Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

Kinder und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 17.06.2014
Aktenzeichen VG 3 K 402/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 41 SGB 8, § 35a SGB 8, § 91 SGB 8, § 92 SGB 8

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn durch den Beklagten gewährte Hilfemaßnahme.

Der Kläger ist Vater des am 2. Juli 1990 geborenen Joram A.. Dieser leidet unter einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit depressiver Symptomatik, weshalb ihm der Beklagte zunächst Hilfe zur Erziehung, ab August 2008 Eingliederungshilfe und diese ab dem 27. September 2009 – und zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010 - in Form seiner Unterbringung in einer betreuten Wohnform des Hof Sondern e. V. in Wuppertal gemäß § 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII gewährte. Hierüber setzte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2009 in Kenntnis, wies ihn auf seine Kostenbeitragspflicht sowie auf die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung hin und bat um Auskunft zu seinem Einkommen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2009 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte, setzte der Beklagte den Kostenbeitrag mit Bescheid vom 25. November 2009 mit Wirkung ab dem 27. September 2009 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 635 Euro fest.

In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Sohn des Klägers wiederholt die Weitergewährung der Hilfe, zuletzt mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 befristet bis zum 30. November 2011.

Bereits mit Schreiben vom 4. und 26. Januar 2011 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass seinem Sohn weiterhin Hilfe gewährt werde, weshalb die Einkommensverhältnisse des Klägers einer erneuten Prüfung unterzogen würden. Im Ergebnis dieser setzte der Beklagte den Kostenbeitrag sodann mit Bescheid vom 29. März 2011 mit Wirkung vom 1. März 2011 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 710 Euro fest.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass sein Sohn am 2. Juli 2011 das 21. Lebensjahr vollendet habe. Da inzwischen von einer Chronifizierung der psychischen Störung ausgegangen werden müsse, sei die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Kinder- und Jugendhilferecht nicht mehr angemessen. Der Kläger kündigte einen „Einspruch“ gegen seine über den 21. Geburtstag seines Sohnes hinaus erfolgende Heranziehung zu einem Kostenbeitrag an. Nachdem der Beklagte den Kläger hierauf mit Schreiben vom 21. Juli 2011 mitgeteilt hatte, dass der Heranziehungsbescheid vom 29. März 2011 weiterhin gültig sei und dass auch Eltern junger Volljähriger bei entsprechender Hilfegewährung kostenbeitragspflichtig seien, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. August 2011 die Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2011. Eingliederungshilfe sei seinem Sohn lediglich befristet bis zum 30. Juni 2011 bewilligt worden.

Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, den er nach nochmaliger Anhörung mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011, dem Kläger zugestellt am 16. November 2011, zurückwies. Die Kostenbeitragspflicht des Klägers sei an die Hilfegewährung für seinen Sohn gekoppelt, so dass der Bescheid vom 29. März 2011 solange Wirkung entfalte, wie die Eingliederungshilfe erfolge. Diese sei rechtmäßig auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes des Klägers erbracht worden; auf Grundlage des § 41 SGB VIII seien Hilfen für junge Volljährige bis zum 27. Lebensjahr möglich. Der Therapieverlauf sei ausweislich der aktuellen ärztlich-psychologischen Stellungnahme vom 4. Oktober 2011 positiv, der Sohn des Klägers weise ein gutes Entwicklungspotential auf, so dass die jugendhilferechtliche Zielstellung – die Befähigung zu einem eigenständigen Leben – innerhalb des verbliebenen Förderzeitraumes als realistisch zu betrachten sei. Damit seien die Leistungen nach SGB VIII weiterhin vorrangig zu den Leistungen nach SGB XII.

Mit Bescheid vom 29. November 2011 stellte der Beklagte die Hilfeleistung an den Sohn des Klägers zum 30. November 2011 ein und hob den Heranziehungsbescheid vom 29. März 2011 ebenfalls mit Wirkung vom 30. November 2011 auf.

Am 16. Dezember 2011 hat der Kläger zunächst beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2012 an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat.

Er ist der Auffassung, dass die gewährte Jugendhilfe ab Juli 2011 nicht mehr die richtige Hilfeart gewesen sei. Vielmehr sei Jugendhilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres nur in begründeten Einzelfällen zu gewähren. Eine Aussicht auf Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung seines Sohnes habe nicht bestanden. Dieser habe sich seit 2009 in der Einrichtung befunden, ohne dass sich sein Zustand, sein Verhalten und seine Fähigkeiten auch nur ansatzweise verbessert hätten. Bereits im Oktober 2010 habe es deshalb Überlegungen gegeben, die Hilfe einzustellen. Seinem Sohn wären vielmehr Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII zu bewilligen gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und eine interne Stellungnahme vom 19. Januar 2012 zum Verlauf der Hilfegewährung an den Sohn des Klägers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag erfolgte auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2011 bis November 2011 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage der Heranziehung sind § 92 Abs. 2, § 91 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 i. V. m. §§ 35 a, 41 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe -. Hiernach werden zu Maßnahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe in betreuten Wohnformen Kostenbeiträge erhoben; der Kläger als Vater ist gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII grundsätzlich kostenbeitragspflichtig. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 Abs. 1 SGB VIII; maßgebliche Grundlage ist das gemäß § 93 SGB VIII zu ermittelnde Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen.

Hier hat der Sohn des Klägers als junger Volljähriger von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in einer betreuten Wohnform gemäß §§ 41, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erhalten. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 12 A 1590/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 4; sowie Beschluss vom 18. Juli 2013 – 12 A 892/13 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Zum einen erfolgte die Hilfeleistung nicht gegen den Willen des Sohnes des Klägers. Die Gewährung von Eingliederungshilfe von Amts wegen ist nicht zulässig, Voraussetzung ist deshalb ein entsprechender Antrag bzw. jedenfalls eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Hier hat Joram bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2008 die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form einer betreuten Wohnform beantragt. Noch mit Schreiben vom 2. Juni 2011 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ausdrücklich in Vollmacht ihres Sohnes bei dem Beklagten die „Weitergewährung der Eingliederungshilfe über den 30. Juni 2011 hinaus“. Auch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Entwicklungsberichte, Vermerke und Korrespondenzen lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass Joram – als insoweit maßgeblicher Leistungsempfänger – die Jugendhilfemaßnahme nicht in Anspruch nehmen wollte. Dass im hier relevanten Zeitraum und vor allem, nachdem sich Joram im August 2011 für eine stationäre Behandlung im Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke entschieden hatte, insbesondere auch notwendige Veränderungen und Perspektiven für die Zeit nach Beendigung seiner Unterbringung im Hof Sondern e. V. erörtert wurden, ändert daran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass sich der Kläger – im Hinblick auf seine Kostenbeitragspflicht – gegen eine Fortsetzung der Hilfegewährung aussprach.

Auch im Übrigen erfolgte die Hilfeleistung rechtmäßig.

Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum – gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - darüber hinaus fortgesetzt werden, Satz 2. Regelmäßig ist im Rahmen der Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII eine Prognose dahingehend aufzustellen, ob die Maßnahme eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wofür allerdings genügt, dass eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten sind (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 24. Mai 2013 – 6 K 1775/12 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Für einen jungen Volljährigen, der – wie hier der Sohn des Klägers, was zwischen den Beteiligten nicht strittig ist und sich nachvollziehbar aus den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen ergibt – seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, kann eine derartige Erfolgsprognose dagegen regelmäßig nicht von Bedeutung sein, da mit der Vollendung des 21. bzw. 27. Lebensjahres häufig nicht der Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern ledig der insoweit bestehende Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe endet. Soweit es in Fällen wie diesem also lediglich um einen Zuständigkeitswechsel vom Träger der Jugendhilfe zum Träger der Sozialhilfe geht und die Leistung nach dem Auslaufen der Jugendhilfe unmittelbar durch die Sozialhilfe weiterzuführen ist, kommt es auf die Frage, ob bis zum Zuständigkeitswechsel mit einer positiven Entwicklung zu rechnen ist, nicht an. Dies gilt insbesondere, soweit es (nur) Ziel der Eingliederungshilfe sein kann, die Folgen der seelischen Behinderung abzumildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, nicht aber die Behinderung zu beseitigen (vgl hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 4 L 2934/99 -, zitiert nach juris, dort Rdn. 1; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 41 Rdn. 23 c). Schon aus diesem Grund verfängt der Hinweis des Klägers, der selbst davon ausgeht, dass Joram jedenfalls weiter Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, auf eine seiner Auffassung nach eingetretene Chronifizierung der psychischen Störung seines Sohnes nicht, um die Rechtswidrigkeit der nach dem SGB VIII geleisteten Eingliederungshilfe zu begründen.

§ 41 SGB VIII betrifft eine Vielzahl verschiedener Hilfearten und kann deshalb nicht schematisch, sondern nur mit Blick auf die im Einzelfall gebotene Hilfe angewandt werden. Eine absolute Grenze findet die Zuständigkeit der Jugendhilfe nur in der Vollendung des 27. Lebensjahres des Hilfebedürftigen. Im Fall einer seelischen Behinderung ist die Hilfe gemäß § 41 SGB VIII, soweit sie notwendig ist, daher entsprechend des in § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII geregelten Vorranges der Jugendhilfe regelmäßig bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu leisten (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 4 L 2934/99 -, a. a. O., dort Rdn. 1; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 41 Rdn. 26 und 52).

Schon im Hinblick hierauf unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Hilfeleistung für den Sohn des Klägers vorliegend für den begrenzten Zeitraum von einem halben Jahr über die Vollendung des 21. Lebensjahres fortsetzte.

Soweit der Kläger darüber hinaus darauf verweist, dass sein Sohn, obgleich er sich bereits seit dem Jahr 2009 in der Einrichtung des Hofes Sondern e.V. befand, keinerlei Verbesserung seines Zustandes, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zeigte, betrifft dies die Eignung der Jungendhilfemaßnahme. Insofern ist ihm zuzustimmen, dass die Persönlichkeitsentwicklung seines Sohnes nach anfänglich gutem Verlauf ausweislich der vorliegenden Entwicklungsberichte der Einrichtung zunehmend stagnierte. So heißt es im Entwicklungsbericht vom 8. Juni 2011 schließlich, dass die Möglichkeiten der Übergangseinrichtung ausgeschöpft seien und ein Wechsel in ein Wohnheim sinnvoll wäre. Auch wurde die Überzeugung geäußert, dass eine stationäre Behandlung notwendig wäre. Ausweislich des Telephonvermerks vom 27. Juli 2011 erörterte der Beklagte daraufhin sowohl mit Joram als auch mit der Einrichtung die Möglichkeiten perspektivischer Veränderungen in der Hilfeleistung, insbesondere eines Klinikaufenthaltes. Dabei wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass zur Absicherung Jorams die Hilfe zunächst weiter geführt werden solle, bis im Ergebnis der stationären Behandlung geklärt wäre, welche Hilfeform künftig die erforderliche und geeignete sein würde. Schon die ärztlich-psychologische Stellungnahme der Klinik vom 4. Oktober 2011 bescheinigte dem Sohn des Klägers sodann ein gutes Entwicklungspotential, mit Hilfestellung zu einem eigenständigen Leben zu kommen, und schätzte den Verlauf der Therapie als positiv ein. Nachdem die Behandlung Mitte Oktober 2011 aufgrund Jorams fehlender Ernsthaftigkeit und Motivation gegenüber dem Therapieangebot zunächst abgebrochen worden war, wurde er von der Klinik am 8. November 2011 wieder aufgenommen, nachdem er im Rahmen der zwischenzeitlichen ambulanten Behandlung einen positiven Veränderungswillen gezeigt hatte. Geplant war nunmehr seine Teilnahme am Trainingsprogramm zur Verselbständigung und zum eigenständigen Wohnen. Im Hinblick auf diese Perspektive beendete der Beklagte sodann zum 30. November 2011 die Hilfeleistung,

Unter Beachtung dieses Verlaufes ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Hilfemaßnahme noch bis zum 30. November 2011 fortsetzte. Denn dies erfolgte ausdrücklich zur Absicherung Jorams, solange seine weitere Perspektive noch ungeklärt war, und um eine entsprechende klinische Diagnostik und Behandlung zu ermöglichen. Ziel der Hilfe im hier streitgegenständlichen Zeitraum war es also gerade, den zuvor stagnierten Entwicklungsprozess Jorams durch eine konstruktive Veränderung und Neuorientierung wieder zu beleben. Insofern lag hier auch ein begründeter Einzelfall i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII vor. Dass der Beklagte die Hilfeleistung nicht einfach abbrach, sondern den Klärungs- und Übergangsprozess aktiv begleitete und unterstützte, entspricht sowohl der auch in § 41 Abs. 3 SGB VIII zum Ausdruck kommen gesetzgeberischen Intention, den Übergang in die Selbständigkeit als integrativen Bestandteil des Hilfeprozesses flexibel und fließend zu gestalten, als auch dem grundsätzlichen Vorrang der Jugendhilfe. Dass damit dem Ziel des § 41 SGB VIII – der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen – entsprochen wurde, die Weitergewährung der Hilfe für diesen Zeitraum also notwendig und geeignet war, lässt sich nicht zuletzt den fachärztlichen Stellungnahmen vom 4. Oktober 2011 und vom 4. Dezember 2011 entnehmen, die anschaulich eine positive Entwicklung Jorams dokumentieren.

Dies verkennt der Kläger hier.

Einwände hinsichtlich der Höhe der erfolgten Festsetzung des Kostenbeitrages hat der Kläger nicht erhoben, so dass das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen oder Feststellungen hat. Die vorliegende Kostenbeitragsberechnung ist nachvollziehbar und sachlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte den Kläger zutreffend gemäß § 6 der Kostenbeitragsverordnung in die im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige höchstens anzusetzende Einkommensgruppe 14 eingruppiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.