)Soweit der Antragsteller der Sache nach vorträgt, der von ihm zu leistende finanzielle Aufwand für den Anschluss seines Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserkanalisation sei erheblich, da aufgrund des Gefälles eine Pumpe und ein Rührwerk eingebracht werden müssten, und dies stünde in keinem Verhältnis zu dem mit der Anschlussmöglichkeit vermittelten wirtschaftlichen Vorteil, vermag dies gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu begründen. Dieser Vortrag genügt nicht, um von der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung auszugehen. Der Antragsteller hat nichts (substantiiert) dafür vorgetragen und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller insoweit zu tragenden, von ihm allerdings nicht näher veranschlagten Kosten - gemessen an dem Nutzen der zentralen Kanalisation für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung - unzumutbar hoch wären. Die finanzielle Zumutbarkeitsgrenze ist wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasserschutz und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zukommt, hoch anzusetzen, so dass einem Grundstückseigentümer grundsätzlich auch erhebliche finanzielle Lasten auferlegt werden können. Aus diesem Grund wird etwa bei einem – wie hier jedenfalls auch – zu Wohnzwecken genutzten Grundstück das zumutbare Maß grundsätzlich nicht überschritten, wenn die Kosten für den Anschluss des Grundstücks 25.000,- Euro nicht überschreiten (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. September 2009 -6 LK 127/09-; VG Köln, Urteil vom 23. September 2008 – 14 K 2393/06 – zitiert nach Juris; für die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2008 – 15 A 480/08 – zitiert nach Juris; ferner zur Höhe der Anschlusskosten im Zusammenhang mit einem Kostenerstattungsverlangen nach § 10 KAG Kluge in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Schmidt, KAG Bbg, Kommentar, § 10 Rdnr. 99 ff.). Allein der Wunsch, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser in eine -noch zu errichtende- möglicherweise kostengünstigere biologische Kleinkläranlage einzuleiten und dort aufzubereiten, genügt daher nicht; dies gilt vorliegend in besonderem Maße, da der Antragsteller für die Errichtung der Kleinkläranlage auf seinem Grundstück ebenfalls nicht unerhebliche Kosten wird aufbringen müssen.“

(Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 6 L 265/14 –, juris Rn. 22 f.)

Hieran wird festgehalten, zumal der Kläger seinen Vortrag auch im hiesigen Klageverfahren insoweit nicht weiter substantiiert hat. Es ist grundsätzlich Sache des Anschlussnehmers, seine Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserableitung so zu gestalten, dass die Ableitung ausgerichtet auf die technischen Gegebenheiten des öffentlichen Schmutzwasserkanals möglich ist. Insbesondere kann von dem Grundstückseigentümer verlangt werden, auf seine Kosten etwa eine Hebeanlage bzw. Pumpe mit Rührwerk einzubauen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. Mai 2006 – 23 ZB 06.306 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris Rn. 23). Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass Ursache des zwischen dem D...Weg und seinem Grundstück bestehenden Niveauunterschiedes, der den Einbau einer Pumpe erforderlich macht, ein erhebliches natürliches Gefälle ist. Sein Vorbringen, der Beklagte habe zu seinem Grundstück „eine zu dünne Leitung durchgeschossen“, hat er demgegenüber weder nachvollziehbar erläutert noch substantiiert. Die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ist jedoch nicht gehalten, einen neuen Straßenkanal so tief zu verlegen, dass anfallende Abwässer von jedem Hausanschluss aus im freien Gefälle abgeleitet werden können. Bei der technischen Ausgestaltung der Anlage steht ihr vielmehr ein weites Organisationsermessen zu, das vom Gericht lediglich auf Verstöße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu überprüfen ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 18. Mai 2012 – 6 L 81/12 -, juris Rn. 23). Ein solcher Verstoß ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen; mit dem Vorbringen des Beklagten, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Errichtung einer Druckentwässerungsanlage erforderlich gewesen sei, hat er sich nicht auseinandergesetzt. Dafür, dass für den Kläger die mit der Herstellung des Anschlusses einschließlich des Einbaus der Pumpe und des Rührwerks verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der durch die Erschließung vermittelten Wertsteigerung eine zumutbare Höhe überschritten, hat er – wie bereits dargelegt – nichts substantiiert dargetan. Dass das Grundstück nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile leer und zum Verkauf steht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, zumal maßgeblich ohnehin der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.