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Indien; Beschwerde; Spezialitätenkoch; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; Höchstdauer erreicht; keine Ausnahmevorschrift; keine allgemeine Härtefallklausel


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 27.01.2011
Aktenzeichen OVG 2 S 60.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 5 VwGO, § 18 Abs 2 AufenthG, § 18 Abs 4 S 1 AufenthG, § 18 Abs 4 S 2 AufenthG, § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 26 Abs 2 BeschV

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 15 K 202.10) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit es seine Entscheidung darauf gestützt hat, der Antragsgegner habe die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch zutreffend mit der Sperrwirkung des § 26 Abs. 2, 3 BeschV i.V.m. § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet, greift der Antragsteller den erstinstanzlichen Beschluss nicht an. Er wendet sich vielmehr gegen den zweiten Teil der Begründung, in dem das Verwaltungsgericht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verneint hat. Seine ausführlichen Darlegungen rechtfertigen allerdings keine abweichende Entscheidung, ohne dass es darauf ankommt, ob an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht und ob das Verwaltungsgericht zur Feststellung dieser Voraussetzungen die zuständigen Behörden (JobCenter, Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen) hätte beteiligen müssen. Denn der Antragsgegner weist in der Antragserwiderung zutreffend darauf hin, dass bereits der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegend nicht eröffnet ist, da die in dieser Vorschrift in begründeten Einzelfällen vorgesehene Ausnahme aus Gründen der Gesetzessystematik nur für Berufsgruppen bzw. Beschäftigungen in Betracht kommt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, aber nicht zu den in §§ 26 bis 31 BeschV genannten Tätigkeiten gehören (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 Bs 86/08 -, juris; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 1. Januar 2011, § 18 Abs. 4 AufenthG Anm. 2.2). Es handelt sich um eine eigenständige und von § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu unterscheidende Rechtsgrundlage (vgl. Bodenbender, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2008, § 18 Rn. 12), die im Fall des Antragstellers nicht einschlägig ist, da die von ihm angestrebte Tätigkeit als Spezialitätenkoch in § 26 Abs. 2 BeschV geregelt ist. Mit der Festsetzung einer Geltungsdauer eines solchen Aufenthaltstitels von höchstens vier Jahren, hat der Verordnungsgeber von der ihm in § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeräumten Regelungsermächtigung Gebrauch gemacht, um zu gewährleisten, dass Spezialitätenköche sich danach wieder im Heimatland mit zwischenzeitlich geänderten Speisezubereitungen vertraut machen (vgl. Begründung z. VO-Entwurf, Stand: 5. November 2004, S. 37), und keine Möglichkeit vorgesehen, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Mit Blick hierauf und bei Berücksichtigung der Systematik des § 18 AufenthG i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG §§ 26 bis 31 BeschV rechtfertigen die von dem Antragsteller angeführten Gründe, insbesondere die für seinen konkreten Fall geltend gemachte Förderung des Arbeitsmarktes, nicht eine Anwendung von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als allgemeine Härtefallklausel.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).