Gericht | VG Potsdam 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.11.2012 | |
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Aktenzeichen | 2 K 643/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 20 Abs 2 S 1 Buchst c EZulV |
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2011 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2011 die Schichtzulage gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EZulV zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Schichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV.
Die Klägerin ist Kriminalhauptkommissarin und wurde im (damaligen) Schutzbereich ... im Kommissariat/Sachgebiet KT/ED als Sachbearbeiterin im Tatortdienst, d. h. zur Suche und Sicherung von Spuren an Tat- bzw. Einsatzorten, eingesetzt.
Das (vormalige) Kommissariat bzw. das Sachgebiet war zur Sicherung des Tatortdienstes angewiesen, eine Präsenz der Kriminaltechniker zwischen 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag zu gewährleisten und für die übrige Zeit einen Bereitschaftsdienst für den Bedarfsfall vorzuhalten. Hierzu erfolgte die Diensteinteilung der 10 Mitarbeiter des Sachgebiets nach für jeden Mitarbeiter aufgestellten Dienstplänen, die jeweils (überwiegend) die Ableistung von „Normaldienst" zwischen 7:30 Uhr und 15:00 Uhr vorsahen, der hauptsächlich der Erledigung des Erkennungsdienstes und der operativen Auswertung diente. Daneben wiesen die Dienstpläne – für einzelne Tage – von Montag bis Freitag Frühdienste (06:00 Uhr bis 14:00 Uhr) und Spätdienste (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit anschließender Rufbereitschaft bis zum darauffolgenden Tag 06:00 Uhr bzw. an Freitagen über das Wochenende) aus. Innerhalb des Früh- und Spätdienstes wurde hauptsächlich der unmittelbare Tatortdienst durchgeführt. In der Zeit der „Rufbereitschaft" mussten die Mitarbeiter im Bedarfsfall erreichbar und zur unmittelbaren Dienstaufnahme bereit sein.
Auf entsprechenden Antrag ihres Sachgebietsleiters KT/ED vom Januar 2010 erhielt die Klägerin (wie die übrigen Mitarbeiter des Sachgebiets) die Schichtzulage im Juni 2010 zunächst rückwirkend ab 1. Januar 2010 gezahlt. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010, Az.: StB:…. stellte der Präsident des ehemaligen Polizeipräsidiums Potsdam fest, dass den Bediensteten, die Dienst zu unregelmäßigen Zeiten leisteten, keine Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) EZuIV zustehe und wies den Schutzbereich an, entsprechende Zahlungen ab dem 1. September 2010 einzustellen.
Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 1. Oktober 2010 die (Fort-)Gewährung dieser Schichtzulage ab dem 1. September 2010, was der Beklagte mit Bescheid des Schutzbereichs ... vom 26. Oktober 2010 ablehnte. Den am 10. November 2010 hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums vom 1. März 2011 zurück.
Zur Begründung ihrer am 31. März 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin insbesondere vor: Ein Schichtplan im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 EZuIV sei die an organisatorischen Erfordernissen orientierte, vorausschauend geplante Aufteilung der gesamten zur Erfüllung einer einheitlichen Dienstaufgabe erforderlichen Arbeitszeit in unterschiedliche Zeitabschnitte, die in einer überschaubaren zeitlichen Abfolge wiederkehrten. Entscheidend für die Regelmäßigkeit eines Wechsels der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 20 Abs. 2 EZuIV sei, dass die Abfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig sei und die Zeitabschnitte, in denen der Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten müsse, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen würde. Von einem regelmäßigen Schichtdienst könne auch dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende überwiegend im Tagesdienst eingesetzt gewesen sei. Die Gewährung der Schichtzulage sei nicht davon abhängig, dass ein gleichmäßiger Einsatz in den verschiedenen Schichten erfolge.
Sie, die Klägerin, leiste nicht „Dienst zu unregelmäßigen Zeiten“ sondern ständig Schichtdienst nach einem verbindlichen Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe. Sie wechsle vom Normaldienst in den Frühdienst (6:00 Uhr bis 14:00 Uhr) und in den Spätdienst (14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) mit anschließender Rufbereitschaft. Die Spanne für den Schichtdienst betrage nach dem Dienstplan 16 Stunden. Es seien auch Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden; dies werde am großen Überhang von Überstunden deutlich.
Auch nach § 2 Nr. 13 der Verordnung über die Arbeitszeit für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Bbg AZPFJ) liege Schichtdienst vor. Nach § 12 Abs. 1 Bbg AZPFJ sei außerdem Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren, weil durch das Sachgebiet KT/ED auf Grund der dienstlichen Aufgaben Dienststunden zu leisten seien, die auf Dauer die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden. Das für den Bereich „KT/ED" eingeführte regelmäßig wiederkehrende Dienstregime – neben dem Normaldienst (von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr) eine Frühschicht (von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr) und eine Spätschicht (von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr), danach und an Wochenenden mit anschließender Rufbereitschaft - habe vergleichbar einem Kriminaldauerdienst absichern sollen, dass täglich jeweils zwei Mitarbeiter Frühschicht und zwei Mitarbeiter Spätschicht leisteten und dass jeder Mitarbeiter des Bereichs pro Monat 5- bis 6-mal Dienst in der Früh- oder Spätschicht habe leisten müssen. Die Zulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B BBesG (Dienst zu unregelmäßigen Zeiten) lasse – entgegen der Auffassung des Beklagten − die aktive Dienstleistung an Wochentagen zwischen 15:30 Uhr und 21:00 Uhr völlig unberücksichtigt, sofern diese Dienstleistung nicht als Mehrarbeit – also als Überstunden – anfalle. Auch die tatsächliche Dienstverrichtung während der Rufbereitschaft habe nicht die Ausnahme, sondern die Regel dargestellt. Die Mitarbeiter des Sachgebiets KT/ED seien faktisch nahezu in jeder Rufbereitschaft zum Einsatz gerufen worden und hätten dann zumeist mehrere Stunden aktiv Dienst geleistet.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2011 zu verpflichten, ihr die Schichtzulage gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EZulV für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Klägerin und ihre Kollegen unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit im Dienstbereich der Kriminalpolizei „Dienst zu unregelmäßigen Zeiten" geleistet hätten; das regele auch Ziffer 4 Abs. 3 der Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Beamten und Tarifbeschäftigten im Polizeipräsidium Potsdam (RDV Arbeitszeit) vom 20. Mai 2010 in der Fassung der Änderung vom 9. September 2010. Es habe sich um so genannten bedarfsorientierten Dienst gehandelt, da der unregelmäßige Einsatz dieser Bediensteten entsprechend der dienstlichen Erfordernisse flexibel und bezogen auf die polizeiliche Lage angepasst sowie unter Berücksichtigung der Bürgerfreundlichkeit zu planen gewesen sei. Die ab 1. September 2010 vorliegenden Dienstpläne des Sachbereiches KT/ED der Polizeiwache ... hätten bereits im Allgemeinen nicht die für einen Schichtplan im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV vorausgesetzte Regelmäßigkeit aufgewiesen. Die tägliche Arbeitszeit habe sich nicht nach erkennbaren Regeln geändert, weder sei die tägliche Arbeitszeit an den jeweiligen Wochentagen gleich gewesen noch habe sich die Einteilung der täglichen Arbeitszeiten an den Wochentagen nach irgendeinem erkennbaren Rhythmus wiederholt. Die im Anschluss an eine sog. Spätschicht zu leistende Rufbereitschaft bis zum nächsten Tag 06:00 Uhr sei ein nur am Bedarf orientierter – auch tatsächlich nicht ständiger – Dienst; sie führe nicht zu einem Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage. Auch stimmten die von der Klägerin vorgelegten Dienstpläne, bei denen es sich offensichtlich um eine unverbindliche Jahresplanung handele, nicht mit den tatsächlich verrichteten Diensten im Sachbereich KT/ED in der Polizeiwache ... überein. Die Festlegung, zu welchen Zeiten die Bediensteten des Sachbereiches KT/ED ihren Dienst zu verrichten hatten, habe (in dem streitgegenständlichen Zeitraum seit September 2010) nach keinen erkennbaren Regeln stattgefunden, der Wechsel der täglichen Arbeitszeit erscheine vielmehr willkürlich. Die Regelmäßigkeit sei bei den Bediensteten des Sachbereiches KT/ED auch nicht möglich, da deren Dienst nach den nicht planbaren Erfordernissen verrichtet worden sei. Auch die Klägerin in Person habe nicht in kontinuierlich wechselnden und nach erkennbar wiederholenden Arbeitszeiten Dienst geleistet.
§ 20 Abs. 2 EZuIV könne auch nicht auf Beamte, die ständig sog. bedarfsorientierten Dienst zu leisten hätten, analog angewendet werden. Im Übrigen liege beim Sachbereich KT/ED auch kein mit den Belastungen des Schichtdienstes vergleichbarer Sachverhalt vor, der im Hinblick auf Sinn und Zweck der Schichtzulage einen entsprechenden Ausgleich für die Beamten gebieten könnte. Die besonderen Belastungen des ständigen sog. bedarfsorientierten Dienstes würden durch die Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des BBesG und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 EZuIV ausgeglichen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der – nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz fortgeltenden – Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177). Der Bescheid vom 26. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2011, mit dem diese Zulage abgelehnt wurde, ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EZulV erhalten Beamte, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht) eine – unter den in § 20 Abs. 4 EZulV geregelten Voraussetzungen auf die Hälfte reduzierte – Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden, § 20 Abs. 2 Satz 2 EZulV.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin leistete zwischen dem 1. September 2010 und dem 31. Oktober 2011 Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV.
Nach der Begriffsbestimmung des Satzes 1 des § 20 Abs. 2 EZulV gilt ständiger Schichtdienst, wenn der Beamte Dienst nach einem Schichtplan zu leisten hat, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Unerheblich ist, in welchem Rhythmus Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen.
Ein Beamter leistet ständig Schichtdienst, wenn er auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wird, die die Anforderungen des Schichtdienstbegriffs erfüllen. Der Begriff des Schichtdienstes setzt in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG L 2003 S. 9) und in Anlehnung an das arbeitsrechtliche Verständnis voraus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Gruppen von Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Die Arbeitnehmer müssen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Dabei muss aber zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen und die Schichten müssen nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen. Schichtarbeit erfordert auch nicht, dass ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt oder die Bediensteten zu den einzelnen Schichten gleichgewichtig herangezogen werden.
Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. November 2010 - 2 L 115/08 -, juris Rn. 22.
Ein Schichtplan im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV ist unter Berücksichtigung dieser Begriffsbestimmung die an organisatorischen Erfordernissen orientierte, vorausschauend geplante Aufteilung der gesamten zur Erfüllung einer einheitlichen Dienstaufgabe erforderlichen Arbeitszeit in unterschiedliche Zeitabschnitte, die in einer überschaubaren zeitlichen Abfolge wiederkehren. „Arbeitszeit“ im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, also die Zeitspanne, während derer ein Bediensteter seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Ein in § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV vorausgesetzter Wechsel der täglichen Arbeitszeit liegt dann vor, wenn der Anfangs- und Endpunkt mehrerer Dienstschichten unterschiedlich festgelegt sind. Unerheblich ist, in welchem Rhythmus beim einzelnen Beamten Dienstschichten und Freizeiten aufeinander folgen,
vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, juris Rn. 30.
Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit muss sich, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Er darf also zum einen nicht die Ausnahme darstellen und sich zum anderen nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen. Diese Anforderungen müssen sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan (Dienstplan), als auch – der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung zufolge – im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 4 B 11.08 -, juris, Rn. 24 m. w. N.
Die Dienstpläne für den Dienstbereich der Klägerin erfüllen die Anforderungen an den Schichtdienst. Denn danach besteht die durchgehende Regel, dass montags bis freitags neben dem Normaldienst (7.30 Uhr bis 15.00 Uhr) immer in zwei Schichten gearbeitet wird, nämlich als Frühdienst (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr) und als Spätdienst (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Dieser Wechsel in der Abfolge der Dienste dient der Erfüllung der der Diensteinheit der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben, die über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten hinaus anfällt und deshalb von mehreren Beschäftigten in einer geregelten zeitlichen Abfolge – auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit – geleistet wird. Damit liegt ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV vor. Denn der Dienstplan ist generell so aufgebaut, dass er einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten vorsieht, mit dem die von besonderen Einsatzlagen unabhängige ständige Dienstverrichtung der Beamten der Sachgebietes wochentags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wird. Irgendeine Reaktion auf (absehbare) besondere Einsatznotwendigkeiten liegt der Dienstplanung weder zugrunde noch ist eine solche ihr zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Dienstplänen, dass der Dienstherr vom regelmäßigen und andauernden Anfall von Aufgaben für die Kriminaltechnik und hierin eingeschlossen den Tatortdienst über die übliche tägliche Arbeitszeit hinaus ausgeht, deren regelmäßige Erledigung – nämlich in den durch die Dienstpläne abgedeckten täglichen Arbeitszeiten wochentags zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr – er jeweils durch je zwei im Früh- und im Spätdienst im Dienst befindliche Beamte erfüllt wissen will. Erst darüberhinausgehend (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und an den Wochenenden) wird für die Beamten des Tatortdienstes Bereitschaft angeordnet, in der sie nach Bedarf tätig werden müssen.
Soweit zusätzlich für den einzelnen Beamten verlangt wird, dass nicht nur ein Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet, sondern dass dieser Wechsel selbst durch eine regelmäßige Abfolge geprägt ist,
s. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., m. w. N.,
vermag die Kammer dem schon in Ansehung der unter Umständen gravierenderen Belastungen, welche mit einer (geplanten) regellosen Heranziehung des einzelnen Beamten zu Tag-, Früh- und Spätdiensten wegen der ständigen Umstellung seines Arbeits- und Lebensrhythmus verbunden sein dürften, deren gesundheitliche und soziale Auswirkungen aber gerade die Schichtzulage ausgleichen soll,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 12.08 -, juris Rn. 8 m. w. N.,
nicht zu folgen. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Schichtarbeit ist der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit, der hier nach den vorstehenden Ausführungen gegeben ist. Es besteht die durchgehende Regel, dass in Schichten gearbeitet wird. Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem vorab festgelegten Dienstplan in der Normal-, der so genannten Früh-, als auch der Spätschicht. Ihre Arbeitszeit ist insoweit (mit-)geprägt vom starren Rhythmus des Schichtensystems. Es kommt indes nicht darauf an, ob der einzelne Beamte einen täglichen oder wöchentlichen Wechsel der Arbeitszeit hinzunehmen hat. Eine insoweit wertende Betrachtungsweise ist vielmehr mangels entsprechender Einschränkungen der gesetzlichen Definition des Schichtdienstes (auch) in der Erschwerniszulagenverordnung grundsätzlich nicht zulässig. Es genügt, dass der Wechsel der täglichen Arbeitszeit auf einem vorab festgelegten Dienstplan beruht, der entsprechende Regelmäßigkeiten vorsieht. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeiten ist im Fall der Klägerin vorab und wiederkehrend zu vorgegebenen Zeiten – neben Normalschichten im Durchschnitt bis zu dreimal wöchentlich Dienst in der Früh- oder Spätschicht – festgelegt. Ein wiederkehrendes Muster im Sinne einer regelmäßigen gleichen Abfolge der einzelnen Dienste ist hingegen nicht erforderlich.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2011 - 4 S 2003/10 -, juris Rn. 22.
Hiernach ist unerheblich, ob die Rahmendienstvereinbarung vom 20. Mai 2010 unter Nr. 4 Absatz 3 die anderweitige Festlegung trifft, Bedienstete u. a. des Tatortdienstes „Dienst zu unregelmäßigen Zeiten“ leisten und ihr unregelmäßiger Einsatz sei durch den Dienststellenleiter entsprechend den dienstlichen Erfordernissen „flexibel … zu planen“. Hierauf kann es nicht ankommen, da im Falle der Diensteinheit der Klägerin tatsächlich gerade kein (bedarfsorientierter) „Dienst zu unregelmäßigen Zeiten“ stattfindet, sondern ein regelmäßiger Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 16 Stunden, zu welchem auch die Klägerin herangezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 709 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 2 Ziffern 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Zum einen kommt der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl weiterer, gleichgelagerter Fälle zu. Zum anderen weicht die Kammer in der Frage, ob die Regelmäßigkeit des Schichtplans auch beim einzelnen Beamten gegeben sein muss, von der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2009, a. a. O., ab.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 429,60 Euro – dem 24fachen der begehrten Zulage in Höhe von monatlich 17,90 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c, Abs. 4 EZulV) – festgesetzt.