Gericht | VG Potsdam 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.01.2011 | |
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Aktenzeichen | 3 K 2948/05 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | RAVersorgG BB, RAVersorgSa BB, RAVersorgSa BB |
Solange die Wahl der Zweiten Vertreterversammlung des Versorgungswerks im Jahre 2001 nicht rechtskräftig in einem Wahlprüfungsverfahren für unwirksam erklärt worden ist, sind die von ihr gefassten Satzungsbeschlüsse wirksam. Die Wirksamkeit der Wahl kann nicht inzident in einem Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden im Streit steht, geklärt werden.
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin, Mitglied des Versorgungswerks, dessen Vorstandsvorsitzender der Beklagte ist (im Folgenden auch: beklagtes Versorgungswerk), wendet sich gegen die Beitragsbescheide betreffend die Jahre 2003 bis 2009; sie bezweifelt im Wesentlichen die Berechtigung des Beklagten zum Erlass derartiger Bescheide.
Die im September 1967 geborene Klägerin wurde im März 2003 als Rechtsanwältin in Brandenburg zugelassen und damit Mitglied des beklagten Versorgungswerks.
Mit Bescheid vom 08.12.2003 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin ab April 2003 vorläufig auf 414,38 € fest. Die Klägerin erhob am 13.01.2004 Widerspruch. Mit Bescheid vom 26.01.2004 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für das Jahr 2004 vorläufig auf 424,13 € fest. Die Klägerin erhob am 05.03.2004 Widerspruch. Mit Bescheid vom 12.01.2005 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für das Jahr 2005 vorläufig auf 429,00 € fest, wogegen die Klägerin am 08.02.2005 ebenfalls Widerspruch erhob. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 18.11.2005 zurück, der Klägerin zugegangen am 23.11.2005.
Die Klägerin hat am 22.12.2005 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, den Bescheiden fehle die satzungsmäßige Rechtsgrundlage. Die am 3. Juli 1996 beschlossene Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Amtlicher Anzeiger Nr. 37 vom 4.9.1996, Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 - Satzung 1996 -) sei weder ordnungsgemäß beschlossen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Satzungsgebung sei nicht nachvollziehbar. Das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung, in dem die Satzung beschlossen sein solle, sei offenbar unrichtig, etwa im Hinblick auf die Anwesenheitsliste, und zudem nur vom Vorsitzenden unterschrieben. Die Beschlussvorlage fehle. Zwischen der Beschlussfassung und der Genehmigung bzw. der Publikation der Satzung 1996 seien noch Änderungen am Text der Satzung vorgenommen worden, weshalb auch der Ausfertigungsvermerk unrichtig sei. Dieser sei zudem, wie auch die Satzung 1996, nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden. Eine Wahlordnung sei 1996 weder beschlossen noch genehmigt oder veröffentlicht worden.
Jedenfalls sei die Satzung 1996 durch § 47 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 8.11.2002 (ABl. für Brandenburg Nr. 39 vom 1.10.2003, S. 886 - Satzung 2002 -) ausdrücklich aufgehoben worden. Das gelte unabhängig davon, dass auch die Satzung 2002 selbst unwirksam sei. Diese sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die zur Satzungsgebung berufene Vertreterversammlung sei nicht wirksam gewählt worden. Es habe schon – mangels wirksamer Satzung 1996 – keine wirksamen Wahlvorschriften gegeben; der Fehler sei so schwerwiegend, dass die Wahl als unwirksam anzusehen sei. Zudem sei die Wahlordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Weiter sei eine Listenwahl durchgeführt worden, bei der nur eine Liste zur Wahl gestanden habe, was zur Nichtigkeit der Wahl führe, darüber hinaus auch aller Handlungen des so gewählten Organs, wozu die Satzung 2002 gehöre. Auf eine Notgeschäftsführungskompetenz könnte sich die Vertreterversammlung nicht stützen, denn nach § 20 Abs. 5 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg vom 4.12.1995 (- BbgRAVG -) führten die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Zudem könne eine Notgeschäftsführungskompetenz lediglich zur Beseitigung der Formfehler angenommen werden. Der Ausfertigungsvermerk zur Satzung 2002 sei nicht in der originalen Form bekannt gemacht worden. Nach seinem Inhalt sei eine Wahlordnung Teil der Satzung, da eine solche fehle, sei die Satzung 2002 nie vollständig genehmigt und publiziert worden. Schließlich habe die Satzung 2002 auch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgRAVG könne sie frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Sie könne auch nicht rückwirkend Beitragspflichten entstehen lassen.
Auch die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg vom 7.11.2003 (ABl. für Brandenburg Nr. 44 vom 10.11.2004, S. 838 mit Änderungen - Satzung 2003 -) leide an formellen Fehlern. Das Protokoll der Sitzung der Vertreterversammlung vom 07.11.2003, in der die Satzung 2003 beschlossen worden sein solle, sei nur von der Protokollführerin, nicht aber vom Versammlungsleiter, unterschrieben, weshalb auch insoweit Zweifel bestünden, was – wenn überhaupt – tatsächlich beschlossen worden sei. Der Ausfertigungsvermerk sei ebenfalls nicht in der originalen Form bekannt gemacht worden. Auch hier habe eine Wahlordnung Teil der Satzung sein sollen, die jedoch nie existiert habe, weshalb auch diese Satzung nicht vollständig genehmigt und publiziert worden sei.
Mit Bescheid vom 10.01.2006 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für das Jahr 2006 vorläufig auf 429,00 € fest. Die Klägerin erhob am 13.02.2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 10.01.2007 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für das Jahr 2007 vorläufig auf 452,73 € fest. Die Klägerin erhob am 01.02.2007 Widerspruch. Mit Bescheid vom 10.01.2008 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für das erste Quartal 2008 vorläufig auf 447,75 € und für die übrigen Quartale 2008 vorläufig auf 895,50 € fest. Die Klägerin erhob am 13.02.2008 Widerspruch. Nach Übersendung der Einkommensnachweise für 2003 bis 2006 hob der Beklagte mit jeweiligem Änderungsbescheid vom 02.06.2008 die Bescheide vom 12.01.2005, 10.01.2006, 10.01.2007 und 10.01.2008 auf und setzte die Monatsbeiträge der Klägerin für 2005 bis 2008 jeweils auf den Mindestbeitrag von 85,80 € bzw. 90,55 € respektive 161,90 € fest. Die Klägerin erhob am 03.07.2008 auch insofern jeweils Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2008 zurückwies. Die Klägerin hat insoweit am 22.10.2008 die Erweiterung der Klage erklärt.
Mit Änderungsbescheiden vom 11.11.2008 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für die Zeit vom 1.4. – 31.12.2003 auf 82,88 € und für 2004 auf 84,83 € fest. Die Klägerin erhob hiergegen jeweils am 16.12.2008 Widerspruch. Mit Bescheid vom 13.01.2009 setzte der Beklagte die Monatsbeiträge der Klägerin für 2009 vorläufig auf 161,90 € fest. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2009 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin hat insoweit am 14.05.2009 die Erweiterung der Klage erklärt.
Am 12.05.2009 erließ der Beklagte einen Beitreibungsbescheid wegen rückständiger Beiträge in Höhe von 7.283,03 € und weiterer Säumniszuschläge und Versäumniszinsen und setzte zugleich einen Säumniszuschlag von 6,48 € und Verzugszinsen von 91,19 € fest. Die Klägerin erhob am 22.06.2009 hiergegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2009 zurückwies, der Klägerin zugestellt am 22.07.2009. Insofern hat die Klägerin am 24.08.2009 Klageerweiterung erklärt. Das Verfahren ist insoweit mit Beschluss der Kammer vom 19.01.2011 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen VG 3 K 96/11 fortgeführt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der mit Klageerhebung angefochtenen Bescheide vom 08.12.2003, 26.01.2004 und 12.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1. die vier Änderungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni 2008 (betreffend die Jahre 2005 bis 2008) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 sowie die beiden Änderungsbescheide des Beklagten vom 11. November 2008 und den Beitragsbescheid vom 13. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2009 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.768,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2009 sowie weitere 161,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen,
3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten in dem jeweiligen Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Bescheide könnten sämtlich auf § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgRAVG i. V. m. § 33 der Satzung 2002 bzw. 2003 gestützt werden. Die Satzung 1996 sei nicht erheblich, da sie wirksam durch die Satzung 2002 ersetzt worden sei. Unabhängig von der Wirksamkeit der Wahl der Vertreterversammlung im Jahr 2001 habe diese jedenfalls im Wege der Notkompetenz handeln können und müssen, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks nicht zu gewährleisten gewesen wäre; sie sei kein Nichtorgan gewesen. Die Satzung 2002 habe auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können; das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz erlaube eine anderweitige Bestimmung des Inkrafttretens. Die hierin liegende echte Rückwirkung sei gerechtfertigt, weil anderenfalls ein der verfassungsmäßigen Ordnung entgegenstehender Zustand bestanden hätte. Ein etwaiger Unterschriftsmangel beim Protokoll über die Sitzung der Vertreterversammlung sei nicht derart gravierend, dass er zur Nichtigkeit der Satzung führe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
1.
Die Klage gegen die vier Änderungsbescheide des Beklagten vom 02.06.2008 betreffend die Beiträge für die Jahre 2005 bis 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2008 ist zulässig. Die in der Klageerweiterung vom 22.10.2008 liegende Klageänderung ist zulässig gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO schon deshalb, weil der Beklagte sich rügelos hierauf eingelassen hat. Sie ist auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
Ebenfalls zulässig ist die Klage gegen die beiden Änderungsbescheide des Beklagten vom 11.11.2008 und den Beitragsbescheid vom 13.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.04.2009 betreffend die Beiträge für die Jahre 2003, 2004 und 2009. Sie ist insbesondere mit Schriftsatz vom 14.05.2009, am selben Tag bei Gericht eingegangen, rechtzeitig erhoben. Die für den Beginn der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebliche Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2009 kann insbesondere anhand der Verwaltungsvorgänge nicht festgestellt werden. Auch diese Klageerweiterung ist als Klageänderung gemäß § 91 VwGO aus den oben genannten Gründen zulässig.
2.
Die Klage gegen die genannten Bescheide ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
a)
Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – BbgRAVG) vom 04. Dezember 1995 (GVBl. I/95, [Nr. 21], S. 266), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002 (GVBl. I/02, [Nr. 12], S. 189/190) i. V. m. § 33 der Satzung 2002 bzw. – soweit Beiträge für die Zeit ab 11.11.2004 festgesetzt werden – i. V. m. § 33 der Satzung 2003.
Nach § 9 Abs. 1 BbgRAVG ist der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen; er muss den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen. Nach Absatz 2 Satz 1 und 2 der Vorschrift sind Mitglieder bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt. Nach § 33 Abs. 1 der Satzung 2002/2003 ist der monatliche Regelpflichtbeitrag ein bestimmter Teil der im Land Brandenburg geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 159 SGB VI. Sofern ihn die Vertreterversammlung – wie hier – nicht anders festsetzt, stimmt er (der Bruchteil) überein mit dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Absatz 2 der Vorschrift tritt für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, für die Bestimmung des Beitrages anstelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgelts. Unabhängig von Absatz 2 ist nach Absatz 3 als Beitrag mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrages (gemäß Absatz 1) zu entrichten. Nach Absatz 5 haben Mitglieder in den ersten fünf Jahren ihrer Mitgliedschaft grundsätzlich nur den halben Beitrag zu bezahlen, mindestens jedoch den Beitrag gemäß Absatz 3.
Die im Jahr 1967 geborene Klägerin ist seit März 2003 Pflichtmitglied des Beklagten, ohne dass bislang der Versorgungsfall eingetreten ist; dies stellt sie nicht in Frage.
b)
Die der konkreten Beitragserhebung jeweils zugrunde liegenden satzungsmäßigen Bestimmungen sind entgegen der Auffassung der Klägerin wirksam.
(1)
Rechtsgrundlage der Satzung 2002 ist § 18 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG. Nach § 18 Abs. 1 BbgRAVG werden die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind, durch die Satzung geregelt. Hierzu gehört nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG die nähere Bestimmung des monatlichen (Regelpflicht-)Beitrags. Die Satzung und etwaige Änderungen werden gemäß § 7 Abs. 5 BbgRAVG von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie bedarf nach Absatz 6 der Vorschrift der Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten, das im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie entscheidet. Die Vertreterversammlung beschließt gemäß Absatz 7 der Vorschrift mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter, bei Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(2)
Nach diesen Maßstäben ist die Satzung 2002 ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie wurde am 08.11.2002 von der Vertreterversammlung beschlossen, am 18.07.2003 durch die zuständige Ministerin genehmigt und am 01.10.2003 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 39/2003 auf S. 886 ff. veröffentlicht.
Die Vertreterversammlung war entgegen der Auffassung der Klägerin zum Satzungserlass berufen. Zwar rügt sie insbesondere, die Wahl zur Zweiten Vertreterversammlung im Jahre 2001 sei aus mehreren Gründen unwirksam, zu denen das Fehlen wirksamer Wahlvorschriften – der ordnungsgemäß beschlossenen wie publizierten Satzung 1996 wie einer Wahlordnung – ebenso gehöre wie erhebliche Verstöße gegen das Demokratieprinzip, etwa durch die Zurwahlstellung nur einer Liste. Damit kann sie indes nicht durchdringen. Die Rechtmäßigkeit der Wahl zur satzungsgebenden Versammlung ist in einem eigenen Wahlprüfungsverfahren zu klären. Erst die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Wahl berührt die Wirksamkeit der nach diesem Zeitpunkt gefassten Beschlüsse dieser Versammlung. Es liefe der Eigenständigkeit des Wahlprüfungsverfahrens zuwider, die Wirksamkeit der Wahl inzident im Rahmen eines anderen Streitverfahrens zu klären (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 – 1 C 7/98 –, BVerwGE 108, 169 = NJW 1999, 2292, zu Satzungsbestimmungen einer Handwerkskammer und Beschluss der 3. Kammer vom 24.10.2006 - 3 L 149/06 -).
Eine Inzidentkontrolle ist hier auch nicht ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Klägerin verweist zwar darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Wahl zur Zweiten Vertreterversammlung im Jahr 2001 noch nicht Rechtsanwältin und damit Mitglied des Versorgungswerkes, mithin nicht wahlberechtigt gewesen sei. Allein dieser Umstand gebietet aber noch keine Inzidentkontrolle der Wahl im vorliegenden Verfahren. Es ist schon nicht gesagt, dass sie deshalb – nach ihrem Beitritt – nicht zur Anfechtung der Wahl befugt sein sollte, insbesondere wenn die Anfechtung nur in die Zukunft wirkenden Effekt hat. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Beitritt zum Versorgungswerk der hier in Rede stehende Satzungsbeschluss vom 08.11.2002 bereits gefasst war, sie aber nur erwarten kann, dem Versorgungswerk in seinem konkreten Zustand beizutreten.
Ein Wahlprüfungsverfahren betreffend die Wahl zur Vertreterversammlung 2001 ist bislang nicht erfolgreich durchgeführt worden. In dem einzigen der Kammer bekannten Fall ist die Klage (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) als unzulässig abgewiesen worden (VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2010 – 1 K 1120/08). Jedenfalls wird die rechtliche Wirksamkeit von Beschlüssen und sonstigen Rechtsakten nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des Organs - hier der Zweiten Vertreterversammlung - durch die Wahlanfechtung zwar in Frage gestellt, die Bestellung aber noch nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung des BVerfG bei der Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages entwickelt und damit begründet worden, es sei mit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit unvereinbar, wenn die Maßnahmen und Beschlüsse des Organs, die bis zur Rechtskraft der Entscheidung getroffen bzw. gefasst worden seien, in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit in Frage gestellt würden. Diese im Rechtsstaatsprinzip verankerten und daher beispielsweise auch für die Wahlen zu Gemeinde- und Kreistagen geltenden Grundsätze sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1998, a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, auch bei Selbstverwaltungskörperschaften wie einer Handwerkskammer oder hier eines Rechtsanwaltsversorgungswerks anzuwenden. Mit der Gewährung funktionaler Selbstverwaltung innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgaben der Körperschaft begrenzten Bereichs hat der Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen Satzungsgewalt zu dem Zweck verliehen, durch demokratisch gebildete Organe in überschaubaren Bereichen solche Angelegenheiten zu regeln, die sie selbst betreffen und die sie am sachkundigsten beurteilen können. Die nach dem Demokratiegebot grundsätzlich zu fordernde demokratische Rückanbindung an die Volksvertretung wird hier durch eine mitgliedschaftliche Binnenstruktur der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaft ersetzt; damit wird zugleich das Defizit an demokratischer Verantwortung der Volksvertretung kompensiert. Diesen Anforderungen trägt die Wahl der Vertreterversammlung gemäß § 7 Abs. 1 BbgRAVG als mitgliedschaftlich legitimierte Organwahl Rechnung. Ob dabei auch der Wahlmodus dem Demokratiegebot entsprach, kann deshalb bis zu einer gegenteiligen Wahlprüfungsentscheidung dahinstehen. Die Vertreterversammlung ist daher selbst während eines Verfahrens über die Gültigkeit der Wahl nicht gehindert, die ihr gesetzlich vorbehaltenen Beschlüsse zu fassen. Dies gebietet auch die Kontinuität der Arbeit, des Versorgungswerks, das angesichts der nicht kalkulierbaren Dauer eines Rechtsstreits über die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung anderenfalls in seiner Funktionsfähigkeit in nicht übersehbarer Weise beeinträchtigt wäre. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung können daher allenfalls nach einer die Wahl betreffenden Ungültigkeitserklärung unwirksam sein (BVerwG ebd.; in diesem Sinne bereits Beschluss der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 – zur sog. Notkompetenz m. w. N.). Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit beruhen ersichtlich auf Besonderheiten des Betriebsverfassungsrechts.
Die Zweite Vertreterversammlung als satzungsgebendes Organ des Versor-gungswerks durfte daher im Jahre 2002 eine neue Satzung erlassen, damit die dem Versorgungswerk kraft Gesetzes obliegende Aufgabe der Versorgung der Mitglieder des Versorgungswerks und deren Hinterbliebenen (vgl. § 2 BbgRAVG) erfüllt werden konnte. Ohne wirksame Satzung können Beiträge von den Mitgliedern des Versorgungswerks nicht erhoben werden. Die Beitragserhebung sichert allein die Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks, da das Versorgungswerk die ihm obliegenden Leistungen, wie z. B. die Altersrente, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente (vgl. § 10 Abs. 1 BbgRAVG), ausschließlich aus eigenen Mitteln erbringt (vgl. § 2 Abs. 2 BbgRAVG). Bis zur ordnungsgemäßen Wahl und zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung ist die Zweite Vertreterversammlung daher zur Weiterführung ihres Amtes befugt (vgl. § 7 Abs. 3 BbgRAVG). Auf die Befugnisse der in § 20 BbgRAVG näher geregelten Ersten Vertreterversammlung kann es schon deshalb nicht mehr ankommen, da diese mit dem Zusammentreten der Zweiten Vertreterversammlung aufgelöst war, § 20 Abs. 5 BbgRAVG.
Demnach kommt es auf die Frage, ob die Satzung 1996 wirksam bekanntgegeben wurde (vgl. hierzu einerseits OVG für das Land Brandenburg, B. v. 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.5.2010 - OVG 12 S 10.10 -) und ob die Satzung 1996 an den weiteren von der Klägerin mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fehlerübersicht geltend gemachten formellen Mängel leidet, nicht an.
(3)
Durchgreifende formelle Fehler beim Satzungserlass sind nicht zu konstatieren.
Die Satzung 2002 wurde ordnungsgemäß ausgefertigt. Zwar ist keine konkrete Norm erkennbar, die das Erfordernis und die Ausgestaltung einer Ausfertigung der von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungen bzw. Satzungsänderungen regelt. In § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG ist vielmehr – anders als etwa in § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – lediglich bestimmt, dass die Satzung und jede Änderung mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben sind. Allerdings ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen, so dass Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen bestehen muss (BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – BVerwG 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Vorliegend bestätigt der Ausfertigungsvermerk des Beklagten und des Vorsitzenden der Vertreterversammlung vom 6.8.2003 die Identität des am 08.11.2002 von der Vertreterversammlung beschlossenen Textes mit der vorliegenden Ausfertigung der Satzung. Das genügt den Anforderungen.
Die Satzung 2002 ist auch – mitsamt dem Ausfertigungsvermerk – ordnungsgemäß im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Dass der Ausfertigungsvermerk selbst nicht vollständig veröffentlicht wurde, ist angesichts dessen unerheblich, dass eine Publikation des Vermerks nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen ist die Satzung vollständig veröffentlicht, dass nicht auch die Wahlordnung publiziert wurde, die nach dem Wortlaut des Ausfertigungsvermerks Bestandteil der Satzung ist, ist unschädlich. Dies führt nicht zu der rechtlichen Folge, dass die Satzung 2002 nicht als (vollständig) veröffentlicht anzusehen ist. Der Veröffentlichungsmangel betrifft allein die Wahlordnung, die kein unselbständiger Teil der Satzung ist. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG trifft zwar die Satzung insbesondere Bestimmungen unter anderem über die Wahl der Vertreterversammlung. Dem entsprechend enthält § 4 Abs. 2 bis 5 der Satzung 1996 und – wortgleich – der Satzungen 2002 und 2003 nähere Bestimmungen zur Wahl der Vertreterversammlung. In Absatz 2 Satz 1 und 2 heißt es hierzu, dass die Vertreter und acht Ersatzvertreter durch Briefwahl gewählt werden, wobei Näheres die Wahlordnung „als Bestandteil dieser Satzung“ bestimmt. Die hierin liegende Regelungstechnik soll ersichtlich die Normqualität der Wahlordnung in einer § 18 Abs. 2 Nr. 1 BbgRAVG entsprechenden Weise ausgestalten, nicht aber auch die Satzung untrennbar mit der Wahlordnung verknüpfen mit der Folge, dass das Fehlen oder Fehler der Wahlordnung zur Unwirksamkeit der Satzung als Ganzes führten. Im Übrigen wäre auch einer mangels Wahlordnung unvollständigen (im Sinne der gesetzlichen Inhaltsbestimmung gemäß § 18 Abs. 2 BbgRAVG) Satzung die Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht abzusprechen.
(4)
Die Satzung 2002 durfte sich auch gemäß § 47 Rückwirkung beimessen.
Einfaches Gesetzesrecht steht dem – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen. In § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgRAVG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Satzung und jede Änderung am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft treten, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. Eine solche andere Bestimmung liegt hier in der Angabe des 5.9.1996, zu dem die Satzung 2002 rückwirkend in Kraft tritt.
Auch Verfassungsrecht steht der Rückwirkung nicht entgegen. Zwar handelt es sich hier um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung, da die Satzung 2002 den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 47 Satz 1 auf einen Zeitpunkt festlegt, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Satzung rechtlich existent geworden ist. Eine solche Rückwirkung ist nur in engen Grenzen zulässig und zwar dann, wenn die neue Satzung eine unwirksame ersetzt oder eine unklare oder verworrene Regelung mit Rückwirkung ändert, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen oder unklaren Regelung besteht nicht. Anders liegt es, wenn der Satzungsgeber eine fehlerhafte Bestimmung einer Satzung rückwirkend zu Lasten von Beitragspflichtigen ändert oder die wegen erkannter Satzungsmängel erforderliche Neufassung dazu nutzt, gleichzeitig mit Wirkung in die Vergangenheit wirksame Bestimmungen zu Lasten der Pflichtigen zu ändern (so bereits Beschluss der Kammer vom 02.06.2009 – 3 L 573/08 –, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1986 – 2 BVL 2/83 – BVerfGE 72, 200; BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 – 8 B 83/87 –, NVwZ 1990, 168; OVG Münster, Urt. v. 17.05.1990 – 2 A 500/88 –, NVwZ-RR 1991, 664 ff. m. w. N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.03.2010 – OVG 12 M 121.08 –; BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 – IV C 134.68 = DVBl. 1970, 835; Urt. v. 28.11.1975 – IV C 45.74 –, BVerwGE 50, 2 = NJW 1976, 1115; Urt. v. 15.04.1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 = NVwZ 1983, 612; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.06.2010 – 8 LC 102/08).
Nach diesen Maßstäben ist gegen das rückwirkende Inkraftsetzen nichts zu erinnern. Seit dem Inkrafttreten des BbgRAVG musste jedes Mitglied des Beklagten und damit auch die Klägerin mit ihrer Beitragspflicht rechnen. Diese war auch in ihrer etwaigen Höhe vorhersehbar, bestimmt § 9 Abs. 1 BbgRAVG doch, der einkommensbezogene monatliche Regelpflichtbeitrag müsse den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigen. Ein Vertrauen darauf, dass die Satzung 1996 wegen eines etwaigen Fehlers bei der Publikation als unwirksam anzusehen ist, ist nicht schützenswert, zumal hier nicht erkennbar ist, dass die Klägerin die Gültigkeit der Satzung unter Berufung auf diesen Fehler schon vor der erwähnten Entscheidung des OVG Brandenburg (vom 23.10.2002 - 1 A 147/02.Z -) bezweifelt hätte. Sie musste bereits mit Blick auf die gesetzliche Regelung zur Beitragspflicht mit dem Erlass einer neuen Satzung rechnen und konnte nicht darauf vertrauen, dass das Versorgungswerk auf die Ersetzung der für unwirksam erachteten Satzung verzichten würde. Eine rückwirkende Schlechterstellung der Beitragspflichtigen durch die Satzung 2002 behauptet die Klägerin nicht. Sie ist angesichts des nahezu identischen Wortlauts auch sonst nicht ersichtlich (so bereits Beschl. der Kammer v. 02.06.2009 – 3 L 573/08 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.03.2010 – OVG 12 M 121.08 –).
(5)
Die ebenfalls auf §§ 18 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 BbgRAVG beruhende Satzung 2003 ist gleichfalls rechtswirksam. Sie wurde am 07.11.2003 beschlossen, am 08.07.2004 durch die zuständige Ministerin genehmigt und am 10.11.2004 im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44/2004, S. 838 ff. bekannt gemacht.
Durchgreifende Formfehler beim Satzungserlass bestehen auch hier nicht. Die von der Klägerin gerügten Mängel des Protokolls vom 7.11.2003 sind unerheblich. Es ist schon nicht erkennbar, aufgrund welcher gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen die Vertreterversammlung überhaupt zur Führung eines Protokolls verpflichtet gewesen wäre. Daher ist auch nicht erkennbar, welche Anforderungen an ein solches Protokoll zu stellen wären, etwa welchen Mindestinhalt es haben und welche Unterschriften es tragen müsste. Schon deshalb kann ein Verstoß gegen Protokollierungsbestimmungen nicht angenommen werden. Die weitergehende Schlussfolgerung der Klägerin, mangels eines ihren Vorstellungen entsprechenden Protokolls sei nicht sichergestellt, dass am 07.11.2003 die Satzung 2003 so wie später veröffentlicht beschlossen wurde, so dass davon auszugehen sei, dass kein Satzungsbeschluss gefasst worden sei, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Dem stehen schon der Ausfertigungsvermerk und die nachfolgende Genehmigung sowie Publikation der Satzung entgegen (vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 19.08.2010 – 1 K 497/07 –; siehe ferner BVerwG, Beschl. v. 16.04.2003 – 9 B 81/02 –, NVwZ 2003, 995). Gleiches trifft auf die angeblichen Fehler im Protokoll der Sitzung vom 8.11.2002 zu.
Da sich die Satzung 2002 Rückwirkung beimaß, bedurfte die Satzung 2003 dessen nicht.
c)
Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bescheide insbesondere die Höhe der erhobenen Beiträge wendet die Klägerin sich nicht, so dass von der Rechtsmäßigkeit der Bescheide insoweit auszugehen ist.
3.
Der Klage zu 2., die auf Rückzahlung der auf Grund der angefochtenen Beitragsbescheide geleisteten Beiträge gemäß § 113 Abs. 4 VwGO gerichtet ist, kann angesichts der vorstehenden Ausführungen dessen eben so wenig Erfolg beschieden sein wie dem Antrag auf Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens auch insoweit zu tragen, als es aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung einzustellen war. Sie hat die späte Teilaufhebung der Beitragsbescheide für 2003 bis 2005 selbst veranlasst. Auch wenn ihr die nach § 33 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung 2003 grundsätzlich einzureichenden Einkommenssteuerbescheide erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2005 vorlagen, hätte sie nach der genannten Satzungsbestimmung ohne weiteres ihr Einkommen glaubhaft machen können. Dass sie dies aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht nicht tat und erst unter dem Druck der Zwangsvollstreckung (im Wesentlichen) geweißte Einkommenssteuerbescheide vorlegte, lag in ihrem Risikobereich.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.966,98 € für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 22.10.2008, auf 14.994,18 € bis zum 14.05.2009, auf 23.848,86 € bis zum 24.08.2009, auf 23.946,53 € bis zum 19.01.2011, sowie ab diesem Datum bis zur Teilerledigungserklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2011 auf 23.848,86 € und danach auf 9.881,88 €.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem jeweils streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 GKG, und zwar jeweils hinsichtlich des Jahreswertes der Festsetzungen.
Hinsichtlich des Zahlungsantrags liegt wirtschaftliche Identität mit dem Anfechtungsbegehren vor, so dass eine Streitwerterhöhung nicht stattfindet (BayVGH, Beschl. v. 18.02.1998 – 6 C 98.150 –, BayVBl. 1998, 444; Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, Anhang § 164 VwGO Rdnr. 11, Stichwort „Klagenhäufung“).