Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 05.06.2014 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 47/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 31. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt Umgang mit der am ….12.2006 geborenen S… N….
Zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller bestand von 2002 bis November 2005 eine partnerschaftliche Beziehung. Die Antragsgegnerin lebte in L…. Dort trafen sich die beiden meist im Abstand von vierzehn Tagen. Im November 2005 erfolgte eine Trennung. Im Mai 2006 berichtete die Antragsgegnerin dem Antragsteller von ihrer Schwangerschaft.
Die Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller lebte wieder auf. Am ….12.2006 wurde S… geboren. Die Vaterschaft erkannte Herr A… K… durch Jugendamtsurkunde vom 15.2.2007 an. Die Antragsgegnerin lebte weiterhin in L…, der Antragsteller unter der Woche an seinem Arbeitsort in S…. Man führte eine sogenannte Wochenendbeziehung in L….
Daran änderte sich auch nach S… Geburt nichts. Im Juni 2009 zog die Mutter mit S… nach F…, wohl auch mit dem Ziel, sich vom Antragsteller zu trennen. Letztlich wurde die Wochenendbeziehung aber trotz der großen Entfernung bis Mai 2011 weiter aufrechterhalten. Am 2.5.2011 hatte der Antragsteller letzten Kontakt mit S….
Rund zwei Jahre nach dem letzten Kontakt, unter dem 10.4.2013, hat der Antragsteller beantragt, seinen Umgang mit S… zu regeln und sich auf die Bestimmung des § 1685 Abs. 2 BGB berufen. Er hat vorgetragen, von Geburt des Kindes an die Vaterrolle übernommen zu haben, während seine Mutter für S… wie eine Großmutter gewesen sei.
Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, im April 2012 geheiratet zu haben. S… sei nun in der neuen Familie zur Ruhe gekommen. Sie habe einmal im Monat am Wochenende Umgang mit ihrem leiblichen Vater.
Mit dem Antragsteller habe nur eine Wochenendbeziehung bestanden. Er sei dann alle zwei Wochen zu ihr nach L… gekommen. In S… an seinem Arbeitsort habe sie ihn nicht besucht. Auch sei die Wochenendbeziehung mehrfach durch Trennung unterbrochen gewesen.
Nach der endgültigen Trennung habe der Antragsteller sie ständig mit Postkarten und Anrufen belästigt. S… habe im März 2011 geäußert, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind habe nicht bestanden. Er habe keine tatsächliche Verantwortung getragen. Es habe lediglich eine Wochenendbeziehung alle 14 Tage bestanden. Auch sei eine Entfremdung eingetreten. Der bloße Wunsch des Antragstellers, eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufzubauen, genüge nicht, um ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen. Ein solcher Umgang würde Unruhe in das bestehende Familienleben der Antragsgegnerin und des Kindes bringen. Mit Rücksicht auf den Umgang, den schon der leibliche Vater ausübe, würde ein weiterer Umgang auch eine Belastung für das Kind darstellen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er trägt vor:
Er habe in einer engen partnerschaftlichen Beziehung mit der Antragsgegnerin gelebt. Er sei zwar durch seine berufliche Tätigkeit in S… daran gehindert gewesen, täglich mit der Antragsgegnerin und ab Dezember 2006 mit dem Kind zusammen zu sein. Er habe aber die Beziehung gepflegt, wie es auch zwischen Ehepartnern üblich sei, wenn ein Ehepartner auswärts berufstätig sei. Die von der Antragsgegnerin behaupteten häufigen Trennungen habe es nicht gegeben. Die vom Amtsgericht festgestellte Entfremdung sei nicht eingetreten. Hierzu hätte das Amtsgericht das Kind anhören müssen. Ein Umgang seinerseits mit dem Kind werde nicht zu einer Unruhe beitragen. Vielmehr sei Unruhe dadurch entstanden, dass sein Kontakt zum Kind unverständlicherweise unterbrochen worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm Umgang mit S… zu bewilligen, wobei der Umfang in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Eine feste Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Antragsteller habe nicht bestanden. Allenfalls im Zwei-Wochen-Rhythmus sei der Antragsteller am späten Freitagabend gekommen und habe am Folgetag lange geschlafen. Ein gemeinsames Frühstück habe es nicht gegeben. Seine Wäsche habe der Antragsteller bei seiner Mutter waschen lassen. In ihrem, der Antragsgegnerin, Haushalt habe er nicht geholfen und ihr auch keine finanziellen Unterstützung zum Lebensunterhalt geleistet.
Sie selbst sei von einem erheblich eingeschränkten Selbstwertgefühl betroffen gewesen. Wegen der Dominanz des Antragstellers sei es ihr schwer gefallen, die Kontakte zu ihm dauerhaft zu beenden.
Ein Umgang des Antragstellers wäre dem Kindeswohl nicht förderlich. Es sei eine Entfremdung eingetreten. Das Kind habe ebenfalls ein eingeschränktes Selbstwertgefühl. Bei ihm würde im Falle eines Umgangs eine erhebliche Unruhe eintreten.
Da der Antragsteller nicht sein Verhältnis zum Kind, sondern dasjenige seiner Mutter zum Kind in den Vordergrund rücke, stelle sich die Frage, ob es ihm überhaupt um sein eigenes Umgangsrecht gehe.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Beteiligten angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 13.5.2014 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht seinen Antrag, ihm ein Umgangsrecht mit S… einzuräumen, zurückgewiesen.
1.
Da der Antragsteller nicht Vater des Kindes ist, kommt ein Umgangsrecht nur nach § 1685 Abs. 2 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass er eine enge Bezugsperson des Kindes ist und für dieses tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung), § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Da § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeleitet wird mit „Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, …“, haben diese Bezugspersonen ebenso wie Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind nur, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, § 1685 Abs. 1 BGB.
Im vorliegenden Fall lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind dessen Wohl dient. Deshalb kann seinem Antrag nicht entsprochen werden.
a)
Ob zwischen dem Antragsteller und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB anzunehmen ist, kann dahinstehen.
Das Amtsgericht hat offenbar angenommen, schon eine infolge dreijähriger Kontaktunterbrechung eingetretene Entfremdung führe dazu, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind nicht gegeben sei. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2005, 729, 730) steht eine Unterbrechung des Kontakts einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist danach für die Einräumung des Umgangsrechts für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient -, ohne Belang. Für diese Auffassung spricht, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine sozial-familiäre Beziehung nicht nur dann gegeben ist, wenn die Bezugsperson für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt, sondern auch dann, wenn sie eine solche Verantwortung getragen hat.
Die Frage, ob hier eine sozial-familiäre Beziehung zu bejahen ist, hängt somit nicht von der Frage der Kontaktunterbrechung und etwaigen Entfremdung ab. Vielmehr ist festzustellen, ob der Antragsteller für das Kind zumindest tatsächliche Verantwortung in der Vergangenheit getragen hat. Das wäre regelmäßig zu bejahen, wenn er mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dies wird man angesichts der Wochenendbeziehung eher verneinen müssen. Da es sich insoweit aber nur um eine Regelvermutung handelt, kann die Übernahme tatsächlicher Verantwortung auch außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft erfolgt sein.
Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass für eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB Wochenendkontakte regelmäßig nicht genügten (OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.2010 - 2 WF 201/10, BeckRS 2011, 00015). Demgegenüber hat das OLG Koblenz (Beschluss v. 17.9.2008 - 7 UF 287/08, BeckRS 2009, 21103) zugunsten des Antragstellers unterstellt, die regelmäßige Betreuung des Kindes über das verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von fast zwei Monaten könne zur Bejahung einer sozial-familiären Beziehung ausreichen, den Antrag dann aber wegen der fehlenden Kindeswohldienlichkeit zurückgewiesen. Dafür, dass auch Wochenendkontakte ausreichen könnten, kann sprechen, dass Großeltern, denen nach § 1685 Abs. 1 BGB bei Kindeswohldienlichkeit Umgang gewährt werden kann, die Kinder meist auch nur an den Wochenenden sehen. Ein allgemeiner Leitsatz, wie ihn das OLG Hamm formuliert hat, wird daher wohl eher nicht aufzustellen sein. Es dürfte eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen sein.
Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fehlt es an der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, wie sogleich auszuführen ist.
b)
Dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes dient, wie es § 1685 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB verlangt, lässt sich nicht feststellen. Daher kann dem Antrag des Antragstellers nicht entsprochen werden.
aa)
Indes kann man entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht ohne Einzelfallprüfung pauschal davon ausgehen, dass bei einer über dreijährigen Kontaktunterbrechung eine Entfremdung eingetreten ist, weshalb ein Umgang nicht mehr dem Kindeswohl diene.
Allerdings ist bei Streitigkeiten um das Umgangsrecht der Faktor Zeit von besonderer Bedeutung, da bei ausbleibendem Kontakt zu dem Kind in der Regel zunehmend eine Entfremdung eintritt (BVerfG, NJWE-FER 2000, 199). Dies kann bei der Abwägung im Einzelfall dazu führen, dass bei einer mehr als drei Jahre zurückliegenden letzten Begegnung zwischen dem Kind und dem Antragsteller infolge der dadurch eingetretenen Entfremdung eine Kindeswohldienlichkeit nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1229). Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls, wobei jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung in den Fällen erforderlich ist, in denen die Zeit des Zusammenlebens bereits längere Zeit zurückliegt (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 76, 78)
bb)
Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht allein wegen eines etwa entgegenstehenden Willens der Mutter, der Antragsgegnerin, zurückgewiesen werden.
Ein weiterer Unterschied zum Elternumgangsrecht besteht allerdings darin, dass die Obliegenheit zur Solidarität mit den sorgeberechtigten Eltern bei umgangsberechtigten Dritten stärker ausgeprägt ist als bei getrennt lebenden Eltern, da ein gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchgeführtes Umgangsrecht in hohem Maße in deren Erziehungsrecht eingreift. Dritte Personen haben alles zu vermeiden, was bei dem Kind einen Loyalitätskonflikt hervorrufen kann (OLG Stuttgart, a.a.O.). Bestehen zwischen dem betreuenden Elternteil und dem von § 1685 BGB erfassten Personenkreis von Streit geprägten Spannungen, ist davon auszugehen, dass ein Umgang zu seelischen Belastungen und/oder Loyalitätskonflikten des Kindes führen würde (Senat, Beschluss vom 17.5.2010 - 10 UF 10/10, BeckRS 2010, 12593).
Vorliegend ist die Mutter zwar dem Umgangsbegehren des Antragstellers entgegengetreten. Dieser Umstand allein reicht aber nicht aus, dem Antragsteller Umgang zu verwehren. Denn die Mutter hat andererseits bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, es sei die Entscheidung des Kindes, ob es Umgang mit dem Antragsteller wolle. Wenn dies so sei, müsse sie „da durch“.
cc)
Dem Antragsteller kann das Umgangsrecht auch nicht schon im Hinblick auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes verwehrt werden.
Allerdings kommt dem Kindeswillen eine zentrale Bedeutung zu. Während bei getrennt lebenden Eltern die Verpflichtung besteht, das Kind zugunsten des Umgangsrechts zu beeinflussen, kann eine solche zugunsten des Umgangsrechts nahestehender Personen nicht angenommen werden (OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein Wille S… lässt sich hier aber nicht feststellen. Allein der Hinweis der Mutter, S… habe den Umgang mit dem Antragsteller abgelehnt, reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen beständen, wenn solche Willensäußerungen des Kindes vorlägen, erhebliche Zweifel, ob insoweit ein autonomer Kindeswille, der beachtlich wäre, gegeben ist. Denn der Kindeswille bietet regelmäßig erst bei einem Alter der Kinder ab etwa zwölf Jahren eine einigermaßen zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. Senat FamRZ 2003, 1951, 1954; Beschluss vom 25.11.2010 - 10 UF 135/10, BeckRS 2010, 30458; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2008, 1472, 1474; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 29.7.2013 - 3 UF 47/13, BeckRS 2013, 19107).
dd)
Ausschlag gebend dafür, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, ist, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Umgang mit dem Antragsteller dem Wohl des Kindes dient.
Das Umgangsrecht steht dem von § 1685 Abs. 2 BGB erfassten Personenkreis nur zu, wenn positiv feststeht, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat, Beschluss vom 17.5.2010 - 10 UF 10/10, BeckRS 2010, 12593). Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet insoweit § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach dem zum Wohl eines Kindes in der Regel der Umgang mit anderen Personen als den Eltern gehört, wenn das Kind Bindungen zu ihnen besitzt und deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1685 Rn. 3). Zwar muss das Familiengericht dies von Amts wegen prüfen, § 26 FamFG; bei einer verbleibenden Ungewissheit trägt aber der Umgangsberechtigte die Feststellungslast (Palandt/ Götz, a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NJOZ 2011, 2, 3; OLG Naumburg, Beschluss vom 2.10.2007 - 4 UF 123/07, BeckRS 2007, 19574).
Die Mutter hat das Kind, wie sie bei ihrer Anhörung glaubhaft geschildert hat, auf die Gerichtstermine vorbereitet und dabei auch Rat durch das Jugendamt eingeholt. Glaubhaft ist insoweit auch ihre Angabe, dass S… geäußert habe, keine Erinnerung mehr an den Antragsteller zu haben. Dies ist auch nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Trennung zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin war S… gerade vier Jahre alt. Seither sind bis zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht zweieinhalb Jahre vergangen.
Der Versuch, im Anhörungstermin vor dem Senat ein Aufeinandertreffen von Antragsteller und Kind herbeizuführen, das bei dem Kind möglicherweise Erinnerungen hätte hervorrufen können, hat nicht zu einem positiven Ergebnis geführt. Das Kind war sehr angespannt und hat sich, wie sich dem Sitzungsprotokoll vom 13.5.2014 entnehmen lässt, auch auf ein Gespräch mit dem Senat hernach nicht eingelassen.
Wenn S… nach alledem die Erinnerung an den Antragsteller fehlt, bestehen zwischen ihr und dem Antragsteller keine Bindungen mehr, auf die aufgebaut werden könnte, wenn nun eine Umgangsregelung getroffen würde. Mithin geht es hier nicht um die Aufrechterhaltung von Bindungen, die für die Entwicklung des Kindes förderlich wären. Es lässt sich mithin nicht feststellen, dass der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre. Dies geht zulasten des Antragstellers.
Die Frage, warum es zu einem Abbruch der seinerzeit bestehenden Bindungen gekommen ist, hat keine Bedeutung. Der Antragsteller hat das gerichtliche Verfahren erst rund zwei Jahre nach dem letzten Kontakt mit S… eingeleitet. Er mag dafür nachvollziehbare Gründe gehabt haben. Im Ergebnis hat der Zeitablauf jedenfalls dazu geführt, dass sich Bindungen des Kindes an den Antragsteller nicht mehr feststellen lassen.
ee)
Da sich eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs nicht feststellen lässt, kommt es auf die Frage, ob ein Umgang mit dem Antragsteller einmal im Monat, wie von diesem begehrt, in Betracht zu ziehen wäre, nicht an. Allerdings sind auch etwaige weitere Umgangskontakte zu berücksichtigen, um einen das Kind belastenden „Umgangstourismus“, der ihm zu wenig Zeit für eigene Interessen lässt, zu vermeiden (OLG Stuttgart, a.a.O.). Hier geht es um den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind, der einmal im Monat stattfindet, wie die Mutter im Senatstermin glaubhaft berichtet hat. Ob das Kind mit einem weiteren Umgang, der ebenfalls einmal im Monat stattfinden würde, überfordert wäre, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen dafür, dem Antragsteller Umgang mit S… einzuräumen, liegen - wie dargelegt - nicht vor.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.