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Entscheidung 9 UF 254/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 22.06.2020
Aktenzeichen 9 UF 254/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0622.9UF254.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. Oktober 2019 – Az. 3 F 393/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.655,25 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 2018 und fortlaufend.

Die am … 1981 geborene Antragstellerin und der am … 1968 geborene Antragsgegner haben am … April 2011 in der Republik Moldau die – kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Die Beteiligten leben seit September 2017 durch den Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung voneinander getrennt.

Die Antragstellerin ist Kassiererin/Verkäuferin und war in der Ehe sporadisch erwerbstätig. Seit September 2016 arbeitet sie mit 80 Stunden/Monat, seit September 2018 und anhaltend bis heute mit 120 Stunden/Monat. Ihr Verdienst betrug zuletzt 1.116,45 EUR netto. Im Jahr 2018 hat sie eine Steuerrückerstattung von 991 EUR erhalten.

Der Antragsgegner ist im Auswärtigen Amt beschäftigt und hat zuletzt monatsdurchschnittlich 2.699,37 EUR netto verdient. Er wendet 273,65 EUR monatlich für seine Kranken- und Pflegeversicherung auf. Er ist Vater zweier Kinder, für die er monatlichen Kindesunterhalt von 588 EUR zahlt. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer der selbstgenutzten und nicht (mehr) kreditbelasteten Ehewohnung in Sch…, … mit einer Wohnfläche von 120 qm, dessen objektiver Wohnwert unstreitig mit 6,00 EUR/qm netto kalt = 720 EUR zu bemessen ist.

Im April 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung aufgefordert. Für die Zeit von April bis einschließlich Oktober 2018 hat der Antragsgegner monatlich 106,25 EUR Trennungsunterhalt gezahlt.

Mit ihrem im Oktober 2018 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner für die Zeit von April bis einschließlich August 2018 wegen Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts von 719 EUR (nebst Zinsen und unter Anrechnung der erfolgten Zahlungen) und für die Zeit ab September 2018 von monatlich 624 EUR gerichtlich in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hat Antragsabweisung insgesamt beantragt. Für die in Moldawien geschlossene Ehe könne Trennungsunterhalt nur nach moldawischem Recht verlangt werden; jedenfalls seien die hypothetischen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten der Antragstellerin in ihrer alten Heimat zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit der beruflichen Fortbildung in Deutschland oder zur Rückkehr nach Moldawien nicht genutzt. Er wendet ein, die Antragstellerin habe keine Bemühungen um eine Deckung ihres Lebensbedarfs aus eigener Kraft dargelegt. Der Antragsgegner hat ferner eine vollständige Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen verfestigter Lebenspartnerschaft reklamiert. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei aus der Ehe ausgebrochen und habe sich einem neuen Lebenspartner (D… R…) zugewandt, mit dem sie zwar offiziell keine Wohnung teile, der bei ihr aber ein- und ausgehe und mit dem sie im April und im Juni 2018 gemeinsam verreist sei. Er verweist hierzu auf Fotos auf dem Facebook-Profil der Antragstellerin und bezieht sich ferner auf Ermittlungsergebnisse des von ihm beauftragten Detektivbüros J…, die jedenfalls seit mehreren Wochen/Monaten ein Zusammenleben bestätigten.

Hierzu behauptet die Antragstellerin, sie habe sich wegen zunehmender häuslicher Gewalt vom Antragsgegner getrennt und keine neue Lebensgemeinschaft begründet, die auch gar nicht substantiiert vorgetragen sei.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts für April bis einschließlich August 2018 von 1.043,75 EUR nebst Zinsen sowie eines laufenden Trennungsunterhalts von monatlich 402 EUR ab September 2018 (abzgl. geleisteter Zahlungen von 106,25 EUR für September und Oktober 2018 und insoweit nebst Zinsen) verpflichtet. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist das Amtsgericht von den tatsächlich erzielten Einkünften der Ehegatten ausgegangen und hat den Wohnvorteil des Antragsgegners im ersten Trennungsjahr, d.h. bis einschließlich August 2018 mit lediglich 350 EUR angesetzt. Eine Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Bei nicht zusammen lebenden Partnern sei von einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach fünf Jahren, bei gemeinsam lebenden Partnern bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren auszugehen. Diese Voraussetzungen lägen nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners noch nicht vor, ebenso wenig wie andere besondere Gründe (wirtschaftliche Verflechtung öä), die auf eine frühere Verfestigung schließen ließen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Zahlungsanträge erstrebt. Er wiederholt und vertieft hierzu sein Vorbringen zu einer bereits verfestigten Lebenspartnerschaft der Antragstellerin mit D… R…, der Trennungsgrund gewesen sei; ergänzend hierzu legt er nunmehr den nicht datierten Detektivbericht zum Auftrag vom 12. September 2019 vor. Er rügt ferner, dass das Amtsgericht seinen Einwendungen gegen die Anwendbarkeit deutschen Rechts überhaupt keine Beachtung geschenkt habe.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat ohne erneute mündliche Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden, nachdem er – den Erfordernissen des § 117 Abs. 3 FamFG folgend – diese Verfahrensweise mit Schreiben vom 19. Mai 2020 angekündigt und die Beteiligten und hier insbesondere den Antragsgegner mit näheren Hinweisen zur Sach- und Rechtslage auf die Unbegründetheit des/seines Rechtsmittels hingewiesen hatte.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO), mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

1.

Die – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellende – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus Art. 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1 - im Folgenden: EuUnthVO), weil beide Beteiligte (wohl bereits seit September 2014) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für die in der EuUnthVO enthaltenen Vorschriften zur internationalen Gerichtszuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020, Az. XII ZB 358/19 m.w.Nw.). Es kann deshalb dahinstehen, wie sich die Bezüge der Ehe(schließung) und der Antragstellerin, die allerdings nach Angaben des Antragsgegners inzwischen auch deutsche Staatsangehörige geworden ist, zur Republik Moldau heute konkret darstellen mögen; sie stehen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 3 lit. (a und) b EuUnthVO jedenfalls nicht entgegen.

Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Trennungsunterhaltsanspruch ergibt sich – anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Antragstellerin - aus Art. 15 EuUnthVO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EG Nr. L 331 vom 16. Dezember 2009, S. 19 - im Folgenden: Haager Unterhaltsprotokoll - HUP). Wegen der in Art. 2 HUP angeordneten Allseitigkeit kommt es aus deutscher Sicht weder darauf an, ob der Fall Bezüge zu einem weiteren Vertragsstaat aufweist, noch darauf, dass das Haager Unterhaltsprotokoll in der Republik Moldau nicht gilt (Recherchestand des Senates vom 19. Juni 2020 beim Bundesamt für Justiz mit Link auf die Homepage der Haager Konferenz).

Aus der vom Antragsgegner für seine Auffassung der Anwendbarkeit moldawischen Unterhaltsrechts in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 16. Januar 2013 (Az. XII ZR 39/10) ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Auch dort hat der BGH deutsches Recht angewendet und lediglich im Rahmen der Subsumtion unter § 1578b BGB Ausführungen gemacht, die an die – dort ukrainische – Herkunft der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau anknüpfen, allerdings keinerlei sachlichen Bezug zu dem hier streitigen Trennungsunterhaltsanspruch haben.

2.

Die vom Familiengericht ermittelten Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB seit April 2018 sind dem Grunde und der Höhe nach im Beschwerderechtszug von keinem der Beteiligten angegriffen oder sonst in Frage gestellt worden, so dass weder die Grundlagen der Berechnung noch die Berechnung selbst Gegenstand der Überprüfung durch den Beschwerdesenat sind. Soweit dagegen mit der Beschwerde das Fehlen einer konkreten Bedarfsbemessung seitens der Antragstellerin gerügt wird (vgl. die Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2020 unter anderem S. 3), geht dies an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - die dem Unterhaltsberechtigtem stets eine quotale Bedarfsermittlung gestattet, siehe BGH FamRZ 2020, 21 - vorbei.

3.

Eine Beschränkung oder gar vollständige Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs der Antragstellerin wegen grober Unbilligkeit aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft nach § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB kommt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragsgegners im Verfahren zweiter Instanz (noch) nicht in Betracht.

a)

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB kann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Es kommt darauf an, ob die Partner ihre Lebensgemeinschaft so aufeinander eingestellt haben, dass sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 1579 Rdnr. 11). Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte sich durch eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH FamRZ 2011, 1498 – Rdnr. 27 bei juris; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 1269). Die Vorschrift knüpft an rein objektive Gegebenheiten an und ist keine Sanktion für vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten.

Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur "probeweise" zusammenleben oder ob sie auf Dauer in einer gefestigten Gemeinschaft leben. Je fester allerdings die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, umso kürzer wird die erforderliche Zeitspanne anzunehmen sein. Der BGH hat es gebilligt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB erst nach einer Dauer von regelmäßig zwei bis drei Jahren angenommen werden können. Die Zeitspanne kann kürzer sein, wenn aufgrund besonderer Umstände schon früher auf eine hinreichende Verfestigung geschlossen werden kann, insbesondere bei einer bereits umgesetzten gemeinsamen Lebensplanung, z.B. in Form von gemeinsamen erheblichen Investitionen (BGH a.a.O., Palandt, a.a.O., § 1579 Rdnr. 12). Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 93 – Rdnr. 89 bei juris).

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des jeweiligen Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB sowie für alle Umstände, die die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme als grob unbillig erscheinen lassen, trägt der Unterhaltspflichtige. Zulässig kann dabei auch die Beobachtung durch einen Detektiv und die Verwertung der in dieser Weise gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren sein (BGH FamRZ 2013, 1387; Wendl/Dose, a.a.O., § 4 Rdnr. 1214).

b)

Im konkreten Fall bietet das Vorbringen des Antragsgegners keine hinreichend tragfähigen Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine bis heute hinreichend verfestigte Lebenspartnerschaft im vorbeschriebenen Sinne ersetzt hat.

Die – nicht unter Beweis gestellte - Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei im Frühherbst 2017 einseitig aus der – aus seiner Sicht offenbar intakten, jedenfalls nicht gescheiterten - Ehe ausgebrochen und habe sich D… R… zugewandt, der auch der Grund für die Trennung gewesen sei, ist entgegen der Darstellung des Antragsgegners in seinem jüngsten Schriftsatz vom 25. Mai 2020 nicht unbestritten geblieben. Die Antragstellerin hatte vielmehr bereits in ihren Schriftsätzen vom 13. Mai 2019 und 4. Juni 2019 ausgeführt, sie habe sich „aufgrund qualitativ und quantitativ zunehmender häuslicher Gewalt, die auch Polizeieinsätze zur Folge hatten“ vom Antragsgegner getrennt; „ein anderer Mann hatte mit den Umständen und der Trennung und der Motivation der Antragstellerin, sich von dem Antragsgegner zu trennen, nichts zu tun.“

Es kann danach gerade nicht festgestellt werden, dass ein/der neue/r Partner der Antragstellerin Trennungsgrund gewesen ist. Die Argumentation des Antragsgegners fußt deshalb schlicht auf einer unzutreffenden Prämisse.

Unbestritten ist eine gemeinsame Städtereise der Antragstellerin mit D… R… nach A… im April 2018 und ein gemeinsamer Urlaub in B… (…) im Juni 2018, also mehr als ein halbes Jahr nach der Trennung. Gemeinsame Reisen lassen jedoch schon grundsätzlich noch keinen hinreichend tragfähigen Schluss auf eine (verfestigte) Lebenspartnerschaft zu. Kaum anderes gilt für die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 3. Mai 2019 in Bezug genommenen Fotos, die die Antragstellerin von sich und diesem Mann auf Facebook eingestellt hat. Diese zeigen zwar auch eine für eine bloße Bekanntschaft oder Freundschaft eher nicht zu erwartende sehr vertraut und innig wirkende Umarmung, die sich allerdings zeitlich nicht einordnen, also jedenfalls nicht sicher vor Mai 2019 datieren lassen.

Auch die von dem vom Antragsgegner beauftragten Detektivbüro im täglichen Beobachtungszeitraum vom 13. bis 21. September 2019 gewonnenen und unbestritten gebliebenen Erkenntnisse (Bl. 185 f. GA) bieten keinerlei tragfähige Hinweise auf eine seit entsprechend langer Zeit bestehende und inzwischen verfestigte Lebenspartnerschaft der Antragstellerin.

Am 19. September 2019 hat danach die Antragstellerin auf Klingeln des Detektivs die Wohnungstür geöffnet; weitere Personen konnten in der Wohnung nicht festgestellt werden; ebenso wenig war Herrenkonfektion festzustellen; lediglich ein Paar dunkelbraune Herrensportschuhe haben vor der Wohnungstür gestanden. In der Umgebung des Hauses habe an den meisten Tagen des Beobachtungszeitraums allerdings ein auf „den R. mit der Anschrift ... J…, …straße …“ zugelassener Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … gestanden. Am 20. September 2019 gegen 17.30 Uhr hat der Detektiv den R. beobachtet, wie er den Hund der Antragstellerin in einem Waldstück ausführte; zu diesem Zeitpunkt standen vor der Wohnungstür der Antragstellerin hausschuhähnliche Latschen. Dem Detektiv ist an diesem Tag ferner durch einen – nicht namhaft gemachten – Mitbewohner des Mietshauses, in dem die Antragstellerin lebt, bekannt geworden, „dass R schon seit einiger Zeit, genauer gesagt, seit Wochen bei der B. in deren Wohnung wohnt“.

Selbst wenn man unterstellt, dass der in dem vorzitierten Detektivbericht gerade nicht namhaft gemachte „R.“ der Herr D… R… ist, in deren Begleitung die Antragstellerin im Jahr 2018 verreist ist, hat der Detektiv entgegen der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. September 2019 aus eigener Beobachtung nicht festgestellt, dass dieser „regelmäßig“ mit dem Hund der Antragstellerin geht, die „regelmäßig“ vor der Wohnungstür der Antragstellerin stehenden braunen Sportschuhe „offensichtlich“ diesem Mann gehören und die Antragstellerin mit dem Herrn D… R… „eine intensive und dauerhafte Lebensbeziehung führt“. Der Detektiv selbst hat R. überhaupt nur einmal in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang zur Antragstellerin wahrgenommen (nämlich am 20. September 2019 beim Ausführen deren Hundes); gemeinsam beobachtet hat er beide überhaupt nicht. Ein nicht tragfähig begründeter pauschaler Hinweis eines nicht namentlich benannten Hausbewohners auf ein seit mehreren Wochen oder Monaten anhaltendes gemeinsames Wohnen des R. in der Wohnung der Antragstellerin (das der Detektiv aus eigener Wahrnehmung gerade nicht bestätigen konnte) entbehrt schon für sich betrachtet einer hinreichenden Substanz.

Bestenfalls kann aus diesen im Einzelnen tatsächlich unbestritten gebliebenen, aber insgesamt eher dürftigen Indizien abgeleitet werden, dass die Antragstellerin und D… R… seit dem Frühjahr 2018 eine jedenfalls freundschaftlich geprägte Beziehung pflegen, die sich intensiviert und im Sommer 2019 dazu geführt hat, dass man gemeinsam wohnt, wobei nicht einmal auszuschließen ist, dass D… R… nicht weiterhin einen Wohnsitz in M… unterhält. Das trägt aber nach den vorstehenden Grundsätzen noch nicht die Feststellung einer inzwischen soweit verfestigten Lebenspartnerschaft, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt bereits jetzt herabzusetzen oder gar insgesamt zu versagen wäre.

Besondere Umstände des Streitfalles, die abweichend vom Regelfall eine Mindestdauer von mindestens zwei bis drei Jahren entbehrlich erscheinen ließen, liegen nicht vor. Es gibt keinerlei tragfähige Hinweise auf ein seit längerem festzustellendes Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit oder die Begründung erheblicher gemeinsamer finanzieller Verpflichtungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Antragstellerin lebe in einer hinreichend gefestigten, auf gegenseitiger Unterstützung gründenden und von einem Einstehen füreinander geprägten eheähnlich gestalteten Lebenspartnerschaft.

Auch aus der vom Antragsgegner angeführten „Entscheidung“ des OLG Oldenburg vom 16. November 2016, Az. 4 UF 78/16 (= NJW 2017, 963), die im Übrigen lediglich ein Hinweisbeschluss war, ergibt sich keineswegs, dass die „höchstrichterliche“ Rechtsprechung nunmehr davon ausgeht, dass bereits im Zusammenhang mit dem Zusammenziehen mit einem neuen Partner der Trennungsunterhaltsanspruch beendet wird. Der dortige Fall war dadurch gekennzeichnet, dass unstreitig eine einjährige Liebesbeziehung bestanden hat, die durch Teilnahme an verschiedenen Familien-Feierlichkeiten nach außen getragen wurde, in der der neue Partner ersichtlich die Rolle eines Ersatzvaters für das vorhandene Kind einnahm und hier auch an Jugendamtsgesprächen beteiligt war und die dann rund 12 Monate später – nach Renovierungen im Haus des neuen Partners – in einen Einzug der Unterhaltsberechtigten und ihres Sohnes mündete. In diesem Fall hat das OLG Oldenburg tatsächlich bereits mit dem Einzug eine Versagung des Trennungsunterhaltsanspruchs angenommen. Die Unterschiede zum Streitfall sind offensichtlich. Die weitere pauschale Bezugnahme des Antragsgegners auf die Entscheidung des 2. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008, Az. 10 UF 2/08, erschließt sich schon deshalb nicht, weil sich diese Entscheidung überhaupt nicht zu § 1579 Nr. 2 BGB verhält.

4.

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Antragsgegner der Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG „entschieden widersprochen“ hat, sieht aber auch aufgrund des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 25. Mai 2020 nicht, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einer erneuten mündlichen Anhörung der Beteiligten sollten gewonnen werden können. Das Amtsgericht hat am 9. April und am 22. Oktober 2019 mündlich verhandelt und im Übrigen wiederholt Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt. Beide Beteiligten und hier insbesondere auch der Antragsgegner hatten demnach über beide Instanzen hinweg ausreichend Gelegenheit, zuletzt auf den erschöpfenden Hinweis des Senates vom 19. Mai 2020, zu den rechtlich relevanten Fragen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor