I.
Der Beklagte drohte der Klägerin mit Bescheid vom 11. April 2007 die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Anschlusszwangs in Bezug auf ihr Grundstück D. in N., Ortsteil B., Flurstück 62/2, an die zentrale öffentliche Abwasseranlage an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2007 zurück. Die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. November 2008 zugestellt worden. Sie hat am 19. Dezember 2008 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Antrag am 26. Januar 2009 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ob Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist anhand dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrages dargelegt hat (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme mit der Begründung abgewiesen, dass die Zwangsmittelandrohung von den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg gedeckt sei. Der Androhung der Ersatzvornahme liege eine bestandskräftige Anschlussverfügung zu Grunde, der die Klägerin nicht nachgekommen sei, da sie es unterlassen habe, eine Verbindung zwischen ihrer Hausinstallation und dem Grundstücksanschluss an ihrer Grundstücksgrenze herzustellen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG stehe der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen. Das Erfordernis eines formellen Gesetzes, das hier den Grundrechtseingriff gemäß Art. 13 Abs. 7 GG legitimiere, sei durch die gesetzliche Regelung der Ersatzvornahme (§ 19 VwVG) eingehalten.
1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dies gilt zunächst für den Hinweis der Klägerin, dass sich die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme fälschlicherweise auf das Flurstück 9/1 bezogen habe und dass das ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehene Berichtigungsschreiben des Beklagten vom 13. Juli 2007 nicht die Voraussetzungen an einen Verwaltungsakt erfülle. Die angesprochene, lediglich in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2007 enthaltene Unrichtigkeit lässt die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung unberührt. Angesichts der übrigen Angaben in dem Widerspruchsbescheid, insbesondere der Grundstücksbezeichnung nach Straße und Hausnummer, ist offensichtlich, dass das anzuschließende Grundstück der Klägerin gemeint ist. Dem Beklagten war es daher unbenommen, diese offenbare Unrichtigkeit von Amts wegen nach § 42 VwVfGBbg durch eine bloße Klarstellung ohne Regelungscharakter zu beseitigen.
Die Rüge, dass das Grundstück der Klägerin bereits durch den auf dem Grundstück vorhandenen Kontrollschacht angeschlossen sei und die von dem Beklagten verlangte Herstellung einer Leitungsverbindung zwischen den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden und dem Kontrollschacht nicht Gegenstand der auf Durchsetzung des Anschlusszwanges gerichteten Androhung der Ersatzvornahme sein könne, greift nicht durch. Die Klägerin stützt ihre These, wonach die Herstellung einer derartigen Verbindung Teil der Anlagenbenutzung und damit einer Ersatzvornahme mangels Vertretbarkeit der Benutzungshandlung nicht zugänglich sei, zu Unrecht auf die Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des von dem Beklagten vertretenen Amtes vom 20. Dezember 2004 (ABS 2004). Nach § 5 Abs. 1 und 3 ABS 2004 ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die betriebsbereit vorhandene öffentliche Abwasseranlage des Amtes anzuschließen, sobald auf dem Grundstück Abwasser auf Dauer anfällt. Damit ist das Vorhandensein einer betriebsbereiten öffentlichen Abwasseranlage, zu der nach § 3 Abs. 2 ABS 2004 auch die Grundstücksanschlüsse und Kontrollschächte bis zur Grundstücksgrenze des zu entwässernden Grundstücks gehören, nicht Inhalt, sondern Voraussetzung des Anschlusszwangs. Inhalt des in § 5 ABS 2004 geregelten Anschlusszwangs kann demnach bei verständiger Würdigung der Vorschrift nur die Verpflichtung des Grundstückseigentümers sein, eine Verbindung zwischen der von ihm zu errichtenden Grundstücksentwässerungsanlage (§ 11 ABS 2004) und der an der Grundstücksgrenze vorhandenen öffentlichen Abwasseranlage herzustellen. Die Erfüllung dieser Anschlussverpflichtung stellt eine vertretbare Handlung dar, die - wie im vorliegenden Fall - im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann.
2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
Zu einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Grundrechtseingriff hier gemäß Art. 13 Abs. 7 GG auf ein formelles Gesetz zurückgeführt werden könne, genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt bereits an einer Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in der formell-gesetzlichen Bestimmung über das Zwangsmittel der Ersatzvornahme in § 19 VwVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Betreten der „Wohnung“ erblickt. Im Übrigen hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. März 2008 - OVG 9 S 1.08 - klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 GG der Durchsetzung der satzungsmäßigen Verpflichtung des Grundstückseigentümer zur Herstellung des Hausanschlusses im Wege der Ersatzvornahme nicht entgegensteht und für einen Eingriff nach Art. 13 Abs. 7 GG eine abstrakte Gefahr ausreichen kann. Hiermit setzt sich die Zulassungsschrift in keiner Weise auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).